Artikel 11 VO (EU) 2021/535

Typgenehmigungszeichen

(1) Das Typgenehmigungszeichen für selbstständige technische Einheiten für einen Typ eines Systems oder einer Ausrüstung gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 ist wie folgt zusammenzusetzen und zu befestigen:

a)
gemäß Anhang IV Teil 3 Abschnitt C für das in Artikel 7 Buchstabe a genannte System;
b)
gemäß Anhang VIII Teil 3 Abschnitt C für das in Artikel 7 Buchstabe b genannte System;
c)
gemäß Anhang XII Teil 3 Abschnitt B für das in Artikel 7 Buchstabe c genannte System;
d)
gemäß Anhang XIII Teil 3 Abschnitt C für die in Artikel 7 Buchstabe d genannten Einrichtungen und Ausrüstungen.

(2) Das Bauteil-Typgenehmigungszeichen für einen in Artikel 9 genannten Typ eines Bauteils ist gemäß Anhang XIV Teil 3 Abschnitt C zusammenzusetzen und zu befestigen.

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