ANHANG II VO (EU) 2021/535
VORGESCHRIEBENES SCHILD UND FAHRZEUG-IDENTIFIZIERUNGSNUMMER
TEIL 1
MUSTER
Beschreibungsbogen Nr. … zur EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des vorgeschriebenen Schilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer. Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen oder Bilder bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. 0.1. 0.2. 0.2.1. 0.3. 0.3.1. 0.4. 0.5. 0.6. 0.6.1. 0.6.2. 0.8. 0.9. 1. 1.1. 9. 9.17. 9.17.1. 9.17.2. 9.17.3. 9.17.4. 9.17.4.1. 9.17.4.2. 9.17.4.3.Erläuterungen
Dieser Beschreibungsbogen stützt sich auf das Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission und ist dem genannten Muster entsprechend um die zu den jeweiligen Nummern gehörenden Informationen zu ergänzen.TEIL 2
Abschnitt A
- 1.
- Vorgeschriebenes Fabrikschild
- 1.1.
- Allgemeine Bestimmungen:
- 1.1.1.
- Jedes Fahrzeug ist mit dem vorgeschriebenen Fabrikschild auszustatten, das in diesem Abschnitt beschrieben wird.
- 1.1.2.
- Das vorgeschriebene Fabrikschild ist vom Fahrzeughersteller oder vom Bevollmächtigten des Fahrzeugherstellers anzubringen.
- 1.1.3.
- Das vorgeschriebene Fabrikschild entspricht einer der folgenden Möglichkeiten:
- (a)
- einer rechteckigen Metalltafel oder
- (b)
- einem rechteckigen selbstklebenden Etikett.
- 1.1.4.
- Metallschilder sind zu vernieten oder in vergleichbarer Weise zu befestigen.
- 1.1.5.
- Etiketten müssen manipulations- und fälschungssicher sowie so beschaffen sein, dass sie nicht unbeschädigt entfernt werden können.
- 1.2.
- Angaben auf dem vorgeschriebenen Fabrikschild.
- 1.2.1.
- Auf dem vorgeschriebenen Fabrikschild sind folgende Angaben in der nachstehenden Reihenfolge dauerhaft aufzuführen:
- (a)
- der Firmenname des Herstellers;
- (b)
- die vollständige Typgenehmigungsnummer des Fahrzeugs;
- (c)
- bei Mehrstufenfahrzeugen die Vervollständigungsstufe gemäß Anhang IX Nummer 4.2 der Verordnung (EU) 2018/858;
- (d)
- die Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
- (e)
- die technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand;
- (f)
- die technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination;
- (g)
- die technisch zulässige Gesamtmasse je Achse, angegeben in der Reihenfolge von vorn nach hinten.
- 1.2.2.
- Die in Nummer 1.2.1 Buchstabe d genannten Zeichen müssen eine Mindesthöhe von 4 mm aufweisen.
- 1.2.3.
- Die Zeichen der in Nummer 1.2.1 genannten Angaben mit Ausnahme der Fahrzeug-Identifizierungsnummer müssen eine Mindesthöhe von 2 mm aufweisen.
- 1.3.
- Besondere Bestimmungen
- 1.3.1.
- Anhänger
- 1.3.1.1.
- Bei Anhängern ist die technisch zulässige statische vertikale Gesamtmasse am Kupplungspunkt anzugeben.
- 1.3.1.2.
- Der Kupplungspunkt gilt als Achse. Diese Achse erhält die Nummer „0” .
- 1.3.1.3.
- Die erste Achse erhält die Nummer „1” , die zweite Achse die Nummer „2” und so weiter, getrennt durch einen Bindestrich.
- 1.3.1.4.
- Die Masse der Fahrzeugkombination nach Nummer 1.2.1 Buchstabe f wird nicht angegeben.
- 1.3.2.
- Schwere Nutzfahrzeuge
- 1.3.2.1.
- Bei Kraftfahrzeugen der Klasse N3, O3 oder O4 ist die technisch zulässige Gesamtmasse auf einer Achsgruppe ebenfalls anzugeben. Die Angabe für die „Achsgruppe” ist mit dem Buchstaben „T” , gefolgt von einem Bindestrich, zu kennzeichnen.
- 1.3.2.2.
- Bei Kraftfahrzeugen der Klasse M3, N3, O3 oder O4 kann der Hersteller die für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand auf dem vorgeschriebenen Fabrikschild angeben.
- 1.3.2.2.1.
- Der Abschnitt des vorgeschriebenen Fabrikschilds, auf dem die Massen angegeben sind, ist in zwei Spalten zu unterteilen: Die für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene zulässige Gesamtmasse ist in der linken Spalte, die technisch zulässigen Gesamtmassen in beladenem Zustand in der rechten Spalte aufzuführen.
- 1.3.2.2.2.
- Der aus zwei Buchstaben bestehende Code des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen werden soll, ist in der Kopfzeile der linken Spalte anzugeben. Dieser Code muss der Norm ISO 3166-1:2006 entsprechen.
- 1.3.2.3.
- Die Anforderungen von Nummer 1.3.2.1 gelten nicht, wenn:
- (a)
- die technisch zulässige Gesamtmasse auf einer Achsgruppe der Summe der technisch zulässigen Gesamtmassen auf den Achsen entspricht, die Teil dieser Achsgruppe sind;
- (b)
- der Buchstabe „T” hinter der Angabe der Höchstmasse auf jeder Achse, die Teil dieser Achsgruppe ist, hinzugefügt ist und
- (c)
- falls Nummer 1.3.2.2 zur Anwendung kommt, die für die Zulassung/den Betrieb zulässige Gesamtmasse auf der Achsgruppe der Summe der für die Zulassung/den Betrieb zulässigen Gesamtmassen auf den Achsen entspricht, die Teil dieser Achsgruppe sind.
- 1.4.
- Zusätzliche Angaben
- 1.4.1.
- Der Hersteller kann unter oder seitlich von den vorgeschriebenen Aufschriften zusätzliche Angaben machen, die außerhalb eines deutlich markierten Rechtecks liegen müssen, in dem sich ausschließlich die in den Nummern 1.2 und 1.3 genannten Angaben befinden.
- 1.5.
- Muster für vorgeschriebene Fabrikschilder
- 1.5.1.
- Beispiele für die möglichen Muster für vorgeschriebene Fabrikschilder sind in Abschnitt B enthalten.
- 1.5.2.
- Die auf den Mustern angegebenen Daten sind fiktiv.
- 1.6.
- Anforderungen an die Lage am Fahrzeug
- 1.6.1.
- Das vorgeschriebene Fabrikschild ist an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle zu befestigen.
- 1.6.2.
- Es ist ein Teil zu wählen, das im Laufe der Verwendung des Fahrzeugs nicht ersetzt zu werden braucht.
- 2.
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)
- 2.0.1.
- An jedem Kraftfahrzeug ist eine FIN anzubringen.
- 2.0.2.
- Die FIN ist einmalig und zweifelsfrei einem bestimmten Kraftfahrzeug zuzuweisen.
- 2.0.3.
- Die FIN ist an dem Fahrgestell oder dem Kraftfahrzeug anzubringen, wenn es die Fertigungsstraße verlässt.
- 2.0.4.
- Der Hersteller muss die Rückverfolgbarkeit des Kraftfahrzeugs mithilfe der FIN über einen Zeitraum von 30 Jahren sicherstellen.
- 2.0.5.
- Zum Zeitpunkt der Typgenehmigung kann nicht geprüft werden, ob der Hersteller Maßnahmen getroffen hat, um die Rückverfolgbarkeit des Kraftfahrzeugs gemäß Nummer 2.0.4 sicherzustellen.
- 2.1.
- Die FIN setzt sich aus den folgenden drei Abschnitten und einer Prüfziffer zusammen:
- (a)
- Welt-Herstellernummer (WMI – world manufacturer identification);
- (b)
- fahrzeugbeschreibender Teil (VDS – vehicle descriptor section);
- (c)
- fahrzeugunterscheidender Teil (VIS – vehicle indicator section).
- 2.2.
- Die WMI besteht aus einem Code, der dem Fahrzeughersteller zu dessen Identifizierung zugeordnet wird.
- 2.2.1.
- Der Code besteht aus drei alphanumerischen Zeichen (lateinische Großbuchstaben oder arabische Ziffern), die dem Hersteller von der zuständigen Behörde des Landes zugeteilt werden, in dem er seinen Hauptgeschäftssitz hat.
- 2.2.2.
- Die zuständige Behörde richtet sich dabei nach dem internationalen System gemäß der ISO-Norm 3780:2009 über „Straßenfahrzeuge — Welt-Herstellernummer).
- 2.2.3.
- Wenn der Hersteller weltweit jährlich weniger als 500 Fahrzeuge herstellt, muss das dritte Zeichen immer eine „9” sein. Zur Identifizierung solcher Hersteller vergibt die zuständige Behörde nach Nummer 2.2 das 3., 4. und 5. Zeichen der VIS-Nummer.
- 2.3.
- Die VDS-Nummer besteht aus fünf alphanumerischen Zeichen (lateinische Großbuchstaben oder arabische Ziffern), die die allgemeinen Merkmale des Fahrzeugs angeben. Nutzt der Hersteller eines oder mehrere dieser fünf Zeichen nicht, ist der Zwischenraum nach Wahl des Herstellers mit alphanumerischen Zeichen aufzufüllen, damit die vorgeschriebenen fünf Zeichen erreicht werden.
- 2.4.
- An neunter Stelle der FIN befindet sich eine Prüfziffer, die nach der Formel in Abschnitt C mathematisch korrekt ist.
- 2.5.
- Die VIS-Nummer besteht aus acht alphanumerischen Zeichen (lateinische Großbuchstaben oder arabische Ziffern), von denen die letzten vier Ziffern sein müssen.
Die VIS-Nummer muss in Verbindung mit WMI und VDS eine eindeutige Identifizierung eines bestimmten Fahrzeugs ermöglichen. An allen ungenutzten Stellen ist die Ziffer „0” einzusetzen, um die Gesamtzahl von acht Zeichen zu erreichen.
- 2.6.
- Die Mindesthöhe für die auf dem Fahrgestell angebrachten Zeichen der FIN beträgt 7 mm.
- 2.7.
- Zwischen den Zeichen dürfen keine Zwischenräume sein.
- 2.8.
- Die Verwendung der Buchstaben „I” , „O” und „Q” ist nicht zulässig.
- 2.9.
- Der Anfang und das Ende der FIN wird jeweils durch ein vom Hersteller gewähltes Symbol begrenzt. Dieses Symbol darf weder ein lateinischer Großbuchstabe noch eine arabische Zahl sein.
- 2.9.1.
- Die Anforderung unter Nummer 2.9 kann aufgehoben werden, wenn die FIN aus einer einzigen Zeile besteht.
- 2.9.2.
- Wird die FIN über zwei Zeilen angegeben, gilt die Anforderung von Nummer 2.9 für jede der Zeilen.
- 2.10.
- Anforderungen bezüglich der Lage der FIN an einem Fahrzeug
- 2.10.1.
- Die FIN ist in einer einzigen Zeile anzugeben.
- 2.10.1.1.
- Kann die FIN aus technischen Gründen, etwa aus Platzmangel, nicht in einer einzigen Zeile angegeben werden, kann die nationale Behörde auf Antrag des Herstellers gestatten, dass die FIN in zwei Zeilen angegeben wird. In einem solchen Fall dürfen die in Nummer 2.1 genannten Abschnitte nicht geteilt werden.
- 2.10.2.
- Die FIN ist durch Einprägen oder maschinelles Einschlagen auf dem Fahrgestell, dem Rahmen oder einer ähnlichen Struktur anzubringen.
- 2.10.3.
- Es können andere Techniken verwendet werden, die nachgewiesenermaßen dasselbe Maß an Resistenz gegenüber Manipulation oder Fälschung bieten wie das maschinelle Einschlagen.
- 2.10.4.
- Die FIN muss an einem deutlich sichtbaren und leicht zugänglichen Ort so angebracht sein, dass die Kennzeichnung nicht verwischt oder verändert werden kann.
- 2.10.5.
- Die FIN ist auf der rechten Seite des Fahrzeugs anzubringen.
Abschnitt B
- 1.
- MUSTER A
Für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1JERMY CLARKFILS AUTOMOBILES S.A. e2*2018/858*11460 VRZUA5FX29J276031 1850 kg 3290 kg 1 – 1100 kg 2 – 880 kg |
- 2.
- MUSTER B
Für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3DEMURO VEICOLI COMMERCIALI S.P.A. e3*2018/858*52288 ZCFC35A3405850414 | |
(IT) 17990 kg 40000 kg 1 – 7100 kg 2 – 11500 kg T – kg | 17990 kg 44000 kg 1 – 7100 kg 2 – 11500 kg T – kg |
- Hinweis:
- Die Verwendung der linken Spalte ist freigestellt.
- 3.
- MUSTER C
Für Fahrzeuge der Klassen O1 und O2KAPITÅN SLØW e5*2018/858*11460 YSXFB56VX71134031 1500 kg 0 – 100 kg 1 – 1100 kg 2 – 880 kg |
- 4.
- MUSTER D
Für Fahrzeuge der Klassen O3 und O4Jalo Pnik CO. TD e8*2018/858*10036 2T0YX646XX7472266 | |
(CZ) 34000 kg 0 – 8000 kg 1 – 9000 kg 2 – 9000 kg 3 – 9000 kg T – 27000 kg | 37000 kg 0 – 8000 kg 1 – 10000 kg 2 – 10000 kg 3 – 10000 kg T – 30000 kg |
- Hinweis:
- Die Verwendung der linken Spalte ist freigestellt.
- 5.
- MUSTER E
Zusätzliches Schild für Fahrzeuge, die in mehreren Stufen hergestellt werden (nach Anhang IX Nummer 4.2 der Verordnung (EU) 2018/858)HaMsTeR conversions LLP e49*2018/858*01912 Stufe 3 VRZUA5FX29J276031 1900 kg kg 1 - 1200 kg 2 - kg |
Abschnitt C
- 1.
- Die Prüfziffer ist mithilfe der in den Nummern 1.1 bis 1.4 beschriebenen mathematischen Berechnung zu ermitteln.
- 1.1.
- Jeder Nummer in der FIN wird ihr tatsächlicher mathematischer Wert zugewiesen, und jedem Buchstaben jeweils folgender Wert:
A = 1 J = 1 S = 2 B = 2 K = 2 T = 3 C = 3 L = 3 U = 4 D = 4 M = 4 V = 5 E = 5 N = 5 W = 6 F = 6 P = 7 X = 7 G = 7 R = 9 Y = 8 H = 8 Z = 9
- 1.2.
- Der einem Zeichen der FIN zugeordnete Wert wird jeweils mit dem nachfolgenden Gewichtungsfaktor für die Position multipliziert:
1. Stelle = 8 10. Stelle = 9 2. Stelle = 7 11. Stelle = 8 3. Stelle = 6 12. Stelle = 7 4. Stelle = 5 13. Stelle = 6 5. Stelle = 4 14. Stelle = 5 6. Stelle = 3 15. Stelle = 4 7. Stelle = 2 16. Stelle = 3 8. Stelle = 10 17. Stelle = 2 9. Stelle = Prüfziffer
- 1.3.
- Die Produkte sind zu addieren und die Summe ist durch 11 zu teilen.
- 1.4.
- Die Prüfziffer (Zahl 0 bis 9 oder Buchstabe X) beruht entweder auf dem als Bruch oder entsprechend als Dezimalzahl (auf die nächsten Tausend gerundet) ausgedrückten Rest nach folgender Tabelle.
Prüfziffer Rest als Bruch Rest als entsprechende Dezimalzahl 0 0 0 1 1/11 0,091 2 2/11 0,182 3 3/11 0,273 4 4/11 0,364 5 5/11 0,455 6 6/11 0,545 7 7/11 0,636 8 8/11 0,727 9 9/11 0,818 X 10/11 0,909
TEIL 3
Mitteilung über die Erteilung/Erweiterung/Versagung/Rücknahme(1) einer Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des vorgeschriebenen Schilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2021/535 [Bitte Verweis auf diese Verordnung einfügen], zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. …/… Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens: Grund für die Erweiterung/Versagung/Rücknahme(1)ñ:ABSCHNITT I
ABSCHNITT II
Beiblatt
zum EU-Typgenehmigungsbogen Nummer …
- 1.
- Zusätzliche Angaben:
- 1.1.
- Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps: Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffe:
- 2.
- Lage der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
- 3.
- Lage des vorgeschriebenen Schilds:
- 4.
- Vorgeschriebenes Schild für in mehreren Stufen hergestelltes Fahrzeug: ja/nein (1)
- 5.
- Anmerkungen:
Fußnote(n):
- (1)
Unzutreffendes streichen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.