Präambel VO (EU) 2021/528
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Um in der gesamten Union ein sehr hohes Anlegerschutzniveau zu gewährleisten und den Anlegern zu ermöglichen, fundierte Anlageentscheidungen zu treffen, sollte das in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben f und g und Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2017/1129 genannte Dokument (im Folgenden „Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme” ) hinreichende, objektive und verständliche Informationen über die an der Transaktion beteiligten Unternehmen, die mit den Dividendenwerten verbundenen Rechte, die Aussichten des Emittenten dieser Dividendenwerte und, je nach Art der Transaktion, der Zielgesellschaft, der übertragenden Gesellschaft oder der gespaltenen Gesellschaft enthalten.
- (2)
- Bei einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots, die die Voraussetzung gemäß Artikel 1 Absatz 6a Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1129 erfüllt, wenn — in diesem Fall — die angebotenen Dividendenwerte nicht mit bereits vor der Übernahme und der damit verbundenen Transaktion mit den bereits vorhandenen zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Dividendenwerten fungibel sind oder die Übernahme als umgekehrter Unternehmenserwerb gilt, sollte ein umfassenderes Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme vorgelegt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass den Anlegern die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die für fundierte Anlageentscheidungen vonnöten sind. Es sollte spezifiziert werden, welchen erweiterten Inhalt das Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme in solchen Fällen enthalten muss.
- (3)
- Im Zusammenhang mit einer Transaktion, bei der die Dividendenwerte, die öffentlich angeboten werden oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen, mit Dividendenwerten fungibel sind, die bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und einen geringen Anteil dieser Dividendenwerte ausmachen, sollte das Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme weniger umfassend sein, damit den Emittenten keine unnötigen Kosten entstehen. Es sollte spezifiziert werden, welchen verkürzten Inhalt das Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme in einem solchen Fall enthalten muss. Ein Emittent sollte in einem solchen Fall jedoch nicht daran gehindert werden, von den Ausnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b der Verordnung (EU) 2017/1129 zu profitieren.
- (4)
- Um die Abfassung eines Dokuments für die Inanspruchnahme einer Ausnahme zu vereinfachen und die Kosten für dessen Erstellung zu senken, sollte es den Emittenten gestattet sein, in dieses Dokument bestimmte Informationen, die bereits in elektronischer Form veröffentlicht wurden, mittels Verweis aufzunehmen, sofern diese Informationen leicht zugänglich sind und in derselben Sprache wie das Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme abgefasst sind.
- (5)
- Die Anleger sollten in der Lage sein, die Situation eines Emittenten mit komplexer finanztechnischer Vorgeschichte oder bedeutender finanzieller Verpflichtung zu erfassen; in diesem Fall ist möglicherweise die Offenlegung von Informationen über ein Unternehmen, bei dem es sich nicht um den Emittenten handelt, notwendig. Die Emittenten sollten daher verpflichtet sein, im Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme ihre komplexe finanztechnische Vorgeschichte oder die Auswirkungen der eingegangenen bedeutenden finanziellen Verpflichtung auf ihr Unternehmen oder auf ihre Geschäftstätigkeit zu beschreiben.
- (6)
- Um sicherzustellen, dass das Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme von den Anlegern sinnvoll verwendet werden kann, muss spezifiziert werden, dass es der zuständigen nationalen Behörde obliegt, festzulegen, in welcher Sprache dieses Dokument abzufassen ist —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12.
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