Artikel 5 VO (EU) 2021/535
Antrag auf EU-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich bestimmter Fahrzeugsysteme
(1) Der Hersteller oder sein Vertreter stellen unter Verwendung des jeweiligen Muster-Beschreibungsbogens gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/858 bei der Typgenehmigungsbehörde einen gesonderten Antrag auf EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps in Bezug auf jeden der folgenden Punkte:
- a)
- Gestaltung und Lage des vorgeschriebenen Schilds sowie Zusammensetzung und Lage der Fahrzeug-Identifizierungsnummer nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang II Teil 1;
- b)
- Stelle für die Anbringung und Befestigung des vorderen und des hinteren amtlichen Kennzeichens nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang III Teil 1;
- c)
- Windschutzscheiben-Wischanlage und Windschutzscheiben-Waschanlage nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang IV Teil 1 Abschnitt A;
- d)
- Radabdeckungen nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang V Teil 1;
- e)
- Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang VI Teil 1;
- f)
- Abschleppeinrichtungen nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang VII Teil 1;
- g)
- Spritzschutzsystem nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang VIII Teil 1 Abschnitt A;
- h)
- Gangwechselanzeiger nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang IX Teil 1;
- i)
- Einstieg ins Fahrzeug nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang X Teil 1;
- j)
- Rückwärtsfahren nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang XI Teil 1;
- k)
- Fahrzeugmassen und -abmessungen nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang XIII Teil 1 Abschnitt A;
- l)
- bei wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen das Kraftstoffsystem des Fahrzeugs, das das Flüssigwasserstoffspeichersystem oder Druckwasserstoffspeichersystem umfasst, nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang XIV Teil 1 Abschnitt A.
(2) Der Antrag auf EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Gangwechselanzeigers nach Absatz 1 Buchstabe h ist zusammen mit einer Erklärung des Herstellers, dass das Fahrzeug die einschlägigen technischen Spezifikationen dieser Verordnung erfüllt, und einer Bescheinigung gemäß dem Muster in der Anlage zu Anhang IX Teil 1 einzureichen.
(3) Der Hersteller macht für Prüfzwecke auf Verlangen der Genehmigungsbehörde oder des technischen Dienstes diesen ein Fahrzeug zugänglich, das repräsentativ für den zu genehmigenden Typ ist.
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