Artikel 4 VO (EU) 2021/535
Erteilung der Typgenehmigung
(1) Entspricht der zur Typgenehmigung vorgelegte Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen technischen Anforderungen der UN-Regelungen, so muss der von der Typgenehmigungsbehörde gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 ausgestellte EU-Typgenehmigungsbogen dem Muster in Anhang I Teil 2 und der ausgefüllte Mitteilungsbogen dem jeweiligen Muster in der angewandten UN-Regelung entsprechen, wobei das Feld für die UN-Typgenehmigungsnummer freizulassen ist.
(2) Jedes Bauteil oder jede selbstständige technische Einheit, die einem Typ entspricht, für den gemäß der Verordnung (EU) 2019/2144 eine Typgenehmigung erteilt wurde, muss ein EU-Typgenehmigungszeichen für eine selbstständige technische Einheit gemäß Anhang V Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/683 tragen.
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