Artikel 3 VO (EU) 2021/523
Ziele des Programms „InvestEU”
(1) Das allgemeine Ziel des Programms „InvestEU” besteht darin, die politischen Ziele der Union durch Finanzierungen und Investitionen zu unterstützen, die zu Folgendem beitragen:
- a)
- zur Wettbewerbsfähigkeit der Union, auch in den Bereichen Forschung, Innovation und Digitalisierung;
- b)
- zu Wachstum und Beschäftigung in der Wirtschaft der Union und zur Nachhaltigkeit und ökologischen und klimabezogenen Dimension der Wirtschaft der Union, wodurch die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und der Ziele des Pariser Übereinkommens sowie die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze vorangebracht werden;
- c)
- zu sozialer Widerstandsfähigkeit, Integration und Innovationskraft der Union;
- d)
- zu wissenschaftlichem und technischem Fortschritt, Kultur und allgemeiner und beruflicher Bildung;
- e)
- zur Integration der Kapitalmärkte der Union und zur Stärkung des Binnenmarkts, auch zu Lösungen, mit denen der Fragmentierung der Kapitalmärkte der Union entgegengewirkt wird, die Finanzierungsquellen für Unternehmen in der Union diversifiziert werden und nachhaltige Finanzierungen gefördert werden;
- f)
- zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts; oder
- g)
- zur nachhaltigen und integrativen Erholung der Wirtschaft der Union nach der COVID-19-Krise, auch durch die Bereitstellung von Kapitalunterstützung für KMU, die durch die COVID-19-Krise beeinträchtigt wurden und sich Ende 2019 aus beihilferechtlicher Sicht noch nicht in Schwierigkeiten befanden, durch Aufrechterhaltung und Stärkung der bestehenden strategischen Wertschöpfungsketten materieller oder immaterieller Vermögenswerte und die Entwicklung neuer Wertschöpfungsketten sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung von Tätigkeiten von strategischer Bedeutung für die Union, einschließlich wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse in Bezug auf kritische Infrastruktur physischer oder virtueller Art, Transformationstechnologien, wegweisende Innovationen und Vorleistungen für Unternehmen und Verbraucher sowie die Unterstützung eines nachhaltigen Übergangs; oder
- h)
- Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannten Zielen der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) beitragen.
(2) Mit dem Programm „InvestEU” werden folgende spezifische Ziele verfolgt:
- a)
- die Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen in nachhaltige Infrastruktur in den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bereichen;
- b)
- die Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen in Forschung, Innovation und Digitalisierung, darunter auch Unterstützung für den Ausbau innovativer Unternehmen und die Markteinführung von Technologien, in den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b genannten Bereichen;
- c)
- die Verbesserung des Zugangs zu Finanzierungen und deren Verfügbarkeit für KMU und kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung sowie die Verbesserung ihrer globalen Wettbewerbsfähigkeit;
- d)
- die Verbesserung des Zugangs zu Mikrofinanzierungen und Finanzierungen sowie deren Verfügbarkeit für Sozialunternehmen, die Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen im Zusammenhang mit sozialen Investitionen, Kompetenzen und Fertigkeiten sowie die Entwicklung und Konsolidierung der Märkte für soziale Investitionen in den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d genannten Bereichen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa” (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (
ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj ).
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