ANHANG I VO (EU) 2021/528
DOKUMENT FÜR DIE INANSPRUCHNAHME EINER AUSNAHME MINDESTINFORMATIONEN
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 2 Absatz 2
ABSCHNITT 1 | PERSONEN, DIE FÜR DIE ERSTELLUNG DES DOKUMENTS FÜR DIE INANSPRUCHNAHME EINER AUSNAHME VERANTWORTLICH SIND, INFORMATIONEN DRITTER UND SACHVERSTÄNDIGENBERICHT |
Punkt 1.1 |
Angaben zu den Personen, die für die Erstellung des Dokuments für die Inanspruchnahme einer Ausnahme verantwortlich sind Identifizierung aller Personen, die für die Informationen im Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme bzw. für bestimmte Teile der Informationen verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
Punkt 1.2 |
Erklärung der verantwortlichen Personen Erklärung der für das Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme verantwortlichen Personen, dass die Informationen im Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme nach bestem Wissen und Gewissen richtig sind und dass das Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten. Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Dokuments für die Inanspruchnahme einer Ausnahme verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen des Dokuments für die Inanspruchnahme einer Ausnahme genannten Informationen, für die sie verantwortlich sind, nach bestem Wissen und Gewissen richtig sind und dass diese Teile des Dokuments für die Inanspruchnahme einer Ausnahme keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage verzerren könnten. |
Punkt 1.3 |
Erklärung oder Bericht eines Sachverständigen Wird in das Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen:
Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, ist anzugeben, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils des Dokuments für die Inanspruchnahme einer Ausnahme gebilligt hat, aufgenommen wurde. |
Punkt 1.4 |
Von Dritten übernommene Informationen Wurden Informationen vonseiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Informationen korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Informationen ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen. |
Punkt 1.5 |
Regulatorische Erklärung Eine Erklärung, dass
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ABSCHNITT 2 | INFORMATIONEN ÜBER DEN EMITTENTEN UND DIE ZIELGESELLSCHAFT, DIE ÜBERTRAGENDE GESELLSCHAFT ODER DIE GESPALTENE GESELLSCHAFT |
Sofern nicht anders vermerkt, sind die Informationen nach den in Abschnitt 2 aufgeführten Punkten für den Emittenten und, je nach Art der Transaktion, die Zielgesellschaft, die übertragende Gesellschaft oder die gespaltene Gesellschaft anzugeben. Handelt es sich bei einem der vorstehenden Unternehmen um eine Gruppe und wurde deren konsolidierter Abschluss bereits veröffentlicht, so sind die in diesem Abschnitt aufgeführten Informationen auf konsolidierter Basis darzustellen. Für Dividendenpapiere, bei denen es sich nicht um Aktien handelt, werden die Informationen nach den in Abschnitt 2 aufgeführten Punkten auch für den Emittenten der zugrunde liegenden Aktien, wenn dieser nicht mit dem Emittenten der Dividendenpapiere identisch ist, bereitgestellt. Sind im Falle einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots die verlangten Informationen über die Zielgesellschaft nicht verfügbar, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. |
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Punkt 2.1 | Allgemeine Informationen |
Punkt 2.1.1 | Gesetzliche und kommerzielle Bezeichnung |
Punkt 2.1.2 |
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Punkt 2.1.3 | Namen der Rechnungsprüfer für den von den Abschlüssen abgedeckten Zeitraum und Bezeichnung des Berufsverbands/der Berufsverbände, dem/denen die Rechnungsprüfer angehören. |
Punkt 2.2 | Überblick über die Geschäftstätigkeit |
Punkt 2.2.1 | Haupttätigkeiten, einschließlich der Hauptkategorien der im letzten Geschäftsjahr verkauften Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen. |
Punkt 2.2.2 | Etwaige bedeutende Änderungen, die sich seit dem Ende des von dem zuletzt veröffentlichten geprüften Abschluss abgedeckten Zeitraums auf den Betrieb und die Haupttätigkeiten ausgewirkt haben. |
Punkt 2.2.3 |
Kurze Beschreibung der wichtigsten Märkte, einschließlich einer Aufschlüsselung der Gesamtumsatzerträge nach Geschäftssegment und geografischem Markt für das vergangene Geschäftsjahr. Im Falle einer Spaltung bezieht sich die vorstehend genannte Beschreibung auf die Hauptmärkte für das wichtigste Aktiv- und Passivvermögen der gespaltenen Gesellschaft. |
Punkt 2.3 |
Investitionen Beschreibung der wesentlichen seit dem Datum des zuletzt veröffentlichten Abschlusses laufenden und/oder bereits fest beschlossenen Investitionen und der voraussichtlichen Quelle für Finanzierungsmittel. |
Punkt 2.4 | Unternehmensführung |
Punkt 2.4.1 | Namen, Geschäftsanschriften und Funktionen der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane beim Emittenten oder, je nach Art der Transaktion, bei der Zielgesellschaft, der übertragenden Gesellschaft oder der gespaltenen Gesellschaft, und im Falle einer Kommanditgesellschaft auf Aktien einschlägige Angaben zu den persönlich haftenden Gesellschaftern. |
Punkt 2.4.2 | Identität der Hauptaktionäre |
Punkt 2.4.3 | Zahl der Arbeitnehmer |
Punkt 2.5 | Finanzinformationen |
Punkt 2.5.1 |
Abschlüsse Abschlüsse (Jahres- und Halbjahresabschlüsse), die in den 12 Monaten vor der Veröffentlichung des Dokuments für die Inanspruchnahme einer Ausnahme veröffentlicht wurden. Wurde sowohl ein Jahres- als auch ein Halbjahresabschluss veröffentlicht, ist nur der Jahresabschluss erforderlich, sofern dieser jünger als der Halbjahresabschluss ist. Der Abschluss umfasst die Prüfberichte. Haben die Abschlussprüfer abgelehnt, die Ordnungsmäßigkeit der Abschlüsse zu bestätigen oder enthalten die Bestätigungsvermerke Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts oder wurden sie eingeschränkt erteilt, sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder die Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben und zu begründen. |
Punkt 2.5.1.a (Nur für Verschmelzungen) |
Abweichend von Punkt 2.5.1 legt die übertragende Gesellschaft, sofern sie nicht über bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Dividendenpapiere verfügt, die geprüften Abschlüsse (Jahres- und Halbjahresabschlüsse) vor, die in den 12 Monaten vor der Veröffentlichung des Dokuments für die Inanspruchnahme einer Ausnahme angenommen wurden. Wurde sowohl ein Jahres- als auch ein Halbjahresabschluss veröffentlicht, ist nur der Jahresabschluss erforderlich, sofern dieser jünger als der Halbjahresabschluss ist. Der Abschluss umfasst die Prüfberichte. Haben die Abschlussprüfer abgelehnt, die Ordnungsmäßigkeit der Abschlüsse zu bestätigen oder enthalten die Bestätigungsvermerke Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts oder wurden sie eingeschränkt erteilt, sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder die Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben und zu begründen. Verfügt die übertragende Gesellschaft über keinen geprüften Abschluss, so legt sie die in den vergangenen 12 Monaten erstellten Abschlüsse sowie eine negative Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass die Abschlüsse nicht überprüft oder geprüft wurden. |
Punkt 2.5.2 |
Rechnungslegungsstandards Die Finanzinformationen werden in Übereinstimmung mit den durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) in das Unionsrecht übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt. Ist die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht anwendbar, so werden die Finanzinformationen entsprechend folgender Standards erstellt:
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Punkt 2.5.3 |
Beschreibung jeder bedeutenden Veränderung in der Finanzlage, die seit dem Ende des letzten Berichtszeitraums eingetreten ist, für den entweder geprüfte Finanzinformationen oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden; ansonsten ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. Gegebenenfalls Angabe aller bekannten Trends, Unsicherheiten, Anfragen, Verpflichtungen oder Vorfälle, die den Emittenten und, je nach Art der Transaktion, die Zielgesellschaft, die übertragende Gesellschaft oder die gespaltene Gesellschaft nach vernünftigem Ermessen zumindest im laufenden Geschäftsjahr wesentlich beeinflussen werden. |
Punkt 2.5.4 | Gegebenenfalls der Lagebericht nach Maßgabe der Artikel 19 und 29 der Richtlinie 2013/34/EU. |
Punkt 2.6 |
Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten, der Zielgesellschaft, der übertragenden Gesellschaft oder der gespaltenen Gesellschaft noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate stattfanden und die sich in jüngster Zeit erheblich auf den Emittenten, die Zielgesellschaft, die übertragende Gesellschaft, die gespaltene Gesellschaft oder die Gruppe und/oder auf die Finanzlage oder die Rentabilität der Gruppe ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken könnten. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. Im Falle einer Spaltung beziehen sich die Informationen über Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren auf das Aktiv- und Passivvermögen, das Gegenstand der Spaltung sind. |
Punkt 2.7 |
Zusammenfassung der nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) offengelegten Informationen Für Unternehmen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 fallen, eine Zusammenfassung der Informationen, die nach der genannten Verordnung in den vergangenen 12 Monaten offengelegt wurden, sofern diese Informationen zum Datum des Dokuments für die Inanspruchnahme einer Ausnahme relevant sind. Die Zusammenfassung wird in einer leicht zu analysierenden, knappen und verständlichen Form präsentiert und darf keine Wiederholung bereits gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 veröffentlichter Informationen darstellen. Die Zusammenfassung wird in eine begrenzte Anzahl von themenbezogenen Kategorien unterteilt. |
ABSCHNITT 3 | BESCHREIBUNG DER TRANSAKTION |
Punkt 3.1 | Zweck und Ziele der Transaktion |
Punkt 3.1.1 | Zweck der Transaktion für den Emittenten und seine Aktionäre. |
Punkt 3.1.2 | Zweck der Transaktion für die Zielgesellschaft, die übertragende Gesellschaft oder die gespaltene Gesellschaft und ihre Aktionäre. |
Punkt 3.1.3 | Beschreibung etwaiger aus der Transaktion erwarteter Vorteile. |
Punkt 3.2 | Beschreibung der Transaktion |
Punkt 3.2.1 |
Informationen zu den Verfahren und Bedingungen der Transaktion sowie zum anwendbaren Recht hinsichtlich der Vereinbarung zur Ausführung der Transaktion. Im Falle einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots enthält das Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme die nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2004/25/EG erforderlichen Angaben oder einen Hinweis darauf, wo in diese Informationen Einsicht genommen werden kann. Im Falle einer Verschmelzung enthält das Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme je nach Art der Verschmelzung die nach Artikel 91 Absatz 2 oder Artikel 122 der Richtlinie (EU) 2017/1132 erforderlichen Angaben oder einen Hinweis darauf, wo in diese Informationen Einsicht genommen werden kann. Im Falle einer Spaltung enthält das Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme die nach Artikel 137 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 erforderlichen Angaben oder einen Hinweis darauf, wo in diese Informationen Einsicht genommen werden kann. |
Punkt 3.2.2 | Gegebenenfalls Bedingungen, von denen die Wirksamkeit der Transaktionen abhängt, einschließlich etwaiger Garantien. |
Punkt 3.2.3 | Gegebenenfalls Informationen zu Strafzahlungen ( „Break-up Fees” ) oder anderen Zwangsgeldern, die bei Nichtzustandekommen der Transaktion zu zahlen sind. |
Punkt 3.2.4 | Beschreibung einschlägiger Notifizierungen und/oder Genehmigungsanträge, falls die Transaktion Gegenstand von Notifizierungen und/oder Genehmigungsanträgen ist. |
Punkt 3.2.5 | Gegebenenfalls sämtliche Informationen, die erforderlich sind, um die Finanzierungsstruktur der Transaktion vollständig zu verstehen. |
Punkt 3.2.6 | Zeitplan der Transaktion |
Punkt 3.3 |
Risikofaktoren Beschreibung der wesentlichen Risiken, die der Transaktion eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren im Zusammenhang mit der Transaktion” . In jeder Kategorie werden zuerst die Risikofaktoren angeführt, die gemäß der Bewertung des Emittenten unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens am wesentlichsten sind. Die Risikofaktoren werden im Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme inhaltlich bestätigt. |
Punkt 3.4 |
Interessenkonflikte Einzelheiten zu etwaigen Interessenkonflikten, die beim Emittenten, der Zielgesellschaft, der übertragenden Gesellschaft oder der gespaltenen Gesellschaft und einem ihrer Aktionäre in Bezug auf die Transaktion auftreten könnten. |
Punkt 3.5 | Gegenleistung des Angebots |
Punkt 3.5.1 | Die Adressaten des Angebots oder der Zuteilung der Dividendenpapiere im Zusammenhang mit der Transaktion. |
Punkt 3.5.2 | Die für jedes Dividendenpapier oder jede Gattung von Dividendenpapieren angebotene Gegenleistung, insbesondere das Umtauschverhältnis und die Höhe etwaiger Barzahlungen. |
Punkt 3.5.3 | Informationen zu etwaigen im Zusammenhang mit der Transaktion vereinbarten bedingten Gegenleistungen, einschließlich — im Falle einer Verschmelzung — einer etwaigen Verpflichtung der übernehmenden Gesellschaft, zusätzliche Wertpapiere oder Barmittel an die ehemaligen Eigentümer der übertragenden Gesellschaft zu übertragen, falls bestimmte künftige Ereignisse eintreten oder bestimmte Bedingungen erfüllt sind. |
Punkt 3.5.4 | Die Bewertungsmethoden und Annahmen zur Bestimmung der für jedes Dividendenpapier oder jede Gattung von Dividendenpapieren angebotenen Gegenleistung, insbesondere mit Blick auf das Umtauschverhältnis. |
Punkt 3.5.5 |
Angaben zu etwaigen Beurteilungen oder Berichten unabhängiger Sachverständiger und Informationen, wo in diese Beurteilungen oder Berichte Einsicht genommen werden kann. Im Falle einer Verschmelzung enthält das Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme je nach Art der Verschmelzung die nach Artikel 96 oder Artikel 125 der Richtlinie (EU) 2017/1132 erforderlichen Angaben oder einen Hinweis darauf, wo in diese Informationen Einsicht genommen werden kann. Im Falle einer Spaltung enthält das Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme die nach Artikel 142 der Richtlinie (EU) 2017/1132 erforderlichen Angaben oder einen Hinweis darauf, wo in diese Informationen Einsicht genommen werden kann. |
ABSCHNITT 4 | FÜR DIE ZWECKE DER TRANSAKTION ÖFFENTLICH ANGEBOTENE ODER ZUM HANDEL AN EINEM GEREGELTEN MARKT ZUGELASSENE DIVIDENDENWERTE |
Für Dividendenwerte, bei denen es sich nicht um Aktien handelt, sind die Informationen umfassend und enthalten die nachstehend aufgeführten Informationen zu den zugrunde liegenden Aktien. | |
Punkt 4.1 |
Risikofaktoren Beschreibung der wesentlichen Risiken, die den angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Dividendenwerten eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren im Zusammenhang mit Dividendenwerten” . In jeder Kategorie werden zuerst die Risiken angeführt, die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und die Dividendenwerte und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens am wesentlichsten sind. Die Risikofaktoren werden im Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme inhaltlich bestätigt. |
Punkt 4.2 |
Erklärung zum Geschäftskapital Erklärung des Emittenten, dass das Geschäftskapital seiner Meinung nach seine derzeitigen Anforderungen deckt. Ansonsten ist darzulegen, wie das zusätzlich erforderliche Geschäftskapital beschafft werden soll. |
Punkt 4.3 | Informationen über die anzubietenden und/oder zum Handel zuzulassenden Dividendenwerte |
Punkt 4.3.1 |
Allgemeine bereitzustellende Informationen;
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Punkt 4.3.2 | Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, aufgrund deren Dividendenpapiere geschaffen und/oder begeben wurden oder werden. |
Punkt 4.3.3 | Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die freie Übertragbarkeit der Dividendenpapiere. |
Punkt 4.3.4 | Angabe öffentlicher Übernahmeangebote für das Eigenkapital des Emittenten, die Dritte während des letzten oder des laufenden Geschäftsjahres unterbreitet haben. Zu nennen sind dabei der Kurs oder die Wandelbedingungen für derlei Angebote sowie das Resultat. |
Punkt 4.4 | Zulassung zum Handel und Handelsmodalitäten |
Punkt 4.4.1 |
Angabe, ob die angebotenen Dividendenpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel sind oder sein werden und auf einem geregelten Markt oder sonstigen gleichwertigen Drittlandsmärkten gemäß Artikel 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission (4) platziert werden sollen, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Falls bekannt, sollten die ersten Termine angegeben werden, zu denen die Dividendenpapiere zum Handel zugelassen sind. |
Punkt 4.4.2 | Anzugeben sind alle geregelten Märkte oder gleichwertigen Drittlandsmärkte gemäß Artikel 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980, an denen nach Wissen des Emittenten Dividendenpapiere der gleichen Gattung wie die anzubietenden oder zum Handel zuzulassenden Dividendenpapiere bereits zum Handel zugelassen sind, einschließlich gegebenenfalls Zertifikate und zugrunde liegende Aktien. |
Punkt 4.4.3 | Detaillierte Angaben zu den Instituten, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und über An- und Verkaufskurse Liquidität zur Verfügung stellen, sowie eine Beschreibung der Hauptbedingungen ihrer Zusage. |
Punkt 4.4.4 |
Lock-up-Vereinbarungen:
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Punkt 4.5 | Verwässerung |
Punkt 4.5.1 | Vergleich des Nettovermögenswertes pro Aktie zum Datum der letzten Bilanz vor der Transaktion und des Ausgabekurses im Rahmen dieser Transaktion. |
Punkt 4.5.2 | Zusätzliche Angaben, wenn Dividendenwerte der gleichen Gattung gleichzeitig oder fast gleichzeitig angeboten oder zum Handel zugelassen werden. |
Punkt 4.5.3 | Tabelle mit der Anzahl der Dividendenpapiere und Stimmrechte sowie des Aktienkapitals sowohl vor als auch nach der Transaktion. Angaben zur Verwässerung (einschließlich der Verwässerung der Stimmrechte), die die bestehenden Aktionäre des Emittenten infolge des Angebots erfahren. |
Punkt 4.6 |
Berater Werden an einer Emission beteiligte Berater im Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme genannt, ist anzugeben, in welcher Funktion sie gehandelt haben. |
ABSCHNITT 5 | AUSWIRKUNGEN DER TRANSAKTION AUF DEN EMITTENTEN |
Punkt 5.1 |
Strategie und Ziele Der Emittent legt eine Beschreibung seiner Absichten hinsichtlich des künftigen Geschäfts nach der Transaktion vor, einschließlich Angaben zu etwaigen wesentlichen Änderungen, die sich auf den Betrieb, die Haupttätigkeiten sowie die Produkte und Dienstleistungen infolge der Transaktion auswirken. Gegebenenfalls umfassen diese Informationen eine Beschreibung der Geschäftsaussichten und etwaiger Umstrukturierungen und/oder Neuorganisationen. |
Punkt 5.2 |
Wesentliche Verträge Kurze Zusammenfassung aller wesentlichen Verträge des Emittenten, der Zielgesellschaft, der übertragenden Gesellschaft oder der gespaltenen Gesellschaft, mit Ausnahme der im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit geschlossenen Verträge, die von der Transaktion wesentlich betroffen sind. |
Punkt 5.3 | Desinvestition |
Punkt 5.3.1 | Soweit bekannt, Informationen über wesentliche Desinvestitionen wie wesentliche Veräußerungen von Tochterunternehmen oder wichtiger Geschäftsbereiche nach Wirksamwerden der Transaktion sowie eine Beschreibung möglicher Auswirkungen auf die Gruppe des Emittenten. |
Punkt 5.3.2 | Informationen über wesentliche Streichungen künftiger Investitionen oder zuvor angekündigte Desinvestitionen. |
Punkt 5.4 |
Unternehmensführung
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Punkt 5.5 |
Beteiligung Die Beteiligungsstruktur unmittelbar nach der Transaktion. |
Punkt 5.6 | Pro-forma-Finanzinformationen |
Punkt 5.6.1 |
Im Falle einer bedeutenden Brutto-Veränderung nach Artikel 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 ist zu beschreiben, wie die Transaktion ggf. die Aktiva und Passiva sowie die Erträge des Emittenten beeinflusst hätte, wenn sie zu Beginn des Berichtszeitraums oder zum Berichtszeitpunkt durchgeführt worden wäre. Dieser Anforderung wird normalerweise durch die Aufnahme von Pro-forma-Finanzinformationen Genüge getan. Solche Pro-forma-Finanzinformationen werden nach den Punkten 5.7 bis 5.9 erstellt und enthalten die darin geforderten Angaben. Den Pro-forma-Finanzinformationen wird ein Vermerk beigefügt, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde. |
Punkt 5.6.2 |
Sind Pro-forma-Finanzinformationen nicht anwendbar, legt der Emittent erklärende und finanzielle Informationen über die wesentlichen Auswirkungen der Transaktion auf die Abschlüsse des Emittenten vor. Diese erklärenden und finanziellen Informationen müssen nicht geprüft werden. Die erklärenden und finanziellen Informationen werden auf eine Art und Weise erstellt, die mit dem maßgebenden Regelwerk der Rechnungslegung und den vom Emittenten in den aktuellsten oder nächsten Abschlüssen zugrunde gelegten Rechnungslegungsmethoden konsistent sind. Werden diese Informationen geprüft, so ist in dem Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme offenzulegen, dass diese Informationen geprüft wurden, und es sind die Prüfer anzugeben, die eine solche Prüfung durchgeführt haben. |
Punkt 5.7 |
Inhalt der Pro-Forma-Finanzinformationen Pro-forma-Finanzinformationen bestehen aus:
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Punkt 5.8 | Grundsätze der Erstellung und Darstellung von Pro-forma-Finanzinformationen |
Punkt 5.8.1 |
Die Pro-forma-Finanzinformationen werden gekennzeichnet, um sie von historischen Finanzinformationen zu unterscheiden. Die Pro-forma-Finanzinformationen werden auf eine Art und Weise erstellt, die mit den vom Emittenten in den letzten oder nächsten Jahresabschlüssen zugrunde gelegten Rechnungslegungsmethoden konsistent ist. |
Punkt 5.8.2 |
Pro-forma-Informationen dürfen lediglich in folgendem Zusammenhang veröffentlicht werden:
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Punkt 5.8.3 |
Pro-forma-Bereinigungen
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Punkt 5.9 |
Anforderungen an den Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers/Abschlussprüfers Das Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme enthält einen von unabhängigen Wirtschafts- oder Abschlussprüfern erstellten Vermerk, in dem festgehalten wird, dass nach Meinung der Prüfer:
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ABSCHNITT 6 | VERFÜGBARE DOKUMENTE |
Punkt 6.1 |
Informationen dazu, wo in die folgenden Dokumente gegebenenfalls binnen 12 Monaten nach Veröffentlichung des Dokuments für die Inanspruchnahme einer Ausnahme Einsicht genommen werden kann:
Die Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können, ist anzugeben. |
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
- (2)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
- (4)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 26).
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