Artikel 2 VO (EU) 2021/523

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
Programm „InvestEU” den Fonds „InvestEU” zusammen mit der InvestEU-Beratungsplattform, dem InvestEU-Portal und den Mischfinanzierungsmaßnahmen;
2.
„EU-Garantie” eine unbedingte, unwiderrufliche und auf Abruf aus dem Unionshaushalt bereitgestellte Gesamtgarantie, in deren Rahmen die Haushaltsgarantien gemäß Artikel 219 Absatz 1 der Haushaltsordnung mit Inkrafttreten der einzelnen, mit Durchführungspartnern geschlossenen Garantievereinbarungen wirksam werden;
3.
„Politikbereich” einen in Artikel 8 Absatz 1 niedergelegten Zielbereich für die Unterstützung durch die EU-Garantie;
4.
„Komponente” einen Teil der EU-Garantie, der nach der Herkunft der Ressourcen, auf die sie sich stützt, definiert ist;
5.
„Mischfinanzierungsmaßnahmen” aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahmen, bei denen nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung bzw. rückzahlbare Formen der Unterstützung aus dem EU-Haushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen oder kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert werden; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung können Unionsprogramme, die aus anderen Quellen als dem Unionshaushalt finanziert werden, etwa der EU-EHS-Innovationsfonds, den aus dem Unionshaushalt finanzierten Unionsprogrammen gleichgestellt werden;
6.
„EIB-Gruppe” die EIB, ihre Tochtergesellschaften und andere Rechtsträger, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden „EIB-Satzung” ) gegründet wurden;
7.
„Finanzbeitrag” den Beitrag eines Durchführungspartners in Form einer eigenen Kapazität zur Übernahme von Risiken, die zu gleichen Bedingungen (pari passu) wie die EU-Garantie oder in einer anderen Form bereitgestellt wird, die eine effiziente Durchführung des Programms „InvestEU” ermöglicht und mit der gleichzeitig eine angemessene Abstimmung der Interessen sichergestellt wird;
8.
„Beitragsvereinbarung” das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und ein oder mehrere Mitgliedstaaten die Bedingungen der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente nach Artikel 10 festlegen;
9.
„Finanzprodukt” einen Finanzmechanismus oder eine Finanzvereinbarung, dem bzw. der zufolge der Durchführungspartner den Endempfängern eine Finanzierung entweder direkt oder über einen Finanzintermediär in einer der in Artikel 16 genannten Formen bereitstellt;
10.
„Finanzierungen und Investitionen” oder „Finanzierungen oder Investitionen” Maßnahmen, um Endempfängern direkt oder indirekt Finanzierung in Form von Finanzprodukten bereitzustellen, die von einem Durchführungspartner in eigenem Namen durchgeführt, im Einklang mit dessen internen Vorschriften, Strategien und Verfahren erbracht und in dessen Jahresabschluss verbucht oder erforderlichenfalls in den Erläuterungen zum Jahresabschluss offengelegt werden;
11.
„Fonds mit geteilter Mittelverwaltung” Fondsmittel, von denen ein Teil für die Dotierung einer Haushaltsgarantie im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds „InvestEU” vorgesehen werden kann, namentlich der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und der Kohäsionsfonds, die durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds für die Jahre 2021-2027 eingerichtet werden sollen, der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+), der durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) (im Folgenden "ESF+-Verordnung für 2021-2027") eingerichtet werden soll, der Europäische Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), der durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 eingerichtet werden soll, und der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), der durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden "Verordnung über die GAP-Strategiepläne"), eingerichtet werden soll;
12.
„Garantievereinbarung” das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und ein Durchführungspartner die Bedingungen festlegen, nach denen Finanzierungen und Investitionen für eine Deckung durch die EU-Garantie vorgeschlagen werden, eine Haushaltsgarantie für diese Finanzierungen oder Investitionen bereitgestellt wird und diese Finanzierungen oder Investitionen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden;
13.
„Durchführungspartner” die förderfähige Gegenpartei, etwa eine Finanzierungsinstitution oder ein anderer Finanzintermediär, mit der die Kommission eine Garantievereinbarung unterzeichnet hat;
14.
„wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse” ein Vorhaben, das alle Kriterien aus der Mitteilung der Kommission über Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt oder einer späteren Überarbeitung dieser Mitteilung erfüllt;
15.
„Beratungsvereinbarung” das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und der Beratungspartner die Bedingungen für die Implementierung der InvestEU-Beratungsplattform festlegen;
16.
„Beratungsinitiative” technische Hilfe und Beratungsdienste zur Unterstützung von Investitionen, einschließlich Kapazitätsaufbaumaßnahmen, die von Beratungspartnern, von externen, von der Kommission beauftragten Dienstleistern, oder von einer Exekutivagentur erbracht werden;
17.
„Beratungspartner” die förderfähige Einrichtung, etwa eine Finanzierungsinstitution oder eine andere Einrichtung, mit der die Kommission eine Vereinbarung zur Durchführung einer oder mehrerer Beratungsinitiativen geschlossen hat, mit Ausnahme der Beratungsinitiativen, die über externe, von der Kommission beauftragte Dienstleister, oder über Exekutivagenturen durchgeführt werden;
18.
„Investitionsplattformen” Zweckgesellschaften, verwaltete Konten, vertragliche Kofinanzierungs- oder Risikoteilungsvereinbarungen oder auf andere Weise getroffene Vereinbarungen, über die Einrichtungen einen finanziellen Beitrag zur Finanzierung einer Reihe von Investitionsprojekten leisten und die Folgendes umfassen können:

a)
nationale oder subnationale Plattformen, in denen verschiedene Investitionsprojekte im Hoheitsgebiet eines bestimmten Mitgliedstaats zusammengefasst sind,
b)
grenzübergreifende, mehrere Länder einbeziehende, regionale oder makroregionale Plattformen, in denen Partner aus verschiedenen Mitgliedstaaten, Regionen oder Drittländern zusammengefasst sind, die an Investitionsprojekten in einem bestimmten geografischen Gebiet interessiert sind,
c)
thematische Plattformen, in denen Investitionsprojekte in einem bestimmten Wirtschaftszweig zusammengefasst sind;

19.
„Mikrofinanzierung” Mikrofinanzierung im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der ESF+-Verordnung für 2021–2027;
20.
„nationale Förderbanken oder -institute” juristische Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten durchführen und denen von einem Mitgliedstaat oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaats – auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene – ein Auftrag zur Durchführung von Entwicklungs- oder Fördertätigkeiten erteilt wurde;
21.
„kleine und mittlere Unternehmen” bzw. „KMU” Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(1);
22.
„kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung” Unternehmen, die bis zu 499 Mitarbeiter beschäftigen und keine KMU sind;
23.
„Sozialunternehmen” ein Sozialunternehmen im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der ESF+-Verordnung für 2021–2027.

Fußnote(n):

(1)

Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

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