Artikel 4 VO (EU) 2021/523
Mittelausstattung und Betrag der EU-Garantie
(1) Die EU-Garantie für die EU-Komponente nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a beträgt 26152310073 EUR zu jeweiligen Preisen. Sie wird mit einer Quote von 40 % dotiert. Der in Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Betrag wird auch als Beitrag zu der Dotierung berücksichtigt, die sich aus dieser Dotierungsquote ergibt.
Für die Mitgliedstaaten-Komponente nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung kann die EU-Garantie mit einem zusätzlichen Betrag ausgestattet werden, sofern die Mitgliedstaaten die entsprechenden Beträge nach Maßgabe der Bestimmungen über die Verwendung des EFRE, ESF+, des Kohäsionsfonds und des EMFAF durch das Programm „InvestEU” gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visa (im Folgenden "Dachverordnung für 2021-2027") und der Bestimmungen über die Verwendung des ELER durch das Programm „InvestEU” gemäß der Verordnung über die GAP-Strategiepläne zuweisen.
Für die Zwecke der Mitgliedstaaten-Komponente kann auch ein zusätzlicher Betrag der EU-Garantie von den Mitgliedstaaten in Form einer Geldleistung oder Garantie bereitgestellt werden. Der als Geldleistung erbrachte Betrag stellt eine externe zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 Satz 2 der Haushaltsordnung dar.
Durch Beiträge von Drittländern nach Artikel 5 der vorliegenden Verordnung kann sich der in Unterabsatz 1 genannte Betrag der EU-Garantie weiter erhöhen, wobei die Geldleistung in voller Höhe im Einklang mit Artikel 218 Absatz 2 der Haushaltsordnung erbracht wird.
(2) Für die in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele wird ein Betrag von 14825000000 EUR zu jeweiligen Preisen des in Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Betrags für Finanzierungen und Investitionen zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 bereitgestellt.
Für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ziele wird ein Betrag von 11327310073 EUR zu jeweiligen Preisen des in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Betrags bereitgestellt.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Beträge stehen erst ab dem in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/2094 genannten Zeitpunkt zur Verfügung.
Die voraussichtliche Aufteilung des Restbetrags der EU-Garantie für die EU-Komponente ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die Kommission kann von den in Anhang I festgelegten Beträgen bei Bedarf für jedes in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Ziel um bis zu 15 % abweichen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat von solchen Abweichungen.
(3) Die Finanzausstattung für die Durchführung der in den Kapiteln VI und VII vorgesehenen Maßnahmen beträgt 430000000 EUR zu jeweiligen Preisen.
(4) Der in Absatz 3 genannte Betrag darf auch für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms „InvestEU” eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-systeme.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.