ANHANG VII VO (EU) 2021/535
ABSCHLEPPEINRICHTUNGEN
TEIL 1
MUSTER
Beschreibungsbogen Nr. … zur EU-Typgenehmigung eines Kraftfahrzeugs hinsichtlich Abschleppeinrichtungen Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen oder Bilder bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. 0. 0.1. 0.2. 0.2.1. 0.3. 0.3.1. 0.4. 0.5. 0.8. 0.9. 1. 1.1. 2. 2.8. 2.11.5. 12. 12.3. 12.3.1. 12.3.2. 12.3.3.Erläuterungen
Dieser Beschreibungsbogen stützt sich auf das Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission und ist dem genannten Muster entsprechend um die zu den jeweiligen Nummern gehörenden Informationen zu ergänzen.TEIL 2
- 1.
- Technische Anforderungen
- 1.1.
- Mindestanzahl der Einrichtungen.
- 1.1.1.
- Alle Kraftfahrzeuge sind vorne mit einer Abschleppeinrichtung versehen.
- 1.1.2.
- Fahrzeuge der Klasse M1 nach Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2018/858 müssen auch hinten mit einer Abschleppeinrichtung versehen sein; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die nicht für Zuglasten geeignet sind.
- 1.1.3.
- Als hintere Abschleppeinrichtung kann eine mechanische Verbindungseinrichtung nach der UN-Regelung Nr. 55 angebracht werden, wobei die Anforderungen von Nummer 1.2.1 erfüllt sein müssen.
- 1.2.
- Last und Festigkeit
- 1.2.1.
- Die am Fahrzeug befestigten Abschleppeinrichtungen müssen einer statischen Kraft auf Zug und Druck standhalten, die der Schwerkraft entspricht, die mindestens auf die Hälfte der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs in beladenem Zustand wirkt.
- 1.3.
- Zugvermögen
- 1.3.1.
- Damit ein liegengebliebenes Kraftfahrzeug auf eigenen Rädern von der Straße entfernt werden kann, muss es möglich sein, das Fahrzeug nach dem vom Hersteller in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs angegebenen Verfahren zu ziehen oder in einen abschleppbaren Zustand zu versetzen, während der Fahrzeugschüssel im Zündschloss steckt und ohne dass besondere Werkzeuge zum Einsatz kommen oder Teile zerlegt werden müssen, die nicht für diesen Zweck ausgelegt sind. Der Hersteller kann in der Betriebsanleitung die Abschleppbedingungen in Bezug auf die Zuggeschwindigkeit und die Strecke einschränken, um irreversible Schäden zu vermeiden; allerdings muss das Fahrzeug in weniger als 10 Minuten mindestens 100 m abgeschleppt werden können.
Bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1 oder N1, dessen Räder direkt von Elektromotoren angetrieben werden, muss der Hersteller in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs Anweisungen geben, die es den Pannenhilfediensten ermöglichen, das Fahrzeug mit Spezialwerkzeugen zu entfernen, wenn eine Drehung der Räder des Fahrzeugs während des Abschleppens nicht möglich ist.
Diese Anforderung gilt nicht, wenn das Kraftfahrzeug so beschädigt ist, dass das Ziehen auf seinen eigenen Rädern physisch nicht möglich oder unsicher wäre, oder wenn aufgrund eines technischen Defekts der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs nicht betätigt werden kann.
- 2.
- Prüfverfahren
- 2.1.
- Auf jede einzelne am Fahrzeug befestigte Abschleppeinrichtung sind sowohl Zug– als auch Druckprüfkräfte aufzubringen.
- 2.2.
- Die Prüfkräfte sind horizontal in Längsrichtung zum Fahrzeug aufzubringen.
TEIL 3
Mitteilung über die Erteilung/Erweiterung/Versagung/Rücknahme(1) einer Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Abschleppeinrichtungen gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/535 [Bitte Verweis auf diese Verordnung einfügen], zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. …/… Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens: Grund für die Erweiterung/Versagung/Rücknahme(1):ABSCHNITT I
ABSCHNITT II
Beiblatt
zum EU-Typgenehmigungsbogen Nummer … .
- 1.
- Zusätzliche Angaben:
- 1.1.
- Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps: Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffe:
- 1.2.
- Gesamtzahl und Lage der Abschleppeinrichtungen:
- 1.3.
- Anbringungsart am Fahrzeug:
- 1.4.
- Technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs in beladenem Zustand (kg):
- 2.
- Abschleppeinrichtungen vorne: abnehmbar/nicht abnehmbar (1) Haken/Öse/sonstige (1)
- 3.
- Abschleppeinrichtungen hinten: abnehmbar/nicht abnehmbar (1) Haken/Öse/sonstige /keine (1)
- 4.
- Fahrzeug ist/ist nicht (1) für Zuglasten geeignet
- 5.
- Anmerkungen:
Fußnote(n):
- (1)
Unzutreffendes streichen.
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