Artikel 3 VO (EU) 2021/535
Antrag auf Typgenehmigung
(1) In einem oder mehreren der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Fälle sind Anträge auf Genehmigung eines Typs eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit im Einklang mit den Anforderungen der UN-Regelungen gemäß der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 von den Herstellern oder ihren Vertretern unter Verwendung des Muster-Beschreibungsbogens in Anhang I Teil 1 bei der Typgenehmigungsbehörde einzureichen.
(2) Für Bauteile und selbstständige technische Einheiten mit EU- oder UN-Typgenehmigung, die in einem Fahrzeug eingebaut oder in ein zweites Bauteil oder eine zweite selbstständige Einheit integriert sind, brauchen in dem in Absatz 1 genannten Beschreibungsbogen nicht alle einzelnen Angaben aufgeführt zu werden, falls im Beschreibungsbogen die Nummer des Typgenehmigungsbogens und Zeichen aufgeführt sind und die entsprechenden Typgenehmigungsbogen mit den Anlagen dem technischen Dienst bereitgestellt werden.
(3) Bauteile und selbstständige technische Einheiten mit gültigem EU-Typgenehmigungszeichen sind selbst dann zuzulassen, wenn sie anstelle von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten verwendet werden, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/2144 und den im Zusammenhang mit der genannten Verordnung angenommenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, in denen Vorschriften in den Bereichen festgelegt werden, die von UN-Regelungen geregelt werden, ein UN-Typgenehmigungszeichen tragen müssen.
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