ANHANG VO (EU) 2021/531
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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Ein Objektivanschluss aus Metall und Kunststoff mit einem Bajonettverschluss, mit Abmessungen von etwa 92 × 86 × 35,1 mm. Die Ware ist dazu bestimmt, an der Vorderseite eines digitalen Videokameraaufnahmegeräts befestigt zu werden; sie wird zwischen das Videokameraaufnahmegerät und das Objektiv platziert. Die Ware ist so konzipiert, dass Objektive zusammen mit digitalen Videokameraaufnahmegeräten mit unterschiedlich großem Befestigungsgewinde verwendet werden können; hierdurch wird eine mechanische Iris-Steuerung ermöglicht, indem der Irisregler bewegt wird. |
90021100 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 m) zu Abschnitt XVI, Anmerkung 2 b) zu Kapitel 90 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9002 und 90021100. Eine Einreihung in die Position 8529 als Teil, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt, ist ausgeschlossen, da die Ware für die Funktion eines digitalen Kameraaufnahmegeräts nicht wesentlich ist. Da die Ware eine Verwendung von Objektiven zusammen mit digitalen Videokameraaufnahmegeräten mit unterschiedlich großem Befestigungsgewinde ermöglicht, erweitert sie die Verwendungsmöglichkeiten der Objektive. Daher ist die Ware als Zubehör anzusehen, das erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Objektive der Position 9002 bestimmt ist (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 2011, Unomedical, C-152/10, ECLI: EU: C:2011:402, Randnummern 29, 30 und 34). Folglich ist eine Einreihung in die Position 8479 als Maschine mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgeschlossen, da die Ware in einer Position eines anderen Kapitels der Nomenklatur genauer erfasst ist (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8479, zweiter Absatz Buchstabe b). Die Ware ist daher als Zubehör für Objektive der Position 9002 in den KN-Code 90021100 einzureihen. |
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