Artikel 1 VO (EU) 2021/535

Gegenstand

(1) Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen für einheitliche Verfahren und technische Spezifikationen für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten gemäß Artikel 4 Absatz 7, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt.

(2) Diese Verordnung sieht auch einheitliche Verfahren für die Typgenehmigung in einem oder mehreren der folgenden Fälle vor:

a)
im Falle von Fahrzeugsystemen, bei denen Bauteile oder selbstständige technische Einheiten verwendet werden, die ein EU-Typgenehmigungszeichen anstelle eines UN-Typgenehmigungszeichens tragen, im Zusammenhang mit den Anforderungen der UN-Regelungen gemäß der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144, und
b)
im Falle eines Herstellers, der gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Anhang VII der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates als technischer Dienst benannt wird, im Zusammenhang mit den Anforderungen der UN-Regelungen gemäß der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144, sowie
c)
bei der Durchführung virtueller Prüfungen gemäß Artikel 30 Absatz 7 und Anhang VIII der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates, im Zusammenhang mit den Anforderungen der UN-Regelungen gemäß der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144.

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