ANHANG VI VO (EU) 2021/535

ENTFROSTUNGS- UND TROCKNUNGSANLAGEN FÜR DIE WINDSCHUTZSCHEIBE

TEIL 1

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. … zur EU-Typgenehmigung eines Kraftfahrzeugs hinsichtlich Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für die Windschutzscheibe Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen oder Bilder bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. 0. 0.1. 0.2. 0.2.1. 0.3. 0.3.1 0.4. 0.5. 0.8. 0.9. 1. 1.1. 1.6. 1.8. 3. 3.1. 3.1.1. 3.2. 3.2.1. 3.2.1.1. 3.2.1.2. 3.2.1.3. 3.2.1.6. 3.2.1.8. 3.2.2. 3.2.2.1. 3.2.5. 3.2.5.1. 3.2.5.2. 3.2.5.2.1. 3.2.5.2.2. 3.2.7. 3.2.7.1. 3.2.7.2. 3.2.7.2.1. 3.2.7.2.2. 3.2.7.2.3. 3.2.7.2.3.1. 3.2.7.2.3.2. 3.2.7.2.4. 3.2.7.2.5. 3.2.7.3. 3.2.7.3.1. 3.2.7.3.2. 3.2.7.3.2.1. 3.2.7.3.2.2. 3.3. 3.3.1. 3.3.1.1.1. 3.3.1.2. 3.3.2. 3.3.2.1. 3.3.2.2. 3.3.2.3. 3.3.2.4. 3.4. 3.4.1. 3.4.2. 3.4.3. 3.4.3.1. 3.4.3.1.1. 3.4.3.1.2. 3.4.3.1.3. 3.4.4. 3.4.4.1. 3.4.4.2. 3.4.4.3. 3.4.4.4. 3.4.4.5. 3.4.4.6. 3.6. 3.6.1. 3.6.1.1. 3.6.1.2. 3.6.1.2.1. 3.6.1.2.2. 3.6.2. 3.6.3. 9. 9.1. 9.2. 9.3. 9.3.1. 9.4. 9.4.1. 9.4.2. 9.5. 9.5.1. 9.5.1.1. 9.5.1.2. 9.5.1.3. 9.5.1.4. 9.5.1.5. 9.6. 9.6.1. 9.7. 9.7.1. 9.8. 9.8.1. 9.8.2. 9.10. 9.10.1. 9.10.1.1. 9.10.1.3. 9.10.3. 9.10.3.1. 9.10.3.1.1. 9.10.3.5. 9.10.3.5.1. 9.10.3.6. 9.10.3.6.1.

Erläuterungen

Dieser Beschreibungsbogen stützt sich auf das Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission und ist dem genannten Muster entsprechend um die zu den jeweiligen Nummern gehörenden Informationen zu ergänzen.

TEIL 2

1.
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.1.
„Entfrosteter Bereich” bezeichnet den Bereich der Außenseite der Windschutzscheibe, der trocken ist oder der von ganz oder teilweise geschmolzenem (feuchtem) Reif bedeckt ist, der durch die Windschutzscheiben-Wischanlage des Fahrzeugs entfernt werden kann.
1.2.
„Feuchtigkeitsbeschlag” bezeichnet die Kondensatschicht auf der Innenseite der Windschutzscheibe.
1.3.
„Entfeuchteter Bereich” bezeichnet den Bereich der Innenseite der Windschutzscheibe, der trocken ist und keine Wassertropfen oder -spuren mehr aufweist, nachdem er von Feuchtigkeitsbeschlag befreit worden ist.
1.4.
„Sichtbereich A” bezeichnet den Sichtbereich A nach Anhang 21 Nummer 2.2 der UN-Regelung Nr. 43.
1.5.
„Sichtbereich B” bezeichnet den reduzierten Sichtbereich B nach Anhang 21 Nummer 2.4 der UN-Regelung Nr. 43, abgesehen von der Ausnahme des in Nummer 2.4.1 definierten Bereichs (d. h. einschließlich Sichtbereich A).
1.6.
„Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs” bezeichnet die Einrichtung, mit deren Hilfe die fahrzeugeigene Elektronikanlage vom ausgeschalteten Zustand (z. B. bei geparktem Fahrzeug in Abwesenheit des Fahrzeugführers) in den normalen Betriebszustand gebracht wird.

2.
Technische Anforderungen

2.1.
Entfrostung der Windschutzscheibe

2.1.1.
Jedes Fahrzeug mit Windschutzscheibe muss mit einer Anlage zur Entfernung von Reif und Eis von der Außenseite der Windschutzscheibe ausgestattet sein. Die Entfrostungsanlage für die Windschutzscheibe muss hinreichend wirksam sein, um bei kaltem Wetter eine ausreichende Sicht durch die Windschutzscheibe sicherzustellen.
2.1.2.
Die Wirksamkeit der Anlage wird geprüft, indem in regelmäßigen Abständen der entfrostete Bereich der Windschutzscheibe nach dem Anlassen bestimmt wird, nachdem das Fahrzeug einen gewissen Zeitraum in einem Kühlraum belassen worden ist.
2.1.3.
Die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 2.1.1 und 2.1.2 wird anhand des Verfahrens nach Nummer 3.1 überprüft.
2.1.4.
Folgende Anforderungen sind zu erfüllen:
2.1.4.1.
20 Minuten nach Versuchsbeginn ist Sichtbereich A zu 80 % entfrostet;
2.1.4.2.
25 Minuten nach Versuchsbeginn ist der entfrostete Windschutzscheibenbereich auf der Beifahrerseite mit dem in Nummer 2.1.4.1 genannten Bereich auf der Fahrerseite vergleichbar;
2.1.4.3.
40 Minuten nach Versuchsbeginn ist der Sichtbereich B zu 95 % entfrostet.

2.2.
Trocknung der Windschutzscheibe

2.2.1.
Jedes Fahrzeug mit Windschutzscheibe muss mit einer Anlage zur Entfernung von Feuchtigkeitsbeschlag von der Innenseite der Windschutzscheibe ausgestattet sein.
2.2.2.
Die Trocknungsanlage muss hinreichend wirksam sein, um die Sicht durch die Windschutzscheibe wiederherzustellen, wenn diese mit Feuchtigkeit beschlagen ist. Die Wirksamkeit wird anhand des in Nummer 3.2 beschriebenen Verfahrens überprüft.
2.2.3.
Folgende Anforderungen sind zu erfüllen:
2.2.3.1.
Sichtbereich A ist innerhalb von 10 Minuten zu 90 % entfeuchtet;
2.2.3.2.
Sichtbereich B ist innerhalb von 10 Minuten zu 80 % entfeuchtet.

3.
Prüfverfahren

3.1.
Entfrostung der Windschutzscheibe

3.1.1.
Die Prüfung ist– je nach Wahl des Herstellers– bei einer Temperatur von – 8 ± 2 °C oder von – 18 ± 3 °C durchzuführen.
3.1.1.1.
Die Prüfung erfolgt in einem Kühlraum, in dem das vollstängie Fahrzeug untergebracht werden kann und die Temperatur während der gesamten Dauer der Prüfung auf einer der in Nummer 3.1.1 genannten Prüftemperaturen gehalten sowie ein Kaltluftzug erzeugt werden kann. Der Kühlraum ist mindestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt, an dem das Fahrzeug der Kälte ausgesetzt wird, auf die vorgeschriebene oder eine tiefere Temperatur abzukühlen. Wenn jedoch nachgewiesen werden kann, dass sich die an repräsentativen Stellen wie der Lüftungsöffnung oder den Wänden gemessene Temperatur des Kühlraums bei der vorgeschriebenen Prüftemperatur stabilisiert hat, kann der Zeitraum kürzer als 24 Stunden sein.
3.1.2.
Bevor das Fahrzeug in den Prüfraum gebracht wird, werden die Innen- und Außenfläche der Windschutzscheibe mit denaturiertem Alkohol oder einem gleichwertigen Entfettungsmittel gründlich entfettet. Nach dem Trocknen ist eine Ammoniaklösung von mindestens 2 % oder eine handelsübliche Ammoniaklösung ohne Zusatz von Duftstoffen aufzutragen. Die so behandelte Fläche ist trocknen zu lassen und anschließend mit einem trockenen Baumwolllappen abzuwischen.
3.1.3.
Das Fahrzeug ist vor Beginn der Prüfung mindestens zehn Stunden lang mit abgestelltem Motor der Prüftemperatur auszusetzen.
3.1.3.1.
Der in Nummer 3.1.3 genannte Zeitraum kann verkürzt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass sich die Temperaturen des Motorkühlmittels und des Schmiermittels auf der Prüftemperatur stabilisiert haben.
3.1.4.
Nach Ablauf des in Nummer 3.1.3 festgelegten Zeitraums ist auf der gesamten Außenseite der Windschutzscheibe mithilfe einer Wasserpistole bei einem Betriebsdruck von 3,5 ± 0,2 bar eine gleichmäßige Eisschicht von 0,044 g/cm2 zu erzeugen.
3.1.4.1.
Dazu ist die Pistolendüse so einzustellen, dass sich ein möglichst breiter und möglichst starker Strahl ergibt. Sie ist in einem Abstand von 200 bis 250 mm senkrecht zur Windschutzscheibe zu halten, wobei der Strahl so zu richten ist, dass sich auf der ganzen Windschutzscheibe eine gleichmäßige Eisschicht bildet.
3.1.4.1.1.
Zur Einhaltung der Anforderungen von Absatz 3.1.5 kann eine Wasserpistole mit einer Düse von 1,7 mm Durchmesser und einem Durchsatz von 0,395 l/min verwendet werden, mit der aus 200 mm Entfernung ein Strahl erzeugt werden kann, dessen Durchmesser auf der Windschutzscheibe 300 mm beträgt. Jedes andere Gerät, das diese Anforderungen erfüllt, kann ebenfalls verwendet werden.
3.1.5.
Nach Erzeugung einer Eisschicht auf der Windschutzscheibe wird das Fahrzeug noch für einen zusätzlichen Zeitraum von mindestens 30 und höchstens 40 Minuten im Kühlraum belassen.
3.1.6.
Nach Ablauf des in Nummer 3.1.5 genannten Zeitraums nehmen ein oder zwei Beobachter im Fahrzeug Platz; anschließend können der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs auf den Einschaltzustand gestellt und ein Fahrzeugmotor, soweit erforderlich durch äußere Mittel, in Gang gesetzt werden. Die Prüfung beginnt, sobald der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs eingeschaltet worden ist.
3.1.6.1.
Verfügt das Fahrzeug über einen Motor, kann dieser während der ersten fünf Minuten der Prüfzeit so weit hochgedreht werden, wie es vom Hersteller für die Erwärmung des Motors bei kaltem Wetter empfohlen wird.
3.1.6.2.
Während der letzten 35 Minuten der Prüfung (oder während der gesamten Prüfung, wenn keine Warmlaufzeit von fünf Minuten vorgesehen wird), gilt Folgendes:
3.1.6.2.1.
Der Motor (sofern vorhanden) läuft bei einer Drehzahl, die höchstens 50 % der Drehzahl entspricht, bei der der Motor seine Höchstleistung erreicht. Ist dies jedoch aufgrund spezifischer Motorsteuerstrategien erwiesenermaßen nicht möglich, z. B. bei Hybridelektrofahrzeugen, ist ein realistisches Worst-Case-Szenario festzulegen. Bei diesem Szenario sind die Motordrehzahlen sowie ein regelmäßiges oder dauerhaftes Abstellen des Motors bei normalen Fahrbedingungen bei einer Umgebungstemperatur von – 8 °C oder – 18 °C (je nachdem, welche Temperatur der Hersteller als Prüftemperatur vorgesehen hat) zu berücksichtigen. Falls die Anlage die Anforderungen an die Entfrostung auch ohne einen laufenden Motor erfüllen kann, so braucht der Motor überhaupt nicht betrieben zu werden.
3.1.6.3.
Bei Beginn der Prüfung sind alle Batterien vollständig geladen. Hochspannungsbatterien von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb sind jedoch zu > 60 % zu laden.
3.1.6.4.
Während der Prüfung darf die Spannung an den Klemmen der Entfrostungsanlage die Nennspannung der Anlage um höchstens 20 % überschreiten.
3.1.6.5.
Die Temperatur des Prüfraums ist auf Höhe der Windschutzscheibe an einer Stelle zu messen, die durch die vom geprüften Fahrzeug abgegebene Wärme nicht nennenswert beeinflusst wird.
3.1.6.6.
Die Geschwindigkeit des zur Raumkühlung dienenden waagerechten Luftstroms muss bei der Windschutzscheibe — gemessen unmittelbar vor der Prüfung und an einem Punkt auf der Mittelebene des Fahrzeugs 300 mm vor der Windschutzscheibe auf mittlerer Höhe derselben — möglichst gering sein, auf jeden Fall aber weniger als 8 km/h betragen.
3.1.6.7.
Falls vorhanden, sind die Motorhaube, das Dach, alle Türen, Fenster und Lüftungsöffnungen mit Ausnahme der Einlass- und Absaugöffnung der Heiz- und Lüftungsanlage zu schließen; ein oder zwei Fenster können auf Wunsch des Fahrzeugherstellers um insgesamt höchstens 25 mm nach unten geöffnet werden.
3.1.7.8.
Die Regeleinrichtungen der Entfrostungsanlage des Fahrzeugs sind entsprechend den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers für die Prüftemperatur einzustellen.
3.1.6.9.
Die Windschutzscheiben-Wischer können während der Prüfung benutzt werden, allerdings nur ohne manuelle Unterstützung, abgesehen von der Bedienung von Regelelementen im Inneren des Fahrzeugs.
3.1.7.
Der oder die Beobachter markieren ab Beginn der Prüfung jeweils in Abständen von fünf Minuten die entfrosteten Bereiche auf der Innenseite der Windschutzscheibe.
3.1.8.
Nach Beendigung der Prüfung wird der nach Nummer 3.1.7 markierte entfrostete Bereich der Innenseite der Windschutzscheibe notiert und gekennzeichnet, um die Sichtbereiche A und B der Windschutzscheibe zu ermitteln.

3.2.
Trocknung der Windschutzscheibe

3.2.1.
Bevor das Fahrzeug in den Prüfraum gebracht wird, werden die Innen- und Außenfläche der Windschutzscheibe mit denaturiertem Alkohol oder einem gleichwertigen Entfettungsmittel gründlich entfettet. Nach dem Trocknen ist eine Ammoniaklösung von mindestens 2 % oder eine handelsübliche Ammoniaklösung ohne Zusatz von Duftstoffen aufzutragen. Die so behandelte Fläche ist trocknen zu lassen und anschließend mit einem trockenen Baumwolllappen abzuwischen.
3.2.2.
Die Prüfung erfolgt in einer Klimakammer, in der das vollständige Fahrzeug untergebracht und die Temperatur während der gesamten Dauer der Prüfung auf einer Prüftemperatur von – 3 ± 1 °C gehalten werden kann.
3.2.2.1.
Die Temperatur des Prüfraums ist auf Höhe der Windschutzscheibe an einer Stelle zu messen, die durch die vom geprüften Fahrzeug abgegebene Wärme nicht nennenswert beeinflusst wird.
3.2.2.2.
Die Geschwindigkeit des zur Raumkühlung dienenden waagerechten Luftstroms muss bei der Windschutzscheibe — gemessen unmittelbar vor der Prüfung und an einem Punkt auf der Mittelebene des Fahrzeugs 300 mm vor der Windschutzscheibe auf mittlerer Höhe derselben — möglichst gering sein, auf jeden Fall aber weniger als 8 km/h betragen.
3.2.2.3.
Falls vorhanden, sind die Motorhaube, das Dach, alle Türen, Fenster und Lüftungsöffnungen mit Ausnahme der Einlass- und Absaugöffnung der Heiz- und Lüftungsanlage zu schließen; ein oder zwei Fenster können auf Wunsch des Fahrzeugherstellers zu Beginn der Trocknungsprüfung um insgesamt höchstens 25 mm nach unten geöffnet werden.
3.2.3.
Der Feuchtigkeitsbeschlag wird mithilfe des in Nummer 4 beschriebenen Dampferzeugers erzeugt. Der Dampferzeuger ist mit einer Wassermenge zu versehen, die ausreicht, um bei einer Raumtemperatur von – 3 °C mindestens 70 ± 5 g/h Dampf für jeden vom Hersteller angegebenen Sitzplatz zu erzeugen.
3.2.4.
Die Windschutzscheibe ist nach Nummer 3.2.1 innen zu reinigen, bevor das Fahrzeug in die Klimakammer gebracht worden ist. Anschließend wird die Umgebungslufttemperatur gesenkt, bis sie sich bei — 3 ± 1 °C stabilisiert hat. Das Fahrzeug ist vor Beginn der Prüfung mindestens zehn Stunden lang mit abgestelltem Motor der Prüftemperatur auszusetzen. Der Zeitraum kann jedoch kürzer als 10 Stunden sein, wenn nachgewiesen werden kann, dass sich die Temperaturen des Motorkühlmittels und des Schmiermittels bei der festgelegten Prüftemperatur stabilisiert haben.
3.2.5.
Der Dampferzeuger wird so angebracht, dass sich seine Austrittsöffnungen auf der Längsmittelebene des Fahrzeugs in der zweiten Fahrzeugsitzreihe befinden. Er ist grundsätzlich hinter den Vordersitzen aufzustellen. Ist diese Anordnung aufgrund der Fahrzeugbauart nicht möglich, so ist der Dampferzeuger vor den Rückenlehnen in einer Stellung anzubringen, die der oben genannten möglichst nahe kommt.
3.2.6.
Nach fünf Minuten Betrieb des Dampferzeugers im Inneren des Fahrzeugs nehmen ein oder zwei Beobachter rasch auf dem oder den vorderen Sitzen Platz, wobei die Zugangstüren höchstens 8 Sekunden lang geöffnet bleiben dürfen. Der Ausstoß des Dampferzeugers ist anschließend um 70 ± 5 g/h je Beobachter zu verringern.
3.2.7.
Eine Minute, nachdem die Beobachter im Fahrzeug Platz genommen haben, können der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs auf den Einschaltzustand gestellt und jeder Fahrzeugmotor, soweit erforderlich durch äußere Mittel, in Gang gesetzt werden. Die Prüfung beginnt, sobald der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs eingeschaltet worden ist.
3.2.7.1.
Wenn das Fahrzeug über einen Motor verfügt, läuft dieser bei einer Drehzahl, die höchstens 50 % der Drehzahl entspricht, bei der der Motor seine Höchstleistung erreicht. Ist dies jedoch aufgrund spezifischer Motorsteuerstrategien erwiesenermaßen nicht möglich, z. B. bei Hybridelektrofahrzeugen, ist ein realistisches Worst-Case-Szenario festzulegen. Ferner ist davon auszugehen, dass bei normalen Fahrbedingungen bei einer Umgebungstemperatur von – 1 °C der Motor gar nicht oder nicht ständig läuft. Falls die Anlage die Anforderungen an die Trocknung auch ohne einen laufenden Motor erfüllen kann, braucht der Motor überhaupt nicht betrieben zu werden.
3.2.7.2.
Die Regeleinrichtungen der Trocknungsanlage des Fahrzeugs sind entsprechend den Empfehlungen des Herstellers auf die Prüftemperatur einzustellen.
3.2.7.3.
Bei Beginn der Prüfung sind alle Batterien vollständig geladen. Hochspannungsbatterien von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb sind jedoch zu > 60 % zu laden.
3.2.7.4.
Die Spannung an den Klemmen der Trocknungsanlage darf die Nennspannung der Anlage um höchstens 20 % überschreiten.
3.2.8.
Nach Beendigung der Prüfung werden die Umrisse des entfeuchteten Bereichs aufgezeichnet, notiert und markiert, um die Sichtbereiche A und B der Windschutzscheibe zu ermitteln.

4.
Merkmale des Dampferzeugers

4.1.
Der für die Prüfung verwendete Dampferzeuger muss die folgenden allgemeinen Merkmale aufweisen:
4.1.1.
Der Wasserbehälter hat ein Fassungsvermögen von mindestens 2,25 Litern.
4.1.2.
Der Wärmeverlust am Siedepunkt beträgt bei einer Umgebungstemperatur von – 3 ± 1 °C höchstens 75 W.
4.1.3.
Die Kapazität des Ventilators bei einem statischen Druck von 0,5 mbar liegt zwischen 0,07 und 0,10 m3/min.
4.1.4.
An der Oberseite des Dampferzeugers sind in gleichmäßigem Abstand (siehe Abbildung 1) sechs Auslassöffnungen für Dampf anzubringen.
4.1.5.
Der Dampferzeuger ist bei – 3 ± 1 °C zu kalibrieren, sodass ein Ablesewert pro 70 ± 5 g/h bis zu einem Maximum von n-Mal diesem Wert erzeugt wird, wobei n die vom Hersteller angegebene Höchstzahl der Sitzplätze ist.

Abbildung 1

4.2.
Die genannten Teile weisen die folgenden Abmessungen und Werkstoffeigenschaften auf:
4.2.1.
Spritzdüse
4.2.1.1.
Abmessungen:
4.2.1.1.1.
Länge: 100 mm.
4.2.1.1.2.
Innendurchmesser: 15 mm.
4.2.1.2.
Werkstoff:
4.2.1.2.1.
Messing.
4.2.2.
Dispersionskammer
4.2.2.1.
Abmessungen:
4.2.2.1.1.
Außendurchmesser: 75 mm.
4.2.2.1.2.
Wandstärke: 0,38 mm.
4.2.2.1.3.
Länge: 115 mm.
4.2.2.1.4.
Sechs Löcher mit einem Durchmesser von 6,3 mm in gleichmäßigen Abständen, 25 mm über dem Boden der Dispersionskammer.
4.2.2.2.
Werkstoff:
4.2.2.2.1.
Messing.

TEIL 3

Mitteilung über die Erteilung/Erweiterung/Versagung/Rücknahme(1) einer Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für die Windschutzscheibe gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/535 [Bitte Verweis auf diese Verordnung einfügen], zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. …/… Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens: Grund für die Erweiterung/Versagung/Rücknahme(1):

ABSCHNITT I

ABSCHNITT II

Beiblatt

zum EU-Typgenehmigungsbogen Nummer …

1.
Zusätzliche Angaben:
1.1.
Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps: Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffe:
1.2.
Beschreibung der Entfrostungs- und der Trocknungsanlage:
1.3.
Beschreibung der Vorrichtungen oder Beschläge im Innenraum, die einen Einfluss auf die Prüfungen haben könnten:
1.4.
Höchstzahl der Sitzplätze:
1.5.
Merkmale der Windschutzscheibe:

Dicke der Bauteile (in mm):

1.6.
Nennspannung der elektrischen Anlagen (in V):
2.
Linkslenker/Rechtslenker (1)
3.
Antriebsmaschine: Fremdzündung/Selbstzündung/elektrisch/hybridelektrisch (1)
4.
Prüftemperatur für die Entfrostung: – 8 °C/– 18 °C (1)
5.
Anmerkungen:

Fußnote(n):

(1)

Unzutreffendes streichen.

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