ANHANG V VO (EU) 2021/535

RADABDECKUNGEN

TEIL 1

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. … zur EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Radabdeckungen Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen oder Bilder bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. 0. 0.1. 0.2. 0.2.1. 0.3. 0.3.1. 0.4. 0.5. 0.8. 0.9. 1. 1.1. 1.3. 1.3.2. 1.3.3. 2. 2.3. 2.3.1. 2.3.2. 2.3.3. 2.3.4. 2.4. 2.4.1. 2.4.1.2. 2.4.1.3. 2.4.2. 2.4.2.2. 2.4.2.3. 2.6. 6. 6.2.1. 6.6. 6.6.1. 6.6.1.1. 6.6.1.1.1. 6.6.1.1.2. usw. 6.6.4. 9. 9.16. 9.16.1. 9.16.2.

Erläuterungen

Dieser Beschreibungsbogen stützt sich auf das Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission und ist dem genannten Muster entsprechend um die zu den jeweiligen Nummern gehörenden Informationen zu ergänzen.

TEIL 2

1.
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.1.
„Reifenhüllkurve” bezeichnet die größte Querschnittsbreite und den größten Außendurchmesser eines Reifens einschließlich der Toleranzen gemäß der ihn betreffenden Bauteilgenehmigung.
1.2.
„Schneetraktionshilfe” bezeichnet eine Schneekette oder eine gleichwertige Vorrichtung, die auf Schnee Antrieb ermöglicht, auf die Reifen/Radkombination des Fahrzeugs montiert werden kann und selbst weder ein M+S-Reifen, Winterreifen, Ganzjahresreifen noch ein sonstiger Reifen ist.
2.
Technische Anforderungen
2.1.
Allgemeine Bestimmungen
2.1.1.
Das Fahrzeug muss mit einer Radabdeckung für jedes Rad ausgestattet sein.
2.1.2.
Die Radabdeckungen können aus Teilen des Aufbaus oder selbstständigen Schutzblechen bestehen und müssen so ausgelegt sein, dass sie andere Verkehrsteilnehmer möglichst vor hochgeschleuderten Steinen, Schmutz, Eis, Schnee und Wasser schützen sowie die Gefahren vermindern, die sich für Verkehrsteilnehmer durch Kontakt mit den sich drehenden Rädern ergeben.
2.2.
Besondere Anforderungen
2.2.1.
Bei fahrbereitem Fahrzeug, wobei die Fahrzeugmasse an die vom Hersteller angegebene Masse in fahrbereitem Zustand anzupassen ist, gegebenenfalls mit einem Beifahrer in der ersten Sitzreihe und bei Geradeausstellung der gelenkten Räder, müssen die Radabdeckungen die Anforderungen der Nummern 2.2.1.1 bis 2.2.1.4 erfüllen.
2.2.1.1.
In dem Teil, der durch die Radialebenen 30° vor und 50° hinter der Radmitte gebildet wird (siehe Abbildung 1), muss die Gesamtbreite (q) der Radabdeckungen mindestens ausreichen, um die Breite (b) des Reifens unter Berücksichtigung der Reifenhüllkurve und der extremen Bedingungen der Reifen/Radkombinationen, wie sie vom Hersteller angegeben sind, abzudecken. Im Falle von Zwillingsrädern sind die Reifenhüllkurven und die Gesamtbreite (t) der beiden Räder zu berücksichtigen.
2.2.1.1.1.
Zur Ermittlung der in Nummer 2.2.1.1 genannten Breiten werden die Kennzeichnungen (Aufschrift), Verzierungen, Scheuerleisten oder Scheuerrippen auf den Reifenflanken nicht berücksichtigt.
2.2.1.2.
Die hinteren Kanten der Radabdeckungen dürfen nicht oberhalb einer horizontalen Ebene enden, die 150 mm über der Radmitte liegt; außerdem gilt Folgendes:
2.2.1.2.1.
Im Fall von Einzelrädern muss der Schnittpunkt der hinteren Kante der Radabdeckung mit der horizontalen Ebene nach Nummer 2.2.1.2 (siehe Abbildung 1 Punkt A) außerhalb der Längsmittelebene des Reifens liegen.
2.2.1.2.2.
Im Fall von Zwillingsrädern muss der Schnittpunkt der hinteren Kante der Radabdeckung mit der horizontalen Ebene nach Nummer 2.2.1.2 (siehe Abbildung 1 Punkt A) am äußeren Rad außerhalb der Längsmittelebene des äußeren Reifens liegen.
2.2.1.3.
Umriss und Lage der Radabdeckungen müssen so sein, dass sie möglichst nahe am Reifen liegen. Vor allem innerhalb des Teils, der durch die in Nummer 2.2.1.1 genannten Radialebenen gebildet wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
2.2.1.3.1.
Die Einbuchtung (p) in der vertikalen Axialebene des Reifens, die von den Außen- und Innenkanten der Radabdeckung an der durch die Reifenmitte in der Radabdeckung verlaufenden vertikalen Längsebene gemessen wird, muss mindestens 30 mm tief sein. Diese Einbuchtung (p) darf bis zu den Radialebenen nach Nummer 2.2.1.1 allmählich auf null verringert werden.
2.2.1.3.2.
Der Abstand (c) zwischen den Unterkanten der Radabdeckung und der durch die Drehpunkte der Räder verlaufenden Achse darf 2 × r nicht übersteigen, wobei (r) der statische Radius des Reifens ist.
2.2.1.4.
Bei Fahrzeugen mit höhenverstellbarer Aufhängung müssen die Anforderungen der Nummern 2.2.1.3.1 und 2.2.1.3.2 in der vom Hersteller vorgesehenen normalen Fahrstellung erfüllt sein.
2.2.2.
Die Radabdeckungen dürfen aus mehreren Bauteilen bestehen, sofern zwischen den fertig montierten Einzelteilen oder innerhalb dieser Teile keine Zwischenräume sind.
2.2.3.
Die Radabdeckungen müssen dauerhaft befestigt sein. Sie dürfen jedoch insgesamt oder in Teilen abnehmbar sein.
2.3.
Verwendung von Schneetraktionshilfen
2.3.1.
Bei Fahrzeugen mit nur zwei angetriebenen Rädern muss der Hersteller bestätigen, dass das Fahrzeug derart beschaffen ist, dass mindestens ein Typ einer Schneetraktionshilfe auf mindestens einer der für die Antriebsachse des Fahrzeugs genehmigten Reifen/Radkombinationen verwendet werden kann. Die für den Fahrzeugtyp geeignete Schneetraktionshilfe sowie die geeigneten Reifen/Radkombinationen sind vom Hersteller anzugeben und im Beschreibungsbogen unter Punkt 6.6.4 aufzuführen.
2.3.2.
Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb, einschließlich Fahrzeugen, bei denen manuell oder automatisch eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann, muss der Hersteller bescheinigen, dass das Fahrzeug so ausgelegt ist, dass mindestens ein Typ einer Schneetraktionshilfe auf mindestens einer der für die permanent angetriebene Achse des Fahrzeugs genehmigten Reifen/Radkombinationen verwendet werden kann. Die für den Fahrzeugtyp geeignete Schneetraktionshilfe sowie die geeigneten Reifen/Radkombinationen sind vom Hersteller anzugeben und im Beschreibungsbogen unter Punkt 6.6.4 aufzuführen.
2.3.3.
Der Fahrzeughersteller nimmt die einschlägigen Anweisungen für die ordnungsgemäße Verwendung der spezifizierten Schneetraktionshilfen in die Anleitung für den Fahrzeugbenutzer (z. B. Fahrzeughandbuch) auf.

Abbildung 1

Erläuterung:

(1)
Die Reifenbreite (b) wird oben am Reifen ermittelt (Querschnittsbreite des Reifens zwischen den in Nummer 2.2.1.1 genannten Radialebenen).

TEIL 3

EU-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN (FAHRZEUGSYSTEM)

Mitteilung über die Erteilung/Erweiterung/Versagung/Rücknahme(1) einer Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Radabdeckungen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2021/535 [Bitte Verweis auf diese Verordnung einfügen], zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. …/… Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens: Grund für die Erweiterung/Versagung/Rücknahme(1):

ABSCHNITT I

ABSCHNITT II

Beiblatt

zum EU-Typgenehmigungsbogen Nummer …

1.
Zusätzliche Angaben:
1.1.
Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps: Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffe:
1.2.
Beschreibung der Radabdeckungen:
1.3.
Reifen/Radkombinationen (einschließlich Angaben über Reifen- und Felgengröße sowie Einpresstiefe):
1.4.
Beschreibung des Typs von Schneetraktionshilfen, der verwendet werden kann:
1.5.
Reifen/Radkombinationen (einschließlich Angaben über Reifen- und Felgengröße sowie Einpresstiefe), die mit den Schneetraktionshilfen verwendet werden:
2.
Ständig angetriebene Achsen: Achse 1/Achse 2/ (1)
3.
Fahrwerk mit Niveauregulierung: ja/nein(1)
4.
Radabdeckungen abnehmbar/nicht abnehmbar (1) insgesamt/in Teilen (1)
5.
Anmerkungen:

Fußnote(n):

(1)

Unzutreffendes streichen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.