Artikel 5 VO (EU) 2021/523
Mit dem Fonds „InvestEU” assoziierte Drittländer
Die folgenden Drittländer können für die EU-Komponente des Fonds „InvestEU” nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung und für jeden der Politikbereiche nach Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Beiträge leisten, um sich an bestimmten Finanzprodukten gemäß Artikel 218 Absatz 2 der Haushaltsordnung zu beteiligen:
- a)
- Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem EWR angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
- b)
- beitretende Staaten, Bewerberländer und mögliche Bewerberländer, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;
- c)
- Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;
- d)
-
andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlands an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung
- i)
- gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;
- ii)
- die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt;
- iii)
- dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt;
- iv)
- die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.
Die in Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii des vorliegenden Artikels genannten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
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