Artikel 13 VO (EU) 2021/535

Bereitstellung von Informationen

Zur Bewertung der Notwendigkeit weiterer Entwicklungen stellen die Hersteller und Typgenehmigungsbehörden der Kommission auf Verlangen die in Anhang IX Teile 1, 2 und 3 genannten Informationen zur Verfügung. Diese Informationen sind von der Kommission und ihren Vertretern vertraulich zu behandeln.

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