Artikel 1 VO (EU) 2021/539
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- 1.
- „relevante Körperschaft” eine Gruppe, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut steht, das kein Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist;
- (2)
-
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die zuständige Behörde teilt der EBA spätestens bis zum 31. Juli jedes Jahres die Indikatorwerte für jede relevante Körperschaft mit einer nach Artikel 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße von über 200 Mrd. EUR, die in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassen wurde, mit. Die Indikatorwerte werden von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der weiteren Spezifikationen der zugrunde liegenden Daten erhoben, die in etwaigen von der EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) veröffentlichten Leitlinien festgelegt sind. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Indikatorwerte mit denen übereinstimmen, die beim Basler Ausschuss für Bankenaufsicht eingereicht wurden.
- (3)
-
Artikel 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 4
Bestimmungsverfahren (1) Die zuständige Behörde berechnet spätestens bis zum 1. September jedes Jahres die Bewertungen für die relevanten Körperschaften, die in der von der EBA übermittelten Stichprobe enthalten sind und in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassen wurden.
(2) In den Fällen, in denen die zuständige Behörde nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen eine Neueinstufung eines G-SRI von einer niedrigeren Teilkategorie in eine höhere Teilkategorie vornimmt oder eine relevante Körperschaft als G-SRI gemäß Artikel 131 Absatz 10 Buchstaben a oder b der Richtlinie 2013/36/EU bestimmt, stellt die zuständige Behörde der EBA spätestens bis zum 1. November jedes Jahres schriftlich eine ausführliche, mit Gründen versehene Stellungnahme zu ihrer Bewertung zur Verfügung.
(3) In den Fällen, in denen die zuständige Behörde nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen eine Neueinstufung eines G-SRI von einer höheren Teilkategorie in eine niedrigere Teilkategorie gemäß Artikel 131 Absatz 10 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU vornimmt, stellt die zuständige Behörde der EBA spätestens bis zum 30. September jedes Jahres schriftlich eine ausführliche, mit Gründen versehene Stellungnahme zu ihrer Bewertung zur Verfügung.
(4) Die Neueinstufung oder Bestimmung gemäß Absatz 2 erlangt Wirkung am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem die Nenner den zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 3 mitgeteilt wurden. Wird ein G-SRI in einer Teilkategorie eingestuft, die niedriger ist als im Bestimmungsverfahren des Vorjahres, so erlangt die niedrigere Kapitalpufferanforderung für das G-SRI am 1. Januar des auf diese Neueinstufung folgenden Jahres Wirkung, es sei denn, die zuständige Behörde entscheidet nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen, die Anwendung dieser Anforderung auf das in Satz 1 dieses Absatzes genannte Datum zu verschieben.
(5) Die Bestimmung einer relevanten Körperschaft als G-SRI durch die zuständige Behörde umfasst die Rechtsträgerkennung (LEI) aller juristischen Personen, die in die aufsichtsrechtliche Konsolidierung des G-SRI einbezogen sind. Die von der zuständigen Behörde bestimmte relevante Körperschaft legt der zuständigen Behörde bis zum 1. März des Jahres nach dem Jahr der Bestimmung die Struktur ihrer Gruppe offen, indem sie, soweit verfügbar, die LEI aller konsolidierten Unternehmen der Gruppe vorlegt. Die relevante Körperschaft stellt sicher, dass ihre über den allgemeinen LEI-Datenbestand offengelegte Struktur der Gruppe ständig aktualisiert wird.
- (4)
-
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
(1a) Abweichend von Absatz 1 schließen die in Artikel 6 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a, b und c sowie in Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Indikatorwerte auch Versicherungstochtergesellschaften ein.
- b)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die zuständige Behörde ermittelt die Bewertung jeder relevanten Körperschaft in der Stichprobe aus dem einfachen Durchschnitt der Bewertungen der einzelnen Kategorien, wobei für die Kategorie, die auf der Messung der Ersetzbarkeit beruht, eine maximale Bewertung von 500 Basispunkten vorgegeben wird.
Jede Bewertung in einer Kategorie, mit Ausnahme der Kategorie, die auf der Ersetzbarkeit der von der Gruppe erbrachten Dienstleistungen und zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur beruht, wird aus dem einfachen Durchschnitt der Werte berechnet, die sich aus der Division jedes einzelnen Indikatorwerts dieser Kategorie durch den von der EBA mitgeteilten Nenner des Indikators ergeben.
Die Bewertung in der Kategorie, die auf der Ersetzbarkeit der von der Gruppe erbrachten Dienstleistungen und zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur beruht, wird als gewichteter Durchschnitt der Indikatorwerte dieser Kategorie berechnet. Zu diesem Zweck werden die Indikatoren für verwahrte Vermögenswerte gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und für die Zahlungsaktivität gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b vollständig gewichtet, und die Indikatoren für übernommene Transaktionen an Fremd- und Eigenkapitalmärkten gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c und für das Handelsvolumen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d erhalten eine Gewichtung von 50 %.
Die Bewertungen werden in Basispunkten ausgedrückt und auf den nächstliegenden ganzen Basispunkt gerundet.
- c)
-
Es werden folgende Absätze 5a und 5b eingefügt:
(5a) Die zuständige Behörde bestimmt für jede relevante Körperschaft mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) nach dem in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Verfahren ein zusätzliches Gesamtbewertungsergebnis, ersetzt jedoch die in Artikel 6 Absatz 5 Buchstaben a und b genannten Indikatorwerte der relevanten Körperschaft durch die gemäß diesem Absatz Unterabsatz 2 berechneten Werte und ersetzt die entsprechenden Nenner durch die von der EBA bereitgestellten überarbeiteten Nenner.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 betrachtet die zuständige Behörde alle Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber in teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 niedergelassenen Gegenparteien als inländisch. Für die in Artikel 131 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2013/36/EU genannten Kategorien berücksichtigt die zuständige Behörde dieselben unveränderten Indikatorwerte, die von der relevanten Körperschaft gemeldet wurden, sowie die von der EBA mitgeteilten Nenner.
(5b) Auf der Grundlage des in Absatz 5a genannten zusätzlichen Gesamtbewertungsergebnisses erfolgt eine Entscheidung zur Neueinstufung eines G-SRI von einer höheren Teilkategorie in eine niedrigere Teilkategorie nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen gemäß Artikel 131 Absatz 10 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU auf der Grundlage einer Beurteilung, ob der Ausfall des G-SRI geringere negative Auswirkungen auf den globalen Finanzmarkt und auf die Weltwirtschaft hätte. Diese Beurteilung trägt gegebenenfalls etwaigen Standpunkten oder Vorbehalten Rechnung, die der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht im Einklang mit seiner öffentlich zugänglichen Bewertungsmethodik für global systemrelevante Banken angenommen hat.
Das in Absatz 5a genannte zusätzliche Gesamtbewertungsergebnis kann die Neueinstufung des G-SRI durch die zuständige Behörde in die nächstniedrigere Teilkategorie gemäß Absatz 3 dieses Artikels bestimmen. Im Falle einer Neueinstufung eines G-SRI in eine niedrigere Teilkategorie erfolgt eine Herabstufung um maximal eine Teilkategorie.
- d)
-
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6) Die Entscheidungen, auf die in den Absätzen 4, 5 und 5b Bezug genommen wird, stützen sich auf Hilfsindikatoren, bei denen es sich aber nicht um Indikatoren für die Ausfallwahrscheinlichkeit der relevanten Körperschaft handeln darf. Diese Entscheidungen beruhen auf ausreichend dokumentierten und überprüfbaren quantitativen und qualitativen Informationen.
- (5)
-
In Artikel 6 Absatz 3 wird folgender Buchstabe d angefügt:
- d)
- Handelsvolumen.
- (6)
- Artikel 7 wird gestrichen.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
- (**)
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
- (***)
Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
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