Anlage VO (EU) 2021/535
MUSTER
Bescheinigung des Herstellers über die Übereinstimmung mit den Anforderungen an den Gangwechselanzeiger |
(Hersteller): |
(Anschrift des Herstellers): |
bescheinigt, dass |
die im Anhang der vorliegenden Bescheinigung aufgeführten Fahrzeugtypen mit den Vorschriften von […] [dieser Verordnung] hinsichtlich der Gangwechselanzeiger übereinstimmen. |
Ort: [Ort] |
Datum: [Datum] |
[Unterschrift] [Funktion] |
Anhänge:
|
TEIL 2
-
1.
-
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.1.
- „Manuelles Getriebe” bezeichnet ein Getriebe, in dem, unabhängig von der physischen Durchführung, ein Wechsel zwischen allen oder einigen Gängen stets unmittelbar durch eine Handlung des Fahrzeugführers bewirkt werden kann. Diese Definition erstreckt sich nicht auf Systeme, bei denen der Fahrzeugführer lediglich eine bestimmte Gangwechselstrategie vorwählen oder die Anzahl der zum Fahren verfügbaren Gänge begrenzen kann, und bei denen die eigentlichen Gangwechsel unabhängig vom Fahrzeugführer anhand bestimmter Fahrmuster eingeleitet werden.
- 1.2.
- „Betriebsmodus des Fahrzeugs” bezeichnet einen Zustand des Fahrzeugs, in dem zwischen mindestens zwei Vorwärtsgängen gewechselt werden kann.
- 1.3.
- „Manueller Modus” bezeichnet einen Betriebsmodus des Fahrzeugs, in dem ein Wechsel zwischen allen oder einigen Gängen stets unmittelbar durch eine Handlung des Fahrzeugführers bewirkt wird.
- 1.4.
- „Auspuffemissionen” bezeichnet Auspuffemissionen nach Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates.
-
2.
-
Allgemeine Bestimmungen
- 2.1.
-
Die Anforderungen dieses Teils gelten für Kraftfahrzeuge der Kategorie M1, die die folgenden Anforderungen erfüllen:
- (a)
- Die Fahrzeuge sind mit einem manuellen Getriebe ausgerüstet;
- (b)
- sie verfügen über eine Bezugsmasse von bis zu 2610 kg oder ihre Typgenehmigung wird nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erweitert.
- 2.2.
- Die in Nummer 2.1 genannten Anforderungen gelten nicht für „Fahrzeuge für besondere soziale Erfordernisse” nach Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
- 2.3.
-
Mit dem Antrag auf eine EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit Gangwechselanzeiger muss der Hersteller entweder:
- (a)
- der Typgenehmigungsbehörde die (gemäß dem letzten Absatz in Nummer 7.1.) analytisch ermittelten Gangwechselanzeiger-Schaltpunkte übermitteln oder
- (b)
- dem für die Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ein dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entsprechendes Fahrzeug für die Zwecke der unter Nummer 7 beschriebenen Prüfung zur Verfügung stellen.
-
3.
-
Prüfung des Getriebes
Jedes Getriebe mit mindestens einem manuellen Modus gilt als manuelles Getriebe, wenn im jeweiligen Modus keine automatischen Gangwechsel – außer unter extremen Bedingungen zum Schutz des Antriebsstrangs bei hoher Motordrehzahl oder zum Verhindern eines Abwürgens des Motors – stattfinden und wenn diese Wechsel nicht der Optimierung des Betriebs des Fahrzeugs dienen.- 4.
- Äußere Merkmale des Gangwechselanzeigers
- 4.1.
- Der empfohlene Gang wird deutlich optisch signalisiert, z. B. durch eine klare Anzeige, die dazu auffordert, hochzuschalten bzw. hoch- oder herunterzuschalten, oder durch ein Symbol, das den Gang anzeigt, in den der Fahrzeugführer schalten sollte. Die optische Anzeige kann durch akustische oder andere Signale ergänzt werden, sofern diese Signale nicht die Sicherheit beeinträchtigen.
- 4.2.
- Der Gangwechselanzeiger darf die Sichtbarkeit der Kennzeichnung von Warnleuchten, Betätigungseinrichtungen oder Anzeigern, die vorgeschrieben sind oder dem sicheren Betrieb des Fahrzeugs dienen, nicht beeinträchtigen. Unbeschadet der Nummer 4.3 ist die Anzeige so zu gestalten, dass sie nicht die Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers ablenkt und auch nicht den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb des Fahrzeugs beeinträchtigt.
- 4.3.
- Der Gangwechselanzeiger ist gemäß Nummer 5.1.2 der UN-Regelung Nr. 121 anzubringen. Der Gangwechselanzeiger muss so ausgelegt sein, dass er nicht mit anderen Kontrollleuchten, Betätigungseinrichtungen oder Anzeigern des Fahrzeugs verwechselt werden kann.
- 4.4.
- Hinweise des Gangwechselanzeigers können mithilfe einer Multifunktionsanzeige angezeigt werden, sofern sie sich ausreichend von anderen Anzeigen unterscheiden und für den Fahrzeugführer deutlich sicht- und wahrnehmbar sind.
- 4.5.
- In außergewöhnlichen Situationen kann die Anzeige des Gangwechselanzeigers kurzzeitig automatisch unterdrückt oder deaktiviert werden. Eine solche außergewöhnliche Situation besteht beispielsweise, wenn der sichere Betrieb oder die Unversehrtheit des Fahrzeugs gefährdet ist, etwa bei der Aktivierung von Traktions- und Stabilitätskontrollsystemen, kurzzeitigen Anzeigen von Fahrerassistenzsystemen und Ereignissen im Zusammenhang mit einer Fehlfunktion des Fahrzeugs. Wenn eine solche außergewöhnliche Situation nicht mehr besteht, muss der Gangwechselanzeiger innerhalb von 10 Sekunden wieder normal funktionieren; aus besonderen technischen oder verhaltensbezogenen Gründen kann dies auch länger als 10 Sekunden dauern.
- 5.
- Funktionale Anforderungen für Gangwechselanzeiger (gelten für alle manuellen Modi)
- 5.1.
- Durch den Gangwechselanzeiger ist ein Gangwechsel vorzuschlagen, wenn der Kraftstoffverbrauch mit dem vorgeschlagenen Gang geschätzt niedriger ist als mit dem derzeit gewählten, wobei die Anforderungen unter den Nummern 5.2 und 5.3 zu berücksichtigen sind.
- 5.2.
- Der Gangwechselanzeiger ist derart zu gestalten, dass unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Fahrbedingungen ein möglichst kraftstoffsparender Fahrstil gefördert wird. Der Hauptzweck des Gangwechselanzeigers besteht darin, den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs zu minimieren, wenn der Fahrzeugführer sich nach den Anzeigen richtet. Die geregelten Auspuffemissionen dürfen jedoch nicht im Vergleich zum Ausgangszustand unverhältnismäßig zunehmen, wenn die Anzeige des Gangwechselanzeigers befolgt wird. Das Fahren nach der Strategie des Gangwechselanzeigers sollte darüber hinaus das rechtzeitige Funktionieren von emissionsmindernden Einrichtungen, beispielsweise Katalysatoren, nach einem Kaltstart unterstützen und die Aufwärmzeit minimieren. Zu diesem Zweck haben die Fahrzeughersteller der Typgenehmigungsbehörde technische Dokumentation vorlegen, in der die Auswirkungen der Strategie des Gangwechselanzeigers auf die geregelten Auspuffemissionen des Fahrzeugs, zumindest bei gleichbleibender Geschwindigkeit des Fahrzeugs, wie auch die Verkürzung der Aufwärmzeit des Abgasnachbehandlungssystems nach einem Kaltstart beschrieben werden.
- 5.3.
- Das Befolgen der Anzeige des Gangwechselanzeigers darf nicht den sicheren Betrieb des Fahrzeugs beeinträchtigen; zu verhindern ist beispielsweise, dass der Motor abgewürgt wird, die Wirkung der Motorbremse nicht ausreicht oder bei hohem Leistungsbedarf das Drehmoment zu schwach ist.
- 6.
- Erforderliche Angaben
- 6.1.
- Der Hersteller stellt der Typgenehmigungsbehörde die Angaben wie folgt in zwei Teilen bereit:
- (a)
- die „förmliche Dokumentation” , die interessierten Stellen auf Antrag zugänglich gemacht werden kann;
- (b)
- die „erweiterte Dokumentation” , die streng vertraulich behandelt wird.
- 6.1.1.
- Die förmliche Dokumentation muss folgende Informationen enthalten:
- (a)
- eine Beschreibung sämtlicher äußeren Merkmale der Gangwechselanzeiger, mit denen Fahrzeuge ausgerüstet werden, die dem entsprechenden Fahrzeugtyp hinsichtlich des Gangwechselanzeigers angehören, und Belege dafür, dass sie den Anforderungen unter Nummer 5 entsprechen;
- (b)
- Belege in Form von Daten oder technischen Beurteilungen (z. B. Modellierungsdaten, Emissions- oder Kraftstoffverbrauchskennfelder oder Emissionsprüfungen), die in angemessener Weise zeigen, dass der Gangwechselanzeiger wirksam ist und dass er dem Fahrzeugführer rechtzeitig sinnvolle Empfehlungen zum Gangwechsel anzeigt, sodass die Anforderungen unter Nummer 5 erfüllt werden;
- (c)
- eine Erläuterung des Zwecks, der Anwendung und der Funktionen des Gangwechselanzeigers in einem Abschnitt „Gangwechselanzeiger” in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs.
- 6.1.2.
- Die erweiterte Dokumentation umfasst die Konzeptionsstrategie für den Gangwechselanzeiger, insbesondere die funktionalen Merkmale.
- 6.1.3.
- Ungeachtet des Artikels 13 dieser Verordnung ist die erweiterte Dokumentation von der Typgenehmigungsbehörde und dem Hersteller streng vertraulich zu behandeln. Sie kann von der Typgenehmigungsbehörde oder mit deren Einverständnis auch vom Hersteller aufbewahrt werden. Bewahrt der Hersteller die erweiterte Dokumentation auf, ist diese von der Typgenehmigungsbehörde zu kennzeichnen und zu datieren, sobald sie überprüft und genehmigt wurde. Sie ist der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt der Genehmigung und jederzeit während der Gültigkeit der Genehmigung zugänglich zu machen.
- 7.
- Die Kraftstoffeinsparung durch die vom Gangwechselanzeiger empfohlenen Schaltpunkte ist gemäß dem Verfahren unter den Nummern 7.1 bis 7.5 zu ermitteln.
- 7.1.
- Bestimmung der Geschwindigkeiten, bei denen der Gangwechselanzeiger empfiehlt, hochzuschalten
Die Prüfung zur Bestimmung der Fahrzeuggeschwindigkeiten, bei denen der Gangwechselanzeiger empfiehlt, hochzuschalten, ist mit einem warm gelaufenen Fahrzeug auf einem Rollenprüfstand gemäß dem Geschwindigkeitsprofil unter Nummer 8 durchzuführen Die Anweisungen des Gangwechselanzeigers für das Hochschalten sind zu befolgen und die Fahrzeuggeschwindigkeiten, bei denen der Gangwechselanzeiger empfiehlt, hochzuschalten, sind festzuhalten. Die Prüfung ist dreimal zu wiederholen.
VnGSI bezeichnet die Durchschnittsgeschwindigkeit, bei der der Gangwechselanzeiger empfiehlt, aus Gang n (n = 1, 2, …, #g) in Gang n + 1 hochzuschalten; diese ergibt sich aus den drei Prüfungen, wobei #g für die Anzahl der Vorwärtsgänge des Fahrzeugs steht. Hierfür sind nur Schaltanweisungen des Gangwechselanzeigers in der Phase vor Erreichen der Höchstgeschwindigkeit zu berücksichtigen, sämtliche Anzeigen während der Verzögerung dagegen nicht.
Für die Zwecke der folgenden Berechnungen wird für V0GSI 0 km/h festgelegt und für V#gGSI 140 km/h oder die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, je nachdem, welcher der beiden Werte niedriger ist. Wenn ein Fahrzeug die Geschwindigkeit von 140 km/h nicht erreichen kann, wird es solange mit seiner Höchstgeschwindigkeit gefahren, bis diese wieder mit dem Geschwindigkeitsprofil in Abbildung I.1 zusammentrifft.
Alternativ können die empfohlenen Geschwindigkeiten für die Schaltpunkte des Gangwechselanzeigers vom Hersteller anhand des Gangwechselanzeiger-Algorithmus, der in der gemäß Nummer 6.1 übermittelten erweiterten Dokumentation enthalten ist, analytisch ermittelt werden.
- 7.2.
- Standardschaltpunkte.
Vnstd bezeichnet die Geschwindigkeit, bei der Fahrzeugführer ohne Empfehlung des Gangwechselanzeigers normalerweise von Gang n in Gang n + 1 hochschalten. Anhand der in der Emissionsprüfung Typ 1 bestimmten Schaltpunkte werden die Geschwindigkeiten für die Standardschaltpunkte wie folgt festgelegt:
V0std = 0 km/h;
V1std = 15 km/h;
V2std = 35 km/h;
V3std = 50 km/h;
V4std = 70 km/h;
V5std = 90 km/h;
V6std = 110 km/h;
V7std = 130 km/h;
V8std = V#gGSI;
Vnmin bezeichnet die niedrigste Fahrzeuggeschwindigkeit, mit der das Fahrzeug im Gang n gefahren werden kann, ohne dass der Motor abgewürgt wird, und Vnmax die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit, mit der das Fahrzeug im Gang n gefahren werden kann, ohne dass der Motor beschädigt wird.
Wenn Vnstd gemäß dieser Liste kleiner ist als Vn + 1min, wird für Vnstd der Wert Vn + 1min festgelegt. Wenn Vnstd gemäß dieser Liste größer ist als Vnmax, wird für Vnstd der Wert Vnmax festgelegt (n = 1, 2, …, #g – 1).
Wenn die durch dieses Verfahren ermittelte Geschwindigkeit V#gstd kleiner ist als V#gGSI, wird für V#gstd der Wert V#gGSI festgelegt.
- 7.3.
- Kraftstoffverbrauch / Geschwindigkeits-Kurven.
Der Hersteller informiert die Typgenehmigungsbehörde über die funktionale Abhängigkeit des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs von der gleichbleibenden Fahrzeuggeschwindigkeit, wenn es gemäß den folgenden Regeln im Gang n gefahren wird.
FCni bezeichnet den Kraftstoffverbrauch in kg/h (Kilogramm pro Stunde), wenn das Fahrzeug mit der konstanten Fahrzeuggeschwindigkeit vi = i × 5 km/h – 2,5 km/h (wobei i eine positive ganze Zahl ist) im Gang n gefahren wird. Diese Daten sind vom Hersteller für jeden Gang n (n = 1, 2, …, #g) und vnmin ≤ vi ≤ vnmax anzugeben. Diese Kraftstoffverbrauchswerte werden unter identischen, einer realistischen Fahrsituation entsprechenden Umgebungsbedingungen ermittelt, die vom Fahrzeughersteller entweder durch eine physische Prüfung oder durch ein von Hersteller und Typgenehmigungsbehörde vereinbartes geeignetes Berechnungsmodell festgelegt werden können.
- 7.4.
- Verteilung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs.
Folgende Verteilung ist für die Wahrscheinlichkeit Pi zu verwenden, mit der das Fahrzeug mit der Geschwindigkeit v gefahren wird, wobei vi – 2,5 km/h < v ≤ vi + 2,5 km/h (i = 1, …, 28):
i Pi 1 4,610535879 2 5,083909299 3 4,86818148 4 5,128313511 5 5,233189418 6 5,548597362 7 5,768706442 8 5,881761847 9 6,105763476 10 6,098904359 11 5,533164348 12 4,761325003 13 4,077325232 14 3,533825909 15 2,968643201 16 2,61326375 17 2,275220718 18 2,014651418 19 1,873070659 20 1,838715054 21 1,982122053 22 2,124757402 23 2,226658166 24 2,137249569 25 1,76902642 26 1,665033625 27 1,671035353 28 0,607049046 Wenn die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs der Stufe i entspricht und i < 28 ist, werden die Werte von Pi + 1 bis P28 zu Pi hinzugefügt.
- 7.5.
- Ermittlung des Kraftstoffverbrauchs entsprechend dem Modell
FCGSI bezeichnet den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs unter der Annahme, dass der Fahrzeugführer sich nach den Anweisungen des Gangwechselanzeigers richtet:
FCGSIi = FCni, wobei Vn – 1GSI ≤ vi < VnGSI (für n = 1, …, #g), und FCGSIi = 0, wenn vi ≥ V#gGSI
FC GSI P28 i 1 i * FCGSI i 100 FCstd bezeichnet den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs bei Verwendung der Standardschaltpunkte:
FCstdi = FCni, wobei Vn – 1std ≤ vi < Vnstd (für n = 1, …, #g) und FCstdi = 0 wenn vi ≥ V#gGSI
FC std P28 i 1 i * FCstd i 100 Die relative Kraftstoffersparnis beim Befolgen der Anweisungen des Gangwechselanzeigers des Modells wird wie folgt berechnet:
FCrel. Save = (1 – FCGSI / FCstd) * 100 %
- 7.6.
- Datenerfassung
Folgende Angaben sind festzuhalten:
- (a)
- die gemäß Nummer 7.1 ermittelten Werte für VnGSI,
- (b)
- die vom Hersteller gemäß Nummer 7.3 mitgeteilten Werte der Kraftstoffverbrauch / Geschwindigkeits-Kurve für FCnis,
- (c)
- die gemäß Nummer 7.5 ermittelten Werte FCGSI, FCstd und FCrel. save.
- 8.
- Beschreibung des Profils der Fahrzeuggeschwindigkeit entsprechend Nummer 7.1
Nr. des Betriebsdurchgang Beschleunigung Geschwindigkeit Kumulierte Zeit Betriebsdurchgang (m/s2) (km/h) (s) 1 Leerlauf 0 0 20 2 Beschleunigung 1,1 0 - 31,68 28 3 0,7 31,68 – 49,32 35 4 0,64 49,32 – 79,27 48 5 0,49 79,27 – 109,26 65 6 0,3 109,26 – 128,70 83 7 0,19 128,70 – 140,33 100 8 Konstante Geschwindigkeit 0 140,33 105 9 Verzögerung – 0,69 140,33 – 80,71 129 10 – 1,04 80,71 – 50,76 137 11 – 1,39 50,76 – 0 147 12 Leerlauf 0 0 150 Die Toleranzen für Abweichungen von diesem Geschwindigkeitsprofil sind in Anhang 4a Nummer 6.1.3.4 der UN-Regelung Nr. 83(3) festgelegt.
Abbildung I.1
Folgende Tabelle zeigt das Geschwindigkeitsprofil in Sekundenabständen. Wenn ein Fahrzeug die Geschwindigkeit von 140 km/h nicht erreichen kann, wird es solange mit seiner Höchstgeschwindigkeit gefahren, bis diese wieder mit dem dargestellten Geschwindigkeitsprofil zusammentrifft.Zeit (s) Geschwindigkeit (km/h) | Zeit (s) Geschwindigkeit (km/h) |
---|---|
0 | 0,00 |
1 | 0,00 |
2 | 0,00 |
3 | 0,00 |
4 | 0,00 |
5 | 0,00 |
6 | 0,00 |
7 | 0,00 |
8 | 0,00 |
9 | 0,00 |
10 | 0,00 |
11 | 0,00 |
12 | 0,00 |
13 | 0,00 |
14 | 0,00 |
15 | 0,00 |
16 | 0,00 |
17 | 0,00 |
18 | 0,00 |
19 | 0,00 |
20 | 0,00 |
21 | 3,96 |
22 | 7,92 |
23 | 11,88 |
24 | 15,84 |
25 | 19,80 |
26 | 23,76 |
27 | 27,72 |
28 | 31,68 |
29 | 34,20 |
30 | 36,72 |
31 | 39,24 |
32 | 41,76 |
33 | 44,28 |
34 | 46,80 |
35 | 49,32 |
36 | 51,62 |
37 | 53,93 |
38 | 56,23 |
39 | 58,54 |
40 | 60,84 |
41 | 63,14 |
42 | 65,45 |
43 | 67,75 |
44 | 70,06 |
45 | 72,36 |
46 | 74,66 |
47 | 76,97 |
48 | 79,27 |
49 | 81,04 |
50 | 82,80 |
51 | 84,56 |
52 | 86,33 |
53 | 88,09 |
54 | 89,86 |
55 | 91,62 |
56 | 93,38 |
57 | 95,15 |
58 | 96,91 |
59 | 98,68 |
60 | 100,44 |
61 | 102,20 |
62 | 103,97 |
63 | 105,73 |
64 | 107,50 |
65 | 109,26 |
66 | 110,34 |
67 | 111,42 |
68 | 112,50 |
69 | 113,58 |
70 | 114,66 |
71 | 115,74 |
72 | 116,82 |
73 | 117,90 |
74 | 118,98 |
75 | 120,06 |
76 | 121,14 |
77 | 122,22 |
78 | 123,30 |
79 | 124,38 |
80 | 125,46 |
81 | 126,54 |
82 | 127,62 |
83 | 128,70 |
84 | 129,38 |
85 | 130,07 |
86 | 130,75 |
87 | 131,44 |
88 | 132,12 |
89 | 132,80 |
90 | 133,49 |
91 | 134,17 |
92 | 134,86 |
93 | 135,54 |
94 | 136,22 |
95 | 136,91 |
96 | 137,59 |
97 | 138,28 |
98 | 138,96 |
99 | 139,64 |
100 | 140,33 |
101 | 140,33 |
102 | 140,33 |
103 | 140,33 |
104 | 140,33 |
105 | 140,33 |
106 | 137,84 |
107 | 135,36 |
108 | 132,88 |
109 | 130,39 |
110 | 127,91 |
111 | 125,42 |
112 | 122,94 |
113 | 120,46 |
114 | 117,97 |
115 | 115,49 |
116 | 113,00 |
117 | 110,52 |
118 | 108,04 |
119 | 105,55 |
120 | 103,07 |
121 | 100,58 |
122 | 98,10 |
123 | 95,62 |
124 | 93,13 |
125 | 90,65 |
126 | 88,16 |
127 | 85,68 |
128 | 83,20 |
129 | 80,71 |
130 | 76,97 |
131 | 73,22 |
132 | 69,48 |
133 | 65,74 |
134 | 61,99 |
135 | 58,25 |
136 | 54,50 |
137 | 50,76 |
138 | 45,76 |
139 | 40,75 |
140 | 35,75 |
141 | 30,74 |
142 | 25,74 |
143 | 20,74 |
144 | 15,73 |
145 | 10,73 |
146 | 5,72 |
147 | 0,72 |
148 | 0,00 |
149 | 0,00 |
150 | 0,00 |
TEIL 3
Mitteilung über die Erteilung/Erweiterung/Versagung/Rücknahme(4) einer Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Gangwechselanzeigers gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/535 [Bitte Verweis auf diese Verordnung einfügen], zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) …/… Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens: Grund für die Erweiterung/Versagung/Rücknahme(4):ABSCHNITT I
(Gemäß Abschnitt I des Musters B in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission auszufüllen)ABSCHNITT II
(Gemäß Abschnitt II des Musters B in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission auszufüllen)Beiblatt
zum EU-Typgenehmigungsbogen Nummer …
- 1.
- Zusätzliche Angaben
- 1.1.
- Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps: Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffe:
- 2.
- Fahrzeug ist mit einem konventionellen manuellen Getriebe ausgerüstet: ja/nein (4)
- 3.
- Fahrzeug ist mit einem automatisierten konventionellen Getriebe mit manuellem Modus ausgerüstet: ja/nein (4)
- 4.
- Fahrzeug ist mit einem automatischen Getriebe mit manuellem Modus ausgerüstet: ja/nein (4)
- 5.
- (Gegebenenfalls) Anmerkungen:
Fußnote(n):
- (1)
UN-Regelung Nr. 121 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger (ABl. L 5 vom 8.1.2016, S. 9).
- (2)
Gemäß der Definition in Anhang 4a der UN-Regelung Nr. 83.
- (3)
UN-Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors [2015/1038] (ABl. L 172 vom 3.7.2015, S. 1).
- (4)
Unzutreffendes streichen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.