ANHANG X VO (EU) 2021/535

EINSTIEG INS FAHRZEUG

TEIL 1

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. … zur EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug Die nachstehenden Angaben sind gegebenenfalls zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen oder Bilder bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. 0. 0.1. 0.2. 0.2.1. 0.3. 0.3.1. 0.4. 0.5. 0.8. 0.9. 1. 1.1. 2. 2.6. 9. 9.3. 9.3.1. 9.3.4.

Erläuterung:

Dieser Beschreibungsbogen stützt sich auf das Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission und ist dem genannten Muster entsprechend um die zu den jeweiligen Nummern gehörenden Informationen zu ergänzen.

TEIL 2

1.
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.1.
„Einstieg” bezeichnet den niedrigsten Punkt der Türöffnung oder eines anderen Bauteils – je nachdem welcher von beiden höher ist –, der zu überwinden ist, um in den Fahrgastraum zu gelangen.
2.
Allgemeine Bestimmung
2.1.
Die Auslegung des Fahrzeugs muss ein sicheres Ein- und Aussteigen ermöglichen; die Eingänge zum Fahrgastraum müssen so konstruiert sein, dass sie mühe- und gefahrlos zu benutzen sind.
3.
Trittbretter und Trittstufen
3.1.
Radnabe, Felgen und andere Teile des Rades gelten nicht als Trittbretter oder Einstiegsstufen im Sinne dieser Verordnung, es sei denn, der Einbau von Trittbrettern oder Trittstufen an einer andern Stelle des Fahrzeugs ist aus bau- oder betriebstechnischen Gründen nicht möglich.
3.2.
Die Höhe des Einstiegs wird entweder direkt als der Abstand zum Boden oder als der Abstand zur horizontalen Ebene, die in Richtung der Längsachse durch die unmittelbar darunter liegende Stufe verläuft.
4.
Anforderungen betreffend den Ein- und Ausstieg durch die Türen des Fahrgastraums von Fahrzeugen der Klasse N2 mit einer Höchstmasse von über 7,5 Tonnen sowie von Fahrzeugen der Klasse N3
4.1.
Trittstufen zum Fahrgastraum (Abbildung 1).
4.1.1.
Der Abstand (A) der Trittfläche der untersten Stufe zum Boden darf, gemessen an einem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand auf einer waagerechten, flachen Oberfläche, höchstens 600 mm betragen.
4.1.1.1.
Bei Geländefahrzeugen kann der Abstand (A) jedoch auf bis zu 700 mm erhöht werden.
4.1.2.
Der Abstand (B) zwischen den Trittflächen der Stufen darf höchstens 400 mm betragen. Der senkrechte Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Stufen darf um nicht mehr als 50 mm variieren. Die Anforderung an den senkrechten Abstand gilt jedoch nicht für den Abstand zwischen der obersten Stufe und dem Einstieg des Fahrgastraums.
4.1.2.1.
Bei Geländefahrzeugen darf die zulässige Abweichung des senkrechten Abstands gemäß Nummer 4.1.2 auf bis zu 100 mm erhöht werden.
4.1.3.
Darüber hinaus müssen mindestens die folgenden geometrischen Vorgaben eingehalten werden:

(a)
Stufentiefe (D): 80 mm;
(b)
Stufenvorsprung (E) (einschließlich Stufentiefe): 150 mm;
(c)
Stufenbreite (F): 300 mm;
(d)
Breite der untersten Stufe (G): 200 mm;
(e)
Stufenhöhe (S): 120 mm;
(f)
Verjüngung in der Breite zwischen den Stufen (H): 0 mm;
(g)
Überlappung in der Länge (J) zwischen zwei aufeinanderfolgenden Stufen desselben Treppenlaufs oder zwischen der obersten Stufe und dem Boden des Führerhauses: 200 mm;

4.1.3.1.
Bei Geländefahrzeugen darf der unter Nummer 4.1.3 Buchstabe c genannte Wert (F) bis auf 200 mm verringert werden.
4.1.4.
Bei Geländefahrzeugen kann die unterste Stufe als Sprosse konzipiert sein, wenn dies aus bau- oder nutzungstechnischen Gründen erforderlich ist. In diesem Fall beträgt die Sprossentiefe (R) mindestens 20 mm.
4.1.4.1.
Sprossen mit rundem Querschnitt sind nicht zulässig.
4.1.5.
Beim Ausstieg aus dem Fahrgastraum muss die oberste Stufe so angeordnet sein, dass sie leicht erkennbar ist.
4.1.6.
Sämtliche Trittstufen müssen so beschaffen sein, dass einer Gefahr des Abrutschens vorgebeugt wird. Ferner müssen Trittstufen, die während der Fahrt Niederschlägen und Schmutz ausgesetzt sind, über einen geeigneten Ablauf oder eine wasserdurchlässige Oberfläche verfügen.
4.2.
Erreichbarkeit der Haltegriffe am Fahrgastraum (siehe Abbildung 1).
4.2.1.
Am Einstieg zum Fahrgastraum müssen ein oder mehrere geeignete Handläufe oder Haltegriffe oder andere gleichwertige Haltevorrichtungen angebracht sein.
4.2.1.1.
Alle Handläufe, Haltegriffe oder gleichwertigen Haltevorrichtungen müssen so angeordnet sein, dass man sich an ihnen leicht festhalten kann und sie den Einstieg in den Fahrgastraum nicht versperren.
4.2.1.2.
Die Griffbereiche der Handläufe, Haltegriffe oder gleichwertigen Haltevorrichtungen dürfen höchstens 100 mm auseinanderliegen.
4.2.1.3.
Bei einem Einstieg zum Fahrgastraum mit mehr als zwei Stufen müssen die Handläufe, Haltegriffe oder gleichwertigen Haltevorrichtungen so angeordnet sein, dass eine Person sich mit zwei Händen und einem Fuß oder mit zwei Füßen und einer Hand gleichzeitig halten kann.
4.2.1.4.
Außer bei einem Treppenaufgang müssen die Handläufe, Haltegriffe und gleichwertigen Haltevorrichtungen so beschaffen sein, dass die Benutzer veranlasst werden, mit Blick auf den Fahrgastraum auszusteigen.
4.2.1.5.
Das Lenkrad kann als Haltegriff gelten.
4.2.2.
Bei mindestens einem Haltegriff, Handlauf oder einer gleichwertigen Haltevorrichtung darf die Höhe (N) des unteren Rands – gemessen vom Boden und bei einem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand auf einer waagerechten, flachen Oberfläche – nicht mehr als 1850 mm betragen.
4.2.2.1.
Bei Geländefahrzeugen darf der unter Nummer 4.2.2 genannte Wert für die Höhe (N) bis auf 1950 mm erhöht werden.
4.2.2.2.
Ist die Höhe des Einstiegs des Fahrgastraums vom Boden gemessen größer als „N” , gilt diese Höhe als „N” .
4.2.2.3.
Ferner muss der Mindestabstand (P) des oberen Rands der Handläufe oder Haltegriffe oder gleichwertiger Haltevorrichtungen zur Höhe des Einstiegs zum Fahrgastraum folgenden Wert haben:

(a)
Handläufe, Haltegriffe oder gleichwertige Haltevorrichtungen (U): 650 mm;
(b)
Handläufe, Haltegriffe oder gleichwertige Haltevorrichtungen (V): 550 mm.

4.2.3.
Die folgenden geometrischen Vorgaben müssen eingehalten werden:

(a)
Griffgröße (K): mindestens 16 mm, höchstens 38 mm;
(b)
Länge (M): mindestens 150 mm;
(c)
Abstand zu Fahrzeugteilen (L): 40 mm bei geöffneter Tür.

Abbildung 1

5.
Anforderungen betreffend den Ein- und Ausstieg durch die Türen des Fahrgastraums aller Fahrzeuge außer Fahrzeugen der Klasse N 2 mit einer Höchstmasse von über 7,5 Tonnen und Fahrzeugen der Klasse N 3
5.1.
Trittbretter und Trittstufen
5.1.1.
Befindet sich in Fahrzeugen der Klassen M1, N1 und N2 mit einer Höchstmasse von bis zu 7,5 Tonnen der Einstieg mehr als 600 mm über dem Boden – gemessen an einem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand auf einer waagerechten, flachen Oberfläche –, so muss das Fahrzeug ein Trittbrett oder eine Trittstufe bzw. mehrere Trittbretter oder Trittstufen haben.
5.1.1.1.
Bei Geländefahrzeugen darf die unter Nummer 5.1.1 genannte Höhe des Fahrgastraums bis auf 700 mm erhöht werden.
5.1.1.2.
Sämtliche Trittbretter und Trittstufen müssen so beschaffen sein, dass einer Gefahr des Abrutschens vorgebeugt wird. Ferner müssen Trittbretter und Trittstufen, die während der Fahrt Niederschlägen und Schmutz ausgesetzt sind, über einen geeigneten Ablauf oder eine wasserdurchlässige Oberfläche verfügen.

TEIL 3

Mitteilung über die Erteilung/Erweiterung/Versagung/Rücknahme(1) einer Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug gemäß Anhang X der Verordnung (EU) 2021/535 [Bitte Verweis auf diese Verordnung einfügen], zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) …/… Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens: Grund für die Erweiterung/Versagung/Rücknahme(1):

ABSCHNITT I

ABSCHNITT II

Beiblatt

zum EU-Typgenehmigungsbogen Nummer …

1.
Zusätzliche Angaben:
1.1.
Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps: Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffe
1.2.
Fahrzeugtyp der Klasse M1/N1/N2 mit einer Höchstmasse von bis zu 7,5 Tonnen (1) ist/ist nicht (1) mit Trittbrettern oder Trittstufen ausgerüstet.
1.3.
Geländefahrzeug ja/nein (1)
5.
Anmerkungen:

Fußnote(n):

(1)

Unzutreffendes streichen.

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