Artikel 1 VO (EU) 2021/528

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Transaktion” eine Übernahme im Wege eines Tauschangebots, eine Verschmelzung oder eine Spaltung gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben f oder g oder Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben e oder f der Verordnung (EU) 2017/1129, bei der die Voraussetzungen gemäß Artikel 1 Absatz 6a oder Artikel 1 Absatz 6b der genannten Verordnung erfüllt sind;
b)
„Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme” ein Dokument, das gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen ist, damit im Falle einer Transaktion eine Ausnahme von der Prospektpflicht in Anspruch genommen werden kann;
c)
„Zielgesellschaft” eine Zielgesellschaft gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
d)
„übertragende Gesellschaft” eine Gesellschaft, deren Aktiv- und Passivvermögen infolge einer Verschmelzung auf eine übernehmende Gesellschaft übergeht, wobei die Voraussetzungen gemäß Artikel 1 Absatz 6b der Verordnung (EU) 2017/1129 erfüllt sind;
e)
„gespaltene Gesellschaft” eine Gesellschaft, deren Aktiv- und Passivvermögen infolge einer Spaltung auf eine empfangende Gesellschaft übergeht, wobei die Voraussetzungen gemäß Artikel 1 Absatz 6b der Verordnung (EU) 2017/1129 erfüllt sind;
f)
„Anbieter” einen Anbieter im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2017/1129.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.