Artikel 1 VO (EU) 2021/547

Änderungen

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 wird wie folgt geändert:

1.
Kapitel 1 Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 8 wird gestrichen.
b)
Nummer 9 erhält folgende Fassung:

(9)
„RASFF-Netz” das gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als Netz eingerichtete Schnellwarnsystem für die unter den Nummern 15 bis 20 genannten Meldungen;

c)
Nummer 11 erhält folgende Fassung:

(11)
„Netz zur Betrugsbekämpfung” das Netz, das aus der Kommission, Europol und den Verbindungsstellen besteht, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 speziell dazu benannt wurden, den Austausch von Informationen über Betrugsmeldungen wie in Nummer 21 definiert zu erleichtern;

d)
Nummer 12 erhält folgende Fassung:

(12)
„Warn- und Kooperationsnetz” das aus dem RASFF, dem AAC und dem Netz zur Betrugsbekämpfung bestehende Netz;

e)
Nummer 14 erhält folgende Fassung:

(14)
„Verstoßmeldung” eine über iRASFF übermittelte Meldung eines Verstoßes gegen die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften, der kein Risiko im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 darstellt;

f)
Nummer 20 erhält folgende Fassung:

(20)
„Grenzzurückweisungsmeldung” eine über iRASFF übermittelte Meldung der Zurückweisung eines Postens, eines Behälters oder einer Fracht Lebensmittel, Lebensmittelkontaktmaterial oder Futtermittel aufgrund eines Risikos gemäß Artikel 50 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005;

g)
Nummer 21 erhält folgende Fassung:

(21)
„Betrugsmeldung” eine über iRASFF übermittelte Verstoßmeldung bei Verdacht auf eine absichtliche Handlung von Unternehmen oder natürlichen Personen, die gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 verstößt und darauf abzielt, die Erwerber zu täuschen und daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen;

h)
Nummer 22 erhält folgende Fassung:

(22)
„ursprüngliche Meldung” eine Verstoßmeldung, eine Warnmeldung, eine Informationsmeldung, eine Nachrichtenmeldung, eine Betrugsmeldung oder eine Grenzzurückweisungsmeldung;

i)
Die Nummern 33 und 34 werden gestrichen.

2.
Kapitel 2 Artikel 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
EUROPHYT und TRACES für den Austausch von Daten zu EUROPHYT-Ausbruchsmeldungen;

b)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
iRASFF und TRACES für den Austausch von Daten zu dem bisherigen Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625;

c)
Folgender Buchstabe wird angefügt:

d)
ADIS und TRACES für den Austausch von Daten und Informationen zu Meldungen innerhalb der Union.

3.
Kapitel 3 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

a)
Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12 Für den Austausch bestimmter Arten von Informationen zuständige Verbindungsstellen

Die Mitgliedstaaten geben an, welche der nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten Verbindungsstellen für den Austausch von Informationen zu Betrugsmeldungen zuständig sind.

b)
Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Mitgliedstaaten können ihre Kontaktstelle für das Netz zur Betrugsbekämpfung in ihre zentrale Kontaktstelle integrieren.

c)
Artikel 21 erhält folgende Fassung:

Artikel 21 Betrugsmeldungen

(1) Die Kontaktstellen des Netzes zur Betrugsbekämpfung tauschen Betrugsmeldungen aus, die zumindest die folgenden Informationen enthalten:

a)
alle gemäß Artikel 16 Absatz 1 erforderlichen Informationen;
b)
eine Beschreibung der vermuteten betrügerischen Praktiken;
c)
die Identifizierung, sofern möglich, der beteiligten Unternehmer;
d)
Informationen darüber, ob die vermuteten betrügerischen Praktiken Gegenstand einer laufenden polizeilichen oder strafrechtlichen Ermittlung sind;
e)
Informationen zu jeglichen Anweisungen der Polizei- oder Justizbehörden, sobald diese verfügbar sind und offengelegt werden dürfen.

(2) Die Kontaktstellen des Netzes zur Betrugsbekämpfung übermitteln jegliche Informationen zu Gesundheitsrisiken unverzüglich ihrer Kontaktstelle des RASFF-Netzes.

(3) Die Kommissionskontaktstelle prüft jede übermittelte Betrugsmeldung umgehend nach dem Austausch.

d)
Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Unbeschadet des Zugangsrechts der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 haben nur die meldenden, unterrichteten und ersuchten Kontaktstellen des Netzes zur Betrugsbekämpfung Zugang zu Betrugsmeldungen.

e)
Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten für die Überprüfung von Verstoß-, Betrugs- und Grenzzurückweisungsmeldungen die Buchstaben b, c und e dieses Absatzes.

f)
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
bei einer meldenden Kontaktstelle beantragen, eine Verstoß-, Betrugs- oder Folgemeldung zu entfernen;

g)
Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Betrifft eine Verstoß- oder Betrugsmeldung ein Erzeugnis, das aus einem Drittland stammt oder in einem Drittland vertrieben wird, das keinen Zugang zu iRASFF oder TRACES hat, kann die Kommission das Drittland informieren.

h)
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
tauschen die Kontaktstellen des Netzes zur Betrugsbekämpfung Informationen zu Betrugsmeldungen per E-Mail aus;

4.
Kapitel 3 Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

ABSCHNITT 2

Artikel 29 ADIS-Netz

(1) Jedes ADIS-Netzmitglied benennt mindestens eine Kontaktstelle, die für die Übermittlung von Daten und Informationen für die Meldung und Berichterstattung innerhalb der Union in ADIS gemäß den Artikeln 3, 4, 6, 7, 8, 11 und 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission(*) zuständig ist.

(2) Jede Kontaktstelle des ADIS-Netzes führt in ADIS ein Verzeichnis der Melde- und Berichterstattungsregionen, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt und in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 gelistet sind, und hält es auf dem neuesten Stand.

Artikel 29a Speicherfrist für personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten, die in Meldungen und Berichterstattungen innerhalb der Union gemäß Artikel 29 Absatz 1 enthalten sind, dürfen in ADIS höchstens zehn Jahre gespeichert werden.

Artikel 29b Notfallregelungen für ADIS

(1) Wenn ADIS nicht verfügbar ist, übermitteln die Kontaktstellen des ADIS-Netzes die Daten und Informationen für die in Artikel 29 Absatz 1 genannten Meldungen und Berichterstattungen innerhalb der Union per E-Mail oder in einer anderen auf der Website der Kommission angegebenen Form.

(2) Sobald ADIS wieder zur Verfügung steht, geben die Kontaktstellen des ADIS-Netzes die außerhalb des Systems übermittelten Informationen in ADIS ein.

5.
Kapitel 3 Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

a)
Artikel 30 erhält folgende Fassung:

Artikel 30 Netz EUROPHYT-Ausbrüche

Jedes Mitglied des Netzes EUROPHYT-Ausbrüche benennt eine Kontaktstelle, die für die Übermittlung von EUROPHYT-Ausbruchsmeldungen in EUROPHYT zuständig ist.

b)
Die Artikel 31 und 33 werden gestrichen.

6.
Kapitel 3 Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

a)
Artikel 35 erhält folgende Fassung:

Artikel 35 TRACES-Netz

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 benennt jedes TRACES-Netzmitglied eine oder mehrere Kontaktstelle(n) für die Funktionen, die in Artikel 132 Buchstabe d und Artikel 133 der Verordnung (EU) 2017/625 und in anderen Rechtsvorschriften der Union zu TRACES festgelegt sind.

b)
Artikel 39 erhält folgende Fassung:

Artikel 39 Ausstellung elektronischer Bescheinigungen für Sendungen von in die Union verbrachten Tieren und Waren und Verwendung elektronischer Signaturen

(1) Elektronische Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für Sendungen von in die Union verbrachten Tieren und Waren erfüllen alle nachstehenden Anforderungen:

a)
Sie sind in einem der folgenden Systeme ausgestellt:

i)
TRACES;
ii)
in einem nationalen System eines Mitgliedstaats;
iii)
in einem elektronischen Bescheinigungssystem eines Drittlands oder einer internationalen Organisation, das mit TRACES Daten austauschen kann;
iv)
in einem elektronischen Bescheinigungssystem eines Drittlands oder einer internationalen Organisation, das mit einem nationalen System eines Mitgliedstaats Daten austauschen kann;

b)
sie sind von einem/einer amtlichen Beauftragten mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;
c)
sie tragen das fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde oder die fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur ihres gesetzlichen Vertreters.

(2) Werden elektronische Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii oder iv ausgestellt, ist die elektronische Signatur des/der amtlichen Beauftragten nicht erforderlich.

(3) Die Kommission ist im Voraus von der Ausstellung elektronischer Veterinärbescheinigungen, amtlicher Bescheinigungen und Veterinär-/amtlicher Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv zu unterrichten.

(4) Die zuständige Behörde erkennt elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse, die gemäß Kapitel VI Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die Union erforderlich sind, nur dann an, wenn diese gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder Ziffer iii ausgestellt sind.

c)
Folgende Artikel werden nach Artikel 39 eingefügt:

Artikel 39a Ausstellung elektronischer Bescheinigungen und Handelspapiere für Verbringungen von Tieren und Waren zwischen Mitgliedstaaten und Verwendung elektronischer Signaturen

Elektronische Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für Verbringungen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Zuchtmaterial zwischen den Mitgliedstaaten und elektronische Handelspapiere für bestimmte nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die in andere Mitgliedstaaten transportiert werden, erfüllen alle nachstehenden Anforderungen:

a)
Sie sind in TRACES ausgestellt;
b)
sie sind von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder einem/einer Bescheinigungsbefugten mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;
c)
sie tragen das fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde.
Artikel 39b Ausstellung elektronischer Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen und Verwendung elektronischer Signaturen

Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus dem Gebiet der Union in ein Drittland sind in einem der folgenden Systeme auszustellen:

a)
TRACES, sofern das Pflanzengesundheitszeugnis alle nachstehenden Anforderungen erfüllt:

i)
es ist von einem/einer Bescheinigungsbefugten mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;
ii)
es trägt das fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde;

b)
dem nationalen System eines Mitgliedstaats, sofern das Pflanzengesundheitszeugnis alle nachstehenden Anforderungen erfüllt:

i)
es ist von einem/einer Bescheinigungsbefugten mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;
ii)
es wird spätestens zum Zeitpunkt der Unterzeichnung durch den/die Bescheinigungsbefugte/-n mit seiner/ihrer elektronischen Signatur an TRACES übermittelt und die Übermittlung wird mit dem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde bestätigt.

d)
Artikel 41 erhält folgende Fassung:

Artikel 41 Verwendung eines elektronischen GGED

Verwendet ein Unternehmer oder eine zuständige Behörde ein GGED in einem elektronischen Format, so greift er oder sie dafür auf eines der folgenden Systeme zurück:

a)
TRACES, sofern das GGED alle nachstehenden Anforderungen erfüllt:

i)
es ist von dem/der für die Sendung verantwortlichen Unternehmer/in mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;
ii)
es ist von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin, dem/der amtlichen Pflanzengesundheitsinspektor/in oder dem/der Bescheinigungsbefugten an Grenzkontrollstellen oder Kontrollstellen mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;
iii)
es trägt das fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde;

b)
das nationale System eines Mitgliedstaats, sofern das GGED alle nachstehenden Anforderungen erfüllt:

i)
es ist von dem/der für die Sendung verantwortlichen Unternehmer/in mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;
ii)
es ist von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin, dem/der amtlichen Pflanzengesundheitsinspektor/in oder dem/der Bescheinigungsbefugten an Grenzkontrollstellen oder Kontrollstellen mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;
iii)
es wird spätestens dann, wenn auf der Grundlage der amtlichen Kontrollen die Entscheidung betreffend der Sendung gefällt wird, an TRACES übermittelt, und diese Übermittlung wird mit dem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde bestätigt.

e)
Artikel 42 Absatz 3 wird gestrichen.
f)
Artikel 45 erhält folgende Fassung:

Artikel 45 Verzeichnisse der Referenzdaten

(1) Jede Kontaktstelle des TRACES-Netzes führt in TRACES Verzeichnisse folgender Referenzdaten und hält sie auf dem neuesten Stand:

a)
Lebensmittelbetriebe, die von der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zugelassen wurden;
b)
Anlagen, Betriebe und Unternehmer, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte handhaben und die von der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassen oder registriert wurden;
c)
Kontrollstellen, denen die zuständige Behörde ihres Mitgliedstaats eine Zulassung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates(**) erteilt hat;
d)
Transportunternehmer, die lange Beförderungen durchführen und denen die zuständige Behörde eine Zulassung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates(***) erteilt hat;
e)
Betriebe, die im Verzeichnis der zugelassenen Betriebe gemäß Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 enthalten sind, sofern sie gehaltene Landtiere und ihr Zuchtmaterial in einen anderen Mitgliedstaat verbringen oder gehaltene Landtiere und ihr Zuchtmaterial aus einem Drittland in Empfang nehmen;
f)
Betriebe, die im Verzeichnis der zugelassenen Aquakulturbetriebe und der zugelassenen Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, gemäß Artikel 185 Absatz 1 Buchstabe b beziehungsweise c der Verordnung (EU) 2016/429 enthalten sind, sofern sie Tiere aus Aquakultur in einen anderen Mitgliedstaat verbringen oder Tiere aus Aquakultur aus einem Drittland in Empfang nehmen;
g)
Betriebe und Unternehmer, die im Verzeichnis der registrierten Betriebe und Unternehmer gemäß Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 enthalten sind, sofern sie gehaltene Landtiere und ihr Zuchtmaterial in einen anderen Mitgliedstaat verbringen oder gehaltene Landtiere und ihr Zuchtmaterial aus einem Drittland in Empfang nehmen;
h)
Betriebe, die im Verzeichnis der registrierten Aquakulturbetriebe gemäß Artikel 185 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 enthalten sind, sofern sie Tiere aus Aquakultur in einen anderen Mitgliedstaat verbringen oder Tiere aus Aquakultur aus einem Drittland in Empfang nehmen;
i)
Transportunternehmer, denen die zuständige Behörde eine Zulassung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erteilt hat;
j)
Fahrer und Betreuer zur Begleitung von Straßenfahrzeugen für die Beförderung von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen, Hausschweinen oder Hausgeflügel, denen die zuständige Behörde einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgestellt hat;
k)
Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, und Tiertransportschiffe, für die die zuständige Behörde einen Zulassungsnachweis gemäß Artikel 18 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgestellt hat;
l)
Unternehmer, die gemäß Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/2031 im Register der Unternehmer enthalten sind, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist, in die Union einführen;
m)
Quarantänestationen und geschlossene Anlagen, die gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/2031 für die Ausführung von Tätigkeiten benannt wurden, die aus Drittländern in das Gebiet der Union eingeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände betreffen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Kontaktstellen geben in TRACES Informationen zu jedem in dem erwähnten Absatz genannten Verzeichnis ein und verwenden dabei die von der Kommission bereitgestellten technischen Spezifikationen für das Format dieser Verzeichnisse.

(3) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten mit der Veröffentlichung auf ihrer Website oder über TRACES dabei, der Öffentlichkeit die Verzeichnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis f zugänglich zu machen.

Fußnote(n):

(*)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei” sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem (ABl. L 412 vom 8.12.2020, S. 1).

(**)

Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1).

(***)

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

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