ANHANG XII VO (EU) 2021/535

FRONTSCHUTZSYSTEME FÜR FAHRZEUGE DER KLASSEN M1 UND N1

TEIL 1

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. … zur EU-Typgenehmigung eines Frontschutzsystems als selbstständige technische Einheit. Die nachstehenden Angaben sind gegebenenfalls zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen oder Bilder bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. 0. 0.1. 0.2. 0.2.1. 0.5. 0.7. 0.8. 0.9. 1. 1.1. 1.2. 1.3. 1.4.

Erläuterung:

Dieser Beschreibungsbogen stützt sich auf das Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission und ist dem genannten Muster entsprechend um die zu den jeweiligen Nummern gehörenden Informationen zu ergänzen.

TEIL 2

Abschnitt A

1.
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.1.
„Ecke des Frontschutzsystems” bezeichnet den Punkt, in dem eine senkrechte Ebene, die mit der senkrechten Längsebene des Fahrzeugs einen Winkel von 60° bildet, die Außenfläche des Frontschutzsystems berührt (siehe Abbildung 1):

Abbildung 1

1.2.
„Wesentliche Außenabmessungen der Fahrzeugfront” bezeichnet die festen Punkte am Prüfgestell, die alle Punkte des tatsächlichen Fahrzeugs des Typs, für den das Frontschutzsystem bestimmt ist, repräsentieren, an denen das Frontschutzsystem bei der Prüfung Kräfte auf das Fahrzeug ausüben würde.
1.3.
„Untere Frontschutzsystemhöhe” in einer der Querrichtungen bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen der Standfläche und der unteren Frontschutzsystem-Bezugslinie bei normaler Fahrstellung des Fahrzeugs.
1.4.
„Untere Frontschutzsystem-Bezugslinie” bezeichnet eine Linie, die die Untergrenze signifikanter Berührungspunkte zwischen Fußgänger und Frontschutzsystem markiert. Sie ist die geometrische Verbindungslinie der untersten Berührungspunkte zwischen einer 700 mm langen geraden Richtlatte und dem Frontschutzsystem, wobei die Richtlatte parallel zur senkrechten Längsebene des Fahrzeugs gehalten und um 25° nach vorne geneigt quer über die Fahrzeugfront geführt wird und dabei ständig in Kontakt mit der Boden und mit der Oberfläche des Frontschutzsystems bleibt (siehe Abbildung 2).

Abbildung 2

1.5.
„Drittel des Frontschutzsystems” bezeichnet ein Drittel der geometrischen Verbindungslinie zwischen jeder Ecke des Frontschutzsystems, gemessen mit einem flexiblen Maßband über die äußeren Konturen des Frontschutzsystems.
1.6.
Die „obere Frontschutzsystemhöhe” bezeichnet den senkrechten Abstand in einer der Querrichtungen zwischen dem Boden und der oberen Bezugslinie des Frontschutzsystems bei normaler Fahrstellung des Fahrzeugs.
1.7.
„Obere Frontschutzsystem-Bezugslinie” bezeichnet eine Linie, die die Obergrenze signifikanter Berührungspunkte zwischen Fußgänger und Frontschutzsystem markiert. Sie ist die geometrische Verbindungslinie der obersten Berührungspunkte zwischen einer 700 mm langen Richtlatte und dem Frontschutzsystem, wobei die Richtlatte parallel zur senkrechten Längsebene des Fahrzeugs gehalten und um 20° nach hinten geneigt quer über die Fahrzeugfront geführt wird und dabei ständig in Kontakt mit dem Boden und mit der Oberfläche des Frontschutzsystems bleibt (siehe Abbildung 3).

Falls nötig ist die Richtlatte zu kürzen, damit sie nicht über dem Frontschutzsystem befindliche Strukturen des Fahrzeugaufbaus berührt.

Abbildung 3

1.8.
„Abwickellänge” bezeichnet die geometrische Verbindungslinie, die das Ende eines flexiblen Maßbandes, das in einer senkrechten Längsebene des Fahrzeugs gehalten und über die Fronthaube oder das Frontschutzsystem geführt wird, auf der Fronthaube oder dem Frontschutzsystem beschreibt. Das Band ist während des gesamten Betriebsdurchgangs straff zu halten, wobei ein Ende die Standflächenbezugsebene senkrecht unter der Vorderkante des Stoßfängers oder Frontschutzsystems und das andere die Fronthaube oder das Frontschutzsystem berührt (siehe beispielsweise Abbildung 4). Das Fahrzeug muss sich in normaler Fahrstellung befinden.

Abbildung 4

2.
Allgemeine Bestimmungen:
2.1.
Der Hersteller stellt dem für die Genehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ein Muster des zu genehmigenden Frontschutzsystems zur Verfügung. Der technische Dienst kann weitere Muster anfordern, wenn er das für notwendig erachtet. Auf den Mustern müssen die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers oder der Markenname und die Typbezeichnung klar erkennbar und dauerhaft angebracht sein. Der Hersteller muss Vorkehrungen für die vorgeschriebene spätere Anbringung des EU-Typgenehmigungszeichens treffen.
2.2.
Wenn das zu prüfende Frontschutzsystem für mehr als einen Fahrzeugtyp der Klassen M1 oder N1 bestimmt ist, so durchläuft dieses System für jeden Fahrzeugtyp, für den es bestimmt ist, ein separates Typgenehmigungsverfahren.

Der technische Dienst kann jedoch auf zusätzliche Prüfungen verzichten, wenn er die vorgesehenen Fahrzeugtypen oder Frontschutzsysteme als hinreichend ähnlich betrachtet.

2.3.
Geprüft werden kann das Frontschutzsystem entweder an einem Fahrzeug des Typs, für den es bestimmt ist, oder auf einem Prüfgestell, das die wesentlichen Außenabmessungen der Front des Fahrzeugtyps repräsentiert, für das das Frontschutzsystem bestimmt ist. Kommt das Frontschutzsystem bei Verwendung eines Prüfgestells während der Prüfung außerhalb der Befestigungspunkte mit dem Gestell in Berührung, so muss die Prüfung an dem Fahrzeugtyp wiederholt werden, für den das Frontschutzsystem bestimmt ist. Wird das Frontschutzsystem im montierten Zustand an einem Fahrzeug geprüft, gelten die Bestimmungen von Abschnitt C.
2.4.
Jegliche Veränderung vor den A-Säulen oder dem Frontschutzsystem der in der Anlage des EU-Typgenehmigungsbogens des Frontschutzsystems genannten Fahrzeugtypen, die sich auf die Fahrzeugstruktur, die Hauptabmessungen, die Werkstoffe der außenliegenden Teile des Fahrzeugs oder des Frontschutzsystems selbst, die Befestigungsmethoden oder die äußere oder innere Anordnung der Bauteile auswirkt und somit die Prüfergebnisse potenziell signifikant beeinflusst, gilt als Änderung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/858 und erfordert daher einen erneuten Antrag auf Typgenehmigung hinsichtlich des Frontschutzsystems.
2.5.
Sind die einschlägigen Anforderungen nach Anhang XII Teil 2 dieser Verordnung erfüllt, gilt für die Zwecke von Abschnitt 3 der Typgenehmigungsnummer und insbesondere für die zu verwendenden Buchstaben Folgendes:

„A” , wenn das Frontschutzsystem für den Einbau in Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1, die den Anforderungen nach Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 oder Anhang I Nummer 3.1 der Richtlinie 2003/102/EG entsprechen, zugelassen ist.

„B” , wenn das Frontschutzsystem für den Einbau in Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1, die den Anforderungen nach Anhang I Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 oder Anhang I Nummer 3.2 der Richtlinie 2003/102/EG oder UN-Regelung Nr. 127 entsprechen, zugelassen ist, oder

„X” , wenn das Frontschutzsystem nur für den Einbau in Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1, die nicht den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 78/2009, der Richtlinie 2003/102/EG oder der UN-Regelung Nr. 127 entsprechen, zugelassen ist.

3.
Besondere Anforderungen
3.1.
Die folgenden Anforderungen gelten gleichermaßen für Frontschutzsysteme, mit denen neue Fahrzeug der Klassen M1 oder N1 ausgestattet werden, und für Frontschutzsysteme, die als selbstständige technische Einheiten für den Einbau in bestimmte Fahrzeuge der Klassen M1 oder N1 angeboten werden.
3.1.1.
Die Bauteile des Frontschutzsystems müssen so beschaffen sein, dass alle starren Oberflächen, die von einer Kugel mit 100 mm Durchmesser berührt werden können, einen Abrundungsradius von ≥ 5,0 mm aufweisen.
3.1.2.
Die Gesamtmasse des Frontschutzsystems einschließlich aller Träger und Halterungen darf nicht mehr als 1,2 % der Höchstmasse des Fahrzeugs, für das es konstruiert ist, höchstens jedoch 18 kg betragen.
3.1.3.
Die Oberkante des an einem Fahrzeug angebrachten Frontschutzsystems darf nicht mehr als 50 mm über der Bezugslinie der Fronthaubenvorderkante nach UN-Regelung Nr. 127 liegen.
3.1.4.
Das Frontschutzsystem darf die Breite des Fahrzeugs, an das es angebracht ist, nicht vergrößern. Beträgt die Gesamtbreite des Frontschutzsystems mehr als 75 % der Fahrzeugbreite, müssen die Enden des Frontschutzsystems nach innen auf die Außenfläche zu gebogen sein, um die Gefahr eines Hängenbleibens auf ein Minimum zu beschränken. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn entweder das Frontschutzsystem in die Karosserie eingelassen oder einbezogen ist oder das Ende des Frontschutzsystems so nach innen gebogen ist, dass es von einer Kugel mit 100 mm Durchmesser nicht berührt werden kann und der Zwischenraum zwischen dem Ende des Frontschutzsystems und seiner Umgebung höchstens 20 mm beträgt.
3.1.5.
Vorbehaltlich Nummer 3.1.4 darf der Zwischenraum zwischen den Bauteilen des Frontschutzsystems und der unter ihnen liegenden Außenfläche höchstens 80 mm betragen. Etwaige Unterbrechungen des groben Umrisses der darunter liegenden Karosserie (wie Öffnungen in Gittern, Lufteinlässe usw.) bleiben unberücksichtigt.
3.1.6.
Um die Schutzwirkung des Fahrzeugstoßfängers zu erhalten, darf der Längsabstand zwischen dem vordersten Teil des Stoßfängers und dem vordersten Teil des Frontschutzsystems an keinem seitlichen Punkt des Fahrzeugs mehr als 50 mm betragen.
3.1.7.
Die Wirksamkeit des Stoßfängers darf durch das Frontschutzsystem nicht nennenswert vermindert werden. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn nicht mehr als zwei vertikale und kein horizontales Bauteil des Frontschutzsystems den Stoßfänger überdecken.
3.1.8.
Das Frontschutzsystem darf nicht vor die Senkrechte geneigt sein. Die oberen Teile des Frontschutzsystems dürfen von der Bezugslinie der Fronthaubenvorderkante aus (gemessen bei entferntem Frontschutzsystem) nicht mehr als 50 mm nach oben oder nach hinten (zur Windschutzscheibe hin) reichen.
3.1.9.
Die Einhaltung der Anforderungen für die Fahrzeug-Typgenehmigung darf durch das Anbringen eines Frontschutzsystems nicht beeinträchtigt werden.
3.1.10.
Es liegt im Ermessen der Typgenehmigungsbehörde, die Anforderungen für eine oder mehrere der Prüfungen in diesem Anhang als durch eine gleichwertige Prüfung nach UN-Regelung Nr. 127 erfüllt zu betrachten (beispielsweise bei einer Prüfung als Teil eines Fahrzeugtyps, der fakultativ mit einem Frontschutzsystem ausgestattet werden kann, siehe Abschnitt C Nummern 1 und 3.1).

Abschnitt B

1.
Vollständige Fahrzeuge

1.1.
Für die Prüfung ganzer Fahrzeuge gelten die Bestimmungen der Nummern 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3.
1.1.1.
Das Fahrzeug muss sich in normaler Fahrstellung befinden und entweder auf Stützen sicher aufgebockt sein oder mit angezogener Feststellbremse auf einer ebenen Fläche stehen.
1.1.2.
Alle dem Schutz ungeschützter Verkehrsteilnehmer dienenden Einrichtungen müssen vor der betreffenden Prüfung ordnungsgemäß aktiviert werden oder während der Prüfung aktiv sein. Es ist Sache des Antragstellers nachzuweisen, dass diese Einrichtungen bei einem Fußgängeraufprall wie vorgesehen funktionieren.
1.1.3.
Ist das Fahrzeug mit Bauteilen ausgestattet, die ihre Form oder Stellung verändern können und mehr als eine festgelegte Form oder Stellung haben, so muss das Fahrzeug mit jeder festgelegten Form oder in jeder festgelegten Stellung der entsprechenden Bauteile einzeln geprüft werden; dies gilt nicht, wenn es sich um aktive Einrichtungen für den Schutz von Fußgängern handelt.

2.
Subsystem des Fahrzeugs

2.1.
Wird nur ein Subsystem des Fahrzeugs für die Prüfung bereitgestellt, gelten die Bestimmungen der Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4.
2.1.1.
Alle Teile der Fahrzeugstruktur und alle auf und unter der Fronthaube oder hinter der Windschutzscheibe liegenden Bauteile, die an einer Frontalkollision mit einem ungeschützten Verkehrsteilnehmer beteiligt sein können, sind in die Prüfung einzubeziehen, um das Verhalten und die Wechselwirkungen aller mitwirkenden Fahrzeugteile zu demonstrieren.
2.1.2.
Das Subsystem des Fahrzeugs muss in normaler Fahrstellung des Fahrzeugs sicher angebracht sein.
2.1.3.
Alle dem Schutz ungeschützter Verkehrsteilnehmer dienenden Einrichtungen müssen vor der betreffenden Prüfung ordnungsgemäß aktiviert werden oder während der Prüfung aktiv sein. Es ist Sache des Antragstellers nachzuweisen, dass diese Einrichtungen bei einem Fußgängeraufprall wie vorgesehen funktionieren.
2.1.4.
Ist das Fahrzeug mit Bauteilen ausgestattet, die ihre Form oder Stellung verändern können und mehr als eine festgelegte Form oder Stellung haben, so muss das Fahrzeug mit jeder festgelegten Form oder in jeder festgelegten Stellung der entsprechenden Bauteile einzeln geprüft werden; dies gilt nicht, wenn es sich um aktive Einrichtungen für den Schutz von Fußgängern handelt.

Abschnitt C

1.
Als Originalausstattung am Fahrzeug angebrachte Frontschutzsysteme

1.1.
Das am Fahrzeug angebrachte Frontschutzsystem muss es den Bestimmungen nach Abschnitt A Nummern 3 bis 3.1.10 entsprechen.
1.2.
Das Fahrzeug muss sich in normaler Fahrstellung befinden und entweder auf Stützen sicher aufgebockt sein oder mit angezogener Feststellbremse auf einer ebenen Fläche stehen. Das Fahrzeug ist mit dem zu prüfenden Frontschutzsystem auszustatten. Die Montageanweisungen des Herstellers des Frontschutzsystems, in denen die Anzugdrehmomente für alle Befestigungen angegeben sein müssen, sind zu beachten.
1.3.
Alle dem Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern dienenden Einrichtungen müssen vor der betreffenden Prüfung ordnungsgemäß aktiviert werden oder während der Prüfung aktiv sein. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass diese Einrichtungen beim Aufprall eines Fußgängers oder anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmers wie vorgesehen funktionieren.
1.4.
Ist das Fahrzeug mit Bauteilen ausgestattet, die ihre Form oder Stellung verändern können – beispielsweise mit einziehbaren Scheinwerfern –, so sind diese für die Prüfungen in diejenige Form oder Stellung zu bringen, die die technischen Dienste als die zweckmäßigste ansehen; dies gilt nicht, wenn es sich um Einrichtungen für den Schutz von Fußgängern oder anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern handelt.

2.
Frontschutzsystem als selbstständige technische Einheit

2.1.
Wird nur ein Frontschutzsystem für die Prüfung bereitgestellt, so muss es an den Fahrzeugtyp, für das es als selbstständige technische Einheit typgenehmigt werden soll, angebracht werden und den Bestimmungen nach Abschnitt A Nummern 3 bis 3.1.10 entsprechen.
2.2.
Geprüft werden kann das Frontschutzsystem entweder an einem Fahrzeug des Typs, für den es bestimmt ist, oder auf einem Prüfgestell, das die wesentlichen Außenabmessungen der Front des Fahrzeugtyps repräsentiert, für das das Frontschutzsystem bestimmt ist. Kommt das Frontschutzsystem bei Verwendung eines Prüfgestells während der Prüfung außerhalb der Befestigungspunkte mit dem Gestell in Berührung, so muss die Prüfung an dem Fahrzeugtyp wiederholt werden, für den das Frontschutzsystem bestimmt ist. Wird das Frontschutzsystem am Fahrzeug geprüft, gelten die Bestimmungen unter Nummer 1.

3.
Erforderliche Angaben

3.1.
Unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Typgenehmigung hinsichtlich eines optional mit einem Frontschutzsystem ausgestatteten Fahrzeugs geprüft oder als selbstständige technische Einheit typgenehmigt werden sollen, ist allen Frontschutzsystemen Informationen zu den Fahrzeugen beizufügen, an denen ihre Anbringung genehmigt ist.
3.2.
Allen als selbstständige technische Einheit typgenehmigten Frontschutzsystemen ist eine ausführliche Montageanleitung beizufügen, die einer kompetenten Person ausreichend Informationen zur korrekten Anbringung am Fahrzeug liefert. Die Anleitung muss in der Sprache oder den Sprachen des Mitgliedstaates verfasst sein, in dem das Frontschutzsystem verkauft werden soll.

Abschnitt D

1.
Besondere Anforderungen

1.1.
Alle Prüfungen sind mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchzuführen.
1.2.
Bei einem Frontschutzsystem, das für das Anbringen an Fahrzeugen, die die Anforderungen von Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 oder von Anhang I Nummer 3.1 der Richtlinie 2003/102/EG erfüllen, genehmigt wurde, darf der absolute Wert der maximalen dynamischen Dehnung des medialen Kollateralbands am Knie höchstens 40 mm und der maximalen dynamischen Dehnung des vorderen und des hinteren Kreuzbands jeweils höchstens 13 mm betragen. Der absolute Wert der dynamischen Biegemomente am Schienbein darf höchstens 380 Nm betragen.
1.3.
Bei einem Frontschutzsystem, das für das Anbringen an Fahrzeugen, die die Anforderungen von Anhang I Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 oder von Anhang I Nummer 3.2 der Richtlinie 2003/102/EG oder UN-Regelung Nr. 127 erfüllen, genehmigt wurde, darf der absolute Wert der maximalen dynamischen Dehnung des medialen Kollateralbands am Kniegelenk höchstens 22 mm und der maximalen dynamischen Dehnung des vorderen und des hinteren Kreuzbands jeweils höchstens 13 mm betragen. Der absolute Wert der dynamischen Biegemomente am Schienbein darf höchstens 340 Nm betragen.
1.4.
Bei einem Frontschutzsystem, das für das Anbringen an Fahrzeugen genehmigt wurde, die weder die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 noch der Richtlinie 2003/102/EG noch der UN-Regelung Nr. 127 erfüllen, können die Prüfvorschriften der Nummern 1.2 und 1.3 durch folgende Prüfvorschriften ersetzt werden:

Der absolute Wert der maximalen dynamischen Dehnung des medialen Kollateralbands des Knies darf höchstens 40 mm und der Wert der maximalen dynamischen Dehnung des vorderen und des hinteren Kreuzbands darf jeweils höchstens 13 mm betragen. Der absolute Wert der dynamischen Biegemomente am Schienbein darf höchstens 380 Nm betragen, oder

an dem Fahrzeug werden zwei Prüfungen durchgeführt: eine erste mit angebrachtem Frontschutzsystem und ein zweiter ohne das Frontschutzsystem; beide Prüfungen sind an gleichwertigen, mit der Typgenehmigungsbehörde und dem technischen Dienst vereinbarten Stellen durchzuführen sind. Die Werte der maximalen dynamischen Dehnung des medialen Kollateralbands am Knie sowie der maximalen dynamischen Dehnung des vorderen und des hinteren Kreuzbands sind festzuhalten. In jedem einzelnen Fall darf der für das Fahrzeug mit montiertem Frontschutzsystem gemessene Wert 90 % des für das Fahrzeug ohne montiertes Frontschutzsystem gemessenen Werts nicht übersteigen.

2.
Allgemeines

2.1.
Bei den Prüfungen am Frontschutzsystem muss sich der Beinformschlagkörper im Augenblick des Aufpralls in „freiem Flug” gemäß den Bestimmungen nach Anhang 5 Nummer 1.8 der UN-Regelung Nr. 127 befinden. Das Beschleunigen des Prüfkörpers zu diesem freien Flug muss in einem solchen Abstand erfolgen, dass die Prüfergebnisse beim Rückprall des Prüfkörpers nicht durch einen etwaigen Kontakt des Prüfkörpers mit dem Katapultiergerät beeinflusst werden.
2.2.
Der Prüfkörper kann durch Druckluft, Hydraulik, Federkraft oder auf jede andere Weise katapultiert werden, die nachweislich zu den gleichen Ergebnissen führt. Der Beinformschlagkörper muss gemäß Anhang 6 Nummer 1 der UN-Regelung Nr. 127 zertifiziert sein.

3.
Vorschrift für die Prüfung

3.1.
An Prüfpunkten zwischen der oberen und der unteren Frontschutzsystem-Bezugslinie sind mindestens drei Prüfungen mit dem Beinprüfkörper gegen das Frontschutzsystem durchzuführen. Für die Prüfung sind Punkte zu wählen, die nach Ansicht des technischen Dienstes am ehesten Verletzungen verursachen. Variiert die Struktur im zu untersuchenden Bereich, sind die Prüfungen an Stellen unterschiedlicher Struktur durchzuführen. Die durch den technischen Dienst geprüften Punkte sind im Prüfbericht aufzuzeichnen.
3.2.
Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten für Fahrzeuge, bei denen die Höhe der unteren Frontschutzsystem-Bezugslinie weniger als 425 mm beträgt.

4.
Für Fahrzeuge mit einer Höhe der unteren Frontschutzsystem-Bezugslinie von mindestens 425 mm und weniger als 500 mm kann der Hersteller entweder die in diesem Abschnitt beschriebene oder die in Abschnitt E beschriebene Prüfung anwenden.

4.1.
Der Zustand des Fahrzeugs oder Subsystems muss den Bestimmungen in Abschnitt C entsprechen. Die stabilisierte Temperatur des Prüfgeräts und des Fahrzeugs bzw. der selbstständigen technischen Einheit muss 20 °C ± 4 °C betragen.
4.2.
Der Beinformschlagkörper ist in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 127 beschrieben.
4.3.
Der Prüfkörper ist vor der Prüfung gemäß den Vorschriften nach Anhang 5 Nummern 1.2 und 1.3 der UN-Regelung Nr. 127 aufzubewahren und zu behandeln.
4.4.
Die Prüfungen sind gemäß Anhang 5 Nummern 1.6 bis 1.14 der UN-Regelung Nr. 127 durchzuführen.
4.5.
Während des Kontakts mit dem Frontschutzsystem darf der Prüfkörper weder den Boden noch irgendeinen Gegenstand berühren, der nicht Teil des Frontschutzsystems oder des Fahrzeugs ist.

Abschnitt E

1.
Besondere Anforderungen

1.1.
Alle Prüfungen sind mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchzuführen.
1.2.
Die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls auftretenden Aufprallkräfte darf höchstens 7,5 kN und das auf den Prüfkörper einwirkende Biegemoment höchstens 510 Nm betragen.
1.3.
Bei einem Frontschutzsystem, das nur für das Anbringen an Fahrzeugen genehmigt wurde, die weder die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 noch der Richtlinie 2003/102/EG noch der UN-Regelung Nr. 127 erfüllen, können die Prüfvorschriften unter Nummer 1.2 durch folgende Prüfvorschriften ersetzt werden:

Die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls auftretenden Aufprallkräfte darf höchstens 9,4 kN und das auf den Prüfkörper einwirkende Biegemoment höchstens 640 Nm betragen, oder

am Fahrzeug sind zwei Prüfungen durchzuführen: eine mit montiertem Frontschutzsystem und eine ohne Frontschutzsystem. Beide Prüfungen sind an gleichwertigen, mit der Typgenehmigungsbehörde und dem technischen Dienst vereinbarten Stellen durchzuführen. Die Werte für die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls auftretenden Aufprallkräfte und für das auf den Prüfkörper einwirkende Biegemoment sind aufzuzeichnen. In jedem einzelnen Fall darf der für das Fahrzeug mit montiertem Frontschutzsystem gemessene Wert 90 % des für das Fahrzeug ohne montiertes Frontschutzsystem gemessenen Werts nicht übersteigen.

2.
Allgemeines

2.1.
Um Beschädigungen des Führungssystems durch starke einseitige Belastung zu vermeiden, ist der Hüftformschlagkörper mit einem als Drehmomentbegrenzer wirkenden Verbindungsglied auf das Katapult zu montieren. Der Führungsmechanismus ist mit Führungselementen geringer Reibung zu versehen, die beim Kontakt des Prüfkörpers mit dem Frontschutzsystem auch bei Einwirkung außermittiger Kräfte eine Bewegung nur in der vorgegebenen Stoßrichtung zulassen. Bewegungen in andere Richtungen und Drehbewegungen um jede andere Achse sind durch die Führungselemente zu verhindern.
2.2.
Der Hüftformschlagkörper kann durch Druckluft, Hydraulik, Federkraft oder auf jede andere Weise katapultiert werden, die nachweislich zu den gleichen Ergebnissen führt. Der Hüftformschlagkörper muss gemäß Anhang 6 Nummer 2 der UN-Regelung Nr. 127 zertifiziert sein.

3.
Vorschrift für die Prüfung

3.1.
An Prüfpunkten zwischen der oberen und der unteren Frontschutzsystem-Bezugslinie sind mindestens drei Prüfungen mit dem Hüftprüfkörper gegen das Frontschutzsystem durchzuführen. Für die Prüfung sind Punkte zu wählen, die nach Ansicht des technischen Dienstes am ehesten Verletzungen verursachen. Variiert die Struktur im zu untersuchenden Bereich, sind die Prüfungen an Stellen unterschiedlicher Struktur durchzuführen. Die durch den technischen Dienst geprüften Punkte sind im Prüfbericht aufzuzeichnen.
3.2.
Für Fahrzeuge, bei denen die Höhe der unteren Frontschutzsystem-Bezugslinie mindestens 500 mm beträgt, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts.

4.
Für Fahrzeuge mit einer Höhe der unteren Frontschutzsystem-Bezugslinie von mindestens 425 mm und weniger als 500 mm kann der Hersteller entweder die in diesem Abschnitt beschriebene oder die in Abschnitt D beschriebene Prüfung anwenden.

4.1.
Der Zustand des Fahrzeugs oder Subsystems muss den Bestimmungen in Abschnitt C entsprechen. Die stabilisierte Temperatur des Prüfgeräts und des Fahrzeugs bzw. der selbstständigen technischen Einheit muss 20 °C ± 4 °C betragen.
4.2.
Der Hüftformschlagkörper ist in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 127 beschrieben.
4.3.
Der Schlagkörper ist vor der Prüfung gemäß den Vorschriften nach Anhang 5 Nummern 2.2 und 2.3 der UN-Regelung Nr. 127 aufzubewahren und zu behandeln.
4.5.
Die Prüfungen sind gemäß Anhang 5 Nummern 2.6 und 2.7 der UN-Regelung Nr. 127 durchzuführen.

Abschnitt F

1.
Besondere Anforderungen

1.1.
Alle Prüfungen sind mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 35 km/h unter Verwendung eines Kopfform-Schlagkörpers „Kind/kleiner Erwachsener” mit einem Gewicht von 3,5 kg durchzuführen. Der aus dem zeitlichen Verlauf der am Kopfform-Prüfkörper gemessenen Beschleunigung errechnete HPC-Wert darf in keinem Fall mehr als 1000 betragen.

2.
Allgemeines

2.1.
Bei den Prüfungen am Frontschutzsystem muss sich der Kopfform-Schlagkörper „Kind/kleiner Erwachsener” im Augenblick des Aufpralls in „freiem Flug” befinden. Das Beschleunigen des Prüfkörpers zu diesem freien Flug muss in einem solchen Abstand zum Frontschutzsystem erfolgen, dass die Prüfergebnisse beim Rückprall des Prüfkörpers nicht durch einen etwaigen Kontakt des Prüfkörpers mit dem Katapultiergerät beeinflusst werden.
2.2.
Die Prüfkörper können durch Druckluft, Hydraulik, Federkraft oder auf jede andere Weise katapultiert werden, die nachweislich zu den gleichen Ergebnissen führt. Der Kopfform-Schlagkörper muss gemäß Anhang 6 Nummer 3 der UN-Regelung Nr. 127 zertifiziert sein.

3.
Vorschrift für die Prüfung

3.1.
Mit der Kopfform sind mindestens drei Aufprallprüfungen an den Stellen durchzuführen, an denen nach Ermessen des technischen Dienstes das Auftreten von Verletzungen am wahrscheinlichsten ist. Variiert die Struktur im zu untersuchenden Bereich, sind die Prüfschläge auf Stellen unterschiedlicher Struktur zu richten. Die durch den technischen Dienst geprüften Punkte sind im Prüfbericht aufzuzeichnen.
3.2.
Die Prüfung mit dem Kopfform-Schlagkörper „Kind/kleiner Erwachsener” ist auf Teilen des Frontschutzsystems durchzuführen, auf dem die Abwickellänge mehr als 900 mm beträgt, wenn sich das Fahrzeug in normaler Fahrstellung befindet oder wenn das Frontschutzsystem auf ein Prüfgestell montiert ist, das das Fahrzeug, für das er bestimmt ist, in normaler Fahrstellung repräsentiert.

4.
Prüfverfahren

4.1.
Der Zustand des Fahrzeugs oder Subsystems muss den Bestimmungen in Abschnitt C Nummer 1 entsprechen. Die stabilisierte Temperatur des Prüfgeräts und des Fahrzeugs bzw. der selbstständigen technischen Einheit muss 20 °C ± 4 °C betragen.
4.2.
Der Kopfform-Schlagkörper „Kind/kleine Erwachsener” ist in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 127 beschrieben.
4.3.
Für die Befestigung des Prüfkörpers auf dem Katapult und für das Beschleunigen gelten die Bestimmungen der Nummern 2.1 und 2.2.
4.4.
Die Prüfungen sind gemäß Anhang 5 Nummern 3 bis 3.3.1 und 4.4 bis 4.7 der UN-Regelung Nr. 127 durchzuführen.

TEIL 3

Abschnitt A

Mitteilung über die Erteilung/Erweiterung/Versagung/Rücknahme(2) einer Typgenehmigung eines Typs einer selbstständigen technischen Einheit hinsichtlich des Frontschutzsystems gemäß Anhang XII der Verordnung (EU) 2021/535, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) …/… Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens: Grund für die Erweiterung/Versagung/Rücknahme(2):

ABSCHNITT I

ABSCHNITT II

Beiblatt

zum EU-Typgenehmigungsbogen Nummer …

1.
Zusätzliche Angaben:
1.1.
Art der Anbringung:
1.2.
Montage- und Anbauanleitung:
2.
Liste der Fahrzeuge, an die das Frontschutzsystem angebaut werden kann, Gebrauchsanweisungen und erforderliche Voraussetzungen für den Anbau:

[…]

5.
Anmerkungen:

[…]

6.
Prüfergebnisse gemäß den Anforderungen von Anhang XII Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/535.

PrüfungAufgezeichnete WerteBestanden/nicht bestanden

Beinprüfkörper gegen Frontschutzsystem

drei Prüfpositionen

(falls durchgeführt)

Beugewinkelo(Grad)
Scherverschiebungmm
Beschleunigung am Schienbeing

Hüftprüfkörper gegen Frontschutzsystem

drei Prüfpositionen

(falls durchgeführt)

Summe der AufprallkräftekN
BeugemomentNm
Kopfform-Prüfkörper „Kind/kleiner Erwachsener” (3,5 kg) gegen Frontschutzsystem

HPC-Werte

(mindestens drei Werte)

Abschnitt B

1.
Das in Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 genannte EU-Typgenehmigungszeichen selbstständiger technischer Einheiten besteht aus Folgendem:
1.1.
einem Rechteck, das den Kleinbuchstaben „e” umgibt, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung für das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit erteilt hat:

1für Deutschland
2für Frankreich
3für Italien
4für die Niederlande
5für Schweden
6für Belgien
7für Ungarn
8für die Tschechische Republik
9für Spanien
13für Luxemburg
17für Finnland
18für Dänemark
19für Rumänien
20für Polen
21für Portugal
23für Griechenland
24für Irland
25für Kroatien
26für Slowenien
27für die Slowakei
29für Estland
32für Lettland
12für Österreich
34für Bulgarien
36für Litauen
49für Zypern
50für Malta

1.2.
zwei Ziffern in der Nähe des Rechtecks zur Angabe der Änderungsserie, in der die Anforderungen festgelegt sind, denen diese selbstständige technische Einheit entspricht – derzeit „00”  –, gefolgt von einem Leerzeichen und der in Anhang IV Nummer 2.4 der Verordnung (EU) 2018/858 genannten fünfstelligen Nummer.
2.
Das Typgenehmigungszeichen der selbstständigen technischen Einheiten hat dauerhaft und deutlich lesbar zu sein.
3.
Ein Beispiel eines EU-Typgenehmigungszeichens für eine selbstständige technische Einheit ist in Abbildung 1 dargestellt.

Abbildung 1

Erläuterung:

Legende
Die EU-Typgenehmigung einer selbstständigen technischen Einheit wurde von Bulgarien unter der Nummer 00646 erteilt. Die ersten beiden Ziffern  „03” geben an, dass die selbstständige technische Einheit nach der vorliegenden Verordnung genehmigt wurde. Der Buchstabe  „X” bedeutet, dass das Frontschutzsystem nur für den Einbau in Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1, die nicht den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 78/2009, der Richtlinie 2003/102/EG oder der UN-Regelung Nr. 127 entsprechen, vorgesehen ist.

Fußnote(n):

(1)

UN-Regelung Nr. 127 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Eigenschaften im Zusammenhang mit der Fußgängersicherheit [2020/638] (ABl. L 154 vom 15.5.2020, S. 1).

(2)

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