Artikel 11 VO (EU) 2021/535
Typgenehmigungszeichen
(1) Das Typgenehmigungszeichen für selbstständige technische Einheiten für einen Typ eines Systems oder einer Ausrüstung gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 ist wie folgt zusammenzusetzen und zu befestigen:
- a)
- gemäß Anhang IV Teil 3 Abschnitt C für das in Artikel 7 Buchstabe a genannte System;
- b)
- gemäß Anhang VIII Teil 3 Abschnitt C für das in Artikel 7 Buchstabe b genannte System;
- c)
- gemäß Anhang XII Teil 3 Abschnitt B für das in Artikel 7 Buchstabe c genannte System;
- d)
- gemäß Anhang XIII Teil 3 Abschnitt C für die in Artikel 7 Buchstabe d genannten Einrichtungen und Ausrüstungen.
(2) Das Bauteil-Typgenehmigungszeichen für einen in Artikel 9 genannten Typ eines Bauteils ist gemäß Anhang XIV Teil 3 Abschnitt C zusammenzusetzen und zu befestigen.
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