ANHANG XIV VO (EU) 2021/535
MATERIALVERTRÄGLICHKEIT DES WASSERSTOFFSYSTEMS UND ANSCHLUSSVORRICHTUNG FÜR DIE BETANKUNG DES WASSERSTOFFSYSTEMS
TEIL 1
Abschnitt A
MUSTER Beschreibungsbogen Nr. … zur EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Wasserstoffsystems. Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen oder Bilder bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. 0. 0.1. 0.2. 0.2.1. 0.3. 0.3.1. 0.4. 0.5. 0.8. 0.9. 3.9. 3.9.1. 3.9.1.1. 3.9.1.2. 3.9.1.3. 3.9.1.11. 3.9.1.11.1. 3.9.1.11.2. 3.9.1.17. 3.9.1.17.1. 3.9.1.17.2. 3.9.2.6.Erläuterung
Dieser Beschreibungsbogen stützt sich auf das Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 und ist dem genannten Muster entsprechend um die zu den jeweiligen Nummern gehörenden Informationen zu ergänzen.
Abschnitt B
MUSTER Beschreibungsbogen Nr. … zur EU-Typgenehmigung eines Wasserstoff führenden Bauteils Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen oder Bilder bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. 0. 0.1. 0.2. 0.2.1. 0.5. 0.8. 0.9. 3.9. 3.9.1. 3.9.1.1. 3.9.1.2. 3.9.1.3. 3.9.1.4. 3.9.1.4.1. 3.9.1.4.2. 3.9.1.4.3. 3.9.1.4.4. 3.9.1.4.5. 3.9.1.4.6. 3.9.1.4.7. 3.9.1.4.8. 3.9.1.4.9. 3.9.1.4.10. 3.9.1.5. 3.9.1.5.1. 3.9.1.5.2. 3.9.1.5.3. 3.9.1.5.4. 3.9.1.5.5. 3.9.1.5.6. 3.9.1.5.7. 3.9.1.5.8. 3.9.1.5.9. 3.9.1.5.10. 3.9.1.6. 3.9.1.6.1. 3.9.1.6.2. 3.9.1.6.3. 3.9.1.6.4. 3.9.1.6.5. 3.9.1.6.6. 3.9.1.6.7. 3.9.1.6.8. 3.9.1.6.9. 3.9.1.6.10. 3.9.1.6.11. 3.9.1.15. 3.9.1.15.1. 3.9.1.15.2. 3.9.1.15.3. 3.9.1.15.4. 3.9.1.15.5. 3.9.1.15.6. 3.9.1.15.7. 3.9.1.15.8. 3.9.1.15.9. 3.9.1.15.10. 3.9.1.15.11.Erläuterung:
Dieser Beschreibungsbogen stützt sich auf das Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 und ist dem genannten Muster entsprechend um die zu den jeweiligen Nummern gehörenden Informationen zu ergänzen.
TEIL 2
Abschnitt A
- 1.
- Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.1.
- „Berstscheibe” bezeichnet ein nicht wieder verschließendes Betriebsteil einer Druckentlastungsvorrichtung, das, wenn es in die Vorrichtung eingebaut ist, bei einem vorgegebenen Druck birst, um die Abgabe von komprimiertem Wasserstoff zu ermöglichen.
- 1.2.
- „Sperrventil” bezeichnet ein Rückschlagventil, das den Rückfluss in der Kraftstoffleitung des Fahrzeugs verhindert.
- 1.3.
- „Druckwasserstoffspeichersystem” (Compressed hydrogen storage system – CHSS) bezeichnet ein System, das zum Speichern von Wasserstoffkraftstoff für ein mit Wasserstoff betriebenes Fahrzeug ausgelegt ist und aus einem Druckbehälter, Druckentlastungsvorrichtungen und Absperrvorrichtungen besteht, die den gespeicherten Wasserstoff vom Rest des Kraftstoffsystems und seiner Umgebung isolieren.
- 1.4.
- „Behälter” (für die Wasserstoffspeicherung) bezeichnet ein Bauteil innerhalb des Wasserstoffspeichersystems, das das primäre Volumen von Wasserstoffkraftstoff enthält.
- 1.5.
- „Datum der Außerbetriebnahme” bezeichnet das Datum (Monat und Jahr), das für die Außerbetriebnahme angegeben ist.
- 1.6.
- „Herstellungsdatum” (eines Druckwasserstoffbehälters) bezeichnet das Datum (Monat und Jahr) der bei der Herstellung durchgeführten Druckprüfung.
- 1.7.
- „Geschlossene oder teilgeschlossene Räume” bezeichnet spezielle Räume innerhalb des Fahrzeugs (oder der Fahrzeugkontur über Öffnungen), die sich außerhalb des Wasserstoffsystems (Speichersystem, Brennstoffzellensystem und Kraftstoffflussmanagementsystem) und seiner Gehäuse (falls vorhanden) befinden, in denen sich Wasserstoff ansammeln (und dadurch eine Gefahr darstellen) kann, wie es im Fahrgastraum, Gepäckraum und Motorraum der Fall sein kann.
- 1.8.
- „Abgasausstoß” bezeichnet das geometrische Zentrum des Bereichs, in dem das durch die Brennstoffzelle freigesetzte Gas aus dem Fahrzeug ausgestoßen wird.
- 1.9.
- „Brennstoffzellensystem” bezeichnet ein System, das die Brennstoffzellenstapel, das Luftaufbereitungssystem, das Kraftstoffflusskontrollsystem, die Auspuffanlage, das Wärmemanagementsystem und das Wassermanagementsystem umfasst.
- 1.10.
- „Anschlussvorrichtung für die Betankung” bezeichnet eine Vorrichtung, an der ein Tankstutzen am Fahrzeug befestigt wird, und durch die der Kraftstoff in das Fahrzeug geleitet wird. Die Anschlussvorrichtung für die Betankung wird alternativ zu einer Tanköffnung verwendet.
- 1.11.
- „Wasserstoffkonzentration” bezeichnet den Prozentsatz der Wasserstoffmole (oder -moleküle) innerhalb des Gemischs aus Wasserstoff und Luft (entspricht dem Teilvolumen des Wasserstoffgases).
- 1.12.
- „Wasserstoffbetriebenes Fahrzeug” bezeichnet jedes Kraftfahrzeug, das Wasserstoff als Kraftstoff zum Antrieb des Fahrzeugs verwendet, einschließlich Fahrzeuge mit Brennstoffzellen und Verbrennungsmotor. Wasserstoffkraftstoff für Personenkraftwagen ist spezifiziert in ISO 14687-2:2012 SAE J2719 (Revision September 2011).
- 1.13.
- „Gepäckraum” bezeichnet den Raum im Fahrzeug, der für Gepäck- und/oder Güteraufbewahrung bestimmt ist, und der durch das Dach, die Motorhaube, den Boden und die Seitenwände begrenzt und vom Fahrgastraum durch die Stirnwand und das hintere Querblech getrennt ist.
- 1.14.
- „Flüssigwasserstoffspeichersystem” (liquefied hydrogen storage system – LHSS) bezeichnet Flüssigwasserstoffspeicherbehälter, Druckentlastungsvorrichtungen, eine Absperrvorrichtung, ein Boil-off-System sowie die Verbindungsrohre (falls vorhanden) und die Verbindungsteile zwischen den genannten Bauteilen.
- 1.15.
- „Hersteller” bezeichnet die Person oder Stelle, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens sowie für die Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Die Person oder Stelle braucht nicht bei allen Phasen der Fertigung des Fahrzeugs oder Bauteils, das Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, direkt mitzuwirken.
- 1.16.
- „Höchster zulässiger Betriebsdruck” (maximum allowable working pressure – MAWP) bezeichnet den höchsten gemessenen Überdruck, bei dem ein Druckbehälter oder ein Speichersystem unter normalen Betriebsbedingungen betrieben werden darf.
- 1.17.
- „Nennbetriebsdruck” (nominal working pressure – NWP) bezeichnet den gemessenen Überdruck, der den typischen Betrieb eines Systems charakterisiert. Für Druckwasserstoffgasbehälter ist der Nennbetriebsdruck der festgelegte Druck des verdichteten Gases im vollgetankten Behälter oder Speichersystem bei einer konstanten Temperatur von 15 °C.
- 1.18.
- „Höchster zulässiger Betankungsdruck” (maximum fuelling pressure – MFP) bezeichnet den maximalen Druck, der während des Betankens auf das Drucksystem einwirkt. Der höchste zulässige Betankungsdruck beträgt 125 % des Nennbetriebsdrucks.
- 1.19.
- „Druckentlastungsvorrichtung” bezeichnet eine Vorrichtung, die bei Aktivierung unter bestimmten Betriebsbedingungen verwendet wird, um Wasserstoff aus einem unter Druck stehenden System freizusetzen und dadurch einen Ausfall des Systems zu verhindern.
- 1.20.
- „Brechen” oder „Bersten” bezeichnet eine plötzliche und heftige Zerstörung, ein Aufbrechen oder ein Zerspringen durch die Kraft des Innendrucks.
- 1.21.
- „Überdruckventil” bezeichnet eine Druckentlastungsvorrichtung, die sich bei einem voreingestellten Druck öffnen und wieder schließen kann.
- 1.22.
- „Absperrventil” bezeichnet ein Ventil zwischen dem Speicherbehälter und dem Fahrzeugkraftstoffsystem, das automatisch aktiviert werden kann und standardmäßig „geschlossen” ist, wenn es nicht an eine Stromquelle angeschlossen ist.
- 1.23.
- „Einzelner Ausfall” bezeichnet eine Störung, die durch ein einzelnes Ereignis verursacht wird, einschließlich aller daraus resultierenden Folgestörungen.
- 1.24.
- „Thermische Druckentlastungsvorrichtung” bezeichnet eine nicht wieder verschließbare Druckentlastungsvorrichtung, die durch eine bestimmte Temperatur aktiviert und geöffnet wird, um Wasserstoffgas freizusetzen.
- 1.25.
- „Fahrzeugkraftstoffsystem” bezeichnet eine Anordnung von Bauteilen zur Lagerung oder Zufuhr von Wasserstoffkraftstoff zu einer Brennstoffzelle oder einem Verbrennungsmotor.
Abschnitt B
- 1.
- Anforderungen für Flüssigwasserstoffspeichersysteme.
- 1.1.
- Allgemeine Anforderungen.
- 1.1.1.
- In diesem Abschnitt werden die Anforderungen für Flüssigwasserstoffspeichersysteme dargelegt. Die tatsächlichen Systeme unterscheiden sich in Typ, Anzahl, Konfiguration und Anordnung der funktionalen Bestandteile. Die Begrenzungen des Flüssigwasserstoffspeichersystems werden durch die Anschlussstellen bestimmt, durch die der gespeicherte flüssige (und/oder gasförmige) Wasserstoff von dem übrigen Kraftstoffsystem und der Umwelt isoliert werden kann. Alle Bauteile, die sich innerhalb dieser Begrenzung befinden, unterliegen den Anforderungen der vorliegenden Verordnung. In Abbildung 1 ist ein typisches Flüssigwasserstoffspeichersystem dargestellt, welches aus einem Wasserstoffspeicherbehälter und drei Arten von Verschlussvorrichtungen einschließlich der jeweiligen Verbindungsteile besteht. Die Verschlussvorrichtungen müssen folgende Funktionen erfüllen, die kombiniert werden können:
- (a)
- Automatische Absperrvorrichtung;
- (b)
- Boil-off-System und
- (c)
- Druckentlastungsvorrichtung.
Abbildung 1
- 1.2.
- Leistungsanforderungen:
Das Flüssigwasserstoffspeichersystem muss den in unter dieser Nummer festgelegten Anforderungen für die Leistungsprüfung entsprechen. Vom Hersteller ist ein höchster zulässiger Betriebsdruck anzugeben. Die Prüfelemente im Rahmen dieser Leistungsanforderungen sind unter den Nummern 1.2.1 bis 1.2.4 angegeben.
- 1.2.1.
- Überprüfung der Vergleichskennzahlen
- 1.2.1.1.
- Druckprüfung
Ein System wird gemäß Nummer 2.1.1 ohne sichtbare Verformung, Abbau des Behälterdrucks oder erkennbare Leckage auf einen Druck ptest ≥ 1,3 (MAWP ± 0,1 MPa) unter Druck gesetzt.
- 1.2.1.2.
- Vergleichswert des erstmaligen Berstdrucks
- 1.2.1.3.
- Die Berstprüfung ist gemäß dem Prüfverfahren nach Nummer 2.1.2 an einem Muster eines Innenbehälters durchzuführen, der nicht in die äußere Umhüllung eingebaut und nicht isoliert ist.
- 1.2.1.4.
- Der Berstdruck muss mindestens so hoch sein wie der Berstdruck, der den mechanischen Berechnungen zugrunde gelegt wird. Bei Stahlbehältern ist dies entweder:
- (a)
- Der höchste zulässige Betriebsdruck (in MPa), zuzüglich 0,1 MPa multipliziert mit 3,25, oder
- (b)
- der höchste zulässige Betriebsdruck (in MPa) zuzüglich 0,1 MPa multipliziert mit 1,5 und multipliziert mit Rm/Rp, wobei Rm die Mindestzugfestigkeit des Behälterwerkstoffs ist und Rp (die Mindeststreckgrenze) bei austenitischen Stählen 1,0 beträgt; bei anderen Stählen beträgt Rp 0,2.
- 1.2.1.5.
- Vergleichswert der Druckzyklus-Lebensdauer
- 1.2.1.5.1.
- Bei der Verwendung von Metallbehältern und/oder metallischen Vakuummänteln muss der Hersteller entweder eine Berechnung vorlegen, um nachzuweisen, dass der Behälter nach den geltenden regionalen Rechtsvorschriften oder anerkannten Normen konstruiert ist (z. B. in den USA nach dem Boiler and Pressure Vessel Code der ASME, in Europa nach EN 1251-1 und EN 1251-2 und in allen anderen Ländern nach einer geltenden Regelung für die Konstruktion von Metalldruckbehältern), oder geeignete Prüfungen (einschließlich Nummer 2.1.3) festlegen und durchführen, die das gleiche Sicherheitsniveau nachweisen wie eine durch Berechnung gestützte Konstruktion gemäß den anerkannten Normen.
- 1.2.1.5.2.
- Bei nichtmetallischen Behältern und/oder Vakuummänteln müssen zusätzlich zu den Prüfungen nach Nummer 2.1.3 geeignete Prüfungen durch den Hersteller entwickelt werden, mit denen das gleiche Sicherheitsniveau wie bei einem Metallbehälter nachgewiesen wird.
- 1.2.2.
- Überprüfung der zu erwartenden Leistung auf der Straße.
- 1.2.2.1.
- Boil-off
- 1.2.2.1.1.
- Die Boil-off-Prüfung wird an einem mit allen Bauteilen ausgerüsteten Flüssigwasserstoffspeichersystem durchgeführt. Die Prüfung wird an einem mit flüssigem Wasserstoff gefüllten System gemäß dem Prüfverfahren nach Nummer 2.2.1 durchgeführt; hierbei muss nachgewiesen werden, dass das Boil-off-System den Druck im inneren Speicherbehälter auf einen Wert unter dem höchsten zulässigen Betriebsdruck begrenzt.
- 1.2.2.2.
- Undichtheit
- 1.2.2.2.1.
- Nach der Boil-off-Prüfung gemäß Nummer 2.2.1 wird das System unter Boil-off-Druck gehalten und die gesamte Austrittsrate aufgrund von Leckage wird gemäß dem Prüfverfahren nach Nummer 2.2.2 gemessen. Der maximal zulässige Austritt aus dem Wasserstoffspeichersystem beträgt R * 150 Nml/min, wobei R = (Vwidth + 1) * (Vheight + 0,5) * (Vlength + 1)/30,4; bei Vwidth, Vheight und Vlength handelt es sich jeweils um die Breite, Höhe und Länge (in m) des Fahrzeugs.
- 1.2.2.3.
- Vakuumverlust.
- 1.2.2.3.1.
- Die Vakuumverlustprüfung wird an einem mit allen in Abbildung 1 beschriebenen Bauteilen ausgestattetem Flüssigwasserstoffspeichersystem durchgeführt. Die Prüfung wird an einem mit flüssigem Wasserstoff gefüllten System gemäß dem Prüfverfahren nach Nummer 2.2.3 durchgeführt; sie dient dem Nachweis, dass sowohl die primäre als auch die sekundäre Druckentlastungsvorrichtung den Druck im Fall eines Verlustes des Vakuumdrucks auf die in Nummer 2.2.3 angegebenen Werte begrenzt.
- 1.2.3.
- Überprüfung der Bedingungen für den Betriebsabbruch:
- 1.2.3.1.
- Feuersicherheitsprüfung.
- 1.2.3.1.1.
- Die Funktion der Druckentlastungsvorrichtungen und das Ausbleiben eines Brechens unter den folgenden, zum Betriebsabbruch führenden Bedingungen sind gemäß den in Nummer 2.3 dargestellten Prüfverfahren nachzuweisen.
- 1.2.3.1.2.
- Ein Wasserstoffspeichersystem wird bis auf den halben Flüssigkeitsstand aufgefüllt und gemäß dem Prüfverfahren nach Nummer 2.3 einem Feuer ausgesetzt. Das enthaltene Gas muss durch Druckentlastungsvorrichtungen kontrolliert und ohne Brechen freigesetzt werden.
- 1.2.3.1.3.
- Bei Stahlbehältern gilt die Prüfung als bestanden, wenn die Anforderungen an die Druckgrenzwerte für die Druckentlastungsvorrichtungen nach Nummer 2.3 erfüllt sind. Für andere Behälterwerkstoffe muss ein gleichwertiges Sicherheitsniveau nachgewiesen werden.
- 1.2.3.2.
- Anforderungen für die Druckentlastungsvorrichtung und die Absperrvorrichtung.
- 1.2.3.2.1.
- Die in Abbildung 1 dargestellte Druckentlastungsvorrichtung und Absperrvorrichtung müssen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
- (a)
- Die Vorrichtungen müssen gemäß Nummer 1 dieses Abschnitts typgenehmigt und in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt sein oder
- (b)
- der Hersteller des Flüssigwasserstoffspeichersystems muss gewährleisten, dass die Vorrichtungen die Anforderungen unter Nummer 1 dieses Abschnitts erfüllen.
- 1.2.4.
- Kennzeichnung:
Auf jedem Behälter ist ein Etikett mit mindestens den folgenden Angaben fest anzubringen: Name des Herstellers, Seriennummer, Herstellungsdatum, höchster zulässiger Betriebsdruck, Kraftstoffart (z. B. „CHG” für gasförmigen Wasserstoff oder „LH2” für flüssigen Wasserstoff).
- 2.
- Prüfverfahren für Flüssigwasserstoffspeichersysteme.
- 2.1.
- Prüfung zur Überprüfung der Vergleichskennzahlen.
- 2.1.1.
- Druckprüfung.
- 2.1.1.1.
- Der Innenbehälter und die Leitungen zwischen dem inneren Behälter und dem äußeren Mantel müssen eine Innendruckprüfung bei Raumtemperatur gemäß den folgenden Anforderungen bestehen:
- 2.1.1.2.
- Der Prüfdruck ptest wird durch den Hersteller festgelegt und muss folgende Anforderungen erfüllen:
ptest ≥ 1,3 (MAWP ± 0,1 MPa)
- (a)
- Bei Metallbehältern ist ptest entweder gleich dem oder größer als der maximale Druck des Innenbehälters während des Fehlermanagements (gemäß Nummer 2.2.3), oder der Hersteller weist durch Berechnung nach, dass bei maximalem Druck des Innenbehälters während des Fehlermanagements keine Streckung erfolgt und
- (b)
- bei nichtmetallischen Behältern ist ptest gleich dem oder größer als der maximale Druck des inneren Behälters während des Fehlermanagements (gemäß Nummer 2.2.3).
- 2.1.1.3.
- Die Prüfung wird nach folgendem Verfahren durchgeführt:
- (a)
- Die Prüfung wird an dem inneren Speicherbehälter und den den inneren Speicherbehälter und den Vakuummantel verbindenden Leitungen vor Anbringen des äußeren Mantels durchgeführt;
- (b)
- die Prüfung wird entweder hydraulisch (mit Wasser oder einem Glykol-Wasser-Gemisch) oder alternativ mit Gas durchgeführt. Der Behälter wird unter Druck gesetzt und mindestens 10 Minuten lang auf dem Prüfdruck ptest gehalten und
- (c)
- die Prüfung wird bei Umgebungstemperatur durchgeführt. Wird der Behälter mit Gas unter Druck gesetzt, so muss die Druckbeaufschlagung so durchgeführt werden, dass die Temperatur des Behälters ungefähr auf Umgebungstemperatur bleibt.
- 2.1.1.4.
- Die Prüfung gilt als erfolgreich bestanden, wenn in den ersten 10 Minuten nach Aufbringen des Prüfdrucks keine sichtbare bleibende Verformung, keine erkennbare Abnahme des Behälterdrucks und keine erkennbare Leckage festgestellt werden können.
- 2.1.2.
- Vergleichswert des erstmaligen Berstdrucks
- 2.1.2.1.
- Die Prüfung wird nach folgendem Verfahren durchgeführt:
- (a)
- Die Prüfung wird mit dem Innenbehälter auf Umgebungstemperatur durchgeführt;
- (b)
- die Prüfung wird hydraulisch mit Wasser oder einem Wasser-Glykol-Gemisch durchgeführt;
- (c)
- der Druck wird gleichmäßig um nicht mehr als 0,5 MPa/min erhöht, bis der Behälter bricht oder eine Leckage auftritt;
- (d)
- bei Erreichen des höchsten zulässigen Betriebsdrucks gilt eine Wartezeit von mindestens zehn Minuten bei konstantem Druck, während der die Verformung des Behälters überprüft werden kann, und
- (e)
- der Druck muss während der gesamten Prüfung aufgezeichnet oder notiert werden.
- 2.1.2.2.
- Bei Innenbehältern aus Stahl gilt die Prüfung als erfolgreich bestanden, wenn mindestens eines der beiden unter Nummer 1.1.1.2 angegebenen Kriterien für das Bestehen erfüllt ist. Bei Innenbehältern aus einer Aluminiumlegierung oder einem anderen Werkstoff ist ein Kriterium für das Bestehen festzulegen, das mindestens das gleiche Sicherheitsniveau gewährleistet wie Innenbehälter aus Stahl.
- 2.1.3.
- Vergleichswert der Druckzyklus-Lebensdauer
- 2.1.3.1.
- Behälter und/oder Vakuummäntel werden mit mindestens der dreifachen Anzahl möglicher Volldruckzyklen (vom niedrigsten bis zum höchsten Betriebsdruck) zyklisch unter Druck gesetzt, um die erwartete Leistung auf der Straße zu prüfen. Die Zahl der Druckzyklen wird vom Hersteller unter Berücksichtigung des Betriebsdruckbereichs, der Größe des Speichers sowie der maximalen Zahl der Betankungen und der maximalen Zahl der Druckzyklen unter äußersten Nutzungs- und Lagerungsbedingungen festgelegt. Die Druckzyklusprüfung wird zwischen atmosphärischem Druck und höchstem zulässigen Betriebsdruck bei der Temperatur von verflüssigtem Stoff durchgeführt, beispielsweise indem der Behälter bis zu einem bestimmten Stand mit Flüssigstickstoff gefüllt wird und abwechselnd mit (vorgekühltem) gasförmigem Stickstoff oder Helium unter Druck gesetzt und Druck abgelassen wird.
- 2.2.
- Überprüfung der zu erwartenden Leistung auf der Straße.
- 2.2.1.
- Boil-off-Prüfung.
- 2.2.1.1.
- Die Prüfung wird nach folgendem Verfahren durchgeführt:
- (a)
- Zur Vorkonditionierung wird der Behälter bis zum angegebenen höchsten Füllstand mit flüssigem Wasserstoff betankt. Dann wird Wasserstoff entnommen, bis die Hälfte der Füllmenge erreicht ist und das System wird mindestens 24 Stunden und höchstens 48 Stunden abkühlen gelassen;
- (b)
- der Behälter wird bis zum angegebenen höchsten Füllstand befüllt;
- (c)
- der Behälter wird unter Druck gesetzt, bis der Boil-off-Druck erreicht ist und
- (d)
- die Prüfung dauert nach Beginn des Boil-off mindestens weitere 48 Stunden und wird nicht beendet, bevor sich der Druck stabilisiert hat. Der Druck gilt als stabilisiert, wenn der mittlere Druck über einen Zeitraum von zwei Stunden nicht zunimmt.
- 2.2.1.2.
- Der Druck im Innenbehälter muss während der gesamten Prüfung aufgezeichnet oder notiert werden. Die Prüfung gilt als erfolgreich bestanden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- (a)
- Der Druck stabilisiert sich und bleibt während der gesamten Prüfung unter dem höchsten zulässigen Betriebsdruck und
- (b)
- die Druckentlastungsvorrichtungen öffnen sich während der gesamten Prüfung nicht.
- 2.2.2.
- Dichtheitsprüfung
- 2.2.2.1.
- Die Prüfung ist nach dem in Abschnitt C Nummer 2.2 des vorliegenden Teils beschriebenen Verfahren durchzuführen.
- 2.2.3.
- Vakuumverlustprüfung.
- 2.2.3.1.
- Der erste Teil der Prüfung wird nach folgendem Verfahren durchgeführt:
- (a)
- Die Vakuumverlustprüfung wird mit einem (gemäß dem Verfahren unter Nummer 2.2.1) vollständig abgekühlten Behälter durchgeführt;
- (b)
- der Behälter wird bis zum angegebenen höchsten Füllstand mit flüssigem Wasserstoff befüllt;
- (c)
- in das Vakuumgehäuse wird gleichmäßig Luft bis zum Erreichen des atmosphärischen Drucks eingeleitet und
- (d)
- die Prüfung gilt als beendet, wenn sich die erste Druckentlastungsvorrichtung nicht mehr öffnet.
- 2.2.3.2.
- Der Druck im Innenbehälter und im Vakuummantel muss während der gesamten Prüfung aufgezeichnet oder notiert werden. Der Druck, bei dem sich die erste Sicherheitseinrichtung öffnet, muss aufgezeichnet oder notiert werden. Der erste Teil der Prüfung gilt als bestanden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- (a)
- Die erste Druckentlastungsvorrichtung öffnet sich bei einem Wert unter oder gleich dem höchsten zulässigen Betriebsdruck und begrenzt den Druck auf maximal 110 % des höchsten zulässigen Betriebsdrucks;
- (b)
- die erste Druckentlastungsvorrichtung öffnet sich bei einem höheren Druck als dem höchsten zulässigen Betriebsdruck nicht und
- (c)
- die sekundäre Druckentlastungsvorrichtung öffnet sich während der gesamten Prüfung nicht.
- 2.2.3.3.
- Ist die erste Prüfung bestanden, wird die Prüfung unter erneuter Erzeugung des Vakuums und Abkühlen des Behälters wie zuvor beschrieben wiederholt.
- (a)
- Das Vakuum wird mit einem vom Hersteller angegebenen Wert erneut erzeugt. Das Vakuum wird mindestens 24 Stunden aufrechterhalten. Die Vakuumpumpe kann bis unmittelbar vor Beginn der Phase des Vakuumverlusts angeschlossen bleiben;
- (b)
- der zweite Teil der Vakuumverlustprüfung wird mit einem (gemäß dem Verfahren unter Nummer 2.2.1) vollständig abgekühlten Behälter durchgeführt;
- (c)
- der Behälter wird bis zum angegebenen höchsten Füllstand befüllt;
- (d)
- die Leitung hinter der ersten Druckentlastungsvorrichtung wird blockiert und in das Vakuumgehäuse wird gleichmäßig Luft bis zum Erreichen des atmosphärischen Drucks eingeleitet und
- (e)
- die Prüfung ist beendet, wenn sich die zweite Druckentlastungsvorrichtung nicht mehr öffnet.
- 2.2.3.4.
- Der Druck im Innenbehälter und im Vakuummantel muss während der gesamten Prüfung aufgezeichnet oder notiert werden. Bei Stahlbehältern gilt der zweite Teil der Prüfung als bestanden, wenn sich die sekundäre Druckentlastungsvorrichtung nicht unterhalb von 110 % des Einstelldrucks der ersten Druckentlastungsvorrichtung öffnet und – bei Verwendung eines Sicherheitsventils – den Druck im Behälter auf maximal 136 % des höchsten zulässigen Betriebsdrucks beziehungsweise – bei Verwendung einer Berstscheibe als sekundäre Druckentlastungsvorrichtung – auf höchstens auf 150 % des höchsten zulässigen Betriebsdrucks begrenzt. Für andere Behälterwerkstoffe muss ein gleichwertiges Sicherheitsniveau nachgewiesen werden.
- 2.3.
- Überprüfung der Leistung des Betriebsabbruchsystems im Brandfall.
- 2.3.1.
- Das geprüfte Flüssigwasserstoffspeichersystem muss repräsentativ für die Konstruktion und Herstellung des zu genehmigenden Typs sein. Seine Herstellung muss vollständig abgeschlossen sein, und er muss mit seiner gesamten Ausrüstung ausgestattet sein.
- 2.3.2.
- Der erste Teil der Prüfung wird nach folgendem Verfahren durchgeführt:
- (a)
- Die Feuersicherheitsprüfung wird mit einem (gemäß dem Verfahren unter Nummer 2.2.1) vollständig abgekühlten Behälter durchgeführt;
- (b)
- in den 24 vorangegangenen Stunden muss der Behälter mit einem Volumen Flüssigwasserstoff gefüllt sein, das mindestens der Hälfte des Wasservolumens des Innenbehälters entspricht;
- (c)
- der Behälter muss mit flüssigem Wasserstoff so gefüllt sein, dass die Menge des flüssigen Wasserstoffs, die das System zur Massenmessung ermittelt hat, der Hälfte der höchsten zulässigen Menge entspricht, die der Innenbehälter enthalten darf;
- (d)
- 0,1 m unter dem Behälter brennt ein Feuer. Das Feuer überschreitet in seiner Länge und Breite die planmäßigen Abmessungen des Behälters um 0,1 m. Seine Temperatur beträgt mindestens 590 °C. Das Feuer muss während der gesamten Dauer der Prüfung weiterbrennen;
- (e)
- der Druck im Behälter liegt zu Beginn der Prüfung zwischen 0 MPa und 0,01 MPa beim Siedepunkt des Wasserstoffs im Innenbehälter;
- (f)
- die Prüfung ist so lange fortzusetzen, bis der Speicherdruck auf oder unter den Druck zu Beginn der Prüfung absinkt, oder, falls es sich bei der ersten Druckentlastungsvorrichtung um einen wiederverschließenden Typ handelt, ist die Prüfung so lange fortzusetzen, bis sich die Sicherheitseinrichtung ein zweites Mal geöffnet hat, und
- (g)
- die Prüfbedingungen und der höchste während der Prüfung im Behälter erreichte Druck müssen in einer Prüfbescheinigung aufgezeichnet werden, und diese muss vom Hersteller und vom technischen Dienst unterschrieben werden.
- 2.3.3.
- Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- (a)
- Die sekundäre Druckentlastungsvorrichtung darf nicht bei einem Druck von weniger als 110 % des Einstelldrucks der primären Druckentlastungsvorrichtung ausgelöst werden und
- (b)
- der Behälter darf nicht bersten und der Druck im Innenbehälter darf den zulässigen Fehlerbereich für den Innenbehälter nicht überschreiten.
- 2.3.4.
- Der zulässige Fehlerbereich für Stahlbehälter ist wie folgt festgelegt:
- (a)
- Wenn ein Sicherheitsventil als sekundäre Druckentlastungsvorrichtung verwendet wird, darf der Druck im Inneren des Behälters 136 % des höchsten zulässigen Betriebsdrucks des Innenbehälters nicht überschreiten;
- (b)
- wenn eine Berstscheibe außerhalb des Vakuumbereichs als sekundäre Druckentlastungsvorrichtung verwendet wird, darf der Druck im Inneren des Behälters 150 % des höchsten zulässigen Betriebsdrucks des Innenbehälters nicht überschreiten und
- (c)
- wenn eine Berstscheibe innerhalb des Vakuumbereichs als sekundäre Druckentlastungsvorrichtung verwendet wird, ist der Druck innerhalb des Behälters auf 150 % des höchsten zulässigen Betriebsdrucks zuzüglich 0,1 MPa (MAWP ± 0,1 MPa) begrenzt.
- 2.3.5.
- Für andere Werkstoffe muss ein gleichwertiges Sicherheitsniveau nachgewiesen werden.
Abschnitt C
- 1.
- Anforderungen für bestimmte Bauteile für Flüssigwasserstoffspeichersysteme
- 1.1.
- Qualifikationsanforderungen für Druckentlastungsvorrichtungen
Die Druckentlastungsvorrichtung muss folgenden Qualifikationsanforderungen bezüglich ihrer Leistung entsprechen:
- (a)
- Druckprüfung (Prüfverfahren unter Nummer 2.1),
- (b)
- Prüfung auf äußere Leckagen (Prüfverfahren unter Nummer 2.2),
- (c)
- Funktionsprüfung (Prüfverfahren unter Nummer 2.4),
- (d)
- Prüfung auf Korrosionsbeständigkeit (Prüfverfahren unter Nummer 2.5) und
- (e)
- Temperaturzyklusprüfung (Prüfverfahren unter Nummer 2.8).
- 1.2.
- Qualifikationsanforderungen für Absperrvorrichtungen
Die Absperrvorrichtung muss folgenden Qualifikationsanforderungen bezüglich ihrer Leistung entsprechen:
- (a)
- Druckprüfung (Prüfverfahren unter Nummer 2.1),
- (b)
- Prüfung auf äußere Leckagen (Prüfverfahren unter Nummer 2.2),
- (c)
- Dauerhaltbarkeitsprüfung (Prüfverfahren unter Nummer 2.3),
- (d)
- Prüfung auf Korrosionsbeständigkeit (Prüfverfahren unter Nummer 2.5),
- (e)
- Prüfung auf Beständigkeit gegen trockene Hitze (Prüfverfahren unter Nummer 2.6),
- (f)
- Prüfung auf Alterung durch Ozoneinwirkung (Prüfverfahren unter Nummer 2.7),
- (g)
- Temperaturzyklusprüfung (Prüfverfahren unter Nummer 2.8) und
- (h)
- Zyklusprüfung für biegsame Kraftstoffleitungen (Prüfverfahren unter Nummer 2.9).
- 2.
- Prüfverfahren für bestimmte Bauteile für Flüssigwasserstoffspeichersysteme:
Die Prüfverfahren für Druckentlastungseinrichtungen und Absperrventile sind nachstehend beschrieben:
Die Prüfung muss mit Wasserstoffgas einer Gasqualität nach ISO 14687-2/SAE J2719 erfolgen. Alle Prüfungen sind, sofern nicht anders angegeben, bei einer Umgebungstemperatur von 20 °C ± 5 °C durchzuführen.
- 2.1.
- Druckprüfung
- 2.1.1.
- Ein Wasserstoff führendes Bauteil muss ohne erkennbare Undichtigkeiten oder Verformungen einem Prüfdruck von 150 % des höchsten zulässigen Betriebsdrucks standhalten, wobei die Austrittsöffnungen des Hochdruckteils verschlossen sind. Der Druck ist anschließend von 150 % auf 300 % des höchsten zulässigen Betriebsdrucks zu erhöhen. Das Bauteil darf dabei keine erkennbaren Brüche oder Risse aufweisen.
- 2.1.2.
- Die Druckzuführungsanlage muss mit einem Überdruckabsperrventil und einem Druckmesser versehen sein und einen Druckbereich von mindestens 150 % und höchstens 200 % des Prüfdrucks aufweisen; die Genauigkeit des Druckmessers muss bei 1 % des Druckbereichs liegen.
- 2.1.3.
- Ist für Bauteile eine Prüfung auf Leckagen erforderlich, so muss diese vor der Druckprüfung durchgeführt werden.
- 2.2.
- Prüfung auf äußere Leckagen
- 2.2.1.
- Ein Bauteil darf bei einer Prüfung nach Nummer 2.3.3 bei einem Gasdruck zwischen null und dem höchsten zulässigen Betriebsdruck keine Leckagen an Sockel- oder Gehäusedichtungen oder an sonstigen Anschlussstellen und keine Anzeichen von Porosität von Gussteilen aufweisen.
- 2.2.2.
- Die Prüfung ist an derselben Ausrüstung unter folgenden Bedingungen durchzuführen:
- (a)
- Bei Umgebungstemperatur;
- (b)
- bei der niedrigsten Betriebstemperatur oder bei der Temperatur von Flüssigstickstoff, nachdem das Bauteil eine für die Gewährleistung der thermischen Stabilität ausreichend lange Zeit bei dieser Temperatur konditioniert wurde und
- (c)
- bei der höchsten Betriebstemperatur, nachdem es eine für die Gewährleistung der thermischen Stabilität ausreichend lange Zeit bei dieser Temperatur konditioniert wurde.
- 2.2.2.1.
- Während dieser Prüfung ist die zu prüfende Ausrüstung an eine Gasdruckquelle anzuschließen. In der Druckanschlussleitung müssen ein Überdruckabsperrventil und ein Druckmesser mit einem Druckbereich von mindestens 150 % und höchstens 200 % der Prüfdrücke eingebaut sein; die Genauigkeit des Druckmessers muss bei 1 % des Druckbereichs liegen. Der Druckmesser muss zwischen dem Überdruckabsperrventil und dem Prüfstück angeordnet sein.
- 2.2.2.2.
- Während der gesamten Prüfung wird das Prüfstück auf Dichtheit geprüft; es wird geprüft, ob sich an einem oberflächenaktiven Stoff keine Blasen bilden oder ob die Leckrate weniger als 216 Nml/h beträgt.
- 2.3.
- Dauerhaltbarkeitsprüfung
- 2.3.1.
- Ein Bauteil muss nach 20000 Betriebszyklen die entsprechenden Anforderungen der Prüfung auf Leckagen gemäß Nummer 2.2 und 2.9 erfüllen.
- 2.3.2.
- Die entsprechenden Prüfungen auf äußere Leckagen und Ventilsitzleckage gemäß den Nummern 2.2 und 2.9 sind unmittelbar nach Abschluss der Dauerhaltbarkeitsprüfung durchzuführen.
- 2.3.3.
- Das Absperrventil ist sicher mit einer druckbeaufschlagten Trockenluft oder Stickstoffquelle zu verbinden und 20000 Betriebszyklen zu unterziehen. Ein Zyklus besteht aus einem Öffnungs- und Schließvorgang des Bauteils und dauert mindestens 10 ± 2 Sekunden.
- 2.3.4.
- Das Bauteil ist während 96 % der Gesamtzahl an vorgeschriebenen Zyklen bei Umgebungstemperatur und dem höchsten zulässigen Betriebsdruck zu betreiben. Während des Schließzyklus ist darauf zu achten, dass der Druck der nachgeschalteten Prüfvorrichtung auf 50 % des höchsten zulässigen Betriebsdrucks des Bauteils zurückgeht.
- 2.3.5.
- Nachdem es eine für die Gewährleistung der thermischen Stabilität ausreichend lange Zeit bei dieser Temperatur konditioniert wurde, ist das Bauteil während 2 % der Gesamtzahl der Zyklen bei der maximalen Werkstofftemperatur (– 40 °C bis + 85 °C) und bei dem höchsten zulässigen Betriebsdruck zu betreiben. Nach Abschluss der Hochtemperaturzyklen muss das Bauteil bei der entsprechenden maximalen Werkstofftemperatur (– 40 °C bis + 85 °C) den Nummern 2.2 und 2.9 entsprechen.
- 2.3.6.
- Nachdem es eine für die Gewährleistung der thermischen Stabilität ausreichend lange Zeit bei dieser Temperatur konditioniert wurde, ist das Bauteil während 2 % der Gesamtzahl der Zyklen bei der minimalen Werkstofftemperatur (– 40 °C bis + 85 °C), die aber nicht unter der Temperatur von Flüssigstickstoff liegen darf, und bei dem höchsten zulässigen Betriebsdruck des Bauteils zu betreiben. Nach Abschluss der Niedertemperaturzyklen muss das Bauteil bei der entsprechenden minimalen Werkstofftemperatur (– 40 °C bis + 85 °C) den Nummern 2.2 und 2.9 entsprechen.
- 2.4.
- Funktionsprüfung
- 2.4.1.
- Die Funktionsprüfung ist gemäß EN 13648-1 oder EN 13648-2 durchzuführen. Es gelten die besonderen Anforderungen der jeweiligen Norm.
- 2.5.
- Prüfung auf Korrosionsbeständigkeit
- 2.5.1.
- Wasserstoff führende Bauteile aus Metall müssen die unter den Nummern 2.2 und 2.9 genannten Prüfungen auf Leckagen bestehen, nachdem sie mit geschlossenen Anschlüssen 144 Stunden lang einer Salzsprühnebelprüfung gemäß ISO 9227 ausgesetzt wurden.
- 2.5.2.
- Ein Wasserstoff führendes Bauteil aus Kupfer oder Messing muss die unter den Nummern 2.2 und 2.9 genannten Prüfungen auf Leckagen bestehen, nachdem es gemäß ISO 6957 mit geschlossenen Anschlüssen 24 Stunden lang in Ammoniak getaucht wurde.
- 2.6.
- Prüfung auf Beständigkeit gegen trockene Hitze
- 2.6.1.
- Diese Prüfung ist nach ISO 188 durchzuführen. Das Prüfstück ist 168 Stunden lang Luft auszusetzen, deren Temperatur der höchsten Betriebstemperatur entspricht. Die Zugfestigkeit darf sich um nicht mehr als ± 25 % ändern. Die Änderung der Bruchdehnung darf folgende Werte nicht überschreiten: maximale Zunahme 10 % und maximale Abnahme 30 %.
- 2.7.
- Prüfung auf Alterung durch Ozoneinwirkung
- 2.7.1.
- Die Prüfung ist nach ISO 1431-1 durchzuführen. Das Prüfstück ist um 20 % zu strecken und 120 Stunden lang Luft mit einer Temperatur von + 40 °C und einem Ozongehalt von 50 Teilen pro 100 Millionen Teile auszusetzen.
- 2.7.2.
- Am Prüfstück dürfen sich keine Risse bilden.
- 2.8.
- Temperaturzyklusprüfung
- 2.8.1.
- Ein nichtmetallisches Teil, das Wasserstoff führt, muss die unter den Nummern 2.2 und 2.9 genannten Prüfungen auf Leckagen bestehen, nachdem es einem 96-stündigen Temperaturzyklus – von der niedrigsten bis zur höchsten Betriebstemperatur und einer Zyklusdauer von 120 Minuten – bei dem höchsten zulässigen Betriebsdruck unterzogen worden ist.
- 2.9.
- Zyklusprüfung für biegsame Kraftstoffleitungen
- 2.9.1.
- Alle biegsamen Kraftstoffleitungen müssen die Anforderungen der Prüfung auf Leckagen unter Nummer 2.2 erfüllen, nachdem sie 6000 Druckzyklen unterzogen worden sind.
- 2.9.2.
- Der Druck ist binnen weniger als fünf Sekunden vom atmosphärischen Druck auf den höchsten zulässigen Betriebsdruck des Behälters zu erhöhen, welcher mindestens fünf Sekunden aufrechterhalten werden muss, und danach wieder binnen weniger als fünf Sekunden auf den atmosphärischen Druck abzusenken.
- 2.9.3.
- Die entsprechende Prüfung auf äußere Leckagen gemäß Nummer 2.2 ist unmittelbar nach Abschluss der Dauerhaltbarkeitsprüfung durchzuführen.
Abschnitt D
- 1.
- Anforderungen für Fahrzeugkraftstoffsysteme mit Flüssigwasserstoffspeichersystemen
Dieser Abschnitt beschreibt die Anforderungen an die Integrität des Wasserstoff-Kraftstoffzufuhrsystems des Fahrzeugs, zu dem das Flüssigwasserstoffspeichersystem, Rohrleitungen, Verbindungselemente und Bauteile, die Wasserstoff führen, gehören.
- 1.1.
- Anforderungen an die Integrität des Kraftstoffsystems im Betrieb
- 1.1.1.
- Überdruckschutz für das Niederdrucksystem
Das Wasserstoffsystem hinter dem Druckregler muss gegen Überdruck durch einen möglichen Ausfall des Druckreglers geschützt sein. Der Einstelldruck der Überdruck-Schutzvorrichtung darf maximal so hoch wie der höchste zulässige Betriebsdruck für den entsprechenden Abschnitt des Wasserstoffsystems sein. Die Überdruck-Schutzvorrichtung muss der unter Nummer 2.6 genannten Überprüfung der Installation entsprechen.
- 1.1.2.
- Wasserstoff-Abgabesysteme
- 1.1.2.1.
- Druckentlastungssysteme
Druckentlastungsvorrichtungen (beispielsweise Berstscheiben) müssen der unter Nummer 2.6 beschriebenen Überprüfung der Installation entsprechen und können außerhalb des Wasserstoffspeichersystems verwendet werden. Die Wasserstoffgasabgabe aus anderen Druckentlastungsvorrichtungen darf nicht gerichtet sein:
- (a)
- auf freiliegende elektrische Anschlüsse, freiliegende elektrische Schaltelemente oder andere Zündquellen,
- (b)
- auf oder in Richtung des Fahrgastraums oder des Gepäckraums des Fahrzeugs,
- (c)
- auf oder in Richtung eines Fahrzeugradgehäuses und
- (d)
- auch nicht auf Wasserstoffgasbehälter.
- 1.1.2.2.
- Auspuffanlage des Fahrzeugs
- 1.1.2.2.1.
- Die Auspuffanlage des Fahrzeugs muss der unter Nummer 2.4 genannten Prüfung der Auspuffanlage des Fahrzeugs genügen.
- 1.1.2.2.2.
- Am Abgasausstoß der Auspuffanlage des Fahrzeugs muss der Grad der Wasserstoffkonzentration folgenden Vorgaben entsprechen:
- (a)
- Er darf nicht mehr als 4 Volumenprozent im Durchschnitt während jedes Drei-Sekunden-Zeitintervalls im Normalbetrieb einschließlich An- und Abschalten betragen und
- (b)
- zu keinem Zeitpunkt mehr als 8 % betragen.
- 1.1.3.
- Schutz vor Bedingungen, die eine Entflammung begünstigen: Bedingungen für einen einzelnen Ausfall
- 1.1.3.1.
- Durch Wasserstoffleckage und/oder -permeation aus dem Wasserstoffspeichersystem ausgetretener Wasserstoff darf nicht direkt in den Fahrgast-, Gepäck- oder Frachtraum oder in geschlossene oder teilgeschlossene Räume innerhalb des Fahrzeugs gelangen, die ungeschützte Zündquellen enthalten.
- 1.1.3.2.
- Kein einzelner Ausfall hinter dem Hauptabsperrventil für Wasserstoff darf gemäß dem Prüfverfahren unter Nummer 2.3.2 zu einer erhöhten Wasserstoffkonzentration an irgendeiner Stelle des Fahrgastraums führen.
- 1.1.3.3.
- Führt ein einzelner Ausfall während des Betriebs zu einer Wasserstoffkonzentration von mehr als 3 Volumenprozent in der Luft in den geschlossenen oder teilgeschlossenen Räumen des Fahrzeugs, so muss eine Warnung abgegeben werden (Nummer 1.1.3.5). Überschreitet die Wasserstoffkonzentration in der Luft in den geschlossenen oder teilgeschlossenen Räumen des Fahrzeugs 4 Volumenprozent, so muss das Hauptabsperrventil geschlossen werden, um das Speichersystem abzutrennen (Prüfverfahren unter Nummer 2.3).
- 1.1.3.4.
- Leckage im Kraftstoffsystem
Die Wasserstoff-Betankungsleitung (z. B. Rohrleitungen, Verbindungsstücke usw.) hinter den Hauptabsperrventilen zum Brennstoffzellensystem oder zum Motor muss dicht sein. Die Konformität ist anhand des Nennbetriebsdrucks zu überprüfen (Prüfverfahren unter Nummer 2.5).
- 1.1.3.5.
- Warnung des Fahrzeugführers durch Warnleuchte
Die Warnung muss durch ein optisches Signal oder einen Anzeigetext mit den folgenden Merkmalen erfolgen:
- (a)
- Für den Fahrzeugführer sichtbar, wenn er sich in der für den Fahrzeugführer vorgesehenen Sitzposition befindet und der Sicherheitsgurt des Fahrzeugführers angelegt ist;
- (b)
- gelb bei Fehlfunktionen des Erkennungssystems (z. B. Unterbrechung des Schaltkreises, Kurzschluss, Sensorfehler). Gemäß Nummer 1.1.3.3 muss es rot leuchten;
- (c)
- beim Aufleuchten muss es für den Fahrzeugführer sowohl bei Tageslicht als auch bei nächtlichen Fahrbedingungen sichtbar sein und
- (d)
- leuchtet dauerhaft, wenn eine Konzentration von 3 % oder eine Fehlfunktion des Erkennungssystems vorliegt und sich die Zündanlage in der Position „eingeschaltet” ( „in Betrieb” ) befindet oder das Antriebssystem in anderer Weise aktiviert ist.
- 1.2.
- Integrität des Kraftstoffsystems nach einem Aufprall
Frontal-, Seiten- und Heckaufprallprüfungen sind gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/2144 für die betreffende Fahrzeugklasse durchzuführen.
Wenn eine oder mehrere dieser Aufprallprüfungen nicht vorgeschrieben sind, muss das Flüssigwasserstoffspeichersystem einschließlich der daran angebrachten Sicherheitseinrichtungen so eingebaut werden, dass die nachstehend angegebenen Beschleunigungen ohne Bruch der Befestigung oder Lockerung der gefüllten Behälter des Flüssigwasserstoffspeichersystems aufgenommen werden können:
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1:
- a)
- 20 g in Vorwärts- und Rückwärtsfahrtrichtung und
- b)
- 8 g horizontal, rechtwinklig zur Fahrtrichtung.
Fahrzeuge der Klassen M2 und N2:
- a)
- 10 g in Fahrtrichtung und
- b)
- 5 g horizontal, rechtwinklig zur Fahrtrichtung.
Fahrzeuge der Klassen M3 und N3:
- a)
- 6,6 g in Fahrtrichtung und
- b)
- 5 g horizontal, rechtwinklig zur Fahrtrichtung.
Jegliche verwendete Ersatzmasse muss repräsentativ für einen voll ausgestatteten und gefüllten Behälter oder eine Behälterbaugruppe eines Flüssigwasserstoffspeichersystems sein.
- 1.2.1.
- Grenzwert für Kraftstoffleckagen
Der Volumenstrom von Wasserstoffgasleckagen darf über einen Zeitraum von 60 Minuten nach dem Aufprall gemäß Nummer 2.1 einen Durchschnittswert von 118 Nl pro Minute nicht überschreiten.
- 1.2.2.
- Grenzwert für die Konzentration in geschlossenen Räumen
Das Austreten von Wasserstoffgas darf die Wasserstoffkonzentration in der Luft in den Fahrgast- und Gepäckräumen nicht auf mehr als 4 Volumenprozent ansteigen lassen (Prüfverfahren unter Nummer 2.2). Die Anforderung ist erfüllt, wenn bestätigt wird, dass sich das Absperrventil des Speichersystems innerhalb von fünf Sekunden nach dem Aufprall geschlossen hat und keine Leckage aus dem Speichersystem vorliegt.
- 1.2.3.
- Verschiebung des Behälters
Die Speicherbehälter müssen an mindestens einem Befestigungspunkt am Fahrzeug befestigt bleiben.
- 1.3.
- Im Fahrzeug verwendete brennbare Werkstoffe müssen vor verflüssigter Luft, die sich auf Teilen des Kraftstoffsystems niederschlagen kann, geschützt sein.
- 1.4.
- Die Isolierung der Bauteile muss verhindern, dass sich die Luft, die mit den Außenflächen in Berührung kommt, verflüssigt, es sei denn, es ist ein System zur Sammlung und Verdampfung der verflüssigten Luft vorhanden. Die Werkstoffe, aus denen die in der Nähe gelegenen Bauteile bestehen, müssen mit einer mit Sauerstoff angereicherten Atmosphäre verträglich sein.
- 2.
- Prüfverfahren für Fahrzeugkraftstoffsysteme mit Flüssigwasserstoffspeichersystemen
Die Prüfverfahren für Fahrzeugkraftstoffsysteme mit Flüssigwasserstoffspeichersystemen gemäß den Nummern 2.1, 2.2 und 2.7 gelten nur für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 die einer oder mehreren Aufprallprüfungen unterzogen werden.
- 2.1.
- Dichtheitsprüfung des Flüssigwasserstoffspeichersystems nach einem Aufprall
Vor Durchführung der Aufprallprüfung wird die Messeinrichtung im Wasserstoffspeichersystem installiert, um die erforderlichen Druck- und Temperaturmessungen durchzuführen, wenn das Standardfahrzeug nicht bereits über eine Messeinrichtung mit der erforderlichen Genauigkeit verfügt.
Das Speichersystem wird dann, falls erforderlich, nach den Anweisungen des Herstellers gespült, um Verunreinigungen aus dem Behälter zu entfernen, bevor das Speichersystem mit komprimiertem Wasserstoff oder Heliumgas gefüllt wird. Da der Druck des Speichersystems temperaturabhängig ist, hängt der Soll-Fülldruck von der Temperatur ab. Der Solldruck ist nach folgender Gleichung zu bestimmen:
Ptarget = NWP x (273 + To) / 288
Dabei ist NWP der Nennbetriebsdruck (MPa), To die Umgebungstemperatur, auf die sich das Speichersystem voraussichtlich einstellen wird, und Ptarget der Soll-Fülldruck, nachdem sich die Temperatur stabilisiert hat.
Der Behälter wird zu mindestens 95 Prozent des Soll-Fülldrucks gefüllt und kann sich vor Durchführung der Aufprallprüfung setzen (stabilisieren).
Das Hauptabsperrventil und die Absperrventile für Wasserstoffgas, die sich in der nachgeschalteten Wasserstoffgasleitung befinden, befinden sich unmittelbar vor dem Aufprall in geöffnetem Zustand.
- 2.1.1.
- Dichtheitsprüfung nach dem Aufprall – mit komprimiertem Wasserstoff gefülltes Druckwasserstoffspeichersystem
Der Wasserstoffgasdruck, P0 (MPa) und die Temperatur T0 (°C) werden unmittelbar vor dem Aufprall und dann in einem Zeitintervall Δt (min) nach dem Aufprall gemessen. Das Zeitintervall Δt beginnt, wenn das Fahrzeug nach dem Aufprall zum Stillstand kommt; es dauert mindestens 60 Minuten. Das Zeitintervall (Δt) ist gegebenenfalls zu vergrößern, um die Messgenauigkeit eines Speichersystems mit einem großen Volumen für einen Betrieb bis zu 70 MPa zu gewährleisten; in diesem Fall wird Δt nach der folgenden Gleichung berechnet:
Δt = VCHSS × NWP / 1000 × ((– 0,027 × NWP + 4) × Rs – 0,21) –1,7 × Rs
dabei gilt: Rs = Ps / NWP; Ps ist der Druckbereich des Drucksensors (MPa), NWP der Nennbetriebsdruck (MPa), VCHSS das Volumen des Druckwasserstoffspeichersystems (L) und Δt das Zeitintervall (min). Wenn der berechnete Wert von Δt geringer als 60 Minuten ist, wird Δt auf 60 Minuten gesetzt.
Die Wasserstoff-Ausgangsmasse im Speichersystem kann wie folgt berechnet werden:
Po’ = Po × 288 / (273 + T0)
ρo’ = – 0,0027 × (P0’)2 + 0,75 × P0’ + 0,5789
Mo = ρo’ × VCHSS
Die Wasserstoff-Endmasse im Speichersystem, Mf, am Ende des Zeitintervalls Δt kann entsprechend wie folgt berechnet werden:
Pf’ = Pf × 288 / (273 + Tf)
ρf’ = – 0,0027 × (Pf’)2 + 0,75 × Pf’ + 0,5789
Mf = ρf’ × VCHSS
Dabei ist Pf der gemessene Enddruck (MPa) am Ende des Zeitintervalls und Tf die gemessene Endtemperatur (°C).
Der durchschnittliche Wasserstoffdurchfluss im Zeitintervall (der niedriger sein muss als die unter Nummer 1.2.1 genannten Kriterien) ist somit
VH2 = (Mf – Mo) / Δt × 22,41 / 2,016 × (Ptarget / Po)
Dabei ist VH2 der durchschnittliche Volumenstrom (NL/min) innerhalb des Zeitintervalls und der Ausdruck (Ptarget / Po) wird verwendet, um Differenzen zwischen dem gemessenen Ausgangsdruck, Po, und dem Soll-Fülldruck Ptarget zu kompensieren.
- 2.1.2.
- Dichtheitsprüfung nach dem Aufprall – mit verdichtetem Helium gefülltes Druckwasserstoffspeichersystem
Der Heliumgasdruck P0 (MPa) und die Temperatur T0 (°C) werden unmittelbar vor dem Aufprall und dann in einem vorgegebenen Zeitintervall nach dem Aufprall gemessen. Das Zeitintervall Δt beginnt, wenn das Fahrzeug nach dem Aufprall zum Stillstand kommt; es dauert mindestens 60 Minuten.
Das Zeitintervall (Δt) ist gegebenenfalls zu vergrößern, um die Messgenauigkeit eines Speichersystems mit einem großen Volumen für einen Betrieb bis zu 70 MPa zu gewährleisten; in diesem Fall wird Δt nach der folgenden Gleichung berechnet:
Δt = VCHSS × NWP / 1000 × ((– 0,028 × NWP + 5,5) × Rs – 0,3) – 2,6 × Rs
dabei gilt: Rs = Ps / NWP; Ps ist der Druckbereich des Drucksensors (MPa), NWP der Nennbetriebsdruck (MPa), VCHSS das Volumen des Druckwasserstoffspeichersystems (L) und Δt das Zeitintervall (min). Wenn der Wert von Δt geringer als 60 Minuten ist, wird Δt auf 60 Minuten gesetzt.
Die Wasserstoff-Ausgangsmasse im Speichersystem wird wie folgt berechnet:
Po’ = Po × 288 / (273 + T0)
ρo’ = – 0,0043 × (P0’)2 + 1,53 × P0’ + 1,49
Mo = ρo’ × VCHSS
Die Wasserstoff-Endmasse im Speichersystem am Ende des Zeitintervalls Δt wird wie folgt berechnet:
Pf’ = Pf × 288 / (273 + Tf)
ρf’ = – 0,0043 × (Pf’)2 + 1,53 × Pf’ + 1,49
Mf = ρf’ × VCHSS
Dabei ist Pf der gemessene Enddruck (MPa) am Ende des Zeitintervalls und Tf die gemessene Endtemperatur (°C).
Der durchschnittliche Heliumdurchfluss innerhalb des Zeitintervalls ist somit
VHe = (Mf – Mo) / Δt × 22,41 / 4,003 × (Po / Ptarget)
Dabei ist VHE der durchschnittliche Volumenstrom (NL/min) innerhalb des Zeitintervalls ist und der Ausdruck (Po / Ptarget) wird verwendet, um Differenzen zwischen dem gemessenen Ausgangsdruck, Po, und dem Soll-Fülldruck Ptarget zu kompensieren.
Die Umrechnung des durchschnittlichen Helium-Volumenstroms in den durchschnittlichen Wasserstoffstrom erfolgt anhand der folgenden Formel:
VH2 = VHe / 0,75
hierbei ist VH2 der entsprechende mittlere Wasserstoff-Volumenstrom (der kleiner sein muss als die unter Nummer 1.2.1 genannten Kriterien für das Bestehen).
- 2.2.
- Prüfung der Konzentration in geschlossenen Räumen nach dem Aufprall
- 2.2.1.
- Die Messungen werden im Rahmen der Aufprallprüfung zur Bewertung potenzieller Wasserstoff- (oder Helium-)Leckagen gemäß Nummer 2.1 aufgezeichnet.
- 2.2.2.
- Es werden Sensoren eingesetzt, die entweder die Zunahme des Wasserstoff- oder Heliumgases oder die Reduktion des Sauerstoffs (aufgrund der Verdrängung von Luft durch Austritt von Wasserstoff/Helium) messen.
- 2.2.3.
- Die Sensoren werden auf rückverfolgbare Referenzen kalibriert, um eine Genauigkeit von ± 5 % bei den Soll-Kriterien von 4 Volumenprozent Wasserstoff oder 3 Volumenprozent Helium in der Luft und eine Skalenendwert-Messfähigkeit von mindestens 25 % über den Soll-Kriterien zu gewährleisten. Der Sensor muss in der Lage sein, innerhalb von 10 Sekunden zu 90 % auf eine Veränderung der Konzentration in Richtung des Skalenendwerts zu reagieren.
- 2.2.4.
- Vor dem Aufprall sind die Sensoren wie folgt im Fahrgastraum und im Gepäckraum des Fahrzeugs angeordnet:
- (a)
- In einem Abstand von 250 mm vom Himmel über dem Fahrersitz oder in der Nähe der oberen Mitte des Fahrgastraums;
- (b)
- in einem Abstand von 250 mm vom Boden vor dem hinteren (oder hintersten) Sitz im Fahrgastraum;
- (c)
- in einem Abstand von höchstens 100 mm von der Oberseite der Gepäckräume im Fahrzeug, die nicht direkt von dem jeweils durchzuführenden Aufprall betroffen sind.
- 2.2.5.
- Die Sensoren sind sicher an der Fahrzeugkonstruktion oder den Fahrzeugsitzen angebracht und für den geplanten Crashtest vor Schmutz, Airbag-Abgasen und Flugkörpern geschützt. Die Messungen nach dem Aufprall werden von im Fahrzeug befindlichen Instrumenten oder durch Fernübertragung aufgezeichnet.
- 2.2.6.
- Das Fahrzeug kann sich entweder im Freien in einem Bereich befinden, der vor Wind und möglicher Sonneneinstrahlung geschützt ist, oder in einem Raum, der groß genug oder belüftet ist, um den Anstieg der Wasserstoffkonzentration auf mehr als 10 % der Soll-Kriterien in den Fahrgast-, Gepäck- und Frachträumen zu verhindern.
- 2.2.7.
- Die Datenerfassung nach dem Aufprall in den geschlossenen Räumen beginnt, sobald das Fahrzeug zum Stillstand kommt. Die Daten der Sensoren werden mindestens alle fünf Sekunden erfasst und bleiben nach der Prüfung für einen Zeitraum von 60 Minuten erhalten. Ein Verzögerungsfilter erster Ordnung (Zeitkonstante) bis zu einem Maximum von fünf Sekunden kann auf die Messungen angewendet werden, um eine „Glättung” zu erreichen und die Auswirkungen von fehlerhaften Datenpunkten zu filtern.
- 2.2.8.
- Die gefilterten Messwerte jedes Sensors müssen während des 60-minütigen Zeitabschnitts nach dem Aufprall stets unter den Soll-Kriterien von 3 ± 1,0 % für Wasserstoff oder 2,25 ± 0,75 % für Helium liegen.
- 2.3.
- Konformitätsprüfung für die Bedingungen eines einzelnen Ausfalls
Es ist das Prüfverfahren nach Nummer 2.3.1 oder nach Nummer 2.3.2 durchzuführen:
- 2.3.1.
- Prüfverfahren für Fahrzeuge mit Wasserstoffgasleckagesensoren
- 2.3.1.1.
- Prüfbedingung
- 2.3.1.1.1.
- Prüffahrzeug: Das Antriebssystem des Prüffahrzeugs wird gestartet, auf seine normale Betriebstemperatur erwärmt und für die Dauer der Prüfung in Betrieb gehalten. Wenn das Fahrzeug kein Brennstoffzellenfahrzeug ist, wird es aufgewärmt und im Leerlauf betrieben. Verfügt das Prüffahrzeug über ein System zum automatischen Stoppen des Leerlaufs, werden Maßnahmen ergriffen, um ein Abschalten des Motors zu verhindern.
- 2.3.1.1.2.
- Prüfgas: Zwei Mischungen aus Luft und Wasserstoffgas: Eine Konzentration von 2 ± 1,0 % (oder weniger) Wasserstoff in der Luft zur Überprüfung des Funktionierens der Warnfunktion und von 3 ± 1,0 % (oder weniger) Wasserstoff in der Luft zur Überprüfung der Abschaltfunktion. Die Auswahl der entsprechenden Konzentrationen erfolgt auf der Grundlage der Empfehlung (oder der Detektorspezifikation) des Herstellers.
- 2.3.1.2.
- Prüfverfahren
- 2.3.1.2.1.
- Vorbereitung der Prüfung: Die Prüfung wird ohne jegliche Windeinwirkung mithilfe geeigneter Mittel durchgeführt, wie beispielsweise:
- (a)
- Am Wasserstoffgasleckagedetektor ist ein Schlauch zum Einleiten von Prüfgas angebracht.
- (b)
- Der Wasserstoffgasleckagedetektor ist mit einer Abdeckung versehen, damit das Gas in der Nähe des Wasserstoffgasleckagedetektors verbleibt.
- 2.3.1.2.2.
- Durchführung der Prüfung
- (a)
- Das Prüfgas wird zum Wasserstoffgasleckagedetektor geleitet;
- (b)
- das ordnungsgemäße Funktionieren des Warnsystems gilt als bestätigt, sobald die Prüfung der Funktion des Warnsystems mit dem Gas durchgeführt wurde;
- (c)
- das Hauptabsperrventil ist bei der Prüfung mit dem Gas nachweislich geschlossen, um die Funktion der Absperrung zu überprüfen; so kann beispielsweise die Überwachung der elektrischen Leistung des Absperrventils oder des Geräusches der Aktivierung des Absperrventils verwendet werden, um den Betrieb des Hauptabsperrventils der Wasserstoffversorgung zu bestätigen.
- 2.3.2.
- Prüfverfahren für die Integrität von geschlossenen Räumen und Detektionssystemen.
- 2.3.2.1.
- Vorbereitung:
Die Prüfung wird ohne jegliche Windeinwirkung durchgeführt.
Besonderes Augenmerk wird auf die Prüfumgebung gelegt, da bei der Prüfung entzündliche Wasserstoff-Luft-Gemische entstehen können.
- 2.3.2.1.1.
- Vor der Prüfung wird das Fahrzeug so vorbereitet, dass ferngesteuerte Wasserstofffreisetzungen aus dem Wasserstoffsystem möglich sind. Die Anzahl, Lage und Durchflusskapazität der Entlüftungsvorrichtungen hinter dem Hauptabsperrventil für Wasserstoff werden vom Fahrzeughersteller unter Berücksichtigung von Worst-Case-Szenarien hinsichtlich Leckagen unter der Bedingung eines einzelnen Ausfalls definiert. Der Gesamtdurchfluss aller ferngesteuerten Freisetzungsvorrichtungen muss mindestens ausreichen, um eine Demonstration der automatischen Funktionen „Warnung” und Wasserstoffabsperrung zu ermöglichen.
- 2.3.2.1.2.
- Für die Zwecke der Prüfung wird ein Wasserstoffkonzentrationsdetektor dort installiert, wo ein erhöhter Wasserstoffgehalt im Fahrgastraum am wahrscheinlichsten ist (z. B. in der Nähe des Himmels), wenn die Prüfung auf Konformität mit Nummer 1.1.3.2 durchgeführt wird; weitere Wasserstoffkonzentrationsdetektoren werden in geschlossenen oder teilgeschlossenen Räumen des Fahrzeugs installiert, in denen sich Wasserstoff aus den simulierten Wasserstofffreisetzungen im Rahmen der Prüfung auf Konformität mit Nummer 1.1.3.1 ansammeln kann.
- 2.3.2.2.
- Verfahren:
Fahrzeugtüren, Fenster und andere Abdeckungen sind geschlossen.
Das Antriebssystem wird gestartet, auf seine normale Betriebstemperatur erwärmt und verbleibt für die Dauer der Prüfung im Leerlauf.
Mithilfe der ferngesteuerten Funktion wird eine Leckage simuliert.
Die Wasserstoffkonzentration wird kontinuierlich gemessen, bis die Konzentration über einen Zeitraum von drei Minuten nicht mehr zunimmt. Bei der Prüfung auf Konformität mit Nummer 1.1.3.3 wird die simulierte Leckage anschließend mit der fernbedienbaren Funktion erhöht, bis das Hauptabsperrventil für Wasserstoff geschlossen und das Warnsignal aktiviert wird. Die Überwachung der elektrischen Leistung des Absperrventils oder des Geräusches der Aktivierung des Absperrventils kann verwendet werden, um den Betrieb des Hauptabsperrventils der Wasserstoffversorgung zu bestätigen.
Bei der Prüfung auf Konformität mit Nummer 1.1.3.2 gilt die Prüfung als erfolgreich abgeschlossen, wenn die Wasserstoffkonzentration im Fahrgastraum 1,0 % nicht überschreitet. Bei der Prüfung auf Konformität mit Nummer 1.1.3.3 gilt die Prüfung als erfolgreich abgeschlossen, wenn die Warn- und die Abschaltfunktion bei den unter Nummer 1.1.3.3 genannten Werten (oder darunter) ausgeführt werden; andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden und das System ist nicht für den Fahrzeugbetrieb qualifiziert.
- 2.4.
- Konformitätsprüfung der Auspuffanlage des Fahrzeugs
- 2.4.1.
- Das Antriebssystem des Prüffahrzeugs (z. B. Brennstoffzellenstapel oder Motor) wird auf seine normale Betriebstemperatur erwärmt.
- 2.4.2.
- Das Messgerät wird vor dem Einsatz auf seine normale Betriebstemperatur erwärmt.
- 2.4.3.
- Der Messabschnitt des Messgeräts wird auf der Mittellinie des Abgasstroms innerhalb von 100 mm von der Abgasaustrittsstelle außerhalb des Fahrzeugs platziert.
- 2.4.4.
- Die Wasserstoffkonzentration im Abgas wird während der folgenden Schritte kontinuierlich gemessen:
- (a)
- Das Antriebssystem wird abgeschaltet;
- (b)
- nach Abschluss des Abschaltvorgangs wird das Antriebssystem sofort gestartet und
- (c)
- nach Ablauf einer Minute wird das Antriebssystem ausgeschaltet und die Messung fortgesetzt, bis der Abschaltvorgang des Antriebssystems abgeschlossen ist.
- 2.4.5.
- Das Messgerät muss eine Messreaktionszeit von weniger als 300 Millisekunden aufweisen.
- 2.5.
- Konformitätsprüfung der Dichtheit von Kraftstoffleitungen
- 2.5.1.
- Das Antriebssystem des Prüffahrzeugs (z. B. Brennstoffzellenstapel oder Motor) wird erwärmt und arbeitet bei seiner normalen Betriebstemperatur mit dem Betriebsdruck, der den Kraftstoffleitungen zugeführt wird.
- 2.5.2.
- Die Bewertung der Wasserstoffleckage erfolgt an zugänglichen Abschnitten der Kraftstoffleitungen vom Hochdruckbereich zum Brennstoffzellenstapel (oder zum Motor) unter Verwendung eines Gasleckagedetektors oder einer Dichtheitsprüfflüssigkeit, beispielsweise Seifenlösung.
- 2.5.3.
- Die Wasserstoffdichtheitsprüfung wird hauptsächlich an Verbindungsstücken durchgeführt.
- 2.5.4.
- Wenn ein Gasleckagedetektor verwendet wird, erfolgt die Erfassung durch den Betrieb des Leckagedetektors für mindestens 10 Sekunden an Orten, die sich so nah wie möglich an Kraftstoffleitungen befinden.
- 2.5.5.
- Wenn eine Dichtheitsprüfflüssigkeit verwendet wird, wird die Wasserstoffgas-Dichtheitsprüfung unmittelbar nach dem Auftragen der Flüssigkeit durchgeführt. Darüber hinaus werden einige Minuten nach dem Auftragen der Flüssigkeit visuelle Kontrollen durchgeführt, um Blasen aufgrund von Spurenleckagen zu erkennen.
- 2.6.
- Überprüfung der Installation
Das System wird visuell auf Konformität überprüft.
- 2.7.
- Dichtheitsprüfung der Flüssigwasserstoffspeichersysteme nach einem Aufprall
Vor der Aufprallprüfung des Fahrzeugs werden zur Vorbereitung des Flüssigwasserstoffspeichersystems folgende Schritte durchgeführt:
- (a)
- Falls das Standardfahrzeug nicht bereits über die folgenden Möglichkeiten verfügt, ist vor der Prüfung Folgendes anzubringen:
- —
Drucksensor für das Flüssigwasserstoffspeichersystem. Der Drucksensor muss über einen Ablese-Skalenendwert von mindestens 150 % des höchsten zulässigen Betriebsdrucks und eine Genauigkeit von mindestens 1 % des Skalenendwertes verfügen und Ablesewerte von mindestens 10 kPa aufweisen;
- —
Temperatursensor für das Flüssigwasserstoffspeichersystem. Der Temperatursensor muss in der Lage sein, die vor dem Aufprall erwarteten kryogenen Temperaturen zu messen. Der Sensor befindet sich an einer Austrittsöffnung und möglichst nahe am Behälter;
- (b)
- Anschlüsse zum Füllen und Leeren. Es muss möglich sein, dem Flüssigwasserstoffspeichersystem vor und nach der Aufprallprüfung verflüssigte und gasförmige Inhalte hinzuzufügen und sie wieder zu entfernen.
- (c)
- Das Flüssigwasserstoffspeichersystem wird mit mindestens 5 Volumina Stickstoffgas gespült;
- (d)
- das Flüssigwasserstoffspeichersystem wird bis zum Füllstand, der dem höchsten Wasserstoff-Füllstand nach Gewicht entspricht, mit Stickstoff gefüllt;
- (e)
- nach dem Füllen ist die (Stickstoff-)Gasentlüftungsöffnung zu schließen und der Behälter kann sich ausgleichen.
Die Leckdichtheit des Flüssigwasserstoffspeichersystems wird bestätigt.
Wenn die Druck- und Temperatursensoren des Flüssigwasserstoffspeichersystems anzeigen, dass das System abgekühlt und ausgeglichen ist, wird das Fahrzeug je nach nationaler oder regionaler Regelung einem Aufprall unterzogen. Danach darf während eines Zeitraums von mindestens 1 Stunde nach dem Aufprall keine sichtbare Leckage von kaltem Stickstoffgas oder Flüssigstickstoff auftreten. Darüber hinaus muss die Funktionsfähigkeit der Druckregler oder Druckentlastungsvorrichtungen nachgewiesen werden, damit sichergestellt ist, dass das Flüssigwasserstoffspeichersystem nach dem Aufprall vor Bersten geschützt ist. Wenn das Flüssigwasserstoffspeichersystem durch den Aufprall nicht beeinträchtigt worden ist, kann über die Anschlüsse zum Füllen/Leeren so lange Stickstoffgas in das Flüssigwasserstoffspeichersystem gegeben werden, bis die Druckregler und/oder Druckentlastungsvorrichtungen aktiviert werden. Bei wiederverschließenden Druckreglern oder Druckentlastungsvorrichtungen ist die Aktivierung und das Wiederschließen für mindestens 2 Zyklen nachzuweisen. Während dieser Prüfungen nach dem Aufprall dürfen keine Abgase aus der Entlüftung der Druckregler oder Druckentlastungsvorrichtungen in den Fahrgast- oder Gepäckraum geleitet werden.
Es steht dem Hersteller frei, das Prüfverfahren nach Nummer 2.7.1 oder das alternative Prüfverfahren nach Nummer 2.7.2 (welches aus den Nummern 2.7.2.1 und 2.7.2.2 besteht) zu wählen.
- 2.7.1.
- Dichtheitsprüfung der Flüssigwasserstoffspeichersysteme nach einem Aufprall
- 2.7.1.1.
- Nachdem bestätigt wurde, dass die Druckregler und/oder Überdruckventile noch funktionsfähig sind, kann die Leckdichtheit des Flüssigwasserstoffspeichersystems nachgewiesen werden, indem alle potenziell undichten Teile mit dem Schnüffelsensor eines kalibrierten Helium-Dichtheitsprüfgeräts im Schnüffelbetrieb untersucht werden. Diese Prüfung kann als Alternative durchgeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- (a)
- Kein potenziell undichtes Teil darf sich unterhalb des am Speicherbehälter angegebenen Füllstands des Flüssigstickstoffs befinden;
- (b)
- alle potenziell undichten Teile werden mit Heliumgas mit Druck beaufschlagt, wenn das Flüssigwasserstoffspeichersystem unter Druck beaufschlagt wird;
- (c)
- erforderliche Abdeckungen und/oder Karosseriebleche und -teile können entfernt werden, um Zugang zu allen möglichen Leckagestellen zu erhalten.
- 2.7.1.2.
- Vor der Prüfung muss der Hersteller eine Liste aller potenziell undichten Teile des Flüssigwasserstoffspeichersystems vorlegen. Zu den potenziell undichten Teilen gehören:
- (a)
- Jegliche Verbindungen zwischen Leitungen und zwischen Leitungen und dem Behälter;
- (b)
- jegliche Schweißverbindungen von Leitungen und Bauteilen hinter dem Behälter;
- (c)
- Ventile;
- (d)
- biegsame Leitungen
- (e)
- Sensoren.
- 2.7.1.3.
- Bei Überdruck im Flüssigwasserstoffspeichersystem wird vor der Dichtheitsprüfung der Druck auf atmosphärischen Druck verringert; im Anschluss wird das Flüssigwasserstoffspeichersystem mit Helium mindestens bis zum Betriebsdruck – aber deutlich unterhalb des normalen Druckkontrolleinstellwerts (damit die Druckregler während der Prüfung nicht aktiviert werden) – unter Druck gesetzt. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die gesamte Leckagemenge (d. h. die Summe aller festgestellten Leckagestellen) weniger als 216 Nml/h beträgt.
- 2.7.2.
- Alternative Prüfungen der Flüssigwasserstoffspeichersysteme nach einem Aufprall
Die Prüfungen unter Nummer 2.7.2.1 und 2.7.2.2 werden beide nach dem unter der Nummer 2.7.2 beschriebenen Prüfverfahren durchgeführt.
- 2.7.2.1.
- Alternative Dichtheitsprüfung nach dem Aufprall
- 2.7.2.1.1.
- Nachdem bestätigt wurde, dass die Druckregler und/oder Überdruckventile noch funktionsfähig sind, kann die folgende Prüfung durchgeführt werden, um die Leckage nach dem Aufprall zu messen. Die unter Nummer 2.1.1 beschriebene Prüfung der Konzentration ist während der Prüfdauer von 60 Minuten parallel durchzuführen, wenn die Wasserstoffkonzentration nicht bereits nach dem Fahrzeugaufprall unmittelbar gemessen wurde.
- 2.7.2.1.2.
- Der Behälter wird auf atmosphärischen Druck entlüftet und die verflüssigten Inhalte im Behälter werden entfernt; der Behälter wird auf Umgebungstemperatur erwärmt. Das Aufwärmen kann beispielsweise durch ausreichend häufiges Spülen des Behälters mit warmem Stickstoff oder Erhöhen des Vakuumdrucks erfolgen.
- 2.7.2.1.3.
- Liegt der Einstellwert des Druckreglers bei weniger als 90 % des höchsten zulässigen Betriebsdrucks, ist der Druckregler abzuschalten, damit er während der Dichtheitsprüfung nicht aktiviert wird und Gas ablässt.
- 2.7.2.1.4.
- Der Behälter ist dann wie folgt mit Helium zu spülen:
- (a)
- indem mindestens 5 Volumina durch den Behälter geleitet werden oder
- (b)
- indem der Behälter des Flüssigwasserstoffspeichersystems mindestens 5-mal unter Druck gesetzt und Druck abgelassen wird.
- 2.7.2.1.5.
- Das Flüssigwasserstoffspeichersystem ist dann bis auf 80 % des höchsten zulässigen Betriebsdrucks oder bis auf 10 % des Einstellwerts des primären Überdruckventils mit Helium zu befüllen (je nachdem, was den niedrigeren Druck ergibt); dieser Druck ist für einen Zeitraum von 60 Minuten aufrechtzuerhalten. Der gemessene Druckverlust während der Prüfdauer von 60 Minuten muss kleiner als oder gleich dem folgenden Kriterium gemäß dem Fassungsvermögen des Flüssigwasserstoffspeichersystems sein:
- (a)
- 0,20 MPa zulässiger Verlust bei Systemen bis höchstens 100 L,
- (b)
- 0,10 MPa zulässiger Verlust bei Systemen größer als 100 L und höchstens 200 L und
- (c)
- 0,05 MPa zulässiger Verlust bei Systemen größer als 200 L.
- 2.7.2.2.
- Prüfung in geschlossenen Räumen nach dem Aufprall
- 2.7.2.2.1.
- Die Messungen sind im Rahmen der Aufprallprüfung zur Bewertung potenzieller Leckagen von flüssigem Wasserstoff gemäß dem Prüfverfahren unter Nummer 2.7.2.1 (falls das Flüssigwasserstoffspeichersystem für die Aufprallprüfung Wasserstoff enthält) oder während der Prüfung auf Heliumleckagen gemäß Nummer 2.2 aufzuzeichnen.
- 2.7.2.2.2.
- Es sind Sensoren auszuwählen, mit denen die Zunahme des Wasserstoffs oder Heliums – je nachdem, welches Gas das Flüssigwasserstoffspeichersystem für die Aufprallprüfung enthält – gemessen werden kann. Mit den Sensoren kann entweder der Wasserstoff- oder der Heliumgehalt der Atmosphäre in den Räumen gemessen werden oder die Reduktion des Sauerstoffs (aufgrund der Verdrängung von Luft durch Austritt von Wasserstoff/Helium).
- 2.7.2.2.3.
- Die Sensoren werden auf rückverfolgbare Referenzen kalibriert, um eine 5%ige Ablesegenauigkeit bei den Soll-Kriterien von 4 Volumenprozent Wasserstoff (bei einer Prüfung mit Flüssigwasserstoff) oder 0,8 Volumenprozent Helium in der Luft (bei einer Prüfung bei Raumtemperatur mit Helium) und eine Skalenendwert-Messfähigkeit von mindestens 25 % über den Soll-Kriterien zu gewährleisten. Der Sensor muss in der Lage sein, innerhalb von 10 Sekunden zu 90 % auf eine Veränderung der Konzentration in Richtung des Skalenendwerts zu reagieren.
- 2.7.2.2.4.
- Die Installation in Fahrzeugen mit Flüssigwasserstoffspeichersystem muss die gleichen Anforderungen erfüllen wie in diejenigen mit Druckwasserstoffspeichersystemen unter Nummer 2.2. Die Daten der Sensoren sind mindestens alle 5 Sekunden zu erfassen und zwar – im Fall der Messung von Wasserstoff nach dem Aufprall – für eine Dauer von 60 Minuten, nachdem das Fahrzeug zum Stillstand gekommen ist oder – im Fall der Messung der Helium-Zunahme – für eine Dauer von 60 Minuten, nachdem die Prüfung auf Heliumleckagen begonnen wurde. Ein höchstens 5-sekündiges gleitendes Mittel kann auf die Messungen angewendet werden, um eine „Glättung” zu erreichen und die Auswirkungen von fehlerhaften Datenpunkten zu filtern. Das gleitende Mittel jedes Sensors muss zu jedem Zeitpunkt während des 60-minütigen Zeitabschnitts nach dem Aufprall unter dem Soll-Kriterium von 4 Volumenprozent Wasserstoff (bei einer Prüfung mit Flüssigwasserstoff) oder von 0,8 Volumenprozent Helium in der Luft (bei einer Prüfung bei Raumtemperatur mit Helium) liegen.
Abschnitt E
- 1.
- Allgemeine Anforderungen für Fahrzeuge mit Druckwasserstoffspeichersystemen in Ergänzung zu den Anforderungen nach der UN-Regelung Nr. 134 und für Fahrzeuge mit Flüssigwasserstoffspeichersystemen.
- 1.1.
- Die eingebauten Bauteile eines Druckwasserstoffspeichersystems, d. h. Hochdruckbehälter und primäre Schließvorrichtungen – einschließlich thermische Druckentlastungsvorrichtung, Sperrventil und automatisches Absperrventil – müssen sowohl gemäß der vorliegenden Verordnung als auch gemäß der UN-Regelung Nr. 134 typgenehmigt und markiert werden (d. h. eine doppelte Kennzeichnung ist erforderlich).
- 1.2.
- Die eingebauten Bauteile eines Flüssigwasserstoffspeichersystems – d. h. Druckentlastungsvorrichtungen und Absperrvorrichtungen – müssen gemäß der vorliegenden Verordnung typgenehmigt und gekennzeichnet werden.
- 1.3.
- Der Hersteller muss sicherstellen, dass – wie in Abschnitt F ausgeführt – die in Wasserstoffspeichersystemen verwendeten Werkstoffe sowohl für Wasserstoff und für die zu erwartenden Zusatzstoffe und Kontaminanten als auch für die zu erwartenden Temperaturen und Drücke geeignet sind. Dies gilt nicht für Werkstoffe, die im Normalzustand nicht mit Wasserstoff in Berührung kommen.
- 1.4.
- Fahrzeugkennung.
- 1.4.1.
- Bei wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 muss jeweils eine Kennzeichnung im Motorraum (oder Äquivalent) und ein weiteres in der Nähe der Anschlussvorrichtung für die Betankung angebracht sein.
- 1.4.2.
- Bei wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 müssen die Kennzeichnungen am Fahrzeug vorn und hinten, in der Nähe der Anschlussvorrichtung für die Betankung sowie außen an den Türen angebracht sein.
- 1.4.3.
- Bei wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 müssen die Kennzeichnungen an der Fahrzeugfront und am Fahrzeugheck sowie in der Nähe der Anschlussvorrichtung für die Betankung angebracht sein.
- 1.4.4.
- Kennzeichnungen müssen den Abschnitten 4 bis 4.7 der internationalen Norm ISO 17840-4:2018 entsprechen.
- 2.
- Anforderungen an die Anschlussvorrichtung für die Betankung für Fahrzeuge mit Druckwasserstoffspeichersystemen in Ergänzung zu den Anforderungen nach UN-Regelung Nr. 134 und für Fahrzeuge mit Flüssigwasserstoffspeichersystemen.
- 2.1.
- Kennzeichnung der Anschlussvorrichtung für die Betankung:
In der Nähe der Anschlussvorrichtung für die Betankung (beispielsweise auf der Innenseite einer Tanköffnung) ist eine Kennzeichnung mit folgenden Angaben anzubringen: Kraftstoffart (z. B. „CHG” für gasförmigen Wasserstoff), MFP, NWP, Datum der Außerbetriebnahme der Behälter.
- 2.2.
- Die Anschlussvorrichtung für die Betankung muss am Fahrzeug montiert sein, um eine formschlüssige Verbindung des Tankstutzens zu gewährleisten. Die Anschlussvorrichtung muss vor Manipulationen und dem Eindringen von Schmutz und Wasser geschützt sein (z. B. in einem abschließbaren Gehäuse). Das Prüfverfahren besteht in einer Sichtprüfung.
- 2.3.
- Die Anschlussvorrichtung für die Betankung darf nicht in den externen energieabsorbierenden Elementen des Fahrzeugs (z. B. Stoßfänger) montiert werden und darf nicht im Fahrgastraum, im Gepäckraum und an anderen Orten installiert werden, an denen sich Wasserstoffgas ansammeln könnte und an denen die Belüftung unzureichend ist. Das Prüfverfahren besteht in einer Sichtprüfung.
- 2.4.
- Die Geometrie der Anschlussvorrichtung für die Betankung von mit komprimiertem Wasserstoff betriebenen Fahrzeugen muss die Bestimmungen der Norm ISO 17268:2012 (oder ihrer späteren Revisionen) erfüllen und je nach Nennbetriebsdruck und Anwendungsfall mit der Spezifikation H35, H35HF, H70 oder H70HF kompatibel sein.
- 2.5.
- Die Geometrie der Anschlussvorrichtung für die Betankung liegt bei mit Flüssigwasserstoff betriebenen Fahrzeugen in Ermangelung einer der Nummer 2.4 entsprechenden Norm im Ermessen des Herstellers und in Absprache mit dem technischen Dienst.
Abschnitt F
- 1.
- Anforderungen
- 1.1.
- In diesem Abschnitt werden die Anforderungen und Prüfungen für die Materialverträglichkeit des Speichersystems und der Bauteile von Druckwasserstoffspeichersystemen und Flüssigwasserstoffspeichersystemen beschrieben. Er gilt nicht für Werkstoffe, die unter normalen Bedingungen nicht mit Wasserstoff in Berührung kommen.
- 2.
- Besondere Anforderungen
- 2.1.
- Die in Druckwasserstoffspeichersystemen verwendeten Werkstoffe müssen mit Wasserstoff in flüssigem und/oder gasförmigen Zustand verträglich sein. Unverträgliche Werkstoffe dürfen nicht miteinander in Berührung kommen.
- 2.2.
- Stähle
- 2.2.1.
- Stähle für Druckwasserstoffspeichersysteme müssen den in ISO 9809-1:2018, Abschnitte 6.1 bis 6.4 oder in ISO 9809-2:2018, Abschnitte 6.1 bis 6.3 enthaltenen Anforderungen an Werkstoffe entsprechen.
- 2.3.
- Rostfreie Stähle
- 2.3.1.
- Rostfreie Stähle für Druckwasserstoffspeichersysteme müssen der Norm EN 1964-3:2000, Abschnitte 4.1 bis 4.4, entsprechen.
- 2.3.2.
- Geschweißte rostfreie Stähle zur Verwendung als Liner von Behältern müssen der Norm EN 13322-2:2006, Abschnitte 4.1 bis 4.3 beziehungsweise Abschnitte 6.1, 6.2 und 6.4, entsprechen.
- 2.4.
- Aluminiumlegierungen
- 2.4.1.
- Aluminiumlegierungen für Druckwasserstoffspeichersysteme müssen den in der internationalen Norm ISO 7866:2012, Abschnitte 6.1 und 6.2 enthaltenen Anforderungen an Werkstoffe entsprechen.
- 2.4.2.
- Geschweißte Aluminiumlegierungen zur Verwendung als Liner von Behältern müssen den Abschnitten 4.2 und 4.3 sowie den Abschnitten 4.1.2 und 6.1 der Norm EN 12862:2000 entsprechen.
- 2.5.
- Werkstoffe für Kunststoffinnenbehälter
- 2.5.1.
- Für Kunststoffinnenbehälter von Wasserstoffspeicherbehältern sind aushärtende oder thermoplastische Werkstoffe zu verwenden.
- 2.6.
- Fasern
- 2.6.1.
- Der Hersteller des Behälters ist verpflichtet, während der gesamten vorgesehenen Betriebsdauer der Behälterkonstruktion die veröffentlichten Spezifikationen für Verbundwerkstoffe einschließlich der wichtigsten Prüfergebnisse (Zugprüfung) sowie die Empfehlungen des Materialherstellers zu Lagerung, Bedingungen und Haltbarkeitsdauer aufzubewahren.
- 2.6.2.
- Der Hersteller des Behälters ist verpflichtet, während der gesamten vorgesehenen Betriebsdauer jedes Behälterloses die Bescheinigung des Faserherstellers, dass jede Lieferung den Produktspezifikationen des Herstellers entspricht, zu den Akten zu nehmen.
- 2.6.3.
- Der Hersteller muss auf Verlangen der für die Marktüberwachung zuständigen nationalen Behörde sowie auf Verlangen der Kommission die Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen.
- 2.7.
- Harze
- 2.7.1.
- Bei dem zur Imprägnierung der Fasern verwendeten Polymerwerkstoff kann es sich um aushärtendes oder thermoplastisches Harz handeln.
- 3.
- Prüfung auf Wasserstoffverträglichkeit
- 3.1.
- Für metallische Werkstoffe, die in Druckwasserstoffspeichersystemen verwendet werden, muss die Wasserstoffverträglichkeit gemäß den internationalen Normen ISO 11114-1:2017 und ISO 11114-4:2017 nachgewiesen werden, und zwar durch Prüfungen, die in Wasserstoffumgebungen durchgeführt werden, wie sie im Betrieb zu erwarten sind (bei 70 MPa-Systemen beispielsweise wird die Prüfung auf Wasserstoffverträglichkeit in einer Umgebung von 70 MPa bei einer Temperatur von – 40 C durchgeführt). Alternativ kann mit Zustimmung des technischen Dienstes und der Typgenehmigungsbehörde die Konformität gemäß der Norm SAE J2579:2018 nachgewiesen werden.
- 3.2.
- Der Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen unter Nummer 3.1 ist nicht erforderlich für:
- (a)
- Stähle gemäß der Norm EN 9809-1:2018 Absätze 6.3 und 7.2.2;
- (b)
- Aluminiumlegierungen gemäß der internationalen Norm ISO 7866: 2012, Absatz 6.1 oder
- (c)
- bei vollumwickelten Behältern mit nichtmetallischem Liner.
- 3.3.
- Die Verträglichkeit der in Flüssigwasserstoffspeichersystemen verwendeten Materialien ist gemäß der internationalen Norm EN 1251-1:2000 und DIN EN ISO 21028-1:2017-01 nachzuweisen oder, nach Ermessen des Herstellers, gemäß anderen einschlägigen Normen wie SAE J2579:2018, wobei – sofern geboten und möglich – die Prüfungen in Wasserstoffumgebungen durchgeführt werden, wie sie im Betrieb zu erwarten sind. Die Wasserstoffverträglichkeit von Werkstoffen kann entweder anhand eines Probestücks oder anhand des Speichersystems oder Bauteils selbst mit allen für den Einsatz relevanten Belastungsannahmen durchgeführt werden. All diese Elemente sind vom technischen Dienst zu überprüfen und die Prüfergebnisse sind im Prüfbericht ausführlich festzuhalten.
TEIL 3
Abschnitt A
Mitteilung über die Erteilung/Erweiterung/Versagung/Rücknahme(2) einer Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Wasserstoffsystems einschließlich Materialverträglichkeit und der Anschlussvorrichtung für die Betankung gemäß Anhang XIV der Verordnung (EU) 2021/535 [Bitte Verweis auf diese Verordnung einfügen], zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) …/… Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens: Grund für die Erweiterung/Versagung/Rücknahme(2):ABSCHNITT I
ABSCHNITT II
Beiblatt
zum EU-Typgenehmigungsbogen Nummer ...
Zusätzliche Angaben
Typgenehmigungsnummern gemäß der UN-Regelung Nr. 134 und der Verordnung (EU) 2021/535 [Bitte Verweis auf diese Verordnung einfügen] des Wasserstoffsystems und jedes in den Fahrzeugtyp eingebauten Bauteils:
- 1.
- Sicherheitsrelevante Eigenschaften eines mit Wasserstoff betriebenen Fahrzeugs, das mit Druckwasserstoffspeichersystemen ausgestattet ist:
UN-Regelung Nr. 134:
- 2.
- Wasserstoffspeichersysteme:
UN-Regelung Nr. 134:
Verordnung (EU) 2021/535 [die vorliegende Verordnung]:
- 3.
- Automatische Absperrventile:
UN-Regelung Nr. 134:
Verordnung (EU) 2021/535 [die vorliegende Verordnung]:
- 4.
- Sperrventile oder Rückschlagventile:
UN-Regelung Nr. 134:
Verordnung (EU) 2021/535 [die vorliegende Verordnung]:
- 5.
- Thermische Druckentlastungsvorrichtungen:
UN-Regelung Nr. 134:
Verordnung (EU) 2021/535 [die vorliegende Verordnung]:
Abschnitt B
Mitteilung über die Erteilung/Erweiterung/Versagung/Rücknahme(3) einer Typgenehmigung des Typs eines Bauteils für Wasserstoffsysteme gemäß Anhang XIV der Verordnung (EU) 2021/535 [Bitte Verweis auf diese Verordnung einfügen], zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) …/… Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens: Grund für die Erweiterung/Versagung/Rücknahme(3):ABSCHNITT I
ABSCHNITT II
Beiblatt
zum EU-Typgenehmigungsbogen Nummer ...
- 1.
- Zusätzliche Angaben:
- 2.
- Kurzbeschreibung des Bauteils: Konstruktionsmerkmale und Werkstoffe:
- 3.
- Beispiel eines Typgenehmigungszeichens:
- 4.
- Anmerkungen:
Abschnitt C
- 1.
- Das in Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 genannte EU-Typgenehmigungszeichen für Bauteile besteht aus Folgendem:
- 1.1.
- einem Rechteck, das den Kleinbuchstaben „e” umgibt, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EU-Typgenehmigung für das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit erteilt hat, gemäß folgender Tabelle:
1 für Deutschland 2 für Frankreich 3 für Italien 4 für die Niederlande 5 für Schweden 6 für Belgien 7 für Ungarn 8 für die Tschechische Republik 9 für Spanien 12 für Österreich 13 für Luxemburg 17 für Finnland 18 für Dänemark 19 für Rumänien 20 für Polen 21 für Portugal 23 für Griechenland 24 für Irland 25 für Kroatien 26 für Slowenien 27 für die Slowakei 29 für Estland 32 für Lettland 34 für Bulgarien 36 für Litauen 49 für Zypern 50 für Malta
- 1.2.
- zwei Ziffern in der Nähe des Rechtecks zur Angabe der Änderungsserie, in der die Anforderungen festgelegt sind, denen dieses Bauteil entspricht – derzeit „00” –, gefolgt von einem Leerzeichen und der in Anhang IV Nummer 2.4 der Verordnung (EU) 2018/858 genannten fünfstelligen Nummer.
- 2.
- Das EU-Typgenehmigungszeichen für Bauteile hat dauerhaft und deutlich lesbar zu sein.
- 3.
- Ein Beispiel eines EU-Typgenehmigungszeichens für ein Bauteil ist in Abbildung 1 dargestellt.
Abbildung 1
Erläuterung:
Legende | Die EU-Typgenehmigung für das Bauteil wurde von den Niederlanden unter der Nummer 00406 erteilt. Die ersten beiden Ziffern „00” geben an, dass das Bauteil nach der vorliegenden Verordnung genehmigt wurde. |
Fußnote(n):
- (1)
Regelung Nr. 134 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugbauteilen hinsichtlich der sicherheitsrelevanten Eigenschaften von mit Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebenen Fahrzeugen (HFCV) [2019/795] (ABl. L 129 vom 17.5.2019, S. 43).
- (2)
Unzutreffendes streichen.
- (3)
Unzutreffendes streichen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.