ANHANG III VO (EU) 2021/535

STELLE FÜR DIE ANBRINGUNG UND BEFESTIGUNG DES VORDEREN UND DES HINTEREN AMTLICHEN KENNZEICHENS

TEIL 1

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. … zur EU-Typgenehmigung eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers in Bezug auf die Stelle für die Anbringung und Befestigung des vorderen und des hinteren amtlichen Kennzeichens. Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen oder Bilder bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. 0. 0.1. 0.2. 0.2.1. 0.3. 0.3.1. 0.4. 0.5. 0.8. 0.9. 1. 1.1. 2. 2.4. 2.4.2. 2.4.2.3. 2.6. 9. 9.14. 9.14.1. 9.14.2. 9.14.3. 9.14.4. 9.14.5. 9.14.5.1. 9.14.5.2. 9.14.5.3. 9.14.5.4. 9.14.6. 9.14.7.

Erläuterungen

Dieser Beschreibungsbogen stützt sich auf das Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission und ist dem genannten Muster entsprechend um die zu den jeweiligen Nummern gehörenden Informationen zu ergänzen.

TEIL 2

1.
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.1.
„Nahezu flache Oberfläche” bezeichnet eine Oberfläche aus festem Werkstoff, die auch aus einer Netz- oder Gitterstruktur bestehen kann, mit einem Abrundungsradius von mindestens 3000 mm.
1.2.
„Netzstruktur-Oberfläche” bezeichnet eine Oberfläche, die aus einem gleichmäßig verteilten Muster aus kreisförmigen, ovalen, rautenförmigen, rechteckigen oder quadratischen Öffnungen mit gleichmäßigen Abständen von höchstens 15 mm besteht.
1.3.
„Gitterstruktur-Oberfläche” bezeichnet eine Oberfläche, die aus parallel und in gleichmäßigen Abständen angeordneten Stäben besteht, wobei die Zwischenräume höchstens 15 mm betragen dürfen.
1.4.
„Nominale Oberfläche” bezeichnet die gedachte, geometrisch ideale Oberfläche ohne Berücksichtigung von Unregelmäßigkeiten wie Erhebungen oder Einkerbungen.
1.5.
„Längsmittelebene des Fahrzeugs” bezeichnet die Symmetrieebene des Fahrzeugs oder, falls das Fahrzeug nicht symmetrisch ist, die senkrechte Längsebene, die durch die Mitte der Fahrzeugachsen verläuft.
1.6.
„Neigung” bezeichnet den Grad der Winkelabweichung gegenüber der Senkrechten.
2.
Technische Anforderungen
2.1.
Die Fahrzeuge verfügen über eine Stelle für die Anbringung und Befestigung der hinteren amtlichen Kennzeichen.
2.1.1.
Kraftfahrzeuge der Klassen M und N verfügen darüber hinaus über eine Stelle für die Anbringung und Befestigung der vorderen amtlichen Kennzeichen.
2.1.2.
Fahrzeuge der Klassen O3 und O4 verfügen über zwei getrennte Stellen zur Anbringung und Befestigung der hinteren amtlichen Kennzeichen (sodass, wenn von einer nationalen Behörde vorgeschrieben, das Zugfahrzeug gegebenenfalls identifiziert werden kann).
2.2.
Form und Abmessungen der Stelle für die Anbringung eines amtlichen Kennzeichens
2.2.1.
Die vorgesehene Stelle für die Anbringung ist eine rechteckige Fläche mit folgenden Mindestabmessungen:

entweder (breites Kennzeichenschild)

Breite: 520 mm

Höhe: 120 mm

oder (hohes Kennzeichenschild)

Breite: 340 mm

Höhe: 240 mm.

2.3.
Anbringung und Befestigung des hinteren und des vorderen amtlichen Kennzeichens
2.3.1.
Die Stelle für die Anbringung eines vorderen oder hinteren amtlichen Kennzeichens muss eine flache oder nahezu flache rechteckige Oberfläche bilden.
2.3.1.1.
Ein Kennzeichenhalter oder eine Klammer kann als Grundlage für die Stelle für die Anbringung eines amtlichen Kennzeichens dienen, wenn er zur Standardausrüstung gehört. Der Halter oder die Klammer kann so beschaffen sein, dass sie nur in Kombination mit einem amtlichen Kennzeichen am Fahrzeug angebracht wird.
2.3.1.2.
Der Fahrzeughersteller kann am Fahrzeug optionale oder alternative Stellen für die Anbringung amtlicher Kennzeichen zur Verfügung stellen, sofern diese auch den Vorschriften entsprechen.
2.3.2.
Die Oberfläche, auf der das vordere oder das hintere amtliche Kennzeichen angebracht wird, darf Öffnungen oder Zwischenräume aufweisen; diese Löcher oder Zwischenräume dürfen jedoch ungeachtet ihrer Breite höchstens 75 mm hoch sein.
2.3.3.
Die Oberfläche, auf der das vordere oder das hintere amtliche Kennzeichen angebracht wird, darf Erhebungen von höchstens 5,0 mm über der nominalen Oberfläche aufweisen. Schichten aus weichen Stoffen wie Schaumstoff oder Filz gegen die Vibration des amtlichen Kennzeichens bleiben unberücksichtigt.
2.3.4.
Die Stelle für die Anbringung eines vorderen oder hinteren amtlichen Kennzeichens muss so beschaffen sein, dass nach Befestigung eines Prüfkennzeichens nach Nummer 3.4 nach den Anweisungen des Herstellers Folgendes zutrifft:
2.3.4.1.
Lage der Stelle für die Anbringung eines vorderen oder hinteren amtlichen Kennzeichens:
2.3.4.1.1.
Die Stelle für die Anbringung eines amtlichen Kennzeichens an der Fahrzeugfront muss so beschaffen sein, dass das Kennzeichen vollständig zwischen zwei parallelen vertikalen Längsebenen angebracht werden kann, die die äußeren Ränder des Fahrzeugs schneiden, wobei eventuell vorhandene Einrichtungen für indirekte Sicht nicht berücksichtigt werden. Die vorgesehene Stelle selbst darf nicht den äußersten Punkt des Fahrzeugs bilden.
2.3.4.1.2.
Die Stelle für die Anbringung des amtlichen Kennzeichens am Fahrzeugheck muss so beschaffen sein, dass das Kennzeichen vollständig zwischen zwei parallelen vertikalen Längsebenen angebracht werden kann, die die äußeren Ränder des Fahrzeugs schneiden, wobei eventuell vorhandene Einrichtungen für indirekte Sicht nicht berücksichtigt werden. Die vorgesehene Stelle selbst darf nicht den äußersten Punkt des Fahrzeugs bilden.
2.3.4.1.3.
Das vordere und das hintere amtliche Kennzeichen sollten bei einer Messung in der Mitte des Kennzeichens senkrecht (± 5°) zur Längsmittelebene des Fahrzeugs sein. Die Typgenehmigungsbehörde kann jedoch auf Antrag des Herstellers für die Anbringung des vorderen amtlichen Kennzeichens eine Abweichung aus technischen, aerodynamischen oder sonstigen Gründen von ± 15° von der Mittellinie zulassen.
2.3.4.2.
Lage des vorderen und des hinteren Kennzeichens zur senkrechten Querebene:
2.3.4.2.1.
Das Kennzeichen hat eine vertikale Neigung von mindestens – 5° und höchstens 30° aufzuweisen, sofern die Höhe der Oberkante des Kennzeichens über der Fahrbahnoberfläche nicht mehr als 1500 mm beträgt;
2.3.4.2.2.
Das Kennzeichen hat eine vertikale Neigung von mindestens – 15° und höchstens 5° aufzuweisen, sofern die Höhe der Oberkante des Kennzeichens über der Fahrbahnoberfläche mehr als 1500 mm beträgt.
2.3.4.3.
Höhe des vorderen und des hinteren Kennzeichens über der Fahrbahnoberfläche:
2.3.4.3.1.
Die Unterkante des vorderen Kennzeichens befindet sich mindestens 100 mm über der Fahrbahnoberfläche.
2.3.4.3.2.
Die Unterkante des hinteren Kennzeichens befindet sich mindestens 200 mm über der Fahrbahnoberfläche.
2.3.4.3.3.
Die Höhe der Oberkante des vorderen und des hinteren Kennzeichens über der Fahrbahnoberfläche beträgt höchstens 1500 mm.
2.3.4.3.3.1.
Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, bei denen aufgrund der Bauart des Fahrzeugs die Bestimmungen bezüglich der Höhe der Stelle für das vordere oder das hintere amtliche Kennzeichen nicht eingehalten werden können, darf die maximale Höhe abweichend von Nummer 2.3.4.3.3 mehr als 1500 mm betragen, vorausgesetzt er liegt so nahe an dieser Grenze, wie es die bauartbedingten Merkmale des Fahrzeugs gestatten.
2.3.4.4.
Geometrische Sichtbarkeit:
2.3.4.4.1.
Die vorderen und hinteren Kennzeichen müssen im gesamten Raum zwischen den folgenden vier Ebenen sichtbar sein:

(a)
den zwei senkrechten Ebenen durch die beiden Seitenkanten des Kennzeichens, die mit der Längsmittelebene des Fahrzeugs links und rechts jeweils einen Winkel von 30° nach außen bilden;
(b)
der Ebene durch die Oberkante des Kennzeichens, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15° nach oben bildet;
(c)
der waagerechten Ebene durch die Unterkante des Kennzeichens, wenn die Höhe der Oberkante des Kennzeichens über der Fahrbahnoberfläche höchstens 1500 mm beträgt;
(d)
der Ebene, die die Unterkante des Kennzeichens so berührt, dass sie nach unten einen Winkel von 15° zur Waagerechten bildet, wenn die Höhe der Oberkante des Kennzeichens über der Fahrbahnoberfläche mehr als 1500 mm beträgt.

Das vordere Kennzeichen muss von der Fahrzeugfront, das hintere Kennzeichen vom Fahrzeugheck aus sichtbar sein.

2.3.4.4.2.
Innerhalb der oben beschriebenen Fläche darf kein Strukturelement positioniert werden, auch wenn es völlig durchsichtig ist.
2.3.4.5.
Der Zwischenraum zwischen den Kanten eines angebrachten und befestigten amtlichen Kennzeichens und der eigentlichen Oberfläche der Stelle für das Kennzeichen darf entlang des gesamten Umrisses des Kennzeichens höchstens 5,0 mm betragen.
2.3.4.5.1.
Der Zwischenraum darf größer sein, wenn er an einer Öffnung oder einem Zwischenraum in einer Netzstruktur-Oberfläche bzw. zwischen den parallelen Elementen einer Gitterstruktur-Oberfläche gemessen wird.
2.3.5.
Die tatsächliche Lage und die Form des wie beschrieben angebrachten und befestigten Prüfkennzeichens, insbesondere der sich ergebende Abrundungsradius, sind hinsichtlich der Anforderungen an die hintere Kennzeichenbeleuchtung zu berücksichtigen.
2.4.
Sonstige Anforderungen
2.4.1.
Das vorhandene amtliche Kennzeichen darf nicht als Grundlage oder Bestandteil einer Grundlage für die Befestigung, Anbringung oder das Anstecken anderer Fahrzeugbestandteile, -bauteile oder Geräte verwendet werden (z. B. dürfen Befestigungen für Beleuchtungen nicht an dem amtlichen Kennzeichen befestigt werden).
2.4.2.
Bei der Entfernung eines amtlichen Kennzeichens dürfen sich keine Teile, Kennzeichenhalterungen, Bauteile oder Vorrichtungen des Fahrzeugs lockern oder lösen.
2.4.3.
Die Sichtbarkeit eines befestigten amtlichen Kennzeichens darf unter normalen Gebrauchsbedingungen nicht beeinträchtigt werden, dies gilt insbesondere für Vibration und dynamische Kräfte, beispielsweise des Fahrtwinds.
2.4.4.
Es ist nicht zulässig, dass die vorgesehene Lage für das amtliche Kennzeichen unter normalen Betriebsbedingungen (d. h. bei geschlossenen Türen oder Zugangsklappen) leicht die unter den Nummern 2.3.4.2.1 und 2.3.4.2.2 festgelegten Neigungswinkel überschreiten kann.
2.4.5.
Soweit ein Kraftfahrzeug vom Fahrzeughersteller als zum Ziehen von Lasten geeignet erklärt worden ist (Nummer 2.11.5 des Beschreibungsbogens, auf den in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 verwiesen wird) und irgendein Teil einer geeigneten mechanischen Verbindungseinrichtung, egal ob diese am Kraftfahrzeugtyp befestigt ist oder nicht, den Montage- und Befestigungsbereich des hinteren amtlichen Kennzeichens (teilweise) verdecken könnte, so ist folgendermaßen zu verfahren:

(a)
In der Anleitung für den Fahrzeugbenutzer (z. B. Fahrzeughandbuch) muss klar dargelegt werden, dass der Anbau einer mechanischen Verbindungseinrichtung, die nicht leicht entfernt oder umpositioniert werden kann, verboten ist;
(b)
zudem ist in den Anweisungen klar darzulegen, dass eine angebaute mechanische Verbindungseinrichtung, soweit sie nicht benutzt wird, immer entfernt oder umpositioniert werden muss und
(c)
dass im Falle einer System-Typgenehmigung für ein Fahrzeug nach der UN-Regelung Nr. 55(1) sichergestellt werden muss, dass hinsichtlich eines Beleuchtungselements und/oder der Stelle für die Anbringung und Befestigung des hinteren amtlichen Kennzeichnens die Möglichkeit zur Entfernung, Umpositionierung oder von Alternativstellen besteht.

3.
Prüfverfahren
3.1.
Bestimmung der vertikalen Neigung und der Höhe des Prüfkennzeichens über der Fahrbahnoberfläche
3.1.1.
Das Fahrzeug wird auf einer glatten horizontalen Oberfläche abgestellt. Bevor die Messung durchgeführt wird, werden die gelenkten Räder in die Geradeausstellung gebracht und die Masse des Fahrzeugs wird auf die Masse in fahrbereitem Zustand ohne Fahrer eingestellt.
3.1.2.
Ist das Fahrzeug mit einer hydropneumatischen, hydraulischen oder pneumatischen Federung oder einer anderen Einrichtung zur lastabhängigen Niveauregulierung ausgestattet, so muss sich diese Federung oder diese Einrichtung bei der Prüfung im vom Hersteller angegebenen normalen Fahrzustand befinden.
3.1.3.
Ist die primäre und sichtbare Seite des Prüfkennzeichens nach unten gerichtet, so wird die Messung der Neigung als negativer Neigungswert ausgedrückt.
3.2.
Projektionsmessungen müssen senkrecht zur und unmittelbar in Bezug auf die nominale Oberfläche erfolgen, auf der das amtliche Kennzeichen angebracht wird.
3.3.
Die Messung des Zwischenraums zwischen der Kante des angebrachten und befestigten Prüfkennzeichens und der Oberfläche muss senkrecht zur und unmittelbar in Bezug auf die tatsächliche Oberfläche erfolgen, auf der das amtliche Kennzeichen angebracht wird.
3.4.
Das amtliche Kennzeichen, das zur Prüfung der Übereinstimmung dient, muss eine der beiden in Nummer 2.2.1 angegebenen Größen aufweisen und darf nicht dicker als 4,0 mm sein. Die Ecken müssen einen Radios von 10 mm aufweisen.

TEIL 3

Mitteilung über die Erteilung/Erweiterung/Versagung/Rücknahme(2) einer Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Stellen für die Anbringung der amtlichen Kennzeichen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/535 [Bitte Verweis auf diese Verordnung einfügen], zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. …/… Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens: Grund für die Erweiterung/Versagung/Rücknahme(2):

ABSCHNITT I

ABSCHNITT II

Beiblatt

zum EU-Typgenehmigungsbogen Nummer …

1.
Zusätzliche Angaben:
1.1.
Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps: Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffe:
1.2.
Beschreibung der Stellen für die Anbringung der amtlichen Kennzeichen (vorne und hinten):
2.
Die Stelle für die Anbringung des amtlichen Kennzeichens ist für die Befestigung eines amtlichen Kennzeichens mit folgender maximaler Größe geeignet:
2.1.
Vorne: 520 × 120/340 × 240 (2)
2.2.
Hinten: 520 × 120/340 × 240 (2)
2.3.
Zweites hinteres amtliches Kennzeichen bei Fahrzeugen der Klassen O3 und O4: 520 × 120/340 × 240 (2)
4.
Stelle für die Anbringung des hinteren amtlichen Kennzeichens wird bei Anbringen einer mechanischen Verbindungseinrichtung verdeckt: ja/nein (2)
5.
Anmerkungen:

Fußnote(n):

(1)

Regelung Nr. 55 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Bauteilen mechanischer Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen (ABl. L 153 vom 15.6.2018, S. 179).

(2)

Unzutreffendes streichen.

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