ANHANG II VO (EU) 2021/528
DOKUMENT FÜR DIE INANSPRUCHNAHME EINER AUSNAHME MINDESTINFORMATIONEN
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 4
ABSCHNITT 1 | INFORMATIONEN ÜBER DEN EMITTENTEN |
Es sind folgende Informationen bereitzustellen:
Jede Bezugnahme auf „Registrierungsformular” oder „Prospekt” in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 gilt als Bezugnahme auf ein Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme im Sinne dieser Verordnung. |
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ABSCHNITT 2 | INFORMATIONEN ÜBER DIE ZIELGESELLSCHAFT, DIE ÜBERTRAGENDE GESELLSCHAFT ODER DIE GESPALTENE GESELLSCHAFT |
Die nach Anhang I Abschnitt 2 dieser Verordnung erforderlichen Informationen werden je nach Art der Transaktion für die Zielgesellschaft, die übertragende Gesellschaft oder die gespaltene Gesellschaft bereitgestellt. Handelt es sich bei einer der vorstehenden Unternehmen um eine Gruppe und wurde deren konsolidierter Abschluss bereits veröffentlicht, so sind die in diesem Abschnitt aufgeführten Informationen auf konsolidierter Basis darzustellen. Sind im Falle einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots die verlangten Informationen über die Zielgesellschaft nicht verfügbar, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. |
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ABSCHNITT 3 | INFORMATIONEN ÜBER DIE FÜR DIE ZWECKE DER TRANSAKTION ÖFFENTLICH ANGEBOTENEN ODER ZUM HANDEL AN EINEM GEREGELTEN MARKT ZUGELASSENEN DIVIDENDENWERTE |
Punkt 3.1 |
Die nach Anhang 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 erforderlichen Informationen, ausgenommen Abschnitt 1 des genannten Anhangs, werden bereitgestellt. Gegebenenfalls werden diese Informationen auch für zugrunde liegende Aktien bereitgestellt. Jede Bezugnahme auf „Wertpapierbeschreibung” oder „Prospekt” in Anhang 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 gilt als Bezugnahme auf ein Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme im Sinne dieser Verordnung. |
Punkt 3.2 |
Abweichend von Punkt 3.1 werden in folgenden Fällen die folgenden Informationen bereitgestellt:
Jede Bezugnahme auf „Wertpapierbeschreibung” oder „Prospekt” in den einschlägigen Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 gilt als Bezugnahme auf ein Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme im Sinne dieser Verordnung. |
ABSCHNITT 4 | BESCHREIBUNG DER TRANSAKTION |
Die nach Anhang I Abschnitt 3 dieser Verordnung erforderlichen Informationen werden bereitgestellt. | |
ABSCHNITT 5 | AUSWIRKUNGEN DER TRANSAKTION AUF DEN EMITTENTEN |
Die nach Anhang I Abschnitt 5 dieser Verordnung erforderlichen Informationen werden bereitgestellt. |
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