Artikel 12 VO (EU) 2021/535
Übergangsbestimmungen
(1) Ab dem 6. Juli 2022 versagen die Typgenehmigungsbehörden die Erteilung einer EU-Typgenehmigung hinsichtlich der Prüfziffer der Fahrzeug-Identifizierungsnummer für neue Fahrzeugtypen, die im Hinblick auf die entsprechenden in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 genannten Anforderungen nicht den technischen Vorschriften von Anhang II Teil 2 Abschnitt C entsprechen.
(2) Ab dem 7. Juli 2026 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich hinsichtlich der Prüfziffer der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ergeben, die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die im Hinblick auf die entsprechenden in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 genannten Anforderungen nicht den technischen Vorschriften von Anhang II Teil 2 Abschnitt C entsprechen.
(3) Ab dem 6. Juli 2022 versagen die Typgenehmigungsbehörden die Erteilung einer EU-Typgenehmigung hinsichtlich der Stelle für die Anbringung und Befestigung der vorderen amtlichen Kennzeichen für neue Fahrzeugtypen, die im Hinblick auf die entsprechenden in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 genannten Anforderungen nicht den technischen Vorschriften von Anhang III Teil 2 entsprechen.
(3a) Ab dem 7. Juli 2024 erteilen die Typgenehmigungsbehörden neuen Fahrzeugtypen der Klassen O3 und O4, die im Hinblick auf die entsprechenden in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 genannten Anforderungen nicht den technischen Vorschriften von Anhang III Teil 2 entsprechen, keine EU-Typgenehmigung mehr in Bezug auf die Stelle für die Anbringung und Befestigung des zweiten hinteren amtlichen Kennzeichens.
(4) Ab dem 7. Juli 2026 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich hinsichtlich der Stelle für die Anbringung und Befestigung der vorderen amtlichen Kennzeichen sowie der Stelle für die Anbringung und Befestigung des zweiten hinteren amtlichen Kennzeichens ergeben, die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen der Klassen O3 und O4, die im Hinblick auf die entsprechenden in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 genannten Anforderungen nicht den technischen Vorschriften von Anhang III Teil 2 entsprechen.
(4a) Ab dem 7. Juli 2025 versagen die Typgenehmigungsbehörden neuen Fahrzeugtypen, die im Hinblick auf die entsprechenden in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 genannten Anforderungen nicht den technischen Vorschriften von Anhang VII Teil 2 für das Zugvermögen entsprechen, die Erteilung einer EU-Typgenehmigung hinsichtlich der Abschleppeinrichtungen.
(4b) Ab dem 7. Juli 2027 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich hinsichtlich der Abschleppeinrichtungen ergeben, die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die im Hinblick auf die entsprechenden in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 genannten Anforderungen nicht den technischen Vorschriften von Anhang VII Teil 2 für das Zugvermögen entsprechen.
(5) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2144 gestatten die nationalen Behörden den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die vor dem 6. Juli 2022 typgenehmigt wurden, und gewähren weiterhin Erweiterungen von Genehmigungen für diese Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 78/2009, der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 und ihrer Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf den in den Anhängen II bis XIV der vorliegenden Verordnung behandelten Gegenstand.
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