Artikel 10 VO (EU) 2021/535

Erteilung der EU-Bauteil-Typgenehmigung

(1) Sind im Hinblick auf die entsprechenden in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 genannten Anforderungen für die in Artikel 9 Buchstabe a genannten Bauteile die technischen Vorschriften von Anhang XIV Teil 2 Abschnitte B, C und F und für in Artikel 9 Buchstabe b genannte Bauteile die technischen Vorschriften von Abschnitt F erfüllt, erteilt die Typgenehmigungsbehörde in Einklang mit Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/858 eine EU-Bauteil-Typgenehmigung für den Typ des Wasserstoff führenden Bauteils und vergibt eine Nummer für den Typgenehmigungsbogen nach dem in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission beschriebenen Verfahren.

(2) Der EU-Typgenehmigungsbogen für die in Artikel 9 genannten Bauteile ist gemäß Anhang XIV Teil 3 Abschnitt B zu erstellen.

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