Artikel 28 VO (EU) 2021/523

Überwachung und Berichterstattung

(1) Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms „InvestEU” zur Erreichung seiner in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang III festgelegt.

(2) Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms „InvestEU” effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden und dass das Risiko- und Garantieportfolio anhand dieser Daten angemessen überwacht werden kann. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Durchführungspartner, die Beratungspartner und etwaige andere Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.

(3) Die Kommission erstattet über die Durchführung des Programms „InvestEU” gemäß den Artikeln 241 und 250 der Haushaltsordnung Bericht. Gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Haushaltsordnung enthält der Jahresbericht Informationen über den Stand der Umsetzung des Programms im Hinblick auf die Verwirklichung seiner Ziele und die Erreichung der Leistungsindikatoren. Zu diesem Zweck übermittelt jeder Durchführungspartner jährlich die Informationen, die erforderlich sind, damit die Kommission ihren Berichtspflichten nachkommen kann, so auch Informationen über den Einsatz der EU-Garantie.

(4) Alle sechs Monate übermittelt jeder Durchführungspartner der Kommission einen Bericht über die unter diese Verordnung fallenden Finanzierungen und Investitionen, die nach Bedarf nach der EU-Komponente und nach der Mitgliedstaaten-Komponente aufgeschlüsselt sind. Darüber hinaus übermittelt jeder Durchführungspartner dem Mitgliedstaat, dessen Komponente er durchführt, Informationen über die Mitgliedstaaten-Komponente. In dem Bericht wird auch bewertet, inwieweit die Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie und die in Anhang III dieser Verordnung festgelegten zentralen Leistungsindikatoren eingehalten wurden. Ferner enthält der Bericht operative und statistische Daten sowie Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu allen Finanzierungen oder Investitionen sowie eine Schätzung der erwarteten Cashflows auf der Ebene der Komponenten, der Politikbereiche und des Fonds „InvestEU” . Der Bericht der EIB-Gruppe und etwaiger anderer Durchführungspartner umfasst zudem einmal jährlich Informationen zu den Investitionshemmnissen, die bei Finanzierungen und Investitionen im Rahmen dieser Verordnung auftreten. Die Berichte enthalten die von den Durchführungspartnern gemäß Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung vorzulegenden Informationen.

(5) Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms „InvestEU” zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III in Bezug auf die Indikatoren zu erlassen, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.

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