ANHANG IV VO (EU) 2021/535

WINDSCHUTZSCHEIBEN-WISCHANLAGEN UND WINDSCHUTZSCHEIBEN-WASCHANLAGEN

TEIL 1

Abschnitt A

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. … zur EU-Typgenehmigung eines Kraftfahrzeugs hinsichtlich seiner Windschutzscheiben-Wischanlage und Windschutzscheiben-Waschanlage Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen oder Bilder bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. 0. 0.1. 0.2. 0.2.1. 0.3. 0.3.1. 0.4. 0.5. 0.8. 0.9. 1. 1.1. 3. 3.2. 3.2.1.8. 3.2.5. 3.2.5.1. 3.2.5.2. 3.2.5.2.1. 3.2.5.2.2. 3.3. 3.3.1.1. 3.3.1.2. 3.3.2. 3.3.2.3. 3.4. 3.4.1. 3.4.2. 3.4.4. 3.4.4.5. 3.4.4.6. 4. 4.7. 9. 9.2. 9.4. 9.4.1. 9.5. 9.5.1. 9.5.1.1. 9.5.1.2. 9.5.1.3. 9.5.1.4. 9.5.1.5. 9.6. 9.6.1. 9.7. 9.7.1. 9.8. 9.8.2. 9.10. 9.10.3. 9.10.3.5. 9.10.3.5.1. 9.10.3.6. 9.10.3.6.1.

Erläuterungen

Dieser Beschreibungsbogen stützt sich auf das Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission und ist dem genannten Muster entsprechend um die zu den jeweiligen Nummern gehörenden Informationen zu ergänzen.

Abschnitt B

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. … für die EU-Typgenehmigung von Windschutzscheiben-Waschanlagen als selbstständige technische Einheiten. Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. Weisen die in diesem Beschreibungsbogen genannten Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen. 0. 0.1. 0.2. 0.3. 0.3.1. 0.4. 0.5. 0.7. 0.8. 0.9. 9.7. 9.7.1.

Erläuterungen

Dieser Beschreibungsbogen stützt sich auf das Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission und ist dem genannten Muster entsprechend um die zu den jeweiligen Nummern gehörenden Informationen zu ergänzen.

TEIL 2

1.
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.1.
„Wischerfeld” bezeichnet die Bereiche auf der Windschutzscheibe, die von den Wischerblättern gewischt werden, wenn die Wischanlage ordnungsgemäß arbeitet.
1.2.
„Intervallbetrieb der Wischanlage” bezeichnet einen automatischen diskontinuierlichen Betriebszustand der Wischanlage, in dem auf jeden vollständigen Zyklus ein Zeitraum folgt, während dessen die Wischer in einer bestimmten vorgesehenen Haltestellung stehen bleiben.
1.3.
„Betätigungseinrichtung der Waschanlage” bezeichnet die Vorrichtung zur manuellen Aktivierung und Deaktivierung der Waschanlage.
1.4.
„Pumpe der Waschanlage” bezeichnet eine Vorrichtung zur Beförderung von Flüssigkeit aus dem Vorratsbehälter der Waschanlage zur Außenseite der Windschutzscheibe.
1.5.
„Spritzdüse” bezeichnet eine Vorrichtung, die dazu dient, Flüssigkeit auf die Windschutzscheibe zu lenken.
1.6.
„Vollständig konditionierte Anlage” bezeichnet eine Anlage, die seit einer gewissen Zeit in ordnungsgemäßem Betrieb ist und in der bereits Flüssigkeit durch die Pumpe und die Leitungen sowie die Spritzdüsen hindurch befördert worden ist.
1.7.
„Gesäuberter Bereich” bezeichnet den zuvor verschmutzten Bereich, auf dem nach seinem vollständigen Abtrocknen keine Tropfen- oder Schmutzspuren mehr zurückbleiben.
1.8.
„Sichtbereich A” bezeichnet den Sichtbereich A nach Anhang 21 Nummer 2.2 der UN-Regelung Nr. 43 – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihres Einbaus in Fahrzeuge(1).
1.9.
„Sichtbereich B” bezeichnet den reduzierten Sichtbereich B nach Anhang 21 Nummer 2.4 der UN-Regelung Nr. 43, abgesehen von der Ausnahme des in Nummer 2.4.1 definierten Bereichs (d. h. einschließlich Sichtbereich A).
1.10.
„Dreidimensionales Bezugssystem” bezeichnet ein Bezugsgitter nach Anhang 1 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3).
1.11.
„Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs” bezeichnet die Einrichtung, mit deren Hilfe die fahrzeugeigene Elektronikanlage vom ausgeschalteten Zustand (z. B. bei geparktem Fahrzeug in Abwesenheit des Fahrzeugführers) in den normalen Betriebszustand gebracht wird.
2.
Technische Anforderungen
2.1.
Windschutzscheiben-Wischanlage
2.1.1.
Jedes Fahrzeug mit Windschutzscheibe ist mit einer Windschutzscheiben-Wischanlage auszustatten, die funktioniert, wenn der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs eingeschaltet wurde; es muss genügen, dass der Fahrzeugführer den Betriebsschalter für das Ein- und Ausschalten der Windschutzscheiben-Wischanlage in die „Ein” -Stellung bringt.
2.1.1.1.
Die Windschutzscheiben-Wischanlage besteht aus einem oder mehreren Wischerarmen, die mit leicht austauschbaren Wischerblättern versehen sind.
2.1.2.
Das Scheibenwischerfeld deckt mindestens 98 % des Sichtbereichs A ab.
2.1.3.
Das Scheibenwischerfeld deckt mindestens 80 % des Sichtbereichs B ab.
2.1.4.
Das Scheibenwischerfeld muss den Anforderungen der Nummern 2.1.2 und 2.1.3 entsprechen, wenn die Anlage mit einer Wischfrequenz betrieben wird, die der in Nummer 2.1.5.1 angegebenen entspricht und wird gemäß den Bedingungen in den Nummern 3.1.10 bis 3.1.10.3 dieses Anhangs geprüft.
2.1.5.
Die Windschutzscheiben-Wischanlage muss über mindestens zwei Wischfrequenzen verfügen:
2.1.5.1.
eine Wischfrequenz von mindestens 10 und höchstens 55 Zyklen pro Minute;
2.1.5.2.
eine Wischfrequenz von mindestens 45 vollständigen Zyklen pro Minute.
2.1.5.3.
Die Differenz zwischen der höchsten und einer niedrigeren Wischfrequenz muss mindestens 15 Zyklen pro Minute betragen.
2.1.5.4.
Ein Intervallbetrieb der Windschutzscheiben-Wischanlage ist zulässig, sofern er den Anforderungen der Nummern 2.1.5.1 bis 2.1.5.3 dieses Anhangs entspricht.
2.1.6.
Die in den Nummern 2.1.5 bis 2.1.5.3 genannten Wischfrequenzen sind gemäß den Bedingungen in den Absätzen 3.1.1 bis 3.1.6 und 3.1.8 zu prüfen.
2.1.7.
Wird die Windschutzscheiben-Wischanlage durch Schalten des Betriebsschalters in die „Aus” -Stellung deaktiviert, müssen die Wischerarme und die Wischerblätter in ihre Ruhestellung zurückkehren.
2.1.8.
Die Windschutzscheiben-Wischanlage muss mindestens 15 Sekunden lang – ohne dabei Schaden zu nehmen – blockiert werden können. Die Verwendung automatischer Sicherungen ist zulässig, vorausgesetzt, es sind keine anderen Betätigungseinrichtungen als die der Windschutzscheiben-Wischanlage zu betätigen, um das System wieder in Gang zu setzen.
2.1.9.
Die in Nummer 2.1.8 genannte Fähigkeit der Windschutzscheiben-Wischanlage, einer Blockierung standzuhalten, ist nach den Bedingungen in Nummer 3.1.7 zu prüfen.
2.1.10.
Befindet sich die Ruhestellung der Wischerarme oder der Wischerblätter nicht außerhalb des Sichtbereichs B, muss es möglich sein, die Wischerarme von Hand so zu bewegen, dass die Wischerblätter von der Windschutzscheibe abgehoben werden können, um eine manuelle Reinigung der Windschutzscheibe zu ermöglichen.
2.1.11.
Die Windschutzscheiben-Wischanlage muss für den Betrieb bei einer Umgebungstemperatur von – 18 °C mit trockener Windschutzscheibe während einer Dauer von 120 Sekunden ohne Funktionsbeeinträchtigung geeignet sein.
2.1.12.
Die Funktionsfähigkeit der Windschutzscheiben-Wischanlage bei einer Umgebungstemperatur von – 18 °C ist nach den Bedingungen in Nummer 3.1.11 zu prüfen.
2.1.13.
Wird die Windschutzscheiben-Wischanlage einer relativen Windgeschwindigkeit ausgesetzt, die 80 % der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, jedoch nicht mehr als 160 km/h entspricht, muss die mit seiner höchsten Wischfrequenz betriebene Wischanlage weiter mit dem gleichen Wirkungsgrad und unter den gleichen Bedingungen wie in Nummer 2.1.2 beschrieben funktionieren. Der Sichtbereich A der Windschutzscheibe ist gemäß den Nummern 3.1.8 und 3.1.9 vorzubereiten. Die aerodynamischen Effekte im Zusammenhang mit Größe und Form von Windschutzscheibe, Wischerarmen und Wischerblättern sind unter diesen Bedingungen und unter Berücksichtigung von Nummer 3.1.9.1 zu prüfen. Während der Prüfung müssen die Wischerblätter mit der Windschutzscheibe in Kontakt bleiben; ein vollständiges Abheben ist unzulässig. Die Wischerblätter müssen während jedes vollständigen Wischzyklus in dem gemäß Nummer 2.1.2 bestimmten Bereich mit der Windschutzscheibe in vollständigem Kontakt bleiben; jegliches teilweises Abheben während der Auf- und Abwärtsbewegung ist unzulässig.
2.2.
Windschutzscheiben-Waschanlage
2.2.1.
Jedes Fahrzeug mit Windschutzscheibe muss mit einer Windschutzscheiben-Waschanlage ausgestattet sein, die funktioniert, wenn der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs eingeschaltet wurde und die den Belastungen und Drücken standhält, die entstehen, wenn die Spritzdüsen verstopft sind und die Anlage gemäß dem in den Nummern 3.2.1.1 bis 3.2.1.1.2 beschriebenen Verfahren betätigt wird.
2.2.2.
Die Leistung der Windschutzscheiben-Waschanlage darf durch die in den Nummern 3.2.1 bis 3.2.5 festgelegten Temperaturzyklen nicht beeinträchtigt werden.
2.2.3.
Die Windschutzscheiben-Waschanlage muss bei normalen Bedingungen und einer Umgebungstemperatur zwischen – 18 °C und 80 °C in der Lage sein, Flüssigkeit auf den Zielbereich der Windschutzscheibe zu sprühen, ohne dass Undichtigkeiten entstehen, Schlauch- oder Rohrleitungen sich lösen und Fehlfunktionen der Spritzdüsen auftreten. Auch bei verstopften Spritzdüsen dürfen weder Undichtigkeiten entstehen noch dürfen sich Schlauch- oder Rohrleitungen lösen.
2.2.3.1.
Verfügt die Windschutzscheiben-Waschanlage von ihrer Konzeption her über eine Funktion zur Minderung übermäßigen Drucks, der aufgrund verstopfter Düsen entsteht (z. B. durch ein Überdruckventil), so ist diese Funktion abweichend von Nummer 2.2.3 Satz 2 zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Flüssigkeiten, die im Stillstand und unter normalen Fahrbedingungen aus dem System austreten, gelangen nicht in andere Teile des Fahrzeugs, auch nicht unter die Fronthaube, es sei denn, sie werden absichtlich auf die Bodenoberfläche geleitet oder gerichtet;
b)
die Scheibenwaschanlage kann nach vollständiger Beseitigung der Verriegelung der Düsen normal funktionieren;
c)
der Normalbetrieb ist gewährleistet, ohne dass der Benutzer manuell eingreifen muss, um Teile der Windschutzscheiben-Waschanlage, der Windschutzscheiben-Wischanlage, der elektrischen Anlage oder einer anderen relevanten Anlage zu betätigen, einzustellen, wiederanzuschließen oder auszutauschen.

2.2.4.
Die Windschutzscheiben-Waschanlage muss genügend Flüssigkeit abgeben, um unter den Bedingungen nach Nummer 3.2.6 bis 3.2.6.4 die Säuberung von mindestens 60 % des Sichtbereichs A zu ermöglichen.
2.2.5.
Die Windschutzscheiben-Waschanlage muss von Hand durch das Betätigen der Betätigungseinrichtung der Waschanlage aktiviert werden können. Das Ein- und Ausschalten der Anlage kann mit anderen Fahrzeugsystemen koordiniert und kombiniert werden.
2.2.6.
Der Flüssigkeitsbehälter hat eine Kapazität von ≥ 1,0 Liter.
3.
Prüfverfahren
3.1.
Prüfbedingungen für die Windschutzscheiben-Wischanlage
3.1.1.
Die im Folgenden beschriebenen Prüfungen sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, gemäß den in den Nummern 3.1.2 bis 3.1.5 beschriebenen Bedingungen durchzuführen.
3.1.2.
Die Umgebungstemperatur liegt zwischen 5 °C und 40 °C.
3.1.3.
Die Windschutzscheibe ist ständig zu benetzen.
3.1.4.
Bei der Prüfung elektrischer Windschutzscheiben-Wischanlagen müssen folgende zusätzlichen Bedingungen erfüllt sein:
3.1.4.1.
Bei Beginn der Prüfung sind alle Batterien vollständig geladen.
3.1.4.2.
Der Motor (sofern vorhanden) läuft bei einer Drehzahl, die höchstens 30 % der Drehzahl entspricht, bei der der Motor seine Höchstleistung erreicht. Ist dies jedoch aufgrund spezifischer Motorsteuerstrategien erwiesenermaßen nicht möglich, z. B. bei Hybridelektrofahrzeugen, ist ein realistisches Szenario festzulegen; bei diesem Szenario werden die Motordrehzahlen berücksichtigt und es ist ferner davon auszugehen, dass bei normalen Fahrbedingungen der Motor nicht ständig oder gar nicht läuft. Falls die Windschutzscheiben-Wischanlage die Anforderungen auch ohne einen laufenden Motor erfüllen kann, braucht der Motor nicht betrieben zu werden.
3.1.4.3.
Die Abblendscheinwerfer sind einzuschalten.
3.1.4.4.
Die Heizungs-, Lüftungs-, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen sind (unabhängig von ihrer Lage im Fahrzeug) auf maximalen Stromverbrauch einzustellen.
3.1.5.
Mit Druck- oder Saugluft betriebene Windschutzscheiben-Wischanlagen müssen unabhängig von Motordrehzahl und -leistung sowie unabhängig von den vom Hersteller für den normalen Betrieb vorgeschriebenen Mindest- und Höchstladezuständen der Batterie kontinuierlich mit den vorgeschriebenen Wischfrequenzen funktionieren können.
3.1.6.
Die Wischfrequenzen der Windschutzscheiben-Wischanlage müssen den Anforderungen der Nummern 2.1.5 bis 2.1.5.3 entsprechen, nachdem die Wischanlage 20 Minuten lang auf benetzter Windschutzscheibe betrieben worden ist.
3.1.7.
Die Vorschriften nach Nummer 2.1.8 gelten als erfüllt, wenn die Wischerarme in einer Position, die einem halben Wischzyklus entspricht, 15 Sekunden lang blockiert sind und sich die Betätigungseinrichtung der Windschutzscheiben-Wischanlage dabei in der Stellung für die größte Wischfrequenz befindet.
3.1.8.
Die Außenfläche der Windschutzscheibe wird mit denaturiertem Alkohol oder einem gleichwertigen Entfettungsmittel gründlich entfettet. Nach dem Trocknen ist eine Ammoniaklösung von mindestens 3 % und höchstens 10 % aufzutragen. Die so behandelte Fläche ist trocknen zu lassen und anschließend mit einem trockenen Baumwolllappen abzuwischen.
3.1.9.
Auf der Außenfläche der Windschutzscheibe ist eine gleichmäßige Schicht Prüfflüssigkeit nach den Spezifikationen von Nummer 4 aufzutragen und trocknen zu lassen.
3.1.9.1.
Wurde die Außenfläche der Windschutzscheibe gemäß den Nummern 3.1.8 und 3.1.9 vorbereitet, kann bei den geltenden Prüfungen die Windschutzscheiben-Waschanlage benutzt werden.
3.1.10.
Das Wischerfeld der Windschutzscheiben-Wischanlage nach Nummer 2.1.4 wird folgendermaßen bestimmt:
3.1.10.1.
Die Außenfläche der Windschutzscheibe ist gemäß den Nummern 3.1.8 und 3.1.9 zu behandeln.
3.1.10.2.
Zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der Nummern 2.1.2 und 2.1.3 ist die Windschutzscheiben-Wischanlage unter Berücksichtigung von Nummer 3.1.9.1 einzuschalten und eine vom Wischerfeld angefertigte Abbildung ist mit einer Abbildung der Sichtbereiche A und B zu vergleichen.
3.1.10.3.
Der technische Dienst kann einem alternativen Prüfverfahren zustimmen (z. B. virtuelle Prüfung), um zu überprüfen, ob die Vorschriften der Nummern 2.1.2 und 2.1.3 eingehalten sind.
3.1.11.
Die Anforderungen von Nummer 2.1.11 müssen bei einer Umgebungstemperatur von – 18 °C ± 3 °C, bei der das Fahrzeug für mindestens vier Stunden abgestellt war, erfüllt sein. Das Fahrzeug ist für den Betrieb unter den Bedingungen gemäß Nummer 3.1.4 und 3.1.5 vorzubereiten. Während der Prüfung muss die Windschutzscheiben-Wischanlage normal, jedoch mit der maximalen Wischfrequenz betrieben werden. Eine Beobachtung des Wischerfelds ist nicht erforderlich.
3.2.
Prüfbedingungen für die Windschutzscheiben-Waschanlage
3.2.1.
Prüfung 1: Die Windschutzscheiben-Waschanlage wird bis zum Anschlag mit Wasser gefüllt und die Anlage während einer Mindestdauer von vier Stunden einer Umgebungstemperatur von 20 °C ± 2 °C ausgesetzt. Das Wasser ist bei dieser Temperatur zu stabilisieren.
3.2.1.1.
Alle Spritzdüsen werden an der Austrittsstelle der Flüssigkeit aus den Spritzdüsen verstopft und die Betätigungseinrichtung der Waschanlage wird sechsmal in einer Minute jeweils mindestens drei Sekunden lang betätigt. Ist ein Verstopfen der Austrittsstelle der Flüssigkeit jedoch technisch nicht möglich, können die Spritzdüsen innerhalb der Austrittsstelle(n) verstopft werden.
3.2.1.1.1.
Wird die Windschutzscheiben-Waschanlage durch Muskelkraft des Fahrzeugführers betätigt, so ist im Fall einer Handpumpe eine Kraft von 11,0 bis 13,5 daN anzuwenden. Im Fall einer Fußpumpe ist eine Kraft von 40,0 bis 44,5 daN anzuwenden.
3.2.1.1.2.
Bei elektrischen Pumpen muss die Prüfspannung mindestens der Nennspannung entsprechen, darf diese aber nicht um mehr als 2 Volt überschreiten.
3.2.1.2.
Die Leistung der Windschutzscheiben-Waschanlage muss nach erfolgter Prüfung den Anforderungen von Nummer 2.2.3 genügen.
3.2.2.
Prüfung 2: Die Windschutzscheiben-Waschanlage wird mit Wasser gefüllt, vollständig konditioniert und während einer Mindestdauer von vier Stunden einer Umgebungstemperatur von – 18 °C ± 3 °C ausgesetzt. Das Wasser muss nicht bei dieser Temperatur stabilisiert werden.
3.2.2.1.
Die Betätigungseinrichtung der Windschutzscheiben-Waschanlage wird sechsmal in einer Minute jeweils mindestens drei Sekunden lang mit der in den Nummern 3.2.1.1.1 und 3.2.1.1.2 angegebenen Kraft betätigt. Anschließend wird die Windschutzscheiben-Waschanlage einer Umgebungstemperatur von 20 °C ± 2 °C ausgesetzt, bis das Eis vollständig geschmolzen ist. Das Wasser muss nicht bei dieser Temperatur stabilisiert werden. Die Leistung der Windschutzscheiben-Waschanlage ist unter Einhaltung der Betätigungsvorschriften nach den Nummern 3.2.1.1 bis 3.2.1.2 zu prüfen.
3.2.3.
Prüfung 3: Prüfzyklus bei niedrigen Temperaturen
3.2.3.1.
Die Windschutzscheiben-Waschanlage wird mit Wasser gefüllt, vollständig konditioniert und anschließend während einer Mindestdauer von vier Stunden einer Umgebungstemperatur von – 18 °C ± 3 °C ausgesetzt, bis das Wasser in der Waschanlage vollständig gefroren ist. Anschließend wird die Windschutzscheiben-Waschanlage einer Umgebungstemperatur von 20o ± 2 °C ausgesetzt, bis das Eis vollständig geschmolzen ist, jedoch in keinem Fall länger als vier Stunden. Dieser Zyklus des Einfrierens und Schmelzens ist sechsmal zu wiederholen. Nachdem die Windschutzscheiben-Waschanlage einer Umgebungstemperatur von 20 °C ± 2 °C ausgesetzt worden und das Wasser vollständig geschmolzen ist, obwohl das Wasser nicht bei dieser Temperatur stabilisiert werden muss, wird die Funktionsfähigkeit der Windschutzscheiben-Waschanlage überprüft, wobei das System nach den Nummern 3.2.1.1 und 3.2.1.2 aktiviert wird.
3.2.3.2.
Die Windschutzscheiben-Waschanlage wird mit einer Scheibenwaschflüssigkeit für niedrige Temperaturen, die aus einer 50 %igen Methanol- oder Isopropylalkohollösung in Wasser mit einer Härte von höchstens 205 mg/l (Ca) besteht, gefüllt und vollständig konditioniert. Die Windschutzscheiben-Waschanlage ist während einer Mindestdauer von vier Stunden einer Umgebungstemperatur von – 18 °C ± 3 °C auszusetzen. Die Flüssigkeit muss nicht bei dieser Temperatur stabilisiert werden. Die Leistung der Windschutzscheiben-Waschanlage ist unter Einhaltung der Betätigungsvorschriften nach den Nummern 3.2.1.1 bis 3.2.1.2 zu prüfen.
3.2.4.
Prüfung 4: Prüfzyklus bei hohen Temperaturen
3.2.4.1.
Ist ein Teil der Windschutzscheiben-Waschanlage im Motorraum untergebracht, so ist die Anlage mit Wasser zu füllen, vollständig zu konditionieren und anschließend mindestens acht Stunden lang einer Umgebungstemperatur von 80 °C ± 3 °C auszusetzen. Das Wasser muss nicht bei dieser Temperatur stabilisiert werden. Die Leistung der Windschutzscheiben-Waschanlage ist unter Einhaltung der Betätigungsvorschriften nach den Nummern 3.2.1.1 bis 3.2.1.2 zu prüfen.
3.2.4.2.
Ist kein Teil der Windschutzscheiben-Waschanlage im Motorraum untergebracht, so ist die Anlage mit Wasser zu füllen, vollständig zu konditionieren und anschließend mindestens acht Stunden lang einer Umgebungstemperatur von 80 °C ± 3 °C auszusetzen. Das Wasser muss nicht bei dieser Temperatur stabilisiert werden. Anschließend ist die Anlage einer Umgebungstemperatur von 20 °C ± 2 °C auszusetzen. Nachdem sich die Wassertemperatur stabilisiert hat, ist die Leistung der Windschutzscheiben-Waschanlage unter Einhaltung der Betätigungsvorschriften nach den Nummern 3.2.1.1 bis 3.2.1.2 zu prüfen. Anschließend wird die Anlage mit Wasser gefüllt, vollständig konditioniert und während einer Mindestdauer von acht Stunden einer Umgebungstemperatur von 60 °C ± 3 °C ausgesetzt. Das Wasser muss nicht bei dieser Temperatur stabilisiert werden. Die Leistung der Windschutzscheiben-Waschanlage ist unter Einhaltung der Betätigungsvorschriften nach den Nummern 3.2.1.1 bis 3.2.1.2 zu prüfen. Wahlweise kann der Hersteller auch beantragen, dass die Windschutzscheiben-Waschanlage unter den in Nummer 3.2.4.1 genannten Bedingungen geprüft wird.
3.2.5.
Alle Prüfungen der Windschutzscheiben-Waschanlage nach den Nummern 3.2.1 bis 3.2.4.2 werden aufeinanderfolgend an ein und derselben Windschutzscheiben-Waschanlage durchgeführt. Die Anlage kann entweder in eingebautem Zustand an einem Fahrzeug des Fahrzeugtyps, für den die EU-Typgenehmigung erteilt werden soll, geprüft werden, oder getrennt. Wird die EU-Typgenehmigung für eine selbstständige technische Einheit beantragt, so ist die Anlage getrennt zu prüfen.
3.2.6.
Prüfung 5: Prüfung der Funktionsfähigkeit der Windschutzscheiben-Waschanlage
3.2.6.1.
die Windschutzscheiben-Waschanlage wird mit Wasser gefüllt und vollständig konditioniert. Die Spritzdüsen werden bei stehendem Fahrzeug und ohne größere Windeinwirkung auf den Zielbereich auf der Außenseite der Windschutzscheibe ausgerichtet.
3.2.6.2.
Die Außenfläche der Windschutzscheibe wird wie in den Nummern 3.1.8 und 3.1.9 beschrieben behandelt.
3.2.6.3.
Anschließend wird die Windschutzscheiben-Waschanlage, wie vom Hersteller angegeben und unter Berücksichtigung der Nummern 3.2.1.1.1 und 3.2.1.1.2, betätigt. Die Gesamtdauer der Prüfung darf zehn vollständige Funktionszyklen der Windschutzscheiben-Wischanlage im automatischen Betrieb bei größter Wischfrequenz nicht überschreiten.
3.2.6.4.
Zur Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen unter Nummer 2.2.4 ist von dem gesäuberten Bereich eine Abbildung zu fertigen und mit einer Abbildung des Sichtbereichs A zu vergleichen. Ist es offensichtlich, dass die Anforderungen erfüllt sind, kann auf die Anfertigung der Abbildungen verzichtet werden.
3.2.7.
Die Prüfung gemäß den Nummern 3.2.6 bis 3.2.6.4 ist stets an demselben Fahrzeugtyp, für den die EU-Typgenehmigung erteilt werden soll, durchzuführen, auch wenn eine genehmigte selbstständige technische Einheit im Fahrzeug eingebaut ist.
4.
Spezifikation der Flüssigkeit für die Prüfung der Windschutzscheiben-Wischanlage und der Windschutzscheiben-Waschanlage
4.1.
Die in Nummer 3.1.9 genannte Prüfflüssigkeit besteht aus Folgendem:
4.1.1.
Wasser mit einer Härte von weniger als 205 mg/l (Ca): 92,5 Vol.-%.
4.1.2.
Gesättigte Salzlösung (Natriumchlorid in Wasser): 5,0 Vol.-%.
4.1.3.
Staub in der in den Nummern 4.1.3.1 bis 4.1.3.2.6 festgelegten Zusammensetzung: 2,5 Vol.-%.
4.1.3.1.
Spezifikationen des Staubs für die Prüfung
4.1.3.1.1.
SiO2: 68 ± 1 % Massenanteil
4.1.3.1.2.
Fe2O3: 4 ± 1 % Massenanteil
4.1.3.1.3.
Al2O3: 16 ± 1 % Massenanteil
4.1.3.1.4.
CaO: 3 ± 1 % Massenanteil
4.1.3.1.5.
MgO: 1,0 ± 0,5 % Massenanteil
4.1.3.1.6.
Alkali: 4 ± 1 % Massenanteil
4.1.3.1.7.
Verlust durch Verbrennen: 2,5 ± 0,5 % Massenanteil
4.1.3.2.
Spezifikationen hinsichtlich der Verteilung des groben Staubes nach Partikelgröße
4.1.3.2.1.
12 ± 2 %: 0 bis 5 μm Partikelgröße
4.1.3.2.2.
12 ± 3 %: 5 bis 10 μm Partikelgröße
4.1.3.2.3.
14 ± 3 %: 10 bis 20 μm Partikelgröße
4.1.3.2.4.
23 ± 3 %: 20 bis 40 μm Partikelgröße
4.1.3.2.5.
30 ± 3 %: 40 bis 80 μm Partikelgröße
4.1.3.2.6.
9 ± 3 %: 80 bis 200 μm Partikelgröße

TEIL 3

Abschnitt A

Mitteilung über die Erteilung/Erweiterung/Versagung/Rücknahme(2) einer Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/535 [Bitte Verweis auf diese Verordnung einfügen], zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. …/… Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens: Grund für die Erweiterung/Versagung/Rücknahme(2):

ABSCHNITT I

ABSCHNITT II

Beiblatt

zum EU-Typgenehmigungsbogen Nummer …

1.
Zusätzliche Angaben:
1.1.
Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps: Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffe:
1.2.
Beschreibung der Funktionsweise der Windschutzscheiben-Wischanlage und der Windschutzscheiben-Waschanlage:
1.3.
Ausführliche Beschreibung der Wischanlage (d. h. Anzahl und Länge der Wischerblätter, Abmessungen der Wischerarme usw.):
1.4.
Ausführliche Beschreibung der Waschanlage (d. h. Anzahl der Spritzdüsen, Anzahl der Auslassöffnungen pro Spritzdüse, Pumpe der Waschanlage, Flüssigkeitsbehälter, Schläuche der Waschanlage und deren Anschlüsse an die Pumpe und Spritdüsen usw.):
1.5.
Fassungsvermögen des Flüssigkeitsbehälters (Liter):
1.6.
Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (in km/h):
2.
Linkslenker/Rechtslenker (2)
3.
Anlagen für Linkssteuerung bzw. spiegelverkehrte Anlagen für Rechtssteuerung: ja/nein (2)
4.
Aerodynamischer Spoiler auf dem Wischerarm/Wischerblatt (2) auf der Fahrerseite/in der Mitte/auf der Beifahrerseite/… (2) befestigt
5.
Anmerkungen:

Abschnitt B

Mitteilung über die Erteilung/Erweiterung/Versagung/Rücknahme(3) einer Typgenehmigung einer selbstständigen technischen Einheit hinsichtlich eines Typs einer Windschutzscheiben-Waschanlage gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/535 [Bitte Verweis auf diese Verordnung einfügen], zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. …/… Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens: Grund für die Erweiterung/Versagung/Rücknahme(3):

ABSCHNITT I

ABSCHNITT II

Beiblatt

zum EU-Typgenehmigungsbogen Nummer …

1.
Zusätzliche Angaben:
1.1.
Kurzbeschreibung des Typs der selbstständigen technischen Einheit:
1.2.
Ausführliche Beschreibung der Waschanlage:
1.2.1.
Anzahl der Spritzdüsen:
1.2.2.
Anzahl der Auslassöffnungen pro Spritzdüse:
1.2.3.
Beschreibung der Schläuche der Waschanlage und von deren Anschlüssen an die Pumpe und die Spritzdüsen:
1.2.4.
Beschreibung der Pumpe der Waschanlage:
1.2.5.
Fassungsvermögen des Flüssigkeitsbehälters (Liter):
2.
Geeignet für: Links-/Rechtslenker (3)
3.
Ein beliebiger Teil der Anlage kann sich im Motorraum befinden: ja/nein (3)
4.
Selbstständige technische Einheit: universell/fahrzeugspezifisch (3)
5.
Anmerkungen:
6.
Liste der Fahrzeugtypen, für die die selbstständige technische Einheit genehmigt wurde (sofern zutreffend):

Abschnitt C

1.
Das in Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 genannte EU-Typgenehmigungszeichen selbstständiger technischer Einheiten besteht aus Folgendem:
1.1.
einem Rechteck, das den Kleinbuchstaben „e” umgibt, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EU-Typgenehmigung für das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit erteilt hat, gemäß folgender Tabelle:

1für Deutschland
2für Frankreich
3für Italien
4für die Niederlande
5für Schweden
6für Belgien
7für Ungarn
8für die Tschechische Republik
9für Spanien
13für Luxemburg
12für Österreich
17für Finnland
18für Dänemark
19für Rumänien
20für Polen
21für Portugal
23für Griechenland
24für Irland
25für Kroatien
26für Slowenien
27für die Slowakei
29für Estland
32für Lettland
34für Bulgarien
36für Litauen
49für Zypern
50für Malta

1.2.
zwei Ziffern in der Nähe des Rechtecks zur Angabe der Änderungsserie, in der die Anforderungen festgelegt sind, denen diese selbstständige technische Einheit entspricht – derzeit „00”  –, gefolgt von einem Leerzeichen und der in Anhang IV Nummer 2.4 der Verordnung (EU) 2018/858 genannten fünfstelligen Nummer.
2.
Das EU-Typgenehmigungszeichen der selbstständigen technischen Einheiten hat dauerhaft und deutlich lesbar zu sein.
3.
Ein Beispiel eines EU-Typgenehmigungszeichens für eine selbstständige technische Einheit ist in Abbildung 1 dargestellt.

Abbildung 1

Erläuterung:

Legende
Das EU-Typgenehmigungszeichen für selbstständige technische Einheiten wurde von den Niederlanden unter der Nummer 00406 erteilt. Die ersten beiden Ziffern  „00” geben an, dass die selbstständige technische Einheit nach der vorliegenden Verordnung genehmigt wurde.

Fußnote(n):

(1)

Regelung Nr. 43 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihres Einbaus in Fahrzeuge (ABl. L 42 vom 12.2.2014, S. 1).

(2)

Unzutreffendes streichen.

(3)

Unzutreffendes streichen.

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