ANHANG VIII VO (EU) 2021/535

SPRITZSCHUTZSYSTEME

TEIL 1

Abschnitt A

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. … zur EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seiner Spritzschutzsysteme Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen oder Bilder bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. 0. 0.1 0.2. 0.2.1. 0.3. 0.3.1. 0.4. 0.5. 0.8. 0.9. 1. 1.1. 1.3. 1.3.1. 1.3.2. 2. 2.1. 2.6. 2.6.1. 2.8. 9. 9.20. 9.20.0. 9.20.1. 9.20.2. 9.20.3.

Erläuterungen

Dieser Beschreibungsbogen stützt sich auf das Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission und ist dem genannten Muster entsprechend um die zu den jeweiligen Nummern gehörenden Informationen zu ergänzen.

Abschnitt B

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. …zur EU-Typgenehmigung eines Spritzschutzsystems als selbstständige technische Einheit Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen oder Bilder bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. Weisen die in diesem Beschreibungsbogen genannten Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen. 0. 0.1. 0.2. 0.5. 0.7. 0.8. 0.9. 1. 1.1. 1.2. 1.3.

Erläuterungen

Dieser Beschreibungsbogen stützt sich auf das Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission und ist dem genannten Muster entsprechend um die zu den jeweiligen Nummern gehörenden Informationen zu ergänzen.

TEIL 2

1.
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.1.
„Schutzblech” bezeichnet ein starres oder halbstarres Bauteil, das von den sich drehenden Reifen hochgeschleudertes Wasser abfangen und auf den Boden ableiten soll und das ganz oder teilweise fester Bestandteil der Karosserie oder anderer Teile des Fahrzeugs, wie etwa des unteren Teils der Ladefläche, sein kann.
1.2.
„Schmutzfänger” bezeichnet ein senkrecht hinter dem Rad am unteren Teil des Fahrgestells oder der Ladefläche oder am Schutzblech angebrachtes flexibles Bauteil, das auch die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch von den Reifen aufgeschleuderte kleine Gegenstände, insbesondere Split, verringern muss.
1.3.
„Luft-Wasser-Separator” bezeichnet ein Bauteil, das Teil der Schürze und/oder des Schmutzfängers ist und die Luft unter Zurückhaltung eines Teils des hochgespritzten Wassers (Sprühwassers) hindurchtreten lässt.
1.4.
„Wasserabsorber” bezeichnet ein Bauteil, das Teil des Schutzblechs und/oder der Schürze und/oder des Schmutzfängers ist und die Energie des hochgespritzten Wassers aufnimmt und so die Verspritzung des Wassernebels verringert.
1.5.
„Schürze” bezeichnet ein Bauteil, das sich annähernd in einer senkrechten Ebene parallel zur Längsebene des Fahrzeugs befindet und das fester Bestandteil des Schutzblechs oder der Fahrzeugkarosserie sein kann.
1.6.
„Gelenkte Räder” bezeichnet Räder, die durch das Lenksystem des Fahrzeugs gesteuert werden.
1.7.
„Schwenkachse” bezeichnet eine derart um einen Mittelpunkt schwenkbare Achse, dass sie einen horizontalen Kreisbogen beschreiben kann.
1.8.
„Selbstlenkende Räder” bezeichnet nicht über die Lenkvorrichtung des Fahrzeugs betätigte Räder, die entsprechend dem Reibungswiderstand des Bodens um bis zu 20° schwenken können.
1.9.
„Anhebbare Achse” bezeichnet eine Achse wie in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt A Nummer 1.34 definiert.
1.10.
„Unbeladenes Fahrzeug” bezeichnet ein Fahrzeug in fahrbereitem Zustand nach Anhang XIII Teil 2 Abschnitt A Nummer 1.3.
1.11.
„Lauffläche” bezeichnet den in Nummer 2.8 der UN-Regelung Nr. 30(1) bzw. der UN-Regelung Nr. 54(2) definierten Teil des Reifens.

2.
Spritzschutzvorrichtungen

2.1.
Allgemeine Bestimmung

Spritzschutzvorrichtungen müssen so gebaut sein, dass sie im Normalbetrieb auf nassen Straßen ordnungsgemäß funktionieren. Diese Vorrichtungen dürfen ferner keine Konstruktionsfehler oder Fertigungsmängel aufweisen, die ihre ordnungsgemäße Funktion beeinträchtigen.

2.2.
Durchzuführende Prüfungen

Entsprechend ihrem physikalischen Funktionsprinzip werden die Spritzschutzvorrichtungen den betreffenden Prüfungen unterzogen, die in den Nummern 3.1 und 3.2 beschrieben sind und deren Ergebnisse den Anforderungen von Nummer 3.1.5 und 3.2.5 entsprechen müssen.

2.3.
Dem technischen Dienst, der die Typgenehmigungsprüfungen durchführt, ist Folgendes zur Verfügung zu stellen:

Drei der für die Prüfung verwendeten Muster, das vierte Muster ist vom Prüflabor für etwaige spätere Nachprüfungen aufzubewahren. Das Prüflabor kann weitere Muster anfordern.

2.4.
Kennzeichnungen

Jedes Muster muss deutlich und dauerhaft eine Aufschrift mit der Fabrik- oder Handelsmarke und der Typenbezeichnung tragen; für das EU-Typgenehmigungszeichen des Bauteils ist ein hinreichend großer Platz vorzusehen.

2.5.
Der Buchstabe „A” für Vorrichtungen vom Typ Wasserabsorber oder „S” für den Typ Luft-Wasser-Separator ist nach Teil 3 Abschnitt C ebenfalls auf dem Genehmigungszeichen anzubringen.

3.
Prüfverfahren

Entsprechend ihrem physikalischen Funktionsprinzip werden die Spritzschutzvorrichtungen den Prüfungen unterzogen, die in den Nummern 3.1 und 3.2 beschrieben sind, wobei die dort (Nummer 3.1.5 und 3.2.5) angegebenen Ergebnisse zu erzielen sind.
3.1.
Prüfung von Spritzschutzvorrichtungen des Typs Wasserabsorber
3.1.1.
Prinzip

Mit dieser Prüfung soll mengenmäßig festgestellt werden, ob eine Vorrichtung geeignet ist, Wasser zurückzuhalten, das aus einer Reihe von Spritzdüsen direkt aufgespritzt wurde. Die Prüfanordnung muss die Bedingungen wiedergeben, denen eine solche an einem Fahrzeug angebaute Vorrichtung hinsichtlich der Menge und der Geschwindigkeit des durch die Lauffläche des Reifens aufgewirbelten Wassers ausgesetzt wäre.

3.1.2.
Ausrüstung

Die Prüfanordnung ist in Abbildung 8 der Anlage dargestellt.

3.1.3.
Prüfbedingungen
3.1.3.1.
Die Prüfungen sind in einem geschlossenen Raum und einer zugfreien Umgebung durchzuführen.
3.1.3.2.
Die Raumtemperatur und die Temperatur der Prüfstücke haben 21 (± 3) °C zu betragen.
3.1.3.3.
Es ist entionisiertes Wasser zu verwenden.
3.1.3.4.
Die Prüfstücke sind vor jeder Prüfung durch Nässen zu konditionieren.
3.1.4.
Verfahren
3.1.4.1.
Ein Prüfstück von 500 (+ 0/– 5) mm Breite und 750 mm Höhe wird an der senkrechten Platte der Prüfausrüstung befestigt, wobei darauf zu achten ist, dass das Prüfstück sich richtig innerhalb der Begrenzungen des Sammelbehälters über diesem befindet und dass das Wasser weder vor noch nach seinem Auftreffen durch ein Hindernis abgelenkt werden kann.
3.1.4.2.
Bei einem Durchsatz von 0,675 (± 0,01) l/s werden mindestens 90 l und höchstens 120 l Wasser aus einer waagerechten Entfernung von 500 (± 2) mm auf das Prüfstück gespritzt (Anlage Abbildung 8).
3.1.4.3.
Das Wasser darf vom Prüfstück in den Sammelbehälter laufen. Es ist der Prozentsatz aufgefangenen Wassers im Verhältnis zur Menge aufgespritzten Wassers zu berechnen.
3.1.4.4.
Die Prüfung wird mit dem Muster fünfmal nach den Nummern 3.1.4.2 und 3.1.4.3 durchgeführt. Der durchschnittliche Prozentsatz aus der Reihe von fünf Prüfungen ist zu berechnen.
3.1.5.
Ergebnisse
3.1.5.1.
Der in Nummer 3.1.4.4 errechnete durchschnittliche Prozentsatz muss bei mindestens 70 % liegen.
3.1.5.2.
Weichen in einer Versuchsreihe von fünf Prüfungen die größte und die kleinste Menge des aufgefangenen Wassers um mehr als 5 % vom durchschnittlichen Prozentsatz ab, ist die gesamte Versuchsreihe zu wiederholen.

Weichen in der zweiten Versuchsreihe der höchste und der niedrigste Prozentsatz des aufgefangenen Wassers wiederum um mehr als 5 % vom durchschnittlichen Prozentsatz ab und erfüllt der niedrigere Wert nicht die Bedingungen von Nummer 3.1.5.1, wird die Typgenehmigung versagt.

3.1.5.3.
Es ist zu überprüfen, ob die senkrechte Position der Vorrichtung die Ergebnisse beeinflusst. Wenn das der Fall ist, ist das in den Nummern 3.1.4.1 bis 3.1.4.4 beschriebene Verfahren in den Positionen zu wiederholen, in denen die größte und die kleinste Menge Wasser gesammelt wurde; es gelten die Anforderungen von Nummer 3.1.5.2.

Der Durchschnitt der Einzelergebnisse gilt dann als durchschnittlicher Prozentsatz. Dieser durchschnittliche Prozentsatz muss bei mindestens 70 % liegen.

3.2.
Prüfung von Spritzschutzvorrichtungen des Typs Luft-Wasser-Separator
3.2.1.
Prinzip

Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, in welchem Maße ein poröses Material geeignet ist, Wasser zurückzuhalten, mit dem es aus einem Luft-Wasser-Druckzerstäuber bespritzt wurde.

Die Versuchsausrüstung muss die Bedingungen wiedergeben, denen das Material im Hinblick auf Menge und Geschwindigkeit des von den Reifen aufgewirbelten Wassers an einem Fahrzeug ausgesetzt wäre.

3.2.2.
Ausrüstung

Die Prüfanordnung ist in Abbildung 9 der Anlage dargestellt.

3.2.3.
Prüfbedingungen
3.2.3.1.
Die Prüfungen sind in einem geschlossenen Raum und einer zugfreien Umgebung durchzuführen.
3.2.3.2.
Die Raumtemperatur und die Temperatur der Prüfstücke haben 21 (± 3) °C zu betragen.
3.2.3.3.
Es ist entionisiertes Wasser zu verwenden.
3.2.3.4.
Die Prüfstücke sind vor jeder Prüfung durch Nässen zu konditionieren.
3.2.4.
Verfahren
3.2.4.1.
Ein Prüfstück von 305 mm × 100 mm ist senkrecht an der Prüfanordnung zu befestigen. Dabei ist darauf zu achten, dass sich zwischen dem Prüfstück und der oberen Befestigungsplatte kein Zwischenraum befindet und dass der Sammelbehälter richtig aufgestellt ist. Der Tank des Zerstäubers wird mit 1 ± 0,005 Liter Wasser gefüllt und der Zerstäuber entsprechend der Darstellung platziert.
3.2.4.2.
Der Zerstäuber ist wie folgt einzustellen:

(a)
Druck (am Zerstäuber): 5 bar + 10 %/– 0 %
(b)
Durchsatz: 1 Liter/Minute ± 5 Sekunden
(c)
Zerstäubung: kreisförmig, 50 ± 5 mm Durchmesser, Abstand vom Prüfstück 200 ± 5 mm, Durchmesser der Spritzdüse 5 ± 0,1 mm

3.2.4.3.
Das Wasser ist so lange zu zerstäuben, bis kein Wassernebel mehr austritt und der Zeitpunkt ist zu notieren. Das Wasser wird etwa 60 Sekunden lang vom Prüfstück in den Sammelbehälter ablaufen gelassen, dann ist die aufgefangene Menge zu messen. Es ist die eventuell im Tank des Zerstäubers zurückgebliebene Menge Wasser zu messen. Der Prozentsatz der aufgefangenen Wassermenge ist im Verhältnis zur Menge des aufgespritzten Wassers zu berechnen.
3.2.4.4.
Die Prüfung ist fünfmal durchzuführen und der durchschnittliche Prozentsatz der gesammelten Menge zu berechnen. Vor jeder Prüfung ist zu kontrollieren, ob Auffangbehälter, Tank des Zerstäubers und Messbehälter trocken sind.
3.2.5.
Ergebnisse
3.2.5.1.
Der nach Nummer 3.2.4.4 errechnete durchschnittliche Prozentsatz muss bei mindestens 85 % liegen.
3.2.5.2.
Weichen in einer Versuchsreihe von fünf Prüfungen die größte und die kleinste Menge des aufgefangenen Wassers um mehr als 5 % vom durchschnittlichen Prozentsatz ab, ist die gesamte Versuchsreihe zu wiederholen. Weichen in der zweiten Versuchsreihe der höchste und der niedrigste Prozentsatz des aufgefangenen Wassers wiederum um mehr als 5 % vom durchschnittlichen Prozentsatz ab und erfüllt der niedrigere Wert nicht die Bedingungen von Nummer 3.2.5.1, wird die Typgenehmigung versagt.
3.2.5.3.
Wenn die senkrechte Position der Vorrichtung die Ergebnisse beeinflusst, ist das in den Nummern 3.2.4.1 bis 3.2.4.4 beschriebene Verfahren in den Positionen zu wiederholen, in denen die kleinste und die größte Menge Wasser gesammelt wurde; es gelten die Anforderungen von Nummer 3.2.5.2.

Die Anforderung von Nummer 3.2.5.1 gilt weiterhin für die Angabe der Ergebnisse jeder Prüfung.

4.
Anforderungen an die Typgenehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Spritzschutzsysteme

4.1.
Fahrzeuge der Klassen N und O, ausgenommen Geländefahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/858, müssen so gebaut und/oder mit Spritzschutzsystemen ausgestattet werden, dass sie den Bestimmungen in diesem Anhang entsprechen. Bei Fahrzeugen mit Fahrgestell und Führerhaus ist es möglich, diese Anforderungen nur auf die vom Führerhaus abgedeckten Reifen anzuwenden.

Auf Wunsch des Herstellers können für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand von höchstens 7,5 Tonnen, O1 und O2 anstelle der Anforderungen dieses Anhangs die Anforderungen von Anhang V Teil 2 für die Fahrzeugklasse M1 angewendet werden. In diesem Fall muss der Beschreibungsbogen sämtliche einschlägigen Angaben zu Radabdeckungen nach Anhang V Teil 1 enthalten.

4.2.
Die Anforderungen dieses Anhangs in Bezug auf Spritzschutzvorrichtungen nach der Definition in Artikel 2 Absatz 19 sind für Fahrzeuge der Klassen N, O1 und O2 mit einer zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand von höchstens 7,5 Tonnen, Fahrzeuge mit Fahrgestell und Führerhaus, Fahrzeuge ohne Aufbau oder Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein von Spritzschutzvorrichtungen mit ihrem Verwendungszweck unvereinbar wäre, nicht verpflichtend. Sind jedoch Spritzschutzvorrichtungen an solchen Fahrzeugen angebracht, müssen sie die Anforderungen in dieser Verordnung erfüllen.
4.3.
Dem für die Durchführung der Prüfungen für die Genehmigung zuständigen technischen Dienst ist ein Fahrzeug vorzuführen, das dem zu genehmigenden Typ entspricht und mit seinem Spritzschutzsystem ausgerüstet ist.

Allgemeine Anforderungen

4.4.
Achsen
4.4.1.
Anhebbare Achsen

Ist ein Fahrzeug mit einer oder mehreren anhebbaren Achsen ausgerüstet, so muss das Spritzschutzsystem bei abgesenkter Achse alle Räder und bei angehobener Achse die auf der Fahrbahn laufenden Räder abdecken.

4.4.2.
Schwenkachsen

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt eine als „Drehschemellenkung” ausgebildete Schwenkachse als Achse mit gelenkten Rädern und wird entsprechend behandelt.

Ist ein Fahrzeug mit einer Schwenkachse ausgerüstet, so muss das Spritzschutzsystem die für die Achsen mit ungelenkten Rädern geltenden Bedingungen erfüllen, wenn es an dem schwenkbaren Teil angebracht ist. Ist es nicht an diesem Teil angebracht, so muss es die Vorschriften erfüllen, die für Achsen mit gelenkten Rädern gelten.

4.5.
Anordnung der Schürze

Der Abstand  „c” zwischen der tangentialen Längsebene der äußeren Reifenwand ohne Berücksichtigung der Ausbauchung des Reifens über der Aufstandsfläche und der Innenkante der Schürze darf nicht mehr als 100 mm betragen (Abbildungen 1a und 1b in der Anlage).

4.6.
Zustand des Fahrzeugs

Bei der Überprüfung der Übereinstimmung mit dieser Verordnung muss das Fahrzeug unbeladen sein, die Räder müssen sich in Geradeausstellung befinden und die Reifen müssen ihren normalen Betriebsdruck aufweisen.

Bei Sattelanhängern müssen die Ladeflächen waagrecht sein und die Reifen müssen ihren normalen Betriebsdruck aufweisen.

4.7.
Spritzschutzsysteme
4.7.1.
Das Spritzschutzsystem muss den Vorschriften von Nummer 4.8 oder 4.10 entsprechen.
4.7.2.
Spritzschutzsysteme an ungelenkten oder selbstlenkenden Rädern, die vom Boden des Aufbaus oder vom unteren Teil der Ladefläche überdeckt sind, müssen entweder den Vorschriften der Nummern 4.8 oder 4.10 oder den Vorschriften von Nummer 4.9 entsprechen.

Besondere Anforderungen

4.8.
Besondere Vorschriften für Wasserabsorber-Spritzschutzsysteme an Achsen mit gelenkten, selbstlenkenden oder ungelenkten Rädern
4.8.1.
Schutzbleche
4.8.1.1.
Die Schutzbleche müssen den unmittelbar über, vor und hinter den Reifen liegenden Raum wie folgt abdecken:

(a)
Bei Einfach- oder Mehrfachachsen muss sich die vordere Kante (C) soweit nach vorn erstrecken, dass sie eine Linie O-Z erreicht, auf der der Winkel Theta (θ) höchstens 45° zur Horizontalen beträgt.

Die hintere Kante (Abbildung 2 in der Anlage) muss sich so nach unten erstrecken, dass sie sich nicht mehr als 100 mm über einer durch den Mittelpunkt des Rads verlaufenden horizontalen Linie befindet.

(b)
Bei Mehrfachachsen bezieht sich der Winkel θ nur auf die vorderste Achse, die Anforderungen hinsichtlich Höhe der hinteren Kante betreffen lediglich die hinterste Achse.
(c)
Das Schutzblech muss eine Gesamtbreite „q” (Abbildung 1a in der Anlage) aufweisen, die zumindest ausreicht, um die ganze Breite des Reifens „b” oder im Fall von Zwillingsreifen die ganze Breite der beiden Reifen „t” zu überdecken, wobei die vom Hersteller angegebenen extremen Reifen/Radabmessungen zu berücksichtigen sind. Die Abmessungen „b” und „t” sind auf Nabenhöhe ohne Berücksichtigung von Markierungen, Rippen, Schutzringen usw. an den Reifenwänden zu ermitteln.

4.8.1.2.
Die Vorderseite des hinteren Teils des Schutzblechs muss mit einer Spritzschutzvorrichtung versehen sein, die den Vorschriften in Nummer 3.1 entspricht. Auf der Innenseite muss das Schutzblech bis zu einer Höhe, die durch eine vom Radmittelpunkt ausgehende und mit der Horizontalen einen Winkel von mindestens 30° bildende Linie bestimmt ist, mit diesem Material ausgekleidet sein (Abbildung 3 in der Anlage).
4.8.1.3.
Bei mehrteiligen Schutzblechen darf nach deren Einbau keine Öffnung mehr bestehen, die bei der Fahrt Verspritzungen durchlassen könnte. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn bei beladenem oder unbeladenem Fahrzeug alle von der Mitte des Rads über die gesamte Breite der Lauffläche des Reifens nach außen verlaufenden radialen Verspritzungen im Erfassungsbereich des Schutzblechs immer auf einen Bestandteil des Spritzschutzsystems treffen.
4.8.2.
Schürzen
4.8.2.1.
Bei Einfachachsen darf die Unterkante der Schürzen nicht über den folgenden, vom Radmittelpunkt aus gemessenen Abständen und Radien liegen, ausgenommen an den Unterkanten, die abgerundet sein können (Abbildung 2 in der Anlage).

Luftfederung:
a)
Achsen mit gelenkten oder selbstlenkenden Rädern: Von der Vorderkante (zur Fahrzeugfront hin gelegen) (Kante C)

bis zur Hinterkante (nach dem Fahrzeugheck hin gelegen) (Kante A)

Rv ≤ 1,5 R
b)
Achsen mit ungelenkten Rädern:

Von der Vorderkante (Kante C)

bis zur Hinterkante (Kante A)

Rv ≤ 1,25 R
Mechanische Federung:
a)
allgemeiner Fall } Rv ≤ 1,8 R
b)
ungelenkte Räder bei Fahrzeugen mit einer technisch zulässigen Masse in beladenem Zustand von mehr als 7,5 t } Rv ≤ 1,5 R.

Dabei ist R der Radius des auf dem Fahrzeug montierten Reifens und Rv der Radialabstand, in dem sich die Unterkante der Schürze befindet.

4.8.2.2.
Bei Mehrfachachsen gelten die Anforderungen unter Nummer 4.8.2.1 nicht für die vertikalen Transversalebenen, die durch den Mittelpunkt der ersten und letzten Achse verlaufen; hier kann die Schürze gerade sein, um die Kontinuität des Spritzschutzsystems sicherzustellen. (Abbildung 4 in der Anlage)
4.8.2.3.
Der Abstand zwischen dem obersten und dem untersten Punkt des Spritzschutzsystems (Schutzblech und Schürze), gemessen an einem beliebigen Querschnitt senkrecht zum Schutzblech (siehe Abbildungen 1b und 2 in der Anlage), muss an allen Punkten nach einer vertikalen Linie, die durch die Mitte des Rads oder — bei Mehrfachachsen — des ersten Rads verläuft, mindestens 45 mm betragen. Dieser Abstand darf vor dieser senkrechten Linie stufenweise abnehmen.
4.8.2.4.
In den Schürzen oder zwischen diesen und anderen Teilen der Schutzbleche dürfen keine Öffnungen vorhanden sein, durch die während der Fahrt Verspritzungen austreten können.
4.8.2.5.
Die Anforderungen der Nummern 4.8.2.3und 4.8.2.4 müssen lokal nicht eingehalten werden, wenn die Schürze aus verschiedenen Elementen mit Relativbewegung besteht.
4.8.2.6.
Sattelzugmaschinen mit einem niedrigen Fahrgestell (definiert in Nummer 6.20 der ISO-Norm 612:1978), bei denen die Höhe der Kupplungsstirnfläche 1100 mm oder weniger beträgt, können so gebaut werden, dass sie von den Anforderungen von Nummer 4.8.1.1 Buchstabe a, 4.8.1.3 und 4.8.2.4 ausgenommen sind. Hierbei müssen Schutzbleche und Schürzen den Bereich unmittelbar über den Rädern der hinteren Achsen nicht abdecken, wenn diese Sattelzugmaschinen mit einem Sattelanhänger verbunden sind, um zu verhindern, dass das Spritzschutzsystem zerstört wird. In Sektoren, die sich in einem Winkel von mehr als 60o zu der vor und hinter diesen Reifen durch den Mittelpunkt des Rads verlaufenden Vertikallinie befinden, müssen die Schutzbleche und Schürzen dieser Fahrzeuge jedoch die Anforderungen von Nummer 4.8.1.1 Buchstabe a, 4.8.1.3 und 4.8.2.4 erfüllen.

Die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge sind daher so zu bauen, dass sie den Bestimmungen im ersten Absatz entsprechen, wenn sie ohne Sattelanhänger betrieben werden.

Um die Anforderungen von Absatz 1 zu erfüllen können Schutzbleche und Schürzen einen abnehmbaren Teil haben.

4.8.3.
Schmutzfänger
4.8.3.1.
Für die Breite des Schmutzfängers gelten die Anforderungen für „q” unter Nummer 4.8.1.1 Buchstabe c, außer für Teile der Fänger, die in den Schutzblechen integriert sind. In solchen Fällen muss dieser Teil mindestens so breit wie die Lauffläche des Reifens sein.

Die Breite des Teils der Schmutzfänger, der sich unter dem Schutzblech befindet, muss der in Absatz 1 genannten Bedingung mit einer Toleranz von ± 10 mm auf jeder Seite entsprechen.

4.8.3.2.
Die Grundstellung des Schmutzfängers ist annähernd senkrecht.
4.8.3.3.
Die Höhe der Unterkante über dem Boden darf höchstens 200 mm (Abbildung 3 in der Anlage) betragen.

Dieser Abstand wird bei der hintersten Achse auf 300 mm erhöht, wenn der Radialabstand der Unterkante der Schürze (Rv) nicht größer als der Radius der an dieser Fahrzeugachse montierten Reifen ist.

Die Höhe der Unterkante der Schmutzfänger über dem Boden kann auf 300 mm erhöht werden, wenn der Hersteller es im Hinblick auf die Merkmale der Radaufhängung für technisch angemessen hält.

4.8.3.4.
Der Schmutzfänger darf, horizontal gemessen, nicht weiter als 300 mm von der hintersten Kante des Reifens entfernt sein.
4.8.3.5.
Bei Mehrfachachsen, bei denen der Abstand „d” zwischen den Reifen auf nebeneinanderliegenden Achsen geringer als 250 mm ist, müssen nur die hinteren Räder mit Schmutzfängern ausgerüstet sein. Beträgt der Abstand „d” zwischen den Reifen nebeneinanderliegender Achsen mindestens 250 mm, so muss sich ein Schmutzfänger hinter jedem Rad befinden (Abbildung 4 in der Anlage).
4.8.3.6.
Schmutzfänger dürfen durch eine im Abstand von 50 mm oberhalb ihrer Unterkante aufgebrachte Kraft von 3 N je 100 mm Breite um nicht mehr als 100 mm nach hinten abgelenkt werden.
4.8.3.7.
Die gesamte Fläche vor dem Teil des Schmutzfängers, der den erforderlichen Mindestabmessungen entspricht, muss mit einer Spritzschutzvorrichtung nach den Vorschriften von Nummer 3.1 ausgestattet sein.
4.8.3.8.
Zwischen der hinteren Unterkante des Schutzblechs und den Schmutzfängern darf keine Öffnung vorhanden sein, durch die Verspritzungen austreten können.
4.8.3.9.
Entspricht die Spritzschutzvorrichtung den Vorschriften für Schmutzfänger (Nummer 4.8.3), so ist ein zusätzlicher Schmutzfänger nicht erforderlich.
4.9.
Anforderungen an Spritzschutzsysteme des Typs Wasserabsorber-Spritzschutzvorrichtung an bestimmten Achsen mit gelenkten, selbstlenkenden oder ungelenkten Rädern (siehe Nummer 5.2)
4.9.1.
Schutzbleche
4.9.1.1.
Die Schutzbleche decken den Bereich unmittelbar über den Reifen ab. Die vorderen und hinteren Kanten müssen mindestens bis auf die Horizontalebene reichen, welche die obere Kante der Reifen berührt (Abbildung 5 in der Anlage). Die Rückseite kann jedoch durch den Schmutzfänger ersetzt werden, wobei dieser bis zum oberen Teil des Schutzblechs (oder des entsprechenden Bauteils) reichen muss.
4.9.1.2.
Die gesamte Innenfläche des hinteren Teils des Schutzblechs muss mit einer Spritzschutzvorrichtung entsprechend den Anforderungen von Nummer 3.1 ausgerüstet sein.
4.9.2.
Schürzen
4.9.2.1.
Bei Einfach- oder Mehrfachachsen, bei denen der Abstand zwischen den benachbarten Reifen 250 mm oder mehr beträgt, muss die Schürze die Fläche bedecken, die vom unteren Bereich des oberen Teils des Schutzblechs bis zu einer Geraden reicht, die einerseits von der Tangente am oberen Rand der Reifen und der senkrechten Tangente an der Vorderkante des Reifens und andererseits vom Schutzblech oder dem Schmutzfänger hinter dem Rad oder den Rädern gebildet wird (Abbildung 5b in der Anlage).

Bei Mehrfachachsen muss sich bei jedem Rad eine Schürze befinden.

4.9.2.2.
Zwischen der Schürze und dem unteren Teil des Schutzblechs darf keine Öffnung vorhanden sein, durch die Verspritzungen austreten können.
4.9.2.3.
Sind nicht hinter jedem Rad (siehe Nummer 4.8.3.5) Schmutzfänger angebracht, so muss die Schürze durchgehend von der Außenkante des Schmutzfängers bis zu der senkrechten Ebene, die durch den vordersten Punkt des Reifens der ersten Achse verläuft, reichen (Abbildung 5a in der Anlage).
4.9.2.4.
Die gesamte Innenfläche der Schürze, die nicht niedriger als 100 mm sein darf, muss mit einer Wasserabsorber-Spritzschutzvorrichtung nach den Anforderungen von Nummer 3.1 versehen sein.
4.9.3.
Die Schmutzfänger müssen bis zum unteren Teil des Schutzblechs reichen und den Anforderungen in den Nummern 4.8.3.1 bis 4.8.3.9 entsprechen.
4.10
Anforderungen an Spritzschutzsysteme mit Spritzschutzvorrichtungen vom Typ Luft-Wasser-Separator an Achsen mit gelenkten, selbstlenkenden oder ungelenkten Rädern
4.10.1.
Schutzbleche
4.10.1.1.
Die Schutzbleche müssen die Anforderungen von Nummer 4.8.1.1 Buchstabe c erfüllen.
4.10.1.2.
Schutzbleche für Einfach- oder Mehrfachachsen, bei denen der Abstand zwischen den Reifen auf zwei nebeneinanderliegenden Achsen größer als 300 mm ist, müssen zusätzlich Nummer 4.8.1.1 Buchstabe a entsprechen.
4.10.1.3.
Bei Mehrfachachsen, bei denen der Abstand zwischen den Reifen auf zwei nebeneinanderliegenden Achsen 300 mm nicht übersteigt, müssen die Schutzbleche auch dem Muster in Abbildung 7 entsprechen.
4.10.2.
Schürzen
4.10.2.1.
Die Unterkanten der Schürzen müssen mit Spritzschutzvorrichtungen vom Typ Luft-Wasser-Separator versehen sein, die die Anforderungen dieses Anhangs erfüllen.
4.10.2.2.
Bei Einfach- oder Mehrfachachsen, bei denen der Abstand zwischen den Reifen zweier benachbarter Achsen 300 mm übersteigt, gelten für die Unterkante der an der Schürze befindlichen Spritzschutzvorrichtung, vom Mittelpunkt des Rads aus gemessen, nachstehende Höchstabmessungen und Höchstradien (Abbildungen 6 und 7 in der Anlage):

a)
Achsen mit gelenkten oder selbstlenkenden Rädern: Von der Vorderkante (zur Fahrzeugfront hin gelegen) (Kante C bei 30°) bis zur Hinterkante (zum Fahrzeugheck hin gelegen) (Kante A bei 100 mm)
Rv ≤ 1,05 R
b)
Achsen mit ungelenkten Rädern: Von der Vorderkante (Kante C bei 20°) zur Hinterkante (Kante A bei 100 mm)
Rv ≤ 1,00 R

Dabei gilt:

R=
Radius des am Fahrzeug montierten Reifens,
Rv=
Radialabstand von der Unterkante der Schürze zum Radmittelpunkt.

4.10.2.3.
Bei Mehrfachachsen, bei denen der Abstand zwischen den Reifen auf zwei nebeneinanderliegenden Achsen nicht größer als 300 mm ist, müssen die sich in dem Zwischenraum zwischen beiden Achsen befindlichen Schürzen den Verlauf nach Nummer 4.10.1.3 nehmen und sich so nach unten ausdehnen, dass sie nicht weiter als 100 mm über einer geraden waagerechten Linie entfernt sind, die durch die Radmittelpunkte verläuft (Abbildung 7 in der Anlage).
4.10.2.4.
Die Schürze muss an allen Punkten hinter einer senkrechten Linie, die durch den Radmittelpunkt verläuft, mindestens 45 mm tief sein. Vor dieser senkrechten Linie darf die Tiefe stufenweise geringer werden.
4.10.2.5.
In den Schürzen oder zwischen diesen und den Schutzblechen dürfen keine Öffnungen vorhanden sein, durch die Verspritzungen austreten können.
4.10.3.
Schmutzfänger
4.10.3.1.
Schmutzfänger müssen einer der beiden Folgenden Reihen von Anforderungen entsprechen:

(a)
Nummer 4.8.3 (Abbildung 3 in der Anlage);
(b)
Nummern 4.8.3.1, 4.8.3.2, 4.8.3.5, 4.8.3.8 und 4.10.3.2 (Abbildung 6 in der Anlage).

4.10.3.2.
Die den Spezifikationen in Nummer 4 der Anlage entsprechenden Spritzschutzausrüstungen sind an den in Nummer 4.10.3.1 Buchstabe b genannten Schmutzfängern zumindest entlang der ganzen Seite anzubringen.
4.10.3.2.1.
Die Unterkante der Spritzschutzvorrichtung darf nicht mehr als 200 mm vom Boden entfernt sein. Die Höhe der Unterkante der Schmutzfänger über dem Boden kann auf 300 mm erhöht werden, wenn der Hersteller es im Hinblick auf die Merkmale der Radaufhängung für technisch angemessen hält.
4.10.3.2.2.
Die Spritzschutzvorrichtung muss mindestens 100 mm tief sein.
4.10.3.2.3.
Abgesehen vom unteren Teil einschließlich der Spritzschutzvorrichtung darf der Schmutzfänger gemäß Nummer 4.10.3.1 Buchstabe b eine an der Übergangsstelle zwischen dem Schmutzfänger und der Spritzschutzvorrichtung in ihrer Betriebsposition gemessene und in einem Abstand von 50 mm von der Unterkante des Schmutzfängers aufgebrachte Kraft von 3 N pro 100 mm Breite des Schmutzfängers um höchstens 100 mm nach hinten abgelenkt werden.
4.10.3.3.
Der Schmutzfänger darf, horizontal gemessen, nicht weiter als 200 mm von der hintersten Kante des Reifens entfernt sein.
4.11.
Bei Mehrfachachsen muss das Spritzschutzsystem einer der Achsen, nicht jedoch der am weitesten hinten liegenden Achse, unter Umständen nicht die gesamte Breite der Lauffläche des Reifens abdecken, wenn lokal die Möglichkeit einer gegenseitigen Beeinflussung des Spritzschutzsystems und der Struktur der Achsen oder der Federung oder des Fahrgestells besteht.

Fußnote(n):

(1)

Regelung Nr. 30 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (ABl. L 307 vom 23.11.2011, S. 1).

(2)

Regelung Nr. 54 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 41).

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