ANHANG XIII VO (EU) 2021/535

MASSEN UND ABMESSUNGEN

TEIL 1

Abschnitt A

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. … zur EU-Typgenehmigung eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers hinsichtlich der Massen und Abmessungen Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen oder Bilder bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. 0. 0.1. 0.2. 0.2.1. 0.4. 0.5. 0.8. 0.9. 1. 1.1. 1.2. 1.3. 1.3.1. 1.3.2. 1.3.3. 1.4. 1.7. 1.9. 1.10. 2. 2.1. 2.1.1. 2.1.2. 2.1.2.1. 2.1.2.2. 2.2. 2.2.1. 2.2.1.1. 2.2.1.2. 2.2.1.3. 2.2.2. 2.2.2.1. 2.3. 2.3.1. 2.3.2. 2.4. 2.4.1. 2.4.1.1. 2.4.1.1.1. 2.4.1.1.2. 2.4.1.1.3. 2.4.1.2. 2.4.1.2.1. 2.4.1.2.2. 2.4.1.3. 2.4.1.4. 2.4.1.4.1. 2.4.1.5. 2.4.1.5.1. 2.4.1.5.2. 2.4.1.6. 2.4.1.6.1. 2.4.1.6.2. 2.4.1.6.3. 2.4.1.8. 2.4.2. 2.4.2.1. 2.4.2.1.1. 2.4.2.1.3. 2.4.2.2. 2.4.2.2.1. 2.4.2.3. 2.4.2.4. 2.4.2.4.1. 2.4.2.5. 2.4.2.5.1. 2.4.2.5.2. 2.4.2.6. 2.4.2.6.1. 2.4.2.6.2. 2.4.2.6.3. 2.4.2.8. 2.4.3. 2.4.3.1. 2.4.3.2. 2.4.3.3. 2.5. 2.6. 2.6.1. 2.6.2. 2.6.4. 2.8. 2.8.1. 2.9. 2.10. 2.11. 2.11.1. 2.11.2. 2.11.3. 2.11.3.1. 2.11.4. 2.11.4.2. 2.11.5. 2.11.6. 2.12. 2.12.1. 2.12.2. 2.12.3. 2.16. 2.16.1. 2.16.2. 2.16.3. 2.16.4. 2.16.5. 3. 3.1. 3.2. 3.2.1.8. 3.3. 3.3.1.1. 3.4. 3.4.1. 3.4.5.4. 3.9. 4. 4.1. 5. 5.1. 5.2. 5.3. 5.4. 5.5. 6. 6.1. 6.2. 6.2.3. 6.2.3.1. 6.2.3.2. 6.2.4. 6.2.4.1. 6.2.4.2. 6.3. 9. 9.1. 9.10.3. 9.10.3.1. 9.10.3.1.1. 9.10.3.5. 9.10.3.5.1. 9.10.3.5.2. 9.25. 9.25.1. 9.26. 9.26.1. 9.26.2. 9.26.3. 9.27.3.1. 9.27.3.2. 9.27.3.3. 11. 11.1. 11.2. 13. 13.1. 13.2. 13.2.1. 13.2.2. 13.2.3. 13.2.4. 13.3. 13.3.1. 13.3.2. 13.3.3. 13.4. 13.4.1. 13.4.2. 13.4.3. 13.4.4. 13.7. 13.12.

Erläuterung:

Dieser Beschreibungsbogen stützt sich auf das Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission und ist dem genannten Muster entsprechend um die zu den jeweiligen Nummern gehörenden Informationen zu ergänzen.

Abschnitt B

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. ... zur EU-Typgenehmigung einer aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung als selbstständige technische Einheit. Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. 0. 0.1. 0.2. 0.3. 0.3.1. 0.5. 0.7. 0.8. 0.9. 9.26. 9.26.1. 9.26.2. 9.26.3. 9.26.3.1. 9.26.3.2. 9.26.3.3. 9.27. 9.27.1. 9.27.2. 9.27.3. 9.27.3.1. 9.27.3.2. 9.27.3.3.

Erläuterung:

Dieser Beschreibungsbogen stützt sich auf das Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission und ist dem genannten Muster entsprechend um die zu den jeweiligen Nummern gehörenden Informationen zu ergänzen.

TEIL 2

Abschnitt A

1.
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.1.
„Standardausrüstung” bezeichnet die grundlegende Konfiguration eines Fahrzeugs, das mit allen Merkmalen ausgestattet ist, die nach den in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 angeführten Rechtsakten vorgeschrieben sind, einschließlich aller Ausrüstungsteile, die eingebaut werden, ohne dass weitere Spezifikationen auf der Ebene der Konfiguration oder der Ausrüstung erforderlich sind.
1.2.
„Zusatzausrüstung” bezeichnet alle nicht in der Standardausrüstung enthaltenen Merkmale, die unter der Verantwortung des Herstellers am Fahrzeug angebracht werden und vom Kunden bestellt werden können.
1.3.
„Masse in fahrbereitem Zustand” bezeichnet:

(a)
bei einem Kraftfahrzeug:

die Masse des Fahrzeugs mit den zu mindestens 90 % ihres Fassungsvermögens gefüllten Kraftstofftanks, einschließlich der Masse des Fahrzeugführers, des Kraftstoffs und der Flüssigkeiten, ausgestattet mit der Standardausrüstung gemäß den Herstellerangaben sowie, sofern vorhanden, der Masse des Aufbaus, des Führerhauses, der Anhängevorrichtung und der Ersatzräder sowie des Werkzeugs;

(b)
bei einem Anhänger:

Masse des mit der Standardausrüstung gemäß den Herstellerangaben ausgestatteten Fahrzeugs einschließlich Kraftstoff und Flüssigkeiten sowie, sofern vorhanden, einschließlich der Masse des Aufbaus, zusätzlicher Anhängevorrichtungen, der Ersatzräder sowie des Werkzeugs.

1.4.
„Masse der Zusatzausrüstung” bezeichnet die Höchstmasse der Kombinationen der Zusatzausrüstung, die gemäß den Herstellerangaben zusätzlich zur Standardausrüstung am Fahrzeug angebracht werden kann.
1.5.
„Tatsächliche Masse des Fahrzeugs” bezeichnet die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand zuzüglich der Masse der an ihm angebrachten Zusatzausrüstung.
1.6.
„Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand” (M) bezeichnet Höchstmasse, die einem Fahrzeug aufgrund der Bauart und den bauartbedingten Leistungen zugeordnet wird. Die technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand eines Anhängers oder eines Sattelanhängers umfasst die statische Masse, die in angekuppeltem Zustand auf das Zugfahrzeug übertragen wird.
1.7.
„Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination in beladenem Zustand” (MC) bezeichnet die Höchstmasse, die einer Kombination aus einem Kraftfahrzeug und einem oder mehreren Anhängern ausgehend von seiner Bauart und seiner bauartbedingten Leistungsfähigkeit zugeordnet wird, oder die Höchstmasse, die einer Kombination aus Zugmaschine und Sattelanhänger zugeordnet wird.
1.8.
„Technisch zulässige maximale Anhängemasse” (TM) bezeichnet die Höchstmasse eines oder mehrerer Anhänger, die von einem Zugfahrzeug gezogen werden können, entsprechend der Gesamtmasse der von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf den Boden übertragenen Last an einem mit dem Zugfahrzeug verbundenen Anhänger.
1.9.
„Achse” bezeichnet die gemeinsame Drehachse von zwei oder mehr kraftbetriebenen oder frei drehbaren Rädern, die die aus einem oder mehreren Abschnitten bestehen kann, der (die) auf derselben Ebene senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet ist (sind).
1.10.
„Achsgruppe” bezeichnet mehrere Achsen, die einen Achsabstand aufweisen, der höchstens so groß sein darf wie einer der in Anhang I der Richtlinie 96/53/EG als Abstand „d” bezeichneten Achsabstände und die aufgrund der spezifischen Konstruktion der Aufhängung zusammenwirken.
1.11.
„Einzelachse” bezeichnet eine Achse, die nicht als Teil einer Achsgruppe betrachtet werden kann.
1.12.
„Technisch zulässige Gesamtmasse auf der Achse” (m) bezeichnet die Masse, die der höchsten zulässigen statischen vertikalen Belastung entspricht, die von den Rädern einer Achse auf die Fahrbahnoberfläche übertragen wird und auf der Bauart und der bauartbedingten Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs und der Achse beruht.
1.13.
„Technisch zulässige Gesamtmasse auf einer Achsgruppe” (μ) bezeichnet die Masse, die der höchsten zulässigen statischen vertikalen Belastung entspricht, die von den Rädern einer Achsgruppe auf die Fahrbahnoberfläche übertragen wird und auf der Bauart und der bauartbedingten Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs und der Achsgruppe beruht.
1.14.
„Kupplung” bezeichnet eine mechanische Vorrichtung, die Bauteile gemäß den Nummern 2.1 bis 2.6 der Regelung Nr. 55 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE)(1) sowie eine Kurzkupplungseinrichtung gemäß Nummer 2.1.1 der UN-Regelung Nr. 102 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE)(2) umfasst.
1.15.
„Kupplungspunkt” bezeichnet die Mitte des Angriffspunkts der an einem gezogenen Fahrzeug angebrachten Verbindungseinrichtung innerhalb der an einem Zugfahrzeug angebrachten Verbindungseinrichtung.
1.16.
„Masse der Verbindungseinrichtung” bezeichnet die Masse der Verbindungseinrichtung selbst und die der Bauteile, die für die Befestigung der Verbindungseinrichtung am Fahrzeug erforderlich sind.
1.17.
„Technisch zulässige Gesamtmasse am Kupplungspunkt” bezeichnet:

(a)
bei einem Zugfahrzeug die Masse, die der zulässigen maximalen Stützlast am Kupplungspunkt (Kennwert „S” oder „U” ) eines Zugfahrzeugs entspricht, ausgehend von der Bauart der Verbindungseinrichtung und des Zugfahrzeugs;
(b)
bei einem Sattelanhänger, einem Zentralachsanhänger und einem Starrdeichselanhänger die Masse, die der zulässigen maximalen Stützlast (Kennwert „S” oder „U” ) entspricht, die vom Anhänger am Kupplungspunkt auf das Zugfahrzeug übertragen wird, ausgehend von der Bauart der Verbindungseinrichtung und des Anhängers.

1.18.
„Masse der Mitfahrer” bezeichnet eine Nennmasse, die von der Fahrzeugklasse abhängt, multipliziert mit der Zahl der Sitzplätze, einschließlich eventueller Sitzplätze für Mitglieder des Fahrpersonals und der Anzahl der Stehplätze, jedoch ohne die Masse des Fahrzeugführers.
1.19.
„Masse des Fahrzeugführers” bezeichnet eine Masse, die mit 75 kg am Sitzbezugspunkt des Fahrzeugführers veranschlagt wird.
1.20.
„Nutzlast” bezeichnet den Unterschied zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand und der Masse in fahrbereitem Zustand, erhöht um die Masse der Mitfahrer und die Masse der Zusatzausrüstung.
1.21.
„Länge” bezeichnet die in den Nummern 6.1.1, 6.1.2 und 6.1.3 der Norm ISO 612:1978 bezeichnete Abmessung. Diese Begriffsbestimmung gilt auch für Gelenkfahrzeuge, die aus zwei oder mehr Teilfahrzeugen bestehen.
1.22.
„Breite” bezeichnet die in Nummer 6.2 der Norm ISO 612:1978 bezeichnete Abmessung.
1.23.
„Höhe” bezeichnet die in Nummer 6.3 der Norm ISO 612:1978 bezeichnete Abmessung.
1.24.
„Radstand” bezeichnet Folgendes:

(a)
Bei Kraftfahrzeugen und Deichselanhängern den waagerechten Abstand zwischen dem Mittelpunkt der ersten und dem der letzten Achse;
(b)
bei Zentralachsanhängern, Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern den Abstand zwischen der senkrechten Achse der Verbindungseinrichtung und dem Mittelpunkt der letzten Achse.

1.25.
„Achsabstand” bezeichnet die Entfernung zwischen zwei aufeinanderfolgenden Achsen. Bei Zentralachsanhängern, Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist der erste Achsabstand der waagerechte Abstand zwischen der senkrechten Achse der vorderen Verbindungseinrichtung und dem Mittelpunkt der ersten Achse.
1.26.
„Spurweite” bezeichnet die in Nummer 6.5 der Norm ISO 612:1978 bezeichnete Entfernung.
1.27.
„Sattelvormaß” bezeichnet die in Nummer 6.19.2 der Norm ISO 612:1978 genannte Entfernung, unter Berücksichtigung der in Nummer 6.19 derselben Norm genannten Anmerkung.
1.28.
„Vorderer Überhangradius eines Sattelanhängers” bezeichnet den waagerechten Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und jedem Punkt an der Vorderseite des Sattelanhängers.
1.29.
„Überhang vorn” bezeichnet den waagerechten Abstand zwischen der senkrechten Ebene durch die erste Achse oder, bei Sattelanhängern, durch die Achse des Sattelzapfens, und dem vordersten Punkt des Fahrzeugs.
1.30.
„Überhang hinten” bezeichnet den waagerechten Abstand zwischen der senkrechten Ebene durch die letzte Hinterachse und dem hintersten Punkt des Fahrzeugs. Wenn das Fahrzeug mit einer nicht abnehmbaren Verbindungseinrichtung versehen ist, ist der Kupplungspunkt der hinterste Punkt des Fahrzeugs.
1.31.
„Länge der Ladefläche” bezeichnet den waagerecht in der Längsebene des Fahrzeugs gemessenen Abstand zwischen dem vordersten und hintersten Punkt der Innenseite der Ladefläche.
1.32.
„Ausschwenken des Fahrzeughecks” bezeichnet den Abstand zwischen dem Ausgangspunkt und dem äußersten Punkt, der vom hinteren Ende eines Fahrzeugs tatsächlich erreicht wird, wenn Fahrmanöver gemäß den Bedingungen von Abschnitt C Nummer 8 oder Abschnitt D Nummer 7 durchgeführt werden.
1.33.
„Achshubeinrichtung” bezeichnet einen an einem Fahrzeug angebrachten Mechanismus zum Anheben einer Achse vom Boden und zum Absenken einer Achse auf den Boden.
1.34.
„Hubachse oder anhebbare Achse” bezeichnet eine Achse, die mithilfe einer Achshubeinrichtung aus ihrer üblichen Position angehoben und wieder abgesenkt werden kann.
1.35.
„Belastbare Achse” bezeichnet eine Achse, deren Belastung ohne Anhebung der Achse durch eine Hubeinrichtung verändert werden kann.
1.36.
„Luftfederung” bezeichnet ein Federungssystem, bei dem die Federungswirkung zu mindestens 75 % durch eine Luftfeder erzeugt wird.
1.37.
„Kraftomnibus-Klasse” bezeichnet eine Kategorie von Fahrzeugen gemäß den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 der UN-Regelung Nr. 107 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 oder M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale(3);
1.38.
„Gelenkfahrzeug” bezeichnet ein Fahrzeug der Klasse M2 oder M3 gemäß Nummer 2.1.3 der UN-Regelung Nr. 107.
1.39.
„Unteilbare Ladung” bezeichnet eine Ladung, die für die Zwecke der Beförderung auf der Straße nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Ladungen geteilt werden kann und die aufgrund ihrer Masse oder ihrer Abmessungen nicht von einem Fahrzeug befördert werden kann, dessen zulässige maximale Massen und Abmessungen den in einem Mitgliedstaat geltenden zulässigen Höchstwerten entsprechen.

2.
Allgemeine Bestimmungen
2.1.
Vom Hersteller werden folgende Massen für jede Version innerhalb eines Fahrzeugtyps, unabhängig vom Fertigungsstand des Fahrzeugs, bestimmt:

(a)
die technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand;
(b)
die technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination in beladenem Zustand;
(c)
die technisch zulässige maximale Anhängemasse;
(d)
die technisch zulässige Gesamtmasse auf den Achsen oder die technisch zulässige Gesamtmasse auf einer Achsgruppe;
(e)
die technisch zulässige Gesamtmasse an den Kupplungspunkten unter Berücksichtigung der technischen Merkmale der Kupplungen, die am Fahrzeug angebracht sind oder dort angebracht werden können.

2.1.1.
Bei der Bestimmung der in Nummer 2.1 genannten Massen wendet der Hersteller die besten ingenieurtechnischen Verfahren und die besten verfügbaren Fachkenntnisse an, um die Gefahr eines mechanischen Versagens, insbesondere aufgrund von Materialermüdung, zu minimieren und eine Beschädigung der Straßeninfrastruktur zu vermeiden.
2.1.2.
Bei der Bestimmung der in Nummer 2.1 genannten Massen legt der Hersteller die konstruktionsbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs zugrunde.

Falls das Fahrzeug vom Hersteller mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgestattet wird, so gilt als bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit die tatsächliche vom Geschwindigkeitsbegrenzer zugelassene Geschwindigkeit.

2.1.3.
Bei der Bestimmung der in Nummer 2.1 genannten Massen darf der Hersteller keine Nutzungseinschränkungen für das Fahrzeug festlegen, außer solchen, die die Reifenkapazitäten betreffen; diese können gemäß der UN-Regelung Nr. 54 an die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit angepasst werden.
2.1.4.
Bei unvollständigen Fahrzeugen einschließlich Fahrgestellen mit Führerhaus, die eine weitere Vervollständigungsstufe durchlaufen müssen, stellt der Hersteller den Herstellern der nächsten Stufe alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, damit die Anforderungen dieser Verordnung auch weiterhin erfüllt werden.

Für die Zwecke von Absatz 1 gibt der Hersteller die Lage des Fahrzeugschwerpunkts für die Masse an, die der Summe der Last entspricht.

2.1.5.
Unvollständige Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 ohne Aufbau müssen so konstruiert sein, dass es den Herstellern der nachfolgenden Stufen möglich ist, die Anforderungen des Abschnitts C Nummern 7 und 8 sowie des Abschnitts D Nummern 6 und 7 zu erfüllen.
3.
Für die Zwecke der Berechnung der Achslastverteilung stellt der Hersteller der Typgenehmigungsbehörde zu jeder technischen Konfiguration innerhalb eines Fahrzeugtyps, die durch die Gruppe der Werte der unter den einschlägigen Punkten im Beschreibungsbogen gemäß Teil 1 Abschnitt A definiert ist, die erforderlichen Angaben zur Verfügung, damit folgende Massen ermittelt werden können:

(a)
die technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand;
(b)
die technisch zulässige Gesamtmasse auf den Achsen oder auf der Achsgruppe;
(c)
die technisch zulässige maximale Anhängemasse;
(d)
die technisch zulässige Gesamtmasse an den Kupplungspunkten;
(e)
die technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination in beladenem Zustand.

Die Angaben sind in Vereinbarung mit der Genehmigungsbehörde in Tabellenform oder einem anderen geeigneten Format vorzulegen.

3.1.
Wenn sich die Zusatzausrüstung in erheblichem Maße auf die Massen und Abmessungen des Fahrzeugs auswirkt, muss der Hersteller dem technischen Dienst die Lage, Masse und geometrische Position des Schwerpunkts der Zusatzausrüstung, die am Fahrzeug angebracht werden kann, bezogen auf die Achsen mitteilen.

Falls es sich jedoch um eine Zusatzausrüstung handelt, die aus mehreren, an verschiedenen Orten am Fahrzeug angebrachten Teilen besteht, reicht es aus, wenn der Hersteller dem technischen Dienst lediglich die Verteilung der Masse der Zusatzausrüstung auf den Achsen mitteilt.

3.2.
Bei Achsgruppen gibt der Hersteller an, wie die auf die Achsgruppe wirkende Gesamtlast auf die einzelnen Achsen verteilt wird. Erforderlichenfalls gibt der Hersteller die Verteilungsformeln an oder legt einschlägigen Verteilungsdiagramme vor.
3.3.
Der Hersteller stellt auf Verlangen der Typgenehmigungsbehörde oder des technischen Dienstes ein Fahrzeug, das für den zu genehmigenden Typ repräsentativ ist, für Prüfzwecke zur Verfügung.
3.4.
Der Fahrzeughersteller kann bei der Typgenehmigungsbehörde einen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Federung mit einer Luftfederung einreichen.
3.4.1.
Die Typgenehmigungsbehörde erkennt die Gleichwertigkeit einer Federung mit einer Luftfederung an, wenn die in Abschnitt L genannten Anforderungen erfüllt sind.
3.4.2.
Wenn die Gleichwertigkeit einer Federung mit einer Luftfederung durch den technischen Dienst anerkennt wird, stellt der technische Dienst einen Prüfbericht aus, der mit einer technischen Beschreibung der Federung dem EU-Typgenehmigungsbogen beigefügt wird.
4.
Besondere Bestimmungen hinsichtlich der für die Zulassung/den Betrieb zulässigen Gesamtmassen
4.1.
Für die Zwecke der Zulassung und Inbetriebnahme von gemäß dieser Verordnung typgenehmigten Fahrzeugen können die nationalen Behörden für jede Variante und Version innerhalb eines Fahrzeugtyps die folgenden Massen festlegen, die gemäß der Richtlinie 96/53/EG für den innerstaatlichen Verkehr oder den grenzüberschreitenden Verkehr zugelassen sind:

(a)
Für die Zulassung/den Betrieb zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand;
(b)
Für die Zulassung/den Betrieb zulässige Gesamtmasse auf den Achsen;
(c)
Für die Zulassung/den Betrieb zulässige Gesamtmasse auf der Achsgruppe;
(d)
Für die Zulassung/den Betrieb zulässigen maximale Anhängemasse;
(e)
Für die Zulassung/den Betrieb zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination;

4.2.
Die nationalen Behörden legen das Verfahren für die Bestimmung der unter Nummer 4.1 genannten zulässigen Gesamtmassen für die Zulassung/den Betrieb fest. Sie bestimmen die Behörde, die für die Bestimmung dieser Massen zuständig ist, und legen fest, welche Angaben dieser zuständigen Behörde vorzulegen sind.
4.3.
Die nach dem in Nummer 4.1 genannten Verfahren ermittelten für die Zulassung/den Betrieb zulässigen Gesamtmassen dürfen nicht größer sein als die in Nummer 2.1 genannten Höchstmassen.
4.4.
Die zuständige Behörde konsultiert den Hersteller hinsichtlich der Verteilung der Masse auf die Achsen oder Achsgruppen, um zu gewährleisten, dass die Fahrzeugsysteme, insbesondere die Lenk- und die Bremsanlage, ordnungsgemäß funktionieren.
4.5.
Bei der Ermittlung der für die Zulassung/den Betrieb zulässigen Gesamtmassen stellen die nationalen Behörden sicher, dass die Anforderungen der in Anhang II Teile I und II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten Rechtsakte auch weiterhin erfüllt werden.
4.6
Wenn nationale Behörden zu dem Schluss kommen, dass die Anforderungen der in Anhang II Teile I und II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten Rechtsakte (mit Ausnahme der vorliegenden Verordnung) nicht mehr erfüllt werden, verlangen sie, dass neue Prüfungen durchgeführt werden und eine neue Typgenehmigung erteilt wird oder gegebenenfalls von der Typgenehmigungsbehörde, die gemäß dem betreffenden Rechtsakts die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, eine Erweiterung der Typgenehmigung genehmigt wird.

Abschnitt B

1.
Zulässige maximale Abmessungen
1.1.
Die Abmessungen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
1.1.1.
Länge: 12,00 m.
1.1.2.
Breite:

(a)
M1: 2,55 m;
(b)
N1: 2,55 m;
(c)
N1: 2,60 m bei Fahrzeugen mit einem Aufbau mit isolierten Wänden mit einer Dicke von mindestens 45 mm und den Codes 04 oder 05 für Aufbauten gemäß Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) 2018/858.

1.1.3.
Höhe: 4,00 m.
1.2.
Für die Messung der Länge, Breite und Höhe muss die Masse des Fahrzeugs der Masse in fahrbereitem Zustand entsprechen und das Fahrzeug muss sich auf einer waagerechten und ebenen Fläche befinden, wobei die Reifen auf den vom Hersteller empfohlenen Luftdruck aufgepumpt sind.
1.3.
Die in Abschnitt F genannten Einrichtungen und Ausrüstungen bleiben bei der Bestimmung der Länge, Breite und Höhe unberücksichtigt.
2.
Massenverteilung
2.1.
Die Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse auf den Achsen darf nicht die technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs in beladenem Zustand unterschreiten.
2.2.
Die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs in beladenem Zustand darf nicht die Masse des fahrbereiten Fahrzeugs zuzüglich der Masse der Mitfahrer, der Masse der Zusatzausrüstung sowie der Masse der Verbindungseinrichtung (sofern nicht bereits in der Masse im fahrbereiten Zustand enthalten) unterschreiten.
2.3.
Ist das Fahrzeug bis zum Erreichen der technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand beladen, darf die Masse auf jeder Achse die technisch zulässige Gesamtmasse auf dieser Achse nicht überschreiten.
2.4.
Ist das Fahrzeug bis zur technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand beladen, darf die Masse auf der Vorderachse in keinem Fall 30 % (bei Fahrzeugen der Klasse M1) bzw. 20 % (bei Fahrzeugen der Klasse N1) der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs in beladenem Zustand unterschreiten.
2.5.
Ist das Fahrzeug bis zum Erreichen der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand zuzüglich der technisch zulässigen Gesamtmasse am Kupplungspunkt beladen, darf die Masse auf der Vorderachse in keinem Fall weniger als 20 % der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs in beladenem Zustand betragen.
2.6.
Ist ein Fahrzeug mit abnehmbaren Sitzen ausgerüstet, wird das Prüfverfahren auf den Fall beschränkt, in dem die Höchstzahl von Sitzen eingebaut ist.
2.7.
Für die Zwecke der Überprüfung der Anforderungen gemäß den Nummern 2.2, 2.3 und 2.4 gilt Folgendes:

(a)
Die Sitze sind gemäß Nummer 2.7.1 einzustellen.
(b)
Die Masse der Mitfahrer, die Nutzlast und die Masse der Zusatzausrüstung ist gemäß den Nummern 2.7.2 bis 2.7.4.2.3 zu verteilen.

2.7.1.
Sitzverstellung
2.7.1.1.
Sind die Sitze verstellbar, so werden sie in ihre hinterste Stellung gebracht.
2.7.1.2.
Lässt sich der Sitz noch in anderer Weise (vertikal, im Winkel, an der Rückenlehne usw.) verstellen, so wird die vom Fahrzeughersteller angegebene Stellung gewählt.
2.7.1.3.
Gefederte Sitze müssen in der Vertikalen in der vom Hersteller angegebenen Lage arretiert werden.
2.7.2.
Verteilung der Masse der Mitfahrer
2.7.2.1.
Die Masse jedes Fahrgasts wird mit 75 kg veranschlagt.
2.7.2.2.
Die Masse jedes Fahrgasts wird am Sitzbezugspunkt angebracht (d. h. am „R-Punkt” des Sitzes).
2.7.2.3.
Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung gilt die Anforderung unter Nummer 2.7.2.2 sinngemäß (z. B. bei Krankenwagen für die Masse einer auf der Bahre liegenden verletzten Person).
2.7.3.
Verteilung der Masse der Zusatzausrüstung
2.7.3.1.
Die Masse der Zusatzausrüstung muss gemäß den Herstellerangaben verteilt sein.
2.7.4.
Verteilung der Nutzlast
2.7.4.1.
Fahrzeuge der Klasse M1
2.7.4.1.1.
Bei Fahrzeugen der Klasse M1 ist die Nutzlast gemäß den Herstellerangaben und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des technischen Dienstes zu verteilen.
2.7.4.1.2.
Bei Wohnmobilen gilt für die Mindest-Nutzlast (PM) folgende Anforderung:

PM in kg ≥ 10 (n + L)

Dabei gilt:

n ist die Höchstzahl der Mitfahrer zuzüglich des Fahrzeugführers und

L ist die Gesamtlänge des Fahrzeugs in Metern.

2.7.4.2.
Fahrzeuge der Klasse N1
2.7.4.2.1.
Bei Fahrzeugen mit einem Aufbau ist die Nutzlast gleichmäßig auf der Ladefläche zu verteilen.
2.7.4.2.2.
Bei Fahrzeugen ohne Aufbau (z. B. Fahrgestell mit Führerhaus) muss der Hersteller die zulässigen äußersten Lagen des Schwerpunkts der Nutzlast, erhöht um die Masse der für die Unterbringung von Gütern vorgesehenen Ausrüstung (z. B. Aufbau, Tank usw.), angeben (beispielsweise: von 0,50 m bis 1,30 m vor der ersten Hinterachse).
2.7.4.2.3.
Bei Fahrzeugen, die für die Ausrüstung mit einer Sattelkupplung vorgesehen sind, muss der Hersteller den Mindest- und den Höchstwert für das Sattelvormaß angeben.
2.8.
Zusätzliche Anforderungen für Fahrzeuge, die einen Anhänger ziehen können
2.8.1.
Die unter den Nummern 2.2, 2.3 und 2.4 genannten Anforderungen gelten unter Berücksichtigung der Masse der Verbindungseinrichtung und der technisch zulässigen Gesamtmasse am Kupplungspunkt.
2.8.2.
Unbeschadet der Anforderungen von Nummer 2.4 darf die technisch zulässige Gesamtmasse auf den Hinterachsen um höchstens 15 % überschritten werden.
2.8.2.1.
Wird die technisch zulässige Gesamtmasse auf den Hinterachsen um nicht mehr als 15 % überschritten, gelten die Anforderungen unter Nummer 5.2.4.1 der UN-Regelung Nr. 142(4).
2.8.2.2.
In den Mitgliedstaaten, in denen die Straßenverkehrsvorschriften dies erlauben, kann der Hersteller in einem geeigneten Begleitdokument wie der Betriebsanleitung oder dem Werkstatthandbuch angeben, dass die technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand um nicht mehr als 10 % oder 100 kg (es gilt der niedrigere Wert) überschritten werden darf.

Diese zulässige Abweichung gilt nur, wenn gemäß den Bedingungen unter Nummer 2.8.2.1 ein Anhänger gezogen wird, vorausgesetzt, die Betriebsgeschwindigkeit ist auf maximal 100 km/h beschränkt.

3.
Anhängemasse und Masse am Kupplungspunkt
3.1.
Hinsichtlich der technisch zulässigen maximalen Anhängemasse gelten die folgenden Anforderungen:
3.1.1.
Anhänger mit Betriebsbremsanlage
3.1.1.1.
Die technisch zulässige maximale Anhängemasse des Fahrzeugs muss dem niedrigsten der folgenden Werte entsprechen:

(a)
der technisch zulässigen maximalen Anhängemasse, die auf der Bauart des Fahrzeugs und der Festigkeit der Kupplung beruht;
(b)
der technisch zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeugs in beladenem Zustand;
(c)
bei Geländefahrzeugen gemäß Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2018/858 dem 1,5-fachen der technisch zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeugs in beladenem Zustand.

3.1.1.2.
Die technisch zulässige maximale Anhängemasse darf jedoch in keinem Fall 3500 kg überschreiten.
3.1.2.
Anhänger ohne Betriebsbremsanlage
3.1.2.1.
Die zulässige Anhängemasse muss dem niedrigsten der folgenden Werte entsprechen:

(a)
der technisch zulässigen maximalen Anhängemasse, die auf der Bauart des Fahrzeugs und der Festigkeit der Kupplung beruht;
(b)
der Hälfte der Masse des Zugfahrzeugs in fahrbereitem Zustand.

3.1.2.2.
Die technisch zulässige maximale Anhängemasse darf in keinem Fall 750 kg überschreiten.
3.2.
Die technisch zulässige Gesamtmasse am Kupplungspunkt muss mindestens 4 % der zulässigen maximalen Anhängemasse und mindestens 25 kg betragen.
3.3.
Der Hersteller muss in der Betriebsanleitung die technisch zulässige Gesamtmasse am Kupplungspunkt, die Befestigungspunkte der Kupplung am Zugfahrzeug sowie den höchsten zulässigen Überhang hinten des Kupplungspunkts angeben.
3.4.
Die technisch zulässige maximale Anhängemasse darf nicht unter Bezug auf die Zahl der Mitfahrer definiert werden.
4.
Masse der Fahrzeugkombination

Die technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination in beladenem Zustand darf die Summe aus der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand zuzüglich der technisch zulässigen maximalen Anhängemasse nicht überschreiten.

5.
Anfahrvermögen an Steigungen
5.1.
Das Zugfahrzeug muss mit der Fahrzeugkombination innerhalb von fünf Minuten bei einer Steigung von mindestens 12 % fünfmal anfahren können.
5.2.
Bei der Durchführung der Prüfung gemäß Nummer 5.1 müssen das Zugfahrzeug und der Anhänger entsprechend der technisch zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination in beladenem Zustand beladen sein.

Abschnitt C

1.
Zulässige maximale Abmessungen
1.1.
Die Abmessungen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

1.1.1.
Länge

(a)
Aus einem Teilfahrzeug bestehendes Fahrzeug mit zwei Achsen: 13,50 m
(b)
Aus einem Teilfahrzeug bestehendes Fahrzeug mit drei oder mehr Achsen: 15,00 m
(c)
Gelenkfahrzeug: 18,75 m

1.1.2.
Breite: 2,55 m;
1.1.3.
Höhe: 4,00 m

1.2.
Für die Messung der Länge, Breite und Höhe muss die Masse des Fahrzeugs der Masse in fahrbereitem Zustand entsprechen und das Fahrzeug muss sich auf einer waagerechten und ebenen Fläche befinden, wobei die Reifen auf den vom Hersteller empfohlenen Luftdruck aufgepumpt sind.
1.3.
Die in Abschnitt F genannten Einrichtungen und Ausrüstungen bleiben bei der Bestimmung der Länge, Breite und Höhe unberücksichtigt.
1.3.1.
Zusätzliche Anforderungen für die in Abschnitt F genannten aerodynamischen Luftleiteinrichtungen.
1.3.1.1.
Aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, deren Länge in der Gebrauchsstellung höchstens 500 mm beträgt, dürfen die Gesamtnutzfläche des Laderaums nicht vergrößern. Sie müssen so konstruiert sein, dass sie sowohl in der eingezogenen bzw. eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung arretiert werden können. Ferner müssen solche Einrichtungen derart konstruiert sein, dass sie bei stehendem Fahrzeug so einziehbar oder einklappbar sind, dass die in Nummer 1.1.2 angegebene zulässige maximale Breite des Fahrzeugs an den beiden Seiten nicht um mehr als 25 mm überschritten wird, dass die unter Nummer 1.1.1 angegebene zulässige maximale Länge des Fahrzeugs nicht unterhalb einer Höhe von 1050 mm über der Fahrbahn und nicht um mehr als 200 mm überschritten wird und dass sie die Möglichkeit, das Fahrzeug für intermodalen Verkehr zu verwenden, nicht beeinträchtigen. Außerdem müssen sie den Anforderungen gemäß den Nummern 1.3.1.1.1 und 1.3.1.1.3 genügen.
1.3.1.1.1.
Die aerodynamischen Luftleinrichtungen und Ausrüstungen müssen gemäß der vorliegenden Verordnung typgenehmigt werden.
1.3.1.1.2.
Die Stellung der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen – einschließlich ihres Einziehens oder Einklappens – muss vom Bediener mit einer manuellen Kraft von höchstens 40 daN verändert werden können. Dies kann außerdem auch automatisch erfolgen.
1.3.1.1.3.
Die aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen müssen nicht einziehbar oder einklappbar sein, wenn die Anforderungen hinsichtlich der maximal zulässigen Abmessungen unter allen Bedingungen vollständig eingehalten sind.
1.3.1.2.
Aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, deren Länge in der Gebrauchsstellung 500 mm überschreitet, dürfen die Gesamtnutzfläche des Laderaums nicht vergrößern. Sie müssen so konstruiert sein, dass sie sowohl in der eingezogenen bzw. eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung arretiert werden können. Ferner müssen solche Einrichtungen derart konstruiert sein, dass sie bei stehendem Fahrzeug so einziehbar oder einklappbar sind, dass die in Nummer 1.1.2 angegebene zulässige maximale Breite des Fahrzeugs an den beiden Seiten nicht um mehr als 25 mm überschritten wird, dass die unter Nummer 1.1.1 angegebene zulässige maximale Länge des Fahrzeugs nicht unterhalb einer Höhe von 1050 mm über der Fahrbahn und nicht um mehr als 200 mm überschritten wird und dass sie die Möglichkeit, das Fahrzeug für intermodalen Verkehr zu verwenden, nicht beeinträchtigen. Außerdem müssen sie den Anforderungen gemäß den Nummern 1.3.1.2.1 bis 1.3.1.2.4 genügen.
1.3.1.2.1.
Die aerodynamischen Luftleinrichtungen und Ausrüstungen müssen gemäß der vorliegenden Verordnung typgenehmigt werden.
1.3.1.2.2.
Die Stellung der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen – einschließlich ihres Einziehens oder Einklappens – muss vom Bediener mit einer manuellen Kraft von höchstens 40 daN verändert werden können. Dies kann außerdem auch automatisch erfolgen.
1.3.1.2.3.
Alle am Fahrzeug angebrachten senkrecht bzw. waagerecht angeordneten Hauptelemente oder Kombinationen von Elementen, aus denen die aerodynamischen Luftleinrichtungen und Ausrüstungen bestehen, müssen in der Gebrauchsstellung den nacheinander nach oben, unten, links und rechts eingeleiteten senkrechten und waagerechten Zug- und Druckkräften von 200 daN ± 10 % widerstehen, die in der geometrischen Mitte der betreffenden senkrecht hervorragenden Fläche statisch mit einem maximalen Druck von 2,0 MPa einwirken. Die aerodynamischen Luftleinrichtungen und Ausrüstungen dürfen sich zwar verformen, das Verstell- und Arretiersystem darf sich infolge der einwirkenden Kräfte jedoch nicht lösen. Damit gewährleistet ist, dass die zulässige maximale Breite des Fahrzeugs an beiden Seiten des Fahrzeugs während und nach der Prüfung nicht um mehr als 25 mm überschritten wird, ist die Verformung zu begrenzen.
1.3.1.2.4.
Alle senkrecht bzw. waagerecht angeordneten Hauptelemente oder Kombinationen von Elementen, aus denen die aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen bestehen, müssen in eingezogenem oder eingeklapptem Zustand ebenfalls der entgegen der Fahrtrichtung längs eingeleiteten waagerechten Zugkraft von 200 daN ± 10 % widerstehen, die in der geometrischen Mitte der betreffenden senkrecht hervorragenden Fläche statisch mit einem maximalen Druck von 2,0 MPa einwirkt. Die aerodynamischen Luftleinrichtungen und Ausrüstungen dürfen sich zwar verformen, das Verstell- und Arretiersystem darf sich infolge der einwirkenden Kräfte jedoch nicht lösen. Damit gewährleistet ist, dass die zulässige maximale Breite des Fahrzeugs an den beiden Seiten nicht um mehr als 25 mm und die zulässige maximale Länge des Fahrzeugs nicht um mehr als 200 mm überschritten wird, ist die Verformung zu begrenzen.
1.3.1.3.
Der technische Dienst prüft zur Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde, dass durch die aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen – sowohl in der Gebrauchsstellung als auch eingezogen oder eingeklappt – die Kühlung und Lüftung des Antriebs, der Auspuffanlage und des Fahrgastraums nicht erheblich beeinträchtigt werden. Alle weiteren geltenden Anforderungen für die Fahrzeugsysteme müssen sowohl in der Gebrauchsstellung als auch bei eingezogenen oder eingeklappten aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen vollständig eingehalten werden.

Abweichend von den geltenden Anforderungen für den hinteren Unterfahrschutz dürfen die waagerechten Abstände zwischen der Rückseite der Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz und der Rückseite des mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen ausgestatteten Fahrzeugs ohne Berücksichtigung der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen gemessen werden, wenn diese länger als 200 mm sind, sich in Gebrauchsstellung befinden und wenn die wesentlichen Abschnitte der bei Messung in unbeladenem Zustand in einer Höhe von ≤ 2,0 m über dem Boden befindlichen Teile aus einem Werkstoff mit einer Härte von < 60 Shore (A) bestehen. Unberücksichtigt bei der Bestimmung der Härte bleiben schmale Versteifungen, Rohre und Metalldrahtgewebe, die einen Rahmen oder einen Trägerkörper bilden, um die wesentlichen Abschnitte der Teile aufzunehmen. Um die Gefahr von Verletzungen und ein Eindringen in andere Fahrzeuge bei einem Aufprall auszuschließen, dürfen die Endstücke dieser Versteifungen, Rohre und Metalldrahtgewebe allerdings nicht nach hinten gerichtet sein, weder bei eingezogenen oder eingeklappten noch bei in der Gebrauchsstellung befindlichen aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen.

Alternativ zu der im vorstehenden Absatz genannten Ausnahmeregelung dürfen die waagerechten Abstände zwischen der Rückseite der Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz und der Rückseite des mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen ausgestatteten Fahrzeugs ohne Berücksichtigung der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen gemessen werden, wenn diese Einrichtungen oder Ausrüstungen länger als 200 mm sind, sich in Gebrauchsstellung befinden und den Prüfvorschriften gemäß Abschnitt I entsprechen.

Die waagerechten Abstände zwischen der Rückseite der Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz und der Rückseite des Fahrzeugs sind jedoch mit den aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen in eingezogenem oder eingeklapptem Zustand zu messen, oder es ist der gemäß Abschnitt I Nummer 1.6.1 entstehende Überstand zu berücksichtigen, falls dieser größer ist als die Länge der Einrichtungen oder Ausrüstungen in eingezogenem bzw. eingeklapptem Zustand.

2.
Massenverteilung bei Fahrzeugen mit Aufbau
2.1
Berechnungsverfahren

Notation:

„M” Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand;
„TM” technisch zulässige maximale Anhängemasse;
„MC” Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination in beladenem Zustand;
mitechnisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand auf der Einzelachse mit Index  „i” , wobei „i” Werte von 1 bis zur Gesamtzahl der Achsgruppen annimmt;
mcTechnisch zulässige Gesamtmasse am Kupplungspunkt;
μjtechnisch zulässige Gesamtmasse auf den Achsgruppen mit Index  „j” , wobei „j” Werte von 1 bis zur Gesamtzahl der Achsgruppen annimmt.

2.1.1.
Es werden geeignete Berechnungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass die nachstehenden Anforderungen bei jeder technischen Konfiguration innerhalb des Typs erfüllt werden.
2.1.2.
Für die Berechnungen bei Fahrzeugen mit belastbaren Achsen wird die Federung der Achsen in die normale Betriebsstellung geschaltet.
2.1.3.
Für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb oder für emissionsfreie Fahrzeuge gilt Folgendes:
2.1.3.1.
Das Mehrgewicht für die alternative Antriebstechnik oder die emissionsfreie Technologie gemäß Anhang I Nummern 2.3 und 2.4 der Richtlinie 96/53/EG wird anhand der vom Hersteller vorgelegten Dokumentation bestimmt. Der technische Dienst prüft zur Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde die Richtigkeit der angegebenen Informationen.
2.1.3.2.
Der Hersteller gibt unterhalb oder seitlich der obligatorischen Angaben auf dem vorgeschriebenen Fabrikschild, außerhalb des deutlich gekennzeichneten Rechtecks, in dem sich ausschließlich die obligatorischen Angaben befinden dürfen, das folgende zusätzliche Symbol sowie das Mehrgewicht an.

„ENTSPRICHT ARTIKEL 10B 96/53/EG – XXXX KG”

Die Zeichen des Symbols und die Gewichtsangabe müssen eine Mindesthöhe von 4 mm aufweisen.

Außerdem wird bis zur Einführung eines eigens dafür vorgesehenen Eintrags in der Übereinstimmungsbescheinigung das Mehrgewicht in der Rubrik „Bemerkungen” der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, um eine Einbeziehung dieser Angaben in die an Bord befindlichen Zulassungspapiere zu ermöglichen.

2.2.
Allgemeine Anforderungen
2.2.1.
Die Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse auf den Einzelachsen zuzüglich der Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse auf den Achsgruppen muss mindestens der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs in beladenem Zustand entsprechen.

Mmi μj

2.2.2.
Die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand zuzüglich der Masse der Zusatzausrüstung, der Masse der Mitfahrer, der Massen „WP” und „B” gemäß Nummer. 2.2.3, der Masse der Verbindungseinrichtung – sofern nicht in der Masse in fahrbereitem Zustand enthalten – und der technisch zulässigen Gesamtmasse am Kupplungspunkt darf die technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand nicht überschreiten.
2.2.3.
Lastverteilung
2.2.3.1.
Formelzeichen

„P” Anzahl der Sitzplätze ohne die Plätze für Fahrzeugführer und Fahrpersonal;
„Q” Masse eines Fahrgastes in kg;
„Qc” Masse eines Mitglieds des Fahrpersonals in kg;
S1Fläche für stehende Mitfahrer in m2;
„SP” Anzahl der stehenden Mitfahrer gemäß Herstellerangaben;
„Ssp” Nennfläche für einen Stehplatz in m2;
„WP” Anzahl der Rollstuhlplätze multipliziert mit 250 kg, was der Masse eines Rollstuhls und eines Rollstuhlfahrers entspricht;
„V” Gesamtvolumen in m3 der Gepäckstauräume einschließlich Gepäckräumen, Gepäckträgern und Skibox;
„B” Zulässige Gesamtmasse des Gepäcks nach Herstellerangaben einschließlich der zulässigen Gesamtmasse ( „B” ) des Gepäcks, das in einer gegebenenfalls vorhandenen Skibox befördert werden darf, in kg.

2.2.3.2.
Die Massen Q und Qc der sitzenden Mitfahrer werden an den Sitzbezugspunkten angebracht (d. h. am „R-Punkt” des Sitzes).
2.2.3.3.
Die der Anzahl SP der stehenden Mitfahrer entsprechende Masse Q ist gleichmäßig auf die für stehende Fahrgäste zur Verfügung stehende Fläche S1 zu verteilen.
2.2.3.4.
Gegebenenfalls ist die Masse WP gleichmäßig auf jeden Rollstuhlplatz zu verteilen.
2.2.3.5.
Eine B entsprechende Masse (in kg) ist gleichmäßig auf die Gepäckräume zu verteilen.
2.2.3.6.
Eine B’ entsprechende Masse (in kg) ist am Schwerpunkt der Skibox anzubringen.
2.2.3.7.
Die technisch zulässige Gesamtmasse am Kupplungspunkt ist am Kupplungspunkt anzubringen; der Überhang hinten wird vom Hersteller angegeben.
2.2.3.8.
Werte für Q und Ssp

FahrzeugklasseQ (kg)Ssp (m2)
Klassen I und A680,125 m2
Klasse II710,15 m2
Klassen III und B71nicht anwendbar

2.3.
Die Masse jedes Mitglieds des Fahrpersonals wird mit 75 kg veranschlagt.
2.3.1.
Die Anzahl der stehenden Mitfahrer darf nicht größer sein als S1/Ssp, wobei Ssp die Nennfläche angibt, die gemäß der Tabelle in Nummer 2.2.3.8 für einen stehenden Fahrgast zur Verfügung steht.
2.3.1.1.
Der Wert für die zulässige Gesamtmasse des Gepäcks darf nicht weniger betragen als:

B = 100 × V

2.3.2.
Berechnungen
2.3.2.1.
Die Anforderungen unter Nummer 2.2.2 sind in jeder Zusammenstellung der Innenausstattung zu überprüfen.
2.3.2.2.
Unter den unter Nummer. 2.2.3 genannten Bedingungen darf die Masse auf jeder Einzelachse und auf jeder Achsgruppe die technisch zulässige Gesamtmasse auf dieser Achse oder Achsgruppe nicht überschreiten.
2.3.2.3.
Fahrzeuge mit variabler Sitzplatzkapazität, Stehplatzfläche (S1) und Ausrüstung für die Beförderung von Rollstühlen werden gemäß den Nummern 2.2.2 und 2.2.4.2 für jede der folgenden Bedingungen auf Einhaltung der Vorschriften überprüft:

(a)
alle Sitzplätze besetzt, gefolgt von der verbleibenden Fläche für Stehplätze (bis zur vom Hersteller angegebenen Kapazitätsgrenze, falls diese erreicht wird) und, sofern noch freie Fläche verfügbar ist, Rollstuhlplätze besetzt;
(b)
alle Stehplätze besetzt (bis die vom Hersteller angegebene Stehplatzkapazität erreicht ist), gefolgt von den verbleibenden Sitzplätzen und, sofern noch freie Fläche verfügbar ist, Rollstuhlplätze besetzt;
(c)
alle Rollstuhlplätze besetzt, gefolgt von der verbleibenden Stehplatzfläche (bis zur vom Hersteller angegebenen Stehplatzkapazität, falls diese erreicht wird) und dann verbleibende Sitzplätze besetzt.

2.3.3.
Ist das Fahrzeug gemäß Nummer 2.2.2 beladen, darf die Masse, die der Belastung der vorderen gelenkten Achsen entspricht, in keinem Fall weniger als 20 % der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand „M” betragen.
2.3.3.1.
Bei Gelenkfahrzeugen mit mindestens 4 Achsen der Klasse I mit zwei gelenkten Achsen darf die Masse, die der Belastung der vorderen gelenkten Achsen entspricht, in keinem Fall weniger als 15 % der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand „M” betragen.
2.3.4.
Wenn ein Fahrzeug für mehr als eine Klasse typgenehmigt werden soll, gelten die Anforderungen von Abschnitt 2 für jede Klasse.
3.
Zugvermögen
3.1.
Die technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination in beladenem Zustand darf die Summe aus der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand zuzüglich der technisch zulässigen maximalen Anhängemasse nicht überschreiten.

MC ≤ M + TM

3.2.
Die technisch zulässige maximale Anhängemasse darf 3500 kg nicht überschreiten.
4.
Technisch zulässige Gesamtmasse am Kupplungspunkt
4.1.
Die technisch zulässige Gesamtmasse am Kupplungspunkt muss mindestens 4 % der technisch zulässigen maximale Anhängemasse oder 25 kg betragen, je nachdem, was der größere Wert ist.
4.2.
Der Hersteller muss in der Betriebsanleitung die Bedingungen für die Befestigung der Kupplung am Kraftfahrzeug angeben.
4.2.1.
Zu den in Nummer 4.2 erwähnten Bedingungen gehören gegebenenfalls auch die technisch zulässige Gesamtmasse am Kupplungspunkt des Zugfahrzeugs, die zulässige Gesamtmasse der Kupplungseinrichtung, die Befestigungspunkte der Kupplung und der größte zulässige Überhang hinten der Kupplung.
5.
Anfahrvermögen an Steigungen
5.1.
Fahrzeuge, die zum Ziehen eines Anhängers ausgelegt sind, müssen innerhalb von fünf Minuten bei einer Steigung von mindestens 12 % fünfmal anfahren können.
5.2.
Bei der Durchführung der Prüfung gemäß Nummer 5.1 müssen das Zugfahrzeug und der Anhänger entsprechend der technisch zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination im beladenen Zustand beladen sein.
6.
Motorleistung
6.1
Der Motor muss eine Motorausgangsleistung von mindestens 5 kW pro Tonne der technisch zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination in beladenem Zustand oder – falls das Fahrzeug nicht für das Ziehen eines Anhängers ausgelegt ist – der technisch zulässigen Gesamtmasse des Einzelfahrzeugs in beladenem Zustand erbringen.

Die Anforderungen dieser Nummer gelten nicht für den reinen Elektrobetrieb von Hybridelektrofahrzeugen.

6.2.
Die Motorleistung ist gemäß der UN-Regelung Nr. 85(5) zu messen.
7.
Manövrierfähigkeit
7.1.
Das Fahrzeug muss – wie in Abschnitt H Abbildung 1 dargestellt – in der Lage sein, in beiden Richtungen innerhalb einer Ringfläche zwischen zwei konzentrischen Kreisen eine vollständige Kreisfahrt von 360o zu beschreiben, ohne dass die äußeren Begrenzungen des Fahrzeugs über den äußeren Kreisumfang hinaus- oder in den inneren Kreis hineinragen.
7.1.1.
Die Prüfung ist mit dem Fahrzeug sowohl in unbeladenem Zustand (also mit seiner Masse in fahrbereitem Zustand) als auch bei Belastung des Fahrzeugs mit seiner technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand durchzuführen. Ist das Fahrzeug mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen oder Ausrüstungen gemäß den Nummern 1.3.1.1 und 1.3.1.2 ausgestattet, so befinden sich diese in der betriebsbereiten Gebrauchsstellung.
7.1.2.
Für die Zwecke von Nummer 7.1 werden die Teile, die über die in Abschnitt F genannte Fahrzeugbreite hinausragen dürfen, nicht berücksichtigt.
7.2.
Bei Fahrzeugen mit belastbaren Achsen gilt die Anforderung unter Nummer 7.1 auch, wenn die belastbaren Achsen im Einsatz ist sind.
7.3.
Die Anforderungen von Nummer 7.1 sind wie folgt zu überprüfen:
7.3.1.
Das Fahrzeug muss sich innerhalb einer Ringfläche zwischen zwei konzentrischen Kreisen mit einem Radius von 12,50 m (äußerer Kreis) bzw. 5,30 m (innerer Kreis) bewegen.
7.3.2
Die vordere äußere Begrenzung des Kraftfahrzeugs wird entlang der Umrisslinie des Außenkreises geführt (siehe Abschnitt H Abbildung 1).
7.4
Der Nachweis für die Anforderungen an die Manövrierfähigkeit kann mit Zustimmung des technischen Dienstes und der Typgenehmigungsbehörde gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2018/858 durch Computersimulation erbracht werden. Im Zweifelsfall können der technische Dienst oder die Typgenehmigungsbehörde die Durchführung einer physischen Prüfung im Maßstab 1:1 verlangen.
8.
Ausschwenken des Fahrzeughecks
8.1.
Aus einem Teilfahrzeug bestehendes Fahrzeug
8.1.1.
Das Fahrzeug ist gemäß der in Nummer 8.1.2 beschriebenen Einfahr-Prüfmethode zu prüfen. Ist das Fahrzeug mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen oder Ausrüstungen gemäß den Nummern 1.3.1.1 und 1.3.1.2 ausgestattet, so befinden sich diese in der betriebsbereiten Gebrauchsstellung.
8.1.2.
Einfahr-Prüfmethode

Bei stehendem Fahrzeug ist auf dem Boden eine Linie entlang der senkrechten Ebene zu ziehen, die die zur Außenseite des Kreises gerichtete Fahrzeugseite tangiert.

Das Fahrzeug ist von einer geraden Linie aus in die in Abbildung 1 dargestellte Ringfläche hineinzufahren, wobei seine Vorderräder so stehen müssen, dass die vordere äußere Begrenzung der Umrisslinie des Außenkreises folgt (siehe Abschnitt H Abbildung 2a).

8.1.3.
Die Masse des Fahrzeugs muss die Masse in fahrbereitem Zustand sein.
8.1.4.
Das Fahrzeugheck darf um höchstens 0,60 m ausschwenken.
8.2.
Aus zwei oder mehr Teilfahrzeugen bestehende Fahrzeuge
8.2.1.
Für aus zwei oder mehr Teilfahrzeugen bestehende Fahrzeuge finden die Anforderungen unter Nummer 8.1 sinngemäß Anwendung.

In solchen Fällen müssen die zwei oder mehr starren Teilfahrzeuge parallel zu der in Abschnitt H Abbildung 2b dargestellten Ebene ausgerichtet sein.

8.3.
Der Nachweis für die Anforderungen an das maximale Ausschwenken des Fahrzeughecks kann mit Zustimmung des technischen Dienstes und der Typgenehmigungsbehörde gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2018/858 durch Computersimulation erbracht werden. Im Zweifelsfall können der technische Dienst oder die Typgenehmigungsbehörde die Durchführung einer physischen Prüfung im Maßstab 1:1 verlangen.

Abschnitt D

1.
Zulässige maximale Abmessungen
1.1.
Die Abmessungen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

1.1.1.
Länge: 12,00 m.
1.1.2.
Breite:

(a)
2,55 m bei jedem Fahrzeug;
(b)
2,60 m bei Fahrzeugen mit einem Aufbau mit isolierten Wänden mit einer Dicke von mindestens 45 mm und den Codes 04 oder 05 für Aufbauten gemäß Anhang I Teil C Anlage 2 der Verordnung (EU) 2018/858.

1.1.3.
Höhe: 4,00 m

1.2.
Für die Messung der Länge, Breite und Höhe muss die Masse des Fahrzeugs der Masse in fahrbereitem Zustand entsprechen und das Fahrzeug muss sich auf einer waagerechten und ebenen Fläche befinden, wobei die Reifen auf den vom Hersteller empfohlenen Luftdruck aufgepumpt sind.
1.3.
Die in Abschnitt F genannten Einrichtungen und Ausrüstungen bleiben bei der Bestimmung der Länge, Breite und Höhe unberücksichtigt.
1.3.1.
Zusätzliche Anforderungen für die in Abschnitt F genannten aerodynamischen Luftleiteinrichtungen
1.3.1.1.
Aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, deren Länge in der Gebrauchsstellung höchstens 500 mm beträgt, dürfen die Nutzlänge der Ladefläche nicht vergrößern. Sie müssen so konstruiert sein, dass sie sowohl in der eingezogenen bzw. eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung arretiert werden können. Ferner müssen solche Einrichtungen und Ausrüstungen derart konstruiert sein, dass sie bei stehendem Fahrzeug so einziehbar oder einklappbar sind, dass die zulässige maximale Breite des Fahrzeugs an den beiden Seiten nicht um mehr als 25 mm und die zulässige maximale Länge des Fahrzeugs nur ab einer Höhe von mehr 1050 mm über der Fahrbahn nicht um mehr als 200 mm überschritten wird und sie die Möglichkeit, das Fahrzeug für intermodalen Verkehr zu verwenden, nicht beeinträchtigen. Außerdem müssen sie den Anforderungen gemäß den Nummern 1.3.1.1.1 und 1.3.1.1.3 genügen.
1.3.1.1.1.
Die Einrichtungen und Ausrüstungen müssen gemäß der vorliegenden Verordnung typgenehmigt werden.
1.3.1.1.2.
Die Stellung der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen – einschließlich ihres Einziehens oder Einklappens – muss vom Bediener mit einer manuellen Kraft von höchstens 40 daN verändert werden können. Dies kann außerdem auch automatisch erfolgen.
1.3.1.1.3.
Einrichtungen und Ausrüstungen müssen nicht einziehbar oder einklappbar sein, wenn die Anforderungen hinsichtlich der maximal zulässigen Abmessungen unter allen Bedingungen vollständig eingehalten sind.
1.3.1.2.
Aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, deren Länge in der Gebrauchsstellung 500 mm überschreitet, dürfen die Nutzlänge der Ladefläche nicht vergrößern. Sie müssen so konstruiert sein, dass sie sowohl in der eingezogenen bzw. eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung arretiert werden können. Ferner müssen solche Einrichtungen und Ausrüstungen derart konstruiert sein, dass sie bei stehendem Fahrzeug so einziehbar oder einklappbar sind, dass die zulässige maximale Breite des Fahrzeugs an den beiden Seiten nicht um mehr als 25 mm und die zulässige maximale Länge des Fahrzeugs nur ab einer Höhe von mehr 1050 mm über der Fahrbahn nicht um mehr als 200 mm überschritten wird und sie die Möglichkeit, das Fahrzeug für intermodalen Verkehr zu verwenden, nicht beeinträchtigen. Außerdem müssen sie den Anforderungen gemäß den Nummern 1.3.1.2.1 bis 1.3.1.2.4 genügen.
1.3.1.2.1.
Die Einrichtungen und Ausrüstungen müssen gemäß der vorliegenden Verordnung typgenehmigt werden.
1.3.1.2.2.
Die Stellung der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen – einschließlich ihres Einziehens oder Einklappens – muss vom Bediener mit einer manuellen Kraft von höchstens 40 daN verändert werden können. Dies kann außerdem auch automatisch erfolgen.
1.3.1.2.3.
Alle am Fahrzeug angebrachten senkrecht bzw. waagerecht angeordneten Hauptelemente oder Kombinationen von Elementen, aus denen die Einrichtungen und Ausrüstungen bestehen, müssen in der Gebrauchsstellung den nacheinander nach oben, unten, links und rechts eingeleiteten senkrechten und waagerechten Zug- und Druckkräften von 200 daN ± 10 % widerstehen, die in der geometrischen Mitte der betreffenden senkrecht hervorragenden Fläche statisch mit einem maximalen Druck von 2,0 MPa einwirken. Die Einrichtungen und Ausrüstungen dürfen sich zwar verformen, das Verstell- und Arretiersystem darf sich infolge der einwirkenden Kräfte jedoch nicht lösen. Damit gewährleistet ist, dass die zulässige maximale Breite des Fahrzeugs an beiden Seiten des Fahrzeugs während und nach der Prüfung nicht um mehr als 25 mm überschritten wird, ist die Verformung zu begrenzen.
1.3.1.2.4.
Alle senkrecht bzw. waagerecht angeordneten Hauptelemente oder Kombinationen von Elementen, aus denen die Einrichtungen und Ausrüstungen bestehen, müssen in eingezogenem oder eingeklapptem Zustand ebenfalls der entgegen der Fahrtrichtung längs eingeleiteten waagerechten Zugkraft von 200 daN ± 10 % widerstehen, die in der geometrischen Mitte der betreffenden senkrecht hervorragenden Fläche statisch mit einem maximalen Druck von 2,0 MPa einwirkt. Die Einrichtungen und Ausrüstungen dürfen sich zwar verformen, das Verstell- und Arretiersystem darf sich infolge der einwirkenden Kräfte jedoch nicht lösen. Damit gewährleistet ist, dass die zulässige maximale Breite des Fahrzeugs an den beiden Seiten nicht um mehr als 25 mm und die zulässige maximale Länge des Fahrzeugs nicht um mehr als 200 mm überschritten wird, ist die Verformung zu begrenzen.
1.3.1.3.
Sowohl eingezogene oder eingeklappte als auch in ihrer Gebrauchsstellung befindliche aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen von Führerhäusern müssen gegebenenfalls so konstruiert sein, dass die zulässige maximale Breite des Fahrzeugs an den beiden Seiten nicht um mehr als 25 mm überschritten wird und sie die Möglichkeit, das Fahrzeug für intermodalen Verkehr zu verwenden, nicht beeinträchtigen. Außerdem müssen sie den Vorschriften gemäß den Nummern 1.3.1.3.1 bis 1.3.1.3.4 genügen.
1.3.1.3.1.
Die aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen für Führerhäuser müssen gemäß der vorliegenden Verordnung typgenehmigt werden.
1.3.1.3.2.
Gegebenenfalls an einem Fahrzeug angebrachte und sowohl in der eingezogenen bzw. eingeklappten Stellung als auch in ihrer Gebrauchsstellung befindliche aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen dürfen auch nicht teilweise über die untere Kante der Windschutzscheibe herausragen, es sei denn, sie sind aufgrund des Armaturenbretts oder der sonstigen Standard-Innenausstattung nicht direkt für den Fahrzeugführer sichtbar.
1.3.1.3.3.
Die aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen sind mit einem Bezug aus einem energieaufnehmenden Werkstoff zu versehen. Alternativ weist der Werkstoff der Einrichtungen und Ausrüstungen gemäß Nummer 1.3.1.4 eine Härte von < 60 Shore (A) auf.
1.3.1.3.4.
Die aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen dürfen nicht aus einem Werkstoff konstruiert sein, der bei Bruch leicht zu scharfkantigen Splittern oder gezackten Kanten führt.
1.3.1.4.
Der technische Dienst prüft zur Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde, dass die in den Nummern 1.3.1.1, 1.3.1.2 und 1.3.1.3 genannten aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen – sowohl in der Gebrauchsstellung als auch eingezogen oder eingeklappt – das Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn sowie die Windschutzscheibenwisch- und -waschfunktion nicht beeinträchtigen und auch die Kühlung und Lüftung des Antriebs, der Auspuffanlage, des Bremssystems, des Führerhauses und der Ladefläche nicht erheblich beeinträchtigen. Alle weiteren geltenden Anforderungen für die Fahrzeugsysteme müssen sowohl in der Gebrauchsstellung als auch bei eingezogenen oder eingeklappten Einrichtungen und Ausrüstungen vollständig eingehalten werden.

Abweichend von den geltenden Anforderungen für den vorderen Unterfahrschutz dürfen die waagerechten Abstände zwischen dem vordersten Teil des mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen ausgestatteten Fahrzeugs und seiner Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz sowie zwischen der Rückseite der Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz und der Rückseite des mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen oder Ausrüstungen ausgestatteten Fahrzeugs ohne Berücksichtigung der Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen gemessen werden, wenn diese auf der Rückseite länger als 200 mm sind, sich in Gebrauchsstellung befinden und wenn auf der Vorder- und der Rückseite der Werkstoff der wesentlichen Abschnitte der in unbeladenem Zustand in einer Höhe von ≤ 2,0 m über dem Boden angebrachten Teile eine Härte von < 60 Shore (A) aufweist. Unberücksichtigt bei der Bestimmung der Härte bleiben schmale Versteifungen, Rohre und Metalldrahtgewebe, die einen Rahmen oder einen Trägerkörper bilden, um die wesentlichen Abschnitte der Teile aufzunehmen. Um die Gefahr von Verletzungen und ein Eindringen in andere Fahrzeuge bei einem Aufprall auszuschließen, dürfen die Endstücke dieser Versteifungen, Rohre und Metalldrahtgewebe allerdings sowohl bei eingezogenen oder eingeklappten als auch bei in der Gebrauchsstellung befindlichen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen an der Fahrzeugfront nicht nach vorne und am Fahrzeugheck nicht nach hinten gerichtet sein.

Alternativ zu der in dem vorstehenden Absatz genannten Ausnahmeregelung für die Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz dürfen die waagerechten Abstände zwischen der Rückseite der Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz und der Rückseite des mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen ausgestatteten Fahrzeugs ohne Berücksichtigung der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen gemessen werden, wenn diese länger als 200 mm sind, sich in Gebrauchsstellung befinden und den Prüfvorschriften gemäß Abschnitt I entsprechen.

Die waagerechten Abstände zwischen der Rückseite der Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz und der Rückseite des Fahrzeugs sind jedoch mit den aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen in eingezogenem oder eingeklapptem Zustand zu messen, oder es ist der gemäß Abschnitt I Nummer 1.6.1 entstehende Überstand zu berücksichtigen, falls dieser größer ist als die Länge der Einrichtungen oder Ausrüstungen in eingezogenem bzw. eingeklapptem Zustand.

1.4.
Verlängerte Führerhäuser
1.4.1.
Sofern der Frontbereich des Führerhauses des Kraftfahrzeugs — einschließlich aller vorstehenden Außenkanten von beispielsweise Fahrgestell, Stoßfänger, Radabdeckungen und Rädern — den Werten aus der dreidimensionalen Hülle gemäß Abschnitt J in vollem Umfang entspricht und die Länge der Ladefläche höchstens 10,5 m beträgt, darf das Fahrzeug die zulässige maximale Länge gemäß Nummer 1.1.1 überschreiten.
1.4.2.
In dem unter Nummer 1.4.1 genannten Fall gibt der Hersteller unterhalb oder seitlich der obligatorischen Angaben auf dem vorgeschriebenen Fabrikschild, außerhalb des deutlich gekennzeichneten Rechtecks, in dem sich ausschließlich die obligatorischen Angaben befinden dürfen, folgendes zusätzliches Symbol an.

„ENTSPRICHT ARTIKEL 9A 96/53/EG”

Die Zeichen des Symbols müssen eine Mindesthöhe von 4 mm aufweisen. Ferner wird in der Übereinstimmungsbescheinigung in der Rubrik „Bemerkungen” der Wortlaut „ENTSPRICHT RICHTLINIE 96/53/EG ARTIKEL 9A” hinzugefügt, um eine Einbeziehung dieser Angaben in die an Bord befindlichen Zulassungspapiere zu ermöglichen.

2.
Massenverteilung bei Fahrzeugen mit Aufbau
2.1.
Berechnungsverfahren

Notation:

„M” Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand;
„TM” technisch zulässige maximale Anhängemasse;
„MC” Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination in beladenem Zustand;
mitechnisch zulässige Gesamtlast der Einzelachse mit Index  „i” , wobei „i” Werte von 1 bis zur Gesamtzahl der Achsen des Fahrzeugs annimmt;
mcTechnisch zulässige Gesamtmasse am Kupplungspunkt;
μjtechnisch zulässige Gesamtmasse auf den Achsgruppen mit Index  „j” , wobei „j” Werte von 1 bis zur Gesamtzahl der Achsgruppen annimmt.

2.1.1.
Es werden geeignete Berechnungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß den Nummern 2.2 und 2.3 bei jeder technischen Konfiguration innerhalb des Typs erfüllt werden.
2.1.2.
Für die unter den Nummern 2.2 und 2.3 vorgeschriebenen Berechnungen bei Fahrzeugen mit belastbaren Achsen wird die Federung der belastbaren Achsen in die normale Betriebsstellung geschaltet.
2.1.3.
Bei Fahrzeugen mit Hubachsen sind die nach den Nummern 2.2 und 2.3 vorgeschriebenen Berechnungen bei abgesenkten Achsen vorzunehmen.
2.1.4.
Für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb oder für emissionsfreie Fahrzeuge gilt Folgendes:
2.1.4.1.
Das Mehrgewicht, das gemäß Anhang I Nummer 2.3 der Richtlinie 96/53/EG für die alternative Antriebstechnik oder die emissionsfreie Technologie erforderlich ist, wird anhand der vom Hersteller vorgelegten Dokumentation bestimmt. Der technische Dienst prüft zur Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde die Richtigkeit der angegebenen Informationen.
2.1.4.2.
Der Hersteller gibt unterhalb oder seitlich der obligatorischen Angaben auf dem vorgeschriebenen Fabrikschild, außerhalb des deutlich gekennzeichneten Rechtecks, in dem sich ausschließlich die obligatorischen Angaben befinden dürfen, das folgende zusätzliche Symbol sowie das Mehrgewicht an.

„ENTSPRICHT ARTIKEL 10B 96/53/EG – XXXX KG”

Die Zeichen des Symbols und die Gewichtsangabe müssen eine Mindesthöhe von 4 mm aufweisen.

Außerdem wird bis zur Einführung eines eigens dafür vorgesehenen Eintrags in der Übereinstimmungsbescheinigung das Mehrgewicht in der Rubrik „Bemerkungen” der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, um eine Einbeziehung dieser Angaben in die an Bord befindlichen Zulassungspapiere zu ermöglichen.

2.2.
Allgemeine Anforderungen
2.2.1.
Die Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse auf den Einzelachsen zuzüglich der Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse auf den Achsgruppen muss mindestens der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs in beladenem Zustand entsprechen.

Mmi μj

2.2.2.
Bei jeder Achsgruppe mit Index  „j” darf die Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse auf den Achsen nicht kleiner als die technisch zulässige Gesamtmasse auf den Achsgruppen sein.

Außerdem darf keine der Massen mi kleiner sein als der auf die Achse „i” einwirkende Teil von μj, wie er durch die Achslastverteilung dieser Achsgruppe bestimmt wird.

2.3.
Besondere Anforderungen
2.3.1.
Die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand, zuzüglich der Masse der Zusatzausrüstung, zuzüglich der Masse der Mitfahrer, zuzüglich der Masse der Verbindungseinrichtung – falls nicht in der Masse in fahrbereitem Zustand enthalten –, zuzüglich der technisch zulässigen Gesamtmasse am Kupplungspunkt darf die technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand nicht überschreiten.
2.3.2.
Ist das Fahrzeug bis zu seiner technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand beladen, darf die Masse auf einer Achse „i” nicht größer sein als die Masse mi dieser Achse, und die Masse auf der Achsgruppe „j” darf nicht größer sein als die Achslast μj.
2.3.3.
Die Anforderungen unter Nummer 2.3.2 müssen in den folgenden Lastkonfigurationen eingehalten werden:
2.3.3.1.
Gleichmäßige Verteilung der Nutzlast:

Die Masse des Fahrzeugs muss der Masse in fahrbereitem Zustand, zuzüglich der Masse der Zusatzausrüstung, zuzüglich der an den Sitzbezugspunkten angebrachten Masse der Mitfahrer, zuzüglich der Masse der Verbindungseinrichtung – falls nicht in der Masse in fahrbereitem Zustand enthalten –, zuzüglich der technisch zulässigen Gesamtmasse am Kupplungspunkt, zuzüglich der gleichmäßig auf der Ladefläche verteilten Nutzlast entsprechen.

2.3.3.2.
Ungleichmäßige Verteilung der Nutzlast:

Die Masse des Fahrzeugs muss der Masse in fahrbereitem Zustand, zuzüglich der Masse der Zusatzausrüstung, zuzüglich der an den Sitzbezugspunkten angebrachten Masse der Mitfahrer, zuzüglich der Masse der Verbindungseinrichtung – falls nicht in der Masse in fahrbereitem Zustand enthalten –, zuzüglich der technisch zulässigen Stützlast am Kupplungspunkt, zuzüglich der gemäß Herstellerangaben auf der Ladfläche verteilten Nutzlast entsprechen.

Für diese Zwecke muss der Hersteller die zulässige äußerste Lage des Schwerpunkts der Nutzlast und/oder des Aufbaus und/oder der Ausrüstung oder Innenausstattung angeben (beispielsweise: von 0,50 m bis 1,30 m vor der ersten Hinterachse);

2.3.3.3.
Kombination aus gleichmäßiger und ungleichmäßiger Verteilung:

Es müssen gleichzeitig die Anforderungen gemäß den Nummern 2.3.3.1 und 2.3.3.2 erfüllt werden.

Beispiel: ein Lastkraftwagen mit Kipperaufbau (verteilte Beladung), der mit einem zusätzlichen Kran ausgerüstet ist (ungleichmäßige Beladung).

2.3.3.4.
Masse, die von der Sattelkupplung übertragen wird (Sattelzugmaschine):

Die Masse des Fahrzeugs muss der Masse in fahrbereitem Zustand, zuzüglich der Masse der Zusatzausrüstung, zuzüglich der an den Sitzbezugspunkten angebrachten Masse der Mitfahrer, zuzüglich der Masse der Verbindungseinrichtung – falls nicht in der Masse in fahrbereitem Zustand enthalten –, zuzüglich der zulässigen Gesamtmasse am gemäß Herstellerangaben angebrachten Sattelkupplungspunkt (Mindest- und Höchstwerte des Sattelvormaßes) entsprechen.

2.3.3.5.
Die Anforderungen gemäß den Nummern 2.3.3.1 müssen bei Fahrzeugen mit ebenen Ladebereichen stets erfüllt werden.
2.3.4.
Ist das Fahrzeug bis zur technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand zuzüglich der Masse der Verbindungseinrichtung – falls nicht in der Masse in fahrbereitem Zustand enthalten –, zuzüglich der technisch zulässigen Gesamtmasse am Kupplungspunkt beladen, und zwar in einer solchen Weise, dass die technisch zulässige Achslast auf der hinteren Achsgruppe (μ) oder auf der Hinterachse (m) erreicht wird, darf die Achslast auf den vorderen gelenkten Vorderachsen in keinem Fall weniger als 20 % der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs im beladenen Zustand betragen.
2.3.5.
Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse N2 und N3 prüft der technische Dienst die Einhaltung der Anforderungen nach Abschnitt 2 in Absprache mit dem Hersteller; hierbei wird die jeweilige Konstruktionsweise des Fahrzeugs berücksichtigt (z. B. Mobilkräne).
3.
Zugvermögen
3.1.
Die technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination in beladenem Zustand darf die Summe aus der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand zuzüglich der technisch zulässigen maximalen Anhängemasse nicht überschreiten.

MC TM

4.
Anfahrvermögen an Steigungen und Steigfähigkeit
4.1.
Fahrzeuge, die zum Ziehen eines Anhängers ausgelegt und mit der technisch zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination beladen sind, müssen innerhalb von fünf Minuten bei einer Steigung von mindestens 12 % fünfmal anfahren können.
4.2.
Hinsichtlich der Steigfähigkeit werden Geländefahrzeuge anhand der technischen Anforderungen von Abschnitt K geprüft.
4.2.1.
Es gelten ferner die Anforderungen nach Anhang I Anlage 1 Abschnitt 5 der Verordnung (EU) 2018/858.
5.
Motorleistung
5.1.
Fahrzeuge müssen eine Motorleistung von mindestens 5 kW pro Tonne der technisch zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination in beladenem Zustand erbringen.
5.1.1.
Bei Straßenzugmaschinen oder Sattelzugmaschinen zum Transport von unteilbaren Ladungen muss die Motorausgangsleistung mindestens 2 kW pro Tonne der technisch zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination in beladenem Zustand betragen.
5.1.2.
Die Anforderungen der Nummern 5.1 und 5.1.1 gelten nicht für den reinen Elektrobetrieb von Hybridelektrofahrzeugen.
5.2.
Die Motorleistung ist gemäß der UNECE-Regelung Nr. 85 zu messen.
6.
Manövrierfähigkeit
6.1.
Das Fahrzeug muss – wie in Abschnitt H Abbildung 1 dargestellt – in der Lage sein, in beiden Richtungen innerhalb einer Ringfläche zwischen zwei konzentrischen Kreisen eine vollständige Kreisfahrt von 360o zu beschreiben, ohne dass die äußeren Begrenzungen des Fahrzeugs über den äußeren Kreisumfang hinaus- oder in den inneren Kreis hineinragen.
6.1.1.
Die Prüfung ist mit dem Fahrzeug sowohl in unbeladenem Zustand (also mit seiner Masse in fahrbereitem Zustand) als auch bei Belastung des Fahrzeugs mit seiner technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand durchzuführen. Ist das Fahrzeug mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen oder Ausrüstungen gemäß den Nummern 1.3.1.1, 1.3.1.2 und 1.3.1.3 ausgestattet, so befinden sich diese in betriebsbereiter Gebrauchsstellung oder gegebenenfalls in arretierter Gebrauchsstellung bei Einrichtungen und Ausrüstungen, die unter Nummer 1.3.1.3 fallen.
6.1.2.
Für die Zwecke von Nummer 6.1 werden die Teile, die über die in Abschnitt F genannte Fahrzeugbreite hinausragen dürfen, nicht berücksichtigt.
6.2.
Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtungen gilt die Anforderung unter Nummer 6.1 auch, wenn die Hubachsen angehoben und die belastbaren Achsen im Einsatz ist sind.
6.3.
Die Anforderungen unter Nummer 6.1 sind wie folgt zu überprüfen:
6.3.1.
Das Fahrzeug muss sich innerhalb einer Fläche zwischen zwei konzentrischen Kreisen mit einem Radius von 12,50 m (äußerer Kreis) bzw. 5,30 m (innerer Kreis) bewegen.
6.3.2.
Die vordere äußere Begrenzung des Kraftfahrzeugs wird entlang der Umrisslinie des Außenkreises geführt (siehe Abschnitt H Abbildung 1).
6.4.
Der Nachweis für die Anforderungen an die Manövrierfähigkeit kann mit Zustimmung des technischen Dienstes und der Typgenehmigungsbehörde gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2018/858 durch Computersimulation erbracht werden. Im Zweifelsfall können der technische Dienst oder die Typgenehmigungsbehörde die Durchführung einer physischen Prüfung im Maßstab 1:1 verlangen.
7.
Maximales Ausschwenken des Fahrzeughecks
7.1.
Das Fahrzeug ist gemäß dem in Nummer 7.1.1 beschriebenen stationären Prüfverfahren zu prüfen. Ist das Fahrzeug mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen oder Ausrüstungen gemäß den Nummern 1.3.1.1, 1.3.1.2 und 1.3.1.3 ausgestattet, so befinden sich diese in der betriebsbereiten Gebrauchsstellung.
7.1.1.
Stationäres Prüfverfahren
7.1.1.1.
Bei stehendem Fahrzeug sind die vorderen gelenkten Räder so eingeschlagen, dass die vordere äußere Begrenzung des Fahrzeugs einen Kreis mit einem Radius von 12,50 m beschreiben würde, wenn das Fahrzeug fahren würde.

Auf dem Boden ist eine Linie entlang der senkrechten Ebene zu kennzeichnen, die die zur Außenseite des Kreises gerichtete Fahrzeugseite tangiert.

Das Fahrzeug ist so vorwärts zu fahren, dass die vordere äußere Begrenzung der Umrisslinie des Außenkreises mit einem Radius von 12,50 m folgt.

7.2.
Maximales Ausschwenken des Fahrzeughecks: (siehe Abschnitt I Abbildung 3)

(a)
0,80 m;
(b)
1,00 m, wenn das Fahrzeug mit einer Achshubeinrichtung ausgerüstet und die Achse angehoben ist;
(c)
1,00 m, wenn es sich bei der hintersten Achse um eine gelenkte Achse handelt.

7.3.
Der Nachweis für die Anforderungen an das maximale Ausschwenken des Fahrzeughecks kann mit Zustimmung des technischen Dienstes und der Typgenehmigungsbehörde gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2018/858 durch Computersimulation erbracht werden. Im Zweifelsfall können der technische Dienst oder die Typgenehmigungsbehörde die Durchführung einer physischen Prüfung im Maßstab 1:1 verlangen.

Abschnitt E

1.
Zulässige maximale Abmessungen
1.1.
Die Abmessungen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

1.1.1.
Länge

(a)
Anhänger: 12,00 m einschließlich Deichsel;
(b)
Sattelanhänger: 12,00 m zuzüglich Überhang vorn.

1.1.2.
Breite

(a)
2,55 m bei jedem Fahrzeug;
(b)
2,60 m bei Fahrzeugen mit einem Aufbau mit isolierten Wänden mit einer Dicke von mindestens 45 mm und den Codes 04 oder 05 für Aufbauten gemäß Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) 2018/858.

1.1.3.
Höhe: 4,00 m.
1.1.4.
Vorderer Überhangradius eines Sattelanhängers: 2,04 m.

1.2.
Für die Messung der Länge, Breite und Höhe muss die Masse des Fahrzeugs der Masse in fahrbereitem Zustand entsprechen und das Fahrzeug muss sich auf einer waagerechten und ebenen Fläche befinden, wobei die Reifen auf den vom Hersteller empfohlenen Luftdruck aufgepumpt sind.
1.3.
Die Messung der Länge, Höhe und des vorderen Überhangradius werden durchgeführt, wenn die Ladefläche oder die in Anhang 7 Nummer 1.2.1 Satz 2 der UN-Regelung Nr. 55 genannte Bezugsfläche horizontal ausgerichtet ist.

Verstellbare Deichseln müssen horizontal und auf die Längsmittelebene des Fahrzeugs ausgerichtet sein. Sie müssen sich in ihrer horizontal am längsten ausgezogenen Position befinden.

1.4.
Die in Abschnitt F genannten Einrichtungen und Ausrüstungen bleiben bei der Bestimmung der Länge, Breite und Höhe unberücksichtigt.
1.4.1.
Zusätzliche Anforderungen für die in Abschnitt F genannten aerodynamischen Luftleiteinrichtungen
1.4.1.1.
Aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, deren Länge in der Gebrauchsstellung höchstens 500 mm beträgt, dürfen die Nutzlänge der Ladefläche nicht vergrößern. Sie müssen so konstruiert sein, dass sie sowohl in der eingezogenen bzw. eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung arretiert werden können. Ferner müssen solche Einrichtungen und Ausrüstungen derart konstruiert sein, dass sie bei stehendem Fahrzeug so einziehbar oder einklappbar sind, dass die zulässige maximale Breite des Fahrzeugs an den beiden Seiten nicht um mehr als 25 mm und die zulässige maximale Länge des Fahrzeugs nur ab einer Höhe von mehr 1050 mm über der Fahrbahn nicht um mehr als 200 mm überschritten wird und sie die Möglichkeit, das Fahrzeug für intermodalen Verkehr zu verwenden, nicht beeinträchtigen. Außerdem müssen sie die Anforderungen gemäß den Nummern 1.4.1.1.1 bis 1.4.1.1.3 erfüllen.
1.4.1.1.1.
Die Einrichtungen und Ausrüstungen müssen gemäß der vorliegenden Verordnung typgenehmigt werden.
1.4.1.1.2.
Die Stellung der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen – einschließlich ihres Einziehens oder Einklappens – muss vom Bediener mit einer manuellen Kraft von höchstens 40 daN verändert werden können. Dies kann außerdem auch automatisch erfolgen.
1.4.1.1.3.
Einrichtungen und Ausrüstungen müssen nicht einziehbar oder einklappbar sein, wenn die Anforderungen hinsichtlich der maximal zulässigen Abmessungen unter allen Bedingungen vollständig eingehalten sind.
1.4.1.2.
Aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, deren Länge in der Gebrauchsstellung 500 mm überschreitet, dürfen die Nutzlänge der Ladefläche nicht vergrößern. Sie müssen so konstruiert sein, dass sie sowohl in der eingezogenen bzw. eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung arretiert werden können. Ferner müssen solche Einrichtungen und Ausrüstungen derart konstruiert sein, dass sie bei stehendem Fahrzeug so einziehbar oder einklappbar sind, dass die zulässige maximale Breite des Fahrzeugs an den beiden Seiten nicht um mehr als 25 mm und die zulässige maximale Länge des Fahrzeugs nur ab einer Höhe von mehr 1050 mm über der Fahrbahn nicht um mehr als 200 mm überschritten wird und sie die Möglichkeit, das Fahrzeug für intermodalen Verkehr zu verwenden, nicht beeinträchtigen. Außerdem müssen sie die Anforderungen gemäß Nummern 1.4.1.2.1 bis 1.4.1.2.4 erfüllen.
1.4.1.2.1.
Die Einrichtungen und Ausrüstungen müssen gemäß der vorliegenden Verordnung typgenehmigt werden.
1.4.1.2.2.
Die Stellung der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen – einschließlich ihres Einziehens oder Einklappens – muss vom Bediener mit einer manuellen Kraft von höchstens 40 daN verändert werden können. Dies kann außerdem auch automatisch erfolgen.
1.4.1.2.3.
Alle am Fahrzeug angebrachten senkrecht bzw. waagerecht angeordneten Hauptelemente oder Kombinationen von Elementen, aus denen die Einrichtungen und Ausrüstungen bestehen, müssen in der Gebrauchsstellung den nacheinander nach oben, unten, links und rechts eingeleiteten senkrechten und waagerechten Zug- und Druckkräften von 200 daN ± 10 % widerstehen, die in der geometrischen Mitte der betreffenden senkrecht hervorragenden Fläche statisch mit einem maximalen Druck von 2,0 MPa einwirken. Die Einrichtungen und Ausrüstungen dürfen sich zwar verformen, das Verstell- und Arretiersystem darf sich infolge der einwirkenden Kräfte jedoch nicht lösen. Damit gewährleistet ist, dass die zulässige maximale Breite des Fahrzeugs an beiden Seiten des Fahrzeugs während und nach der Prüfung nicht um mehr als 25 mm überschritten wird, ist die Verformung zu begrenzen.
1.4.1.2.4.
Alle senkrecht bzw. waagerecht angeordneten Hauptelemente oder Kombinationen von Elementen, aus denen die Einrichtungen und Ausrüstungen bestehen, müssen in eingezogenem oder eingeklapptem Zustand ebenfalls der entgegen der Fahrtrichtung längs eingeleiteten waagerechten Zugkraft von 200 daN ± 10 % widerstehen, die in der geometrischen Mitte der betreffenden senkrecht hervorragenden Fläche statisch mit einem maximalen Druck von 2,0 MPa einwirkt. Die Einrichtungen und Ausrüstungen dürfen sich zwar verformen, das Verstell- und Arretiersystem darf sich infolge der einwirkenden Kräfte jedoch nicht lösen. Damit gewährleistet ist, dass die zulässige maximale Breite des Fahrzeugs an den beiden Seiten nicht um mehr als 25 mm und die zulässige maximale Länge des Fahrzeugs nicht um mehr als 200 mm überschritten wird, ist die Verformung zu begrenzen.
1.4.1.3.
Der technische Dienst prüft zur Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde, dass durch die aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen – sowohl in der Gebrauchsstellung als auch eingezogen oder eingeklappt – die Lüftung der Ladefläche nicht gänzlich blockiert wird. Alle weiteren geltenden Anforderungen für die Fahrzeugsysteme müssen sowohl in der Gebrauchsstellung als auch bei eingezogenen oder eingeklappten Einrichtungen und Ausrüstungen vollständig eingehalten werden.

Abweichend von den geltenden Anforderungen für den hinteren Unterfahrschutz dürfen die waagerechten Abstände zwischen der Rückseite der Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz und der Rückseite des mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen ausgestatteten Fahrzeugs ohne Berücksichtigung der Einrichtungen und Ausrüstungen gemessen werden, wenn diese länger als 200 mm sind, sich in Gebrauchsstellung befinden und wenn die wesentlichen Abschnitte der bei Messung in unbeladenem Zustand in einer Höhe von ≤ 2,0 m über dem Boden befindlichen Teile aus einem Werkstoff mit einer Härte von < 60 Shore (A) bestehen. Unberücksichtigt bei der Bestimmung der Härte bleiben schmale Versteifungen, Rohre und Metalldrahtgewebe, die einen Rahmen oder einen Trägerkörper bilden, um die wesentlichen Abschnitte der Teile aufzunehmen. Um die Gefahr von Verletzungen und ein Eindringen in andere Fahrzeuge bei einem Aufprall auszuschließen, dürfen die Endstücke dieser Versteifungen, Rohre und Metalldrahtgewebe allerdings sowohl bei eingezogenen oder eingeklappten als auch bei in der Gebrauchsstellung befindlichen aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen am Fahrzeugheck nicht nach hinten gerichtet sein.

Alternativ zu der im vorstehenden Absatz genannten Ausnahmeregelung dürfen die waagerechten Abstände zwischen der Rückseite der Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz und der Rückseite des mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen ausgestatteten Fahrzeugs ohne Berücksichtigung der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen gemessen werden, wenn diese Einrichtungen oder Ausrüstungen länger als 200 mm sind, sich in Gebrauchsstellung befinden und den Prüfvorschriften gemäß Abschnitt I entsprechen.

Die waagerechten Abstände zwischen der Rückseite der Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz und der Rückseite des Fahrzeugs sind jedoch mit den aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen in eingezogenem oder eingeklapptem Zustand zu messen, oder es ist der gemäß Abschnitt I Nummer 1.6.1 entstehende Überstand zu berücksichtigen, falls dieser größer ist als die Länge der Einrichtungen oder Ausrüstungen in eingezogenem bzw. eingeklapptem Zustand.

2.
Massenverteilung bei Fahrzeugen mit Aufbau
2.1.
Berechnungsverfahren

Notation:

„M” Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand;
m0Technisch zulässige Gesamtmasse am vorderen Kupplungspunkt:
mitechnisch zulässige Gesamtmasse auf der Einzelachse mit Index  „i” , wobei „i” Werte von 1 bis zur Gesamtzahl der Achsen des Fahrzeugs annimmt;
mcTechnisch zulässige Gesamtmasse am hinteren Kupplungspunkt:
μjtechnisch zulässige Gesamtmasse auf den Achsgruppen mit Index  „j” , wobei „j” Werte von 1 bis zur Gesamtzahl der Achsgruppen annimmt.

2.1.1.
Es werden geeignete Berechnungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß den Nummern 2.2 und 2.3 bei jeder technischen Konfiguration innerhalb des Typs erfüllt werden.
2.1.2.
Für die unter den Nummern 2.2 und 2.3 vorgeschriebenen Berechnungen bei Fahrzeugen mit belastbaren Achsen wird die Federung der belastbaren Achsen in die normale Betriebsstellung geschaltet.
2.1.3.
Bei Fahrzeugen mit Hubachsen sind die nach den Nummern 2.2 und 2.3 vorgeschriebenen Berechnungen bei abgesenkten Achsen vorzunehmen.
2.2.
Allgemeine Anforderungen
2.2.1.
Die Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse am vorderen Kupplungspunkt, zuzüglich der technisch zulässigen Gesamtmasse auf den Einzelachsen und/oder der Achsgruppe bzw. den Achsgruppen, zuzüglich der technisch zulässigen Gesamtmasse am hinteren Kupplungspunkt darf nicht weniger betragen als die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs in beladenem Zustand.

M ≤ Σ [m0 + mi + mc] oder M ≤ Σ [m0 + μj + mc].

2.2.2.
Bei jeder Achsgruppe mit Index  „j” darf die Summe der Massen mi auf ihren Achsen nicht kleiner als die Masse μj sein.

Außerdem darf keine der Massen mi kleiner sein als der auf die Achse „i” einwirkende Teil von μj, wie er durch die Achslastverteilung dieser Achsgruppe bestimmt wird.

2.3.
Besondere Anforderungen
2.3.1.
Die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand, zuzüglich der Masse der Zusatzausrüstung, zuzüglich der technisch zulässigen Gesamtmasse an den Kupplungspunkten darf die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs nicht überschreiten.
2.3.2.
Ist das Fahrzeug bis zu seiner technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand beladen, darf die auf eine Einzelachse  „i” einwirkende Masse nicht größer sein als die Masse mi auf dieser Achse oder die Masse μj auf der Achsgruppe oder die technisch zulässige Gesamtmasse am Kupplungspunkt m0.
2.3.3.
Die Anforderungen unter Nummer 2.3.2 müssen in den folgenden Lastkonfigurationen eingehalten werden:
2.3.3.1.
Gleichmäßige Verteilung der Nutzlast:

Die Masse des Fahrzeugs muss der Masse in fahrbereitem Zustand, zuzüglich der Masse der Zusatzausrüstung, zuzüglich der gleichmäßig auf der Ladefläche verteilten Nutzlast entsprechen;

2.3.3.2.
Ungleichmäßige Verteilung der Nutzlast

Die Masse des Fahrzeugs muss der Masse in fahrbereitem Zustand, zuzüglich der Masse der Zusatzausrüstung, zuzüglich der gemäß Herstellerangaben auf der Ladefläche verteilten Nutzlast entsprechen.

Für diese Zwecke muss der Hersteller die zulässige äußerste Lage des Schwerpunkts der Nutzlast und/oder des Aufbaus und/oder der Ausrüstung oder Innenausstattung angeben (beispielsweise: von 0,50 m bis 1,30 m vor der ersten Hinterachse);

2.3.3.3.
Kombination aus gleichmäßiger und ungleichmäßiger Verteilung:
2.3.3.4.
Es müssen gleichzeitig die Anforderungen gemäß den Nummern 2.3.3.1 und 2.3.3.2 erfüllt werden.
2.3.4.
Besondere Anforderungen für Wohnanhänger
2.3.4.1.
Für die Mindest-Nutzlast (PM) gilt hier folgende Anforderung:

PM in kg ≥ 10 (n+L)

Dabei gilt:

„n” ist die Höchstzahl der Schlafplätze und
„L” ist die Gesamtlänge des Fahrzeugaufbaus gemäß Nummer 6.1.2 der Norm ISO 7237:1981.

3.
Anforderungen an die Manövrierfähigkeit
3.1.
Anhänger und Sattelanhänger müssen so konstruiert sein, dass sich die Fahrzeugkombination nach ihrem Ankuppeln an ein Zugfahrzeug in beiden Richtungen innerhalb einer vollständigen Kreisbahn (360o) aus zwei konzentrischen Kreisen mit einem Radius von 12,50 m (äußerer Kreis) bzw. 5,30 m (innerer Kreis) bewegen kann, ohne dass eine der äußeren Begrenzungen des Zugfahrzeugs über den äußeren Kreisumfang hinaus- oder eine der äußeren Begrenzungen des Anhängers oder Sattelanhängers in den inneren Kreisumfang hineinragt. Ist der Anhänger oder Sattelanhänger mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen oder Ausrüstungen gemäß den Nummern 1.4.1.1 oder 1.4.1.2 ausgestattet, so müssen sich diese in der betriebsbereiten Gebrauchsstellung befinden.
3.2.
Es wird davon ausgegangen, dass ein Sattelanhänger, der nicht mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen oder Ausrüstungen gemäß den Nummern 1.4.1.1 oder 1.4.1.2 ausgerüstet ist, der Anforderung gemäß Nummer 3.1 entspricht, wenn sein Bezugsradstand (reference wheelbase – RWB) folgender Anforderung genügt:

RWB 12,50 2,042 5,30 ½W2½

Dabei gilt:

„RWB” ist der Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und der Mittellinie der ungelenkten Achsen.
„W” ist die Breite des Sattelanhängers.

Enthält eine oder mehrere der ungelenkten Achsen eine Achshubeinrichtung, so wird derjenige Bezugsradstand berücksichtigt, der bei angehobener bzw. abgesenkter Achse der jeweils längere ist.

Abschnitt F

1.
Nach Maßgabe der in den folgenden Tabellen enthaltenen zusätzlichen Einschränkungen bleiben die in den Tabellen I, II und III aufgeführten Einrichtungen bzw. Ausrüstungen bei der Bestimmung bzw. Berechnung der größten Abmessungen unberücksichtigt, vorausgesetzt, sie erfüllen die folgenden Anforderungen:

(a)
Sind – mit Ausnahme von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen von Führerhäusern – Einrichtungen an der Vorderseite angebracht, dürfen diese insgesamt nicht mehr als 250 mm überstehen;
(b)
sind – mit Ausnahme von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen – Einrichtungen und Ausrüstungen vorne oder hinten am Fahrzeug angebracht, dürfen diese insgesamt nicht mehr als 750 mm überstehen;
(c)
sind Einrichtungen und Ausrüstungen seitlich am Fahrzeug angebracht, dürfen diese insgesamt nicht mehr als 100 mm überstehen.

2.
Die in Nummer 1 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen gelten nicht für Einrichtungen für indirekte Sicht.

Tabelle I

Fahrzeuglänge

GegenstandFahrzeugklassen
M1M2M3N1N2N3O1O2O3O4
1.Einrichtungen für indirekte Sicht gemäß der Begriffsbestimmung unter Nummer 2.1 der UN-Regelung Nr. 46(6)xxxxxxxxxx
2.Wischer- und Wascheinrichtungenxxxxxx
3.Äußere Sonnenblendenxx
4.Gemäß der vorliegenden Verordnung typgenehmigtes Frontschutzsystemxx
5.Trittstufen und Haltegriffe-xxxxxxxxx
6.Mechanische Verbindungseinrichtungenxxxxxx
7.Zusätzliche Verbindungseinrichtung an der Hinterseite eines Anhängers (falls abnehmbar)xxxx
8.Fahrradträger (falls abnehmbar oder einklappbar)xx
9.Hebeplattformen, Ladebrücken und vergleichbare Ausrüstungen (sofern in nicht betriebsbereitem Zustand und sofern sie nicht mehr als 300 mm hervorragen), vorausgesetzt, die Ladekapazität des Fahrzeugs wird nicht erhöhtxxxxxxxxxx
10.Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargerätenxxxxxxxx
11.Elastische Stoßdämpfer und vergleichbare Ausrüstungenxxxxxx
12.Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplombenxxxxxxx
13.Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfürxxxxxxx
14.Längsanschläge für Wechselaufbautenxxxxxx
15.Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugenx
16.vordere oder hintere Kennzeichenschilderxxxxxxxx
17.Zulässige Leuchten gemäß der Begriffsbestimmung unter Nummer 2 der UN-Regelung Nr. 48(7)xxxxxxxxxx
18.Aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen-xx-xx--xx
19.Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen bzw. zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturenxxxxxxxxxx

Tabelle II

Fahrzeugbreite

GegenstandFahrzeugklassen
M1M2M3N1N2N3O1O2O3O4
1.Einrichtungen für indirekte Sicht gemäß der Begriffsbestimmung unter Nummer 2.1 der UN-Regelung Nr. 46xxxxxxxxxx
2.Die über dem Aufstandspunkt auf der Straßenoberfläche liegende Ausbauchung der Reifenwändexxxxxxxxxx
3.Reifenschadenanzeigerxxxxxxxx
4.Reifendruckanzeigerxxxxxxxx
5.Seitenmarkierungsleuchtenxxxxxxxxxx
6.Beleuchtungseinrichtungen
6.1.
Umrissleuchten
xxxxxxxxxx
6.2.
Seitliche Rückstrahler
xxxxxxxxxx
6.3.
Fahrtrichtungsanzeiger
xxxxxxxxxx
6.4.
Schlussleuchten
xxxxxx
6.5.
Betriebstüren-Beleuchtungssysteme
xx
7.Rampen, Hubladebühnen und vergleichbare Ausrüstungen (sofern in nicht betriebsbereitem Zustand und unter der Voraussetzung, dass 10 mm seitlich des Fahrzeugs nicht überschritten werden und die nach vorne oder nach hinten liegenden Ecken der Rampen mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sind; die Kanten müssen mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sein)xxxxxxxx
8.Einziehbare Spurführungseinrichtungen, die für die Verwendung in Spurbussystemen gedacht sind, in nicht eingezogener Stellungx
9.Einziehbare Stufen, sofern betriebsbereit und bei Fahrzeugstillstandxxxxxxxxxx
10.Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargerätenxxxxxxxx
11.

Aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen

Die Fahrzeugbreite (inklusive eines klimatisierten Aufbaus mit isolierten Wänden) darf einschließlich der gemessenen vorstehenden Teile nicht mehr als 2600 mm betragen, wobei die Einrichtungen und Ausrüstungen sowohl in der eingezogenen bzw. eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung arretiert sein müssen

xxxxxx
12Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplombenxxxxxxx
13.Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür, die bei einer Höhe von höchstens 2,0 m über dem Boden höchstens 20 mm und bei einer Höhe von mehr als 2,0 m über dem Boden höchstens 50 mm hervorragen dürfen. Die Kanten müssen mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet seinxxxxxxx
14.Vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems gemäß der vorliegenden Verordnungxxxx
15Flexible Schutzbleche, die nicht unter Nummer 14 dieser Tabelle fallenxxxxxxxxx
16.Schneekettenxxxxxxxxxx
17.

Sicherheitsgeländer auf Fahrzeugtransportern

Nur für Fahrzeuge, die für den Transport von mindestens zwei Fahrzeugen ausgelegt und gebaut sind und deren Sicherheitsgeländer sich mindestens 2,0 m und höchstens 3,70 m über dem Boden befinden und höchstens 50 mm über den äußersten Punkt der Fahrzeugseite hinausragen.

Die Fahrzeugbreite darf nicht mehr als 2650 mm betragen

xxxx
18.Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen bzw. zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturenxxxxxxxxxx
19.Schläuche der Reifendrucküberwachungssysteme, sofern sie an den beiden Seiten des Fahrzeugs um nicht mehr als 70 mm über die größte Breite des Fahrzeugs hinausragenxxx

Tabelle III

Fahrzeughöhe

M1M2M3N1N2N3O1O2O3O4
1.Antennen für Rundfunk, Navigation, die Kommunikation zwischen Fahrzeugen bzw. zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturenxxxxxxxxxx
2.Scheren- oder Stangenstromabnehmer in angehobener Stellungxx

Abschnitt G

1.
Abmessungen
1.1.
Die Messung der Gesamtlänge, -breite und -höhe ist gemäß Nummer 1.2 Abschnitte B bis E durchzuführen.
1.2.
Unter der Voraussetzung, dass die unter Nummer 1.1 der Abschnitte B bis E genannten Grenzwerte nicht überschritten werden, können die tatsächlichen Abmessungen von den vom Hersteller genannten um maximal 3 % abweichen.
2.
Masse in fahrbereitem Zustand und tatsächliche Masse des Fahrzeugs
2.1.
Die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand ist ausgehend von der tatsächlichen Masse zu prüfen, indem das Fahrzeug gewogen und die Masse der Zusatzausrüstung abgezogen wird. Für diesen Zweck muss die Waage den Bestimmungen der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(8) genügen.
2.2.
Die gemäß Nummer 2.1 ermittelte Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand darf von dem in Anhang I Nummer 2.6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/683 oder dem im einschlägigen Eintrag der Übereinstimmungsbescheinigung genannten Nennwert höchstens um die folgenden Werte abweichen:

a)
3 % hinsichtlich der zulässigen unteren und oberen Abweichungen (= der negativen und positiven Abweichung in Bezug auf den angegebenen Wert) bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit Ausnahme von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung;
b)
5 % hinsichtlich der zulässigen unteren und oberen Abweichungen (= der negativen und positiven Abweichung in Bezug auf den angegebenen Wert) bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung;
c)
5 % hinsichtlich der zulässigen unteren und oberen Abweichungen (= der negativen und positiven Abweichung in Bezug auf den angegebenen Wert) für die Zwecke von Artikel 31 Absätze 3 und 4 Verordnung (EU) 2018/858.

3.
Die in diesem Abschnitt genannten zulässigen Abweichungen gelten für die Zwecke von Artikel 31 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/858.

Abschnitt H

Abbildung 1

Abbildung 2

Abbildung 2a: Ausschwenken des Fahrzeughecks (außer bei Gelenkfahrzeugen)

R = 12,5 m

r = 5,3 m

Umax ≤ 60 cm

Abbildung 2b: Ausschwenken des Fahrzeughecks (Gelenkfahrzeuge)

R = 12,5 m

r = 5,3 m

Umax ≤ 60 cm

Abbildung 3

Abschnitt I

1.
Prüfbedingungen für aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen
1.1.
Auf Antrag des Herstellers ist die Prüfung durchzuführen:

1.1.1.
an einem Fahrzeug des Typs, für den die aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen vorgesehen sind,
1.1.2.
oder an einem Teil des Aufbaus des Fahrzeugtyps, für den die aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen vorgesehen sind; dieser Teil muss für die betreffenden Fahrzeugtypen repräsentativ sein;
1.1.3.
oder an einer starren Wand.

1.2.
Wird die Prüfung gemäß den Nummern 1.1.2 und 1.1.3 durchgeführt, so müssen die Teile, mit denen die aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen an einem Teil des Fahrzeugaufbaus oder an einer starren Wand befestigt werden, gleichwertig mit denen sein, die zur Befestigung der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen beim Anbau am Fahrzeug verwendet werden. Jeder Einrichtung ist eine Einbau- und Betriebsanleitung mit ausreichenden Informationen beizufügen, sodass Fachkundige die Einrichtung ordnungsgemäß anbringen können.
1.3.
Das unter Nummer 1.5 beschriebene Prüfverfahren kann auf Antrag des Herstellers gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2018/858 mithilfe von Computersimulation durchgeführt werden.

Das mathematische Modell darf nur dann validiert werden, wenn es mit den physischen Prüfbedingungen vergleichbar ist. Dazu ist eine physische Prüfung durchzuführen, damit die mit dem mathematischen Modell erzielten Ergebnisse mit den Ergebnissen einer physischen Prüfung verglichen werden können. Die Vergleichbarkeit der Prüfungsergebnisse ist zu belegen. Vom Hersteller ist ein Validierungsbericht anzufertigen.

Jede Änderung am mathematischen Modell oder an der Software, die wahrscheinlich zur Ungültigkeit des Validierungsberichts führt, erfordert eine erneute Validierung gemäß dem vorstehenden Absatz.

1.4.
Bedingungen für die Durchführung von Prüfungen oder Simulationen.
1.4.1.
Das Fahrzeug muss auf einer ebenen, flachen, festen und glatten Oberfläche stehen.
1.4.2.
Die Vorderräder müssen sich in Geradeausstellung befinden.
1.4.3.
Die Reifen müssen auf den vom Hersteller empfohlenen Luftdruck aufgepumpt sein.
1.4.4.
Das Fahrzeug muss unbeladen sein.
1.4.5.
Das Fahrzeug darf zur Erreichung der nach Nummer 1.5.1.2 vorgeschriebenen Prüfkräfte erforderlichenfalls nach einem beliebigen Verfahren festgehalten werden. Dieses Verfahren ist vom Fahrzeughersteller anzugeben.
1.4.6.
Fahrzeuge mit hydropneumatischer, hydraulischer oder pneumatischer Federung oder einer Einrichtung zur automatischen lastabhängigen Niveauregulierung müssen in dem vom Hersteller angegebenen regulärem fahrbereitem Zustand dieser Federung oder Einrichtung geprüft werden.
1.5.
Prüfverfahren
1.5.1.
Die Prüfungen dienen der Bewertung, ob die aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen bei parallel zur Längsachse des Fahrzeugs einwirkenden Kräften einen bestimmten Verformungsgrad gemäß Nummer 1.6.1 aufweisen. Alternativ kann sich die jeweilige Einrichtung unter der Krafteinwirkung auch einklappen oder einziehen. Die Erfüllung der Anforderung gemäß Nummer 1.6.2 ist mittels geeigneter Prüfstempel für die Aufprallprüfung zu überprüfen. Die Einrichtung, die dazu dient, die Prüfkraft über die angegebene ebene Oberfläche zu verteilen, muss mit dem Kraftregler durch ein Kugelgelenk verbunden sein. Bei geometrischer Unvereinbarkeit kann anstelle einer Einrichtung mit einer ebenen Oberfläche ein Anschlussstück verwendet werden.
1.5.1.1.
Die Kraft ist parallel zur Längsachse des Fahrzeugs über eine Fläche oder ein Anschlussstück von nicht mehr als 250 mm Höhe und 200 mm Breite einzuleiten, wobei der Abrundungsradius der senkrechten Kanten 5 mm ± 1 mm betragen muss. Die Fläche darf nicht fest an den aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen angebracht sein und muss in alle Richtungen gedreht werden können. Wird die Prüfung an einem Fahrzeug gemäß Nummer 1.1.1 durchgeführt, so ist vom Hersteller die Höhe des unteren Rands der Fläche bzw. des Anschlussstücks in einem Bereich zwischen der Unterkante der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen und einem bei Anbringung am Fahrzeug höchstens 2,0 m über dem Boden liegenden Punkt am oberen Rand der Fläche bzw. des Anschlussstücks anzugeben (siehe Abbildung 1). Bei einem beladenen Fahrzeug ist dieser Punkt mit der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand anzugeben.

Wird die Prüfung an einem Teil des Aufbaus des Fahrzeugtyps gemäß Nummer 1.1.2 oder an einer starren Wand gemäß Nummer 1.1.3 durchgeführt, so ist vom Hersteller die Höhe der Mitte der Fläche bzw. des Anschlussstücks in einem Bereich zwischen der Unterkante der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen und dem Punkt anzugeben, der sich bei Anbringung an dem mit der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand beladenen Fahrzeug höchstens 2,0 m über dem Boden befinden darf (siehe Abbildung 2).

Die genaue Lage der Mitte der Fläche bzw. des Anschlussstücks im Bereich der Krafteinwirkung ist vom Hersteller anzugeben. Weisen die aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen im Krafteinleitungsbereich verschiedene Steifigkeiten auf (z. B. aufgrund von Verstärkungen, unterschiedlichen Werkstoffen oder Stärken), muss die Mitte der Fläche bzw. des Anschlussstücks in dem Bereich gelegen sein, in dem Widerstand gegen die von außen in Längsrichtung des Fahrzeugs einwirkenden Kräfte am höchsten ist.

Abbildung 1

Abbildung 2

1.5.1.1.1.
Eine waagerechte Kraft von höchstens 4000 N ± 400 N ist aufeinanderfolgend in zwei Punkten einzuleiten, die symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs oder zur Längsmittelebene der Einrichtung auf der hintersten Außenkante der in der vollständig ausgeklappten Stellung oder in der Gebrauchsstellung befindlichen aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen liegen (siehe Abbildung 3). Die Reihenfolge der Einleitung dieser Kräfte darf vom Hersteller angegeben werden.

Abbildung 3

1.6.
Anforderungen
1.6.1.
Die aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen sind so anzubringen, dass die Einrichtungen und die Ausrüstungen sich während der Einwirkung der Prüfkräfte gemäß Nummer 1.5.1.2 verformen, einziehen oder einklappen, sodass ein – an den Punkten der Krafteinwirkung in waagerechter Längsrichtung gemessener – Überstand von ≤ 200 mm entsteht. Der entstehende Überstand ist aufzuzeichnen.
1.6.2.
Bei einem Heckaufprall dürfen die Insassen anderer Fahrzeuge nicht von der aerodynamischen Luftleiteinrichtung und Ausrüstung gefährdet bzw. der hintere Unterfahrschutz nicht in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden.

Abschnitt J

1.
Allgemeines Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung des Kraftfahrzeugs mit den Parametern der dreidimensionalen Hülle des Führerhauses
1.1.
Senkrechte Begrenzungen des Bewertungsbereichs für das Kraftfahrzeugführerhaus
1.1.1.
Die Messung der maximalen Breite des Fahrzeugs an der Stelle Wc des Führerhauses wird vor der senkrechten Querebene an der vordersten Achse des Kraftfahrzeugs vorgenommen. Die in Abschnitt F aufgeführten Elemente bleiben für die Zwecke dieser Messung unberücksichtigt.
1.1.2.
Es wird davon ausgegangen, dass der Bewertungsbereich für die Lage des Kraftfahrzeugführerhauses der größten Breite Wc entspricht. Der Bereich ist durch senkrechte Längsebenen begrenzt, die parallel zur Längsmittelebene des Kraftfahrzeugs liegen, wobei der Abstand zwischen ihnen Wc beträgt.
1.1.3.
Der waagerechte Längsabstand Lt wird von dem vordersten Punkt des Bereichs des Führerhauses in einer Höhe von ≤ 2000 mm über dem Boden, gemessen in unbeladenem Zustand, bestimmt.

Für diese Bewertung wird der Abstand Lt auf 200 mm festgelegt (siehe Abbildung 1).

Nach hinten wird der Bewertungsbereich durch eine senkrechte Querebene begrenzt, die lotrecht zur Längsmittelebene des Kraftfahrzeugs liegt und sich im Abstand Lt hinter dem oben genannten vordersten Punkt befindet.

Abbildung 1

1.1.4.
Die Schnittpunkte der hinteren Ebene, welche mit den beiden schrägen Außenebenen, den Linien Tleft und Tright, die Seite des Bewertungsbereichs bildet, sind im Hinblick auf Nummer 1.3.3.2 zu berücksichtigen (siehe Abbildung 2).

Abbildung 2

1.2.
Waagerechte Begrenzungen des Bewertungsbereichs für das Kraftfahrzeugführerhaus
1.2.1.
Im Bewertungsbereich wird die untere Begrenzungslinie des Frontbereichs auf Höhe des Bodens angesetzt, und die obere Begrenzungslinie des Frontbereichs 2000 mm über dem Boden, gemessen in unbeladenem Zustand.
1.3.
Besondere Bestimmungen für den Beurteilungsbereich für das Kraftfahrzeugführerhaus
1.3.1.
Für die Zwecke dieses Abschnitts wird unabhängig von der Art der Werkstoffe der Frontbereich der Lage des Führerhauses des Kraftfahrzeugs berücksichtigt. Die in Abschnitt F aufgeführten Elemente bleiben jedoch unberücksichtigt.
1.3.2.
Neigungswinkel der Vorderseite des Führerhauses
1.3.2.1.
Für die Zwecke dieses Abschnitts wird der „Neigungswinkel” berücksichtigt, d. h. die Rückwärtsneigung (bezogen auf die Senkrechte) des Frontbereichs des Kraftfahrzeugs an der Stelle des Führerhauses, wobei jeder Punkt, der über einem anderen liegt, sich hinter diesem anderen Punkt befindet.
1.3.2.2.
Für den Beurteilungsbereich des Neigungswinkels wird der vorderste Punkt der Lage des Führerhauses des Kraftfahrzeugs gemäß Nummer 1.1.3 betrachtet.

Die in einer Höhe von ≤ 2000 mm über dem Boden und in unbeladenem Zustand gemessene senkrechte Querebene durch den vordersten Punkt des Führerhauses wird in Bezug auf ihren Schnittpunkt mit der in einer Höhe von 1000 mm gelegenen waagerechten Ebene betrachtet. Die Schnittlinie dient dann als Grundlinie der Hülle, um den Neigungswinkel des Führerhauses in dem vorgegebenen Beurteilungsbereich zu beurteilen.

1.3.2.3.
Maßgeblich ist eine von der Senkrechten um 3 o nach hinten geneigte, um die Grundlinie der Hülle gemäß Nummer 1.3.2.2 Absatz 2 rotierende Ebene (siehe Abbildung 3).

Abbildung 3

1.3.2.4.
Kein Punkt auf der eigentlichen Oberfläche des im Bewertungsbereich des Neigungswinkels gelegenen Frontbereichs darf sich vor der nach hinten geneigten Ebene gemäß Nummer 1.3.2.3 befinden, wenn der vorderste Punkt der Lage des Führerhauses des Kraftfahrzeugs mit der senkrechten Querebene in Berührung kommt.
1.3.3.
Seitliche Abschrägung des Kraftfahrzeugführerhauses.
1.3.3.1.
Im Bewertungsbereich der Lage des Führerhauseses des Kraftfahrzeugs wird der Frontbereich so abgeschrägt, dass die betreffenden nominalen Oberflächen grundsätzlich auf eine vor dem Führerhaus und in der Längsmittelebene des Kraftfahrzeugs liegende gemeinsame Fläche zulaufen.
1.3.3.2.
Zwei symmetrische senkrechte Ebenen, eine links und eine rechts, werden jeweils in einem waagerechten Winkel von 20o zur Längsmittelebene und somit mit einem Abstand von 40o voneinander betrachtet. Die Ebenen sind so angeordnet, dass auch sie sich jeweils mit den Linien Tleft und Tright gemäß Nummer 1.1.4 schneiden.
1.3.3.3.
Kein Punkt auf der eigentlichen Oberfläche des Frontbereichs im linken und rechten Außenbereich darf sich außerhalb der jeweiligen senkrechten Ebene nach Nummer 1.3.3.2 befinden, wenn der vorderste Punkt der Lage des Führerhauses des Kraftfahrzeugs mit der in Nummer 1.3.2.4 genannten senkrechten Querebene in Berührung kommt.
2.
Ist eine der in diesem Abschnitte genannten Bedingungen nicht erfüllt, so entspricht das Führerhaus des Kraftfahrzeugs nicht den Parametern der dreidimensionalen Hülle gemäß Abschnitt D Nummer 1.4.1.

Abschnitt K

1.
Allgemeines
1.1.
Dieser Abschnitt enthält die technischen Vorschriften für die Überprüfung der Steigfähigkeit eines Fahrzeugs, damit es gemäß Anhang I Anlage 1 Abschnitt 5 der Verordnung (EU) 2018/858 als Geländefahrzeug klassifiziert werden kann.
1.2.
Der technische Dienst muss überprüfen, ob das vollständige oder vervollständigte Fahrzeug oder die Sattelzugmaschine bei Sattelanhängern entsprechend den Anforderungen des Anhangs I der Verordnung (EU) 2018/858 als Geländefahrzeug zu klassifizieren ist.
1.3.
Bei unvollständigen Fahrzeugen wird diese Überprüfung nur auf Antrag des Herstellers durchgeführt.
2.
Prüfbedingungen
2.1.
Fahrzeugzustand
2.1.1.
Das Fahrzeug wird in den vom Hersteller empfohlenen Zustand gebracht und mit der in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/683 genannten Ausrüstung versehen.
2.1.2.
Bremsen, Kupplung (oder gleichwertige Bauteile), Motor und Getriebe sind gemäß den Empfehlungen des Herstellers so einzustellen, dass sie eine Verwendung im Gelände ermöglichen.
2.1.3.
Es sind Reifen zu verwenden, die für eine Verwendung im Gelände empfohlen werden. Ihre Profiltiefe muss mindestens 90 % der Profiltiefe eines neuen Reifens entsprechen. Der Reifendruck muss dem vom Reifenhersteller empfohlenen Wert entsprechen.
2.1.4.
Das Fahrzeug ist mit der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand so zu beladen, dass die Verteilung der Masse proportional zu der vom Hersteller angegebenen Verteilung der Gesamtmasse auf die Achsen ist.

Beispielsweise ist ein Fahrzeug von 7,5 Tonnen, das auf der Vorderachse eine Gesamtmasse von 4 Tonnen und auf der Hinterachse eine Gesamtmasse von 6 Tonnen aufweist, mit einer Masse von 3 Tonnen (40 %) auf der Vorderachse und mit einer Masse von 4,5 Tonnen (60 %) auf der Hinterachse zu prüfen.

2.2.
Bedingungen für die Prüfstrecke
2.2.1.
Die Oberfläche der Prüfstrecke muss trocken sein und aus Asphalt oder Beton bestehen.
2.2.2.
Die Steigung muss kontinuierlich 25 % betragen, wobei eine Abweichung von + 3 % zulässig ist (θ = 14 Grad).
2.2.3.
In Absprache mit dem Hersteller kann die Prüfung auf einer Steigung von mehr als 25 % durchgeführt werden. Die Prüfung ist in diesem Fall mit Gesamtmassen durchzuführen, die entsprechend den Prüfbedingungen verringert werden.
2.3.
Diese Prüfbedingungen sind im Prüfbericht festzuhalten.
2.3.1.
Die Oberfläche der Prüfstrecke muss einen guten Koeffizienten der Bodenhaftung aufweisen.

Der Griffigkeitskennwert (Skid Resistance Index –, SRI) der Oberfläche ist nach folgender Norm zu bestimmen: CEN/TS 13036-2: 2010 Oberflächeneigenschaften von Straßen und Flugplätzen – Prüfverfahren – Teil 2: Verfahren zur Bestimmung der Griffigkeit von Fahrbahndecken durch Verwendung von dynamischen Messsystemen.

Der Mittelwert des SRI ist im Prüfbericht festzuhalten.

3.
Prüfverfahren
3.1.
Das Fahrzeug muss zunächst auf einer horizontalen Oberfläche abgestellt werden.
3.2.
Die Antriebsart ist auf Geländebetrieb einzustellen. Die eingelegten Gänge müssen eine gleichmäßige Geschwindigkeit ermöglichen.
3.3.
Es gilt Anhang I Anlage 1 Abschnitte 5 und 6 der Verordnung (EU) 2018/858.

Abschnitt L

1.
Dieser Abschnitt enthält die technischen Bedingungen für die Gleichwertigkeit einer Federung mit einer Luftfederung bei Fahrzeugantriebsachsen.
2.
Ein Federungssystem wird als der Luftfederung gleichwertig anerkannt, wenn es folgende Anforderungen erfüllt:

Während des kurzzeitigen freien niederfrequenten vertikalen Schwingungsvorgangs der gefederten Masse senkrecht über der Antriebsachse oder der Achsgruppe dürfen die gemessene Frequenz und Dämpfung der Federung unter Höchstlast die unter den Nummern 2.3 bis 2.6 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

2.1.
Jede Achse muss mit hydraulischen Dämpfern ausgerüstet sein. Bei einer Achsgruppe müssen die hydraulischen Dämpfer so angebracht sein, dass die Schwingung der Achsgruppe auf ein Mindestmaß reduziert wird.
2.2.
Das mittlere Dämpfungsverhältnis Dm muss über 20 % der kritischen Dämpfung der Federung im Normalzustand, d. h. mit funktionstüchtigen hydraulischen Dämpfern, betragen.
2.3.
Werden die hydraulischen Dämpfer entfernt bzw. sind diese nicht funktionsfähig, darf das Dämpfungsverhältnis Dr der Federung 50 % von Dm nicht überschreiten.
2.4.
Die Frequenz der gefederten Masse über der Antriebsachse oder der Achsgruppe während eines kurzzeitigen freien vertikalen Schwingungsvorgangs darf 2,0 Hz nicht überschreiten.
2.5.
Die Prüfverfahren zur Ermittlung der Frequenz- und der Dämpfungswerte sind unter Nummer 3 angegeben.
3.
Prüfverfahren
3.1.
Frequenz und Dämpfung
3.1.1.
Die Gleichung für die freie Schwingung der gefederten Masse lautet:

Md2Zdt2 CdZdt KZ O

Dabei gilt:

„M”
ist die gefederte Masse (kg),
„Z”
ist der Weg der gefederten Masse (m) in vertikaler Richtung,
„C”
ist der Gesamtdämpfungskoeffizient (N.s/m),
„K”
ist die vertikale Gesamtsteifigkeit (Gesamtfederrate) zwischen Straßenoberfläche und gefederter Masse (N/m) (Federrate).

3.1.2.
Die Gleichung für die Frequenz der Schwingung ( „F” in Hz) der gefederten Masse lautet:

F1KMC24M2

3.1.3.
Die Dämpfung ist kritisch, wenn C = Co ist.

Dabei gilt:

Co 2KM

Das Dämpfungsverhältnis als Bruchteil des kritischen Wertes ist C/Co.

3.1.4.
Die kurzzeitige freie vertikale Schwingung der gefederten Masse ergibt die in Abbildung 2 dargestellte gedämpfte Sinuskurve. Die Frequenz lässt sich durch Messung der für sämtliche zu beobachtenden Schwingungszyklen benötigten Zeit ermitteln. Die Dämpfung wird durch Messung der aufeinanderfolgenden Amplituden, die in derselben Richtung auftreten, ermittelt.
3.1.5.
Wenn die Amplituden des ersten und des zweiten Schwingungszyklus A1 und A2 betragen, lautet die Gleichung für das Dämpfungsverhältnis D:

DCCo1 InA1A2

Dabei ist „ln” der natürliche Logarithmus des Amplitudenverhältnisses.

3.2.
Prüfverfahren

Um im Test das Dämpfungsverhältnis Dm, das Dämpfungsverhältnis bei entfernten hydraulischen Dämpfern Dr sowie die Frequenz F der Federung bestimmen zu können, muss das beladene Fahrzeug wahlweise:

(a)
mit geringer Geschwindigkeit (5 km/h ± 1 km/h) über eine Schwelle von 80 mm Höhe mit dem in Abbildung 1 dargestellten Profil gefahren werden. Auf Frequenz und Dämpfung ist die kurzzeitige Schwingung zu untersuchen, die sich ergibt, nachdem die Räder an der Antriebsachse die Schwelle wieder verlassen haben;
(b)
am Fahrgestell heruntergezogen werden, sodass die Achslast der Antriebsachse das 1,5-fache des maximalen statischen Werts beträgt. Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben und die daraus resultierende Schwingung untersucht;
(c)
am Fahrgestell hochgezogen werden, sodass die gefederte Masse über der Antriebsachse um 80 mm angehoben wird. Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben und die daraus resultierende Schwingung untersucht;
(d)
anderen Verfahren unterzogen werden, sofern der Hersteller dem technischen Dienst gegenüber den Nachweis erbracht hat, dass sie gleichwertig sind.

3.3
Prüfgerät und Beladungsbedingungen des Fahrzeugs
3.3.1.
Das Fahrzeug muss zwischen Antriebsachse und Fahrgestell senkrecht über der Achse mit einem Schwingungsschreiber versehen werden. Anhand der Zeitspanne zwischen der ersten und der zweiten Kompressionsspitze ist die Dämpfung zu ermitteln.

Bei Doppelantriebsachsen müssen Schwingungsschreiber zwischen jeder Antriebsachse und dem Fahrgestell senkrecht über diesen Achsen angebracht werden.

3.3.2.
Die Reifen müssen auf den vom Hersteller empfohlenen Luftdruck aufgepumpt sein.
3.3.3.
Die Prüfung zur Überprüfung der Gleichwertigkeit der Federungen ist mit der technisch zulässigen Gesamtmasse auf der Achse bzw. Achsgruppe durchzuführen; bei geringeren Massen wird von einer Gleichwertigkeit ausgegangen.

Abbildung 1

Abbildung 2

Abschnitt M

1.
Bei Fahrzeugen, die mit einer oder mehreren Hubachsen oder belastbaren Achsen ausgerüstet sind, muss gewährleistet sein, dass die für die Zulassung bzw. den Betrieb zulässige Gesamtmasse auf den Achsen bzw. Achsgruppen unter normalen Fahrbedingungen nicht überschritten wird. Hierzu muss die Hubachse oder belastbare Achse abgesenkt oder automatisch belastet werden, wenn an den nächstgelegenen Achsen der Achsgruppe oder an den Vorderachsen des Kraftfahrzeugs die für die Zulassung/den Betrieb zulässigen Gesamtmassen erreicht werden.

Ist eine Hubachse in angehobener Stellung, so muss gewährleistet sein, dass die Masse auf den gelenkten Achsen auch weiterhin ausreichend ist, um ein sicheres Fahrverhalten des Fahrzeugs in allen Situationen zu ermöglichen. Zu diesem Zweck muss der Fahrzeughersteller für unvollständige Fahrzeuge die Mindestmasse auf den gelenkten Achsen angeben.

2.
An einem Fahrzeug angebrachte Achshubeinrichtungen sowie die zu ihrem Betrieb erforderlichen Systeme müssen so ausgelegt und eingebaut sein, dass sie gegen unsachgemäße Benutzung und unsachgemäße Eingriffe geschützt sind.
3.
Anforderungen für das Anfahren von Kraftfahrzeugen auf glatter Fahrbahn und zur Verbesserung ihrer Manövrierfähigkeit
3.1.
Abweichend von Nummer 1 darf zur Erleichterung des Anfahrens von Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen auf glattem Untergrund und zur Erhöhung der entsprechenden Reifentraktion sowie zur Verbesserung ihrer Manövrierfähigkeit die Hubachse bzw. die belastbare Achse eines Kraftfahrzeugs oder eines Sattelanhängers auch durch die Hubeinrichtung betätigt werden, damit die Masse auf der Antriebsachse des Kraftfahrzeugs erhöht oder verringert wird; hierfür gelten jedoch folgende Bedingungen:

(a)
Die der Belastung jeder Achse des Fahrzeugs entsprechende Masse darf die in dem Mitgliedstaat geltende jeweilige zulässige Gesamtmasse auf der Achse bis zu 30 % überschreiten, sofern der vom Hersteller für diesen besonderen Zweck angegebene Wert nicht überschritten wird.
(b)
Die der verbleibenden Belastung der Vorderachsen entsprechende Masse bleibt größer als Null (d. h. im Fall einer belastbaren Hinterachse mit langem hinterem Überhang darf das Fahrzeug nicht hochkippen).
(c)
Die Hubachsen bzw. die belastbaren Achsen dürfen nur mit einer speziellen Steuereinrichtung betätigt werden.
(d)
Nach dem Anfahren des Fahrzeugs und bevor es eine Geschwindigkeit von 30 km/h überschreitet, werden die Achsen erneut automatisch abgesenkt bzw. belastet.

TEIL 3

Abschnitt A

Mitteilung über die Erteilung/Erweiterung/Versagung/Rücknahme(9) einer Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Massen und Abmessungen gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) 2021/535, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) …/… Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens: Grund für die Erweiterung/Versagung/Rücknahme(9):

ABSCHNITT I

ABSCHNITT II

Beiblatt

zum EU-Typgenehmigungsbogen Nummer ...

1.
Zusätzliche Angaben:
1.1.
Das Fahrzeug wurde gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/535 typgenehmigt (d. h. die äußersten Abmessungen des Fahrzeugs überschreiten die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitte B, C, D oder E Nummer 1.1 genannten höchsten Abmessungen): ja/nein (7)
1.2.
Das Fahrzeug wurde für die Zwecke des Artikels 8b der Richtlinie 96/53/EG typgenehmigt (d. h. aerodynamische Luftleiteinrichtungen oder Ausrüstungen am Fahrzeugheck): ja/nein (7)
1.3.
Das Fahrzeug wurde für die Zwecke von Artikel 9a der Richtlinie 96/53/EG (d. h. verlängertes oder mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen oder Ausrüstungen ausgestattetes Führerhaus) typgenehmigt: ja/nein (7)
1.4.
Das Fahrzeug wurde für die Zwecke von Artikel 10b der Richtlinie 96/53/EG typgenehmigt:
1.4.1.
Mehrgewicht bei Fahrzeugen mit alternativem Antrieb: ja/nein (7)
1.4.2.
Mehrgewicht bei emissionsfreien Fahrzeugen: ja/nein (7)
2.
Das Fahrzeug ist mit einer Luftfederung ausgerüstet: ja/nein (7)
3.
Das Fahrzeug ist mit einem Federungssystem ausgerüstet, das als der Luftfederung gleichwertig anerkannt wird: ja/nein (7)
4.
Das Fahrzeug erfüllt die Anforderungen für Geländefahrzeuge: ja/nein (7)
5.
Anmerkungen:

Abschnitt B

Mitteilung über die Erteilung/Erweiterung/Versagung/Rücknahme(10) einer Typgenehmigung eines Typs einer aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung als eine selbstständige technische Einheit gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) 2021/535, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) …/… Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens: Grund für die Erweiterung/Versagung/Rücknahme(10):

ABSCHNITT I

ABSCHNITT II

Beiblatt

zum EU-Typgenehmigungsbogen Nummer ...

1.
Kurzbeschreibung des Typs der selbstständigen technischen Einheit:
2.
Ausführliche Beschreibung der aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung:
2.1.
Anzahl der selbstständigen Elemente:
2.2.
Beschreibung der Bauart und Werkstoffe:
2.3.
Beschreibung des Arretier- und Verstellsystems:
2.4.
Beschreibung der Befestigung und Anbringung am Fahrzeug:
2.5.
Selbstständige technische Einheit: semi-universell/fahrzeugspezifisch (8)
3.
Liste der bestimmten Fahrzeugtypen, für die die selbstständige technische Einheit genehmigt wurde (sofern zutreffend):
4.
Ausführliche Beschreibung der jeweiligen Spezifikationen des Anbringungsbereichs an Fahrzeugen bei semi-universellen aerodynamischen Luftleiteinrichtungen oder Ausrüstungen (sofern zutreffend):
5.
Anmerkungen:
6.
Typgenehmigungszeichen mit Position: …

Abschnitt C

1.
Das EU-Typgenehmigungszeichen für selbstständige technische Einheiten besteht aus Folgendem:
1.1.
einem Rechteck, das den Kleinbuchstaben „e” umgibt, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EU-Typgenehmigung für die selbstständige technische Einheit erteilt hat:

1für Deutschland
2für Frankreich
3für Italien
4für die Niederlande
5für Schweden
6für Belgien
7für Ungarn
8für die Tschechische Republik
9für Spanien
12für Österreich
13für Luxemburg
17für Finnland
18für Dänemark
19für Rumänien
20für Polen
21für Portugal
23für Griechenland
24für Irland
25für Kroatien
26für Slowenien
27für die Slowakei
29für Estland
32für Lettland
34für Bulgarien
36für Litauen
49für Zypern
50für Malta

1.2.
der „Grundgenehmigungsnummer” : Diese befindet sich im Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer und in der Nähe des Rechtecks; davor steht die zweistellige laufende Nummer, die diese Verordnung oder die jeweils letzte wesentliche technische Änderung dieser Verordnung bezeichnet. Die laufende Nummer ist derzeit „00” .
1.3.
Im Fall einer aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung von Führerhäusern steht vor der laufenden Nummer das Symbol „ENTSPRICHT RICHTLINIE 96/53/EG ARTIKEL 9A” .
1.4.
Im Fall einer am Fahrzeugheck anzubringenden aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung steht vor der laufenden Nummer das Symbol „ENTSPRICHT RICHTLINIE 96/53/EG ARTIKEL 8B” .
2.
Das EG-Typgenehmigungszeichen für selbstständige technische Einheiten ist so an einem Hauptteil der aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung anzubringen, dass es auch nach dem Anbau am Fahrzeug dauerhaft und deutlich lesbar ist.
3.
Ein Beispiel eines EU-Typgenehmigungszeichens für eine selbstständige technische Einheit ist in Abbildung 1 dargestellt.

Abbildung 1

Erläuterung:

Die EU-Typgenehmigung für selbstständige technische Einheiten wurde in Rumänien für eine aerodynamische Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung zum Anbau an das Fahrzeugheck (im Sinne der Einhaltung von Artikel 8b der Richtlinie 96/53/EG) unter der Nummer 00046 ausgestellt. Die ersten beiden Ziffern  „00” geben an, dass die selbstständige technische Einheit nach der vorliegenden Verordnung genehmigt wurde.

Fußnote(n):

(1)

Regelung Nr. 55 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Bauteilen mechanischer Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen (ABl. L 153 vom 15.6.2018, S. 179).

(2)

Regelung Nr. 102 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung: I. einer Kurzkupplungseinrichtung II. von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaues eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung (ABl. L 351 vom 20.12.2008, S. 44).

(3)

ABl. L 255 vom 29.9.2010, S. 1.

(4)

UN-Regelung Nr. 142 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Montage ihrer Reifen [2020/242] (ABl. L 48 vom 21.2.2020, S. 60).

(5)

UN-Regelung Nr. 85 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme (ABl. L 326 vom 24.11.2006, S. 55).

(6)

Regelung Nr. 46 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Anbringung solcher Einrichtungen (ABl. L 237 vom 8.8.2014, S. 24).

(7)

UN-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen [2016/1723] (ABl. L 14 vom 16.1.2019, S. 42).

(8)

ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107.

(9)

Unzutreffendes streichen.

(10)

Unzutreffendes streichen.

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