Artikel 6 VO (EU) 2021/535

Erteilung der EU-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich bestimmter Fahrzeugsysteme

(1) Sind die technischen Spezifikationen von Teil 2 der Anhänge II bis XIII und von Anhang XIV Teil 2 Abschnitte D und E in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 erfüllt, erteilt die Typgenehmigungsbehörde eine EU-Typgenehmigung und vergibt eine Nummer für den Typgenehmigungsbogen nach dem in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission beschriebenen Verfahren.

(2) Der in Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 genannte EU-Typgenehmigungsbogen besteht aus Folgendem:

a)
Anhang II Teil 3 für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a;
b)
Anhang III Teil 3 für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b;
c)
Anhang IV Teil 3 Abschnitt A für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c;
d)
Anhang V Teil 3 für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d;
e)
Anhang VI Teil 3 für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e;
f)
Anhang VII Teil 3 für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f;
g)
Anhang VIII Teil 3 Abschnitt A für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g;
h)
Anhang IX Teil 3 für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h;
i)
Anhang X Teil 3 für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i;
j)
Anhang XI Teil 3 für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j;
k)
Anhang XIII Teil 3 Abschnitt A für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe k und
l)
Anhang XIV Teil 3 Abschnitt A für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe l.

(3) Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 kann eine EU-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt werden, deren Abmessungen die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitte C, D und E Nummer 1.1 dieser Verordnung festgelegten zulässigen maximalen Abmessungen überschreiten; in diesem Fall ist auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung unter Nummer 52 die Anmerkung „Ausnahme für die zulässigen maximalen Abmessungen” einzufügen.

(4) Eine EU-Typgenehmigung kann für Fahrzeuge erteilt werden, die für die Beförderung unteilbarer Ladung bestimmt sind und deren Abmessungen die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitte C, D und E Nummer 1.1 dieser Verordnung festgelegten zulässigen maximalen Abmessungen überschreiten; in diesem Fall muss aus dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung eindeutig hervorgehen, dass das Fahrzeug nur für die Beförderung unteilbarer Ladung bestimmt ist.

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