Präambel VO (EU) 2021/547

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 51,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit(2) ( „Tiergesundheitsrecht” ), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b bis f, Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates(3), insbesondere auf Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben a, b und c,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und der Beschluss 92/438/EWG des Rates(4) (Verordnung über amtliche Kontrollen), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 102 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 103 Absatz 6 und Artikel 134 Absatz 1 Buchstaben a bis d und g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission(5) wurden Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC) und seiner Systemkomponenten, insbesondere des Systems zur Durchführung der Verfahren für das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel und für Amtshilfe und Zusammenarbeit (iRASFF), des Systems zur Meldung von und Berichterstattung über Tierseuchen (ADIS), des Systems zur Meldung amtlicher Bestätigungen des Auftretens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse befallenden Schädlingen im Gebiet von Mitgliedstaaten (EUROPHYT) und des Trade Control and Expert System (TRACES) für den Austausch von Daten, Informationen und Unterlagen festgelegt. Außerdem wurden Vorschriften für die erforderlichen Verknüpfungen zwischen diesen Komponenten festgelegt.
(2)
Mit dieser Verordnung wurden zudem Vorschriften für die Einrichtung des Netzes für die Funktionsweise des ADIS und das Verzeichnis der Melde- und Berichterstattungsregionen zum Zwecke der Meldung von Tierseuchen und der Berichterstattung über Tierseuchen innerhalb der Union festgelegt.
(3)
Zur Gewährleistung der einheitlichen Verwendung von ADIS durch die Mitgliedstaaten wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission(6) Vorschriften für das Format und die Struktur der Daten, die für die Meldung von Seuchen und die Berichterstattung darüber innerhalb der Union in dieses System einzugeben sind, für das Format und das Verfahren für die Berichterstattung sowie für die Fristen und die Häufigkeit der Meldung und Berichterstattung festgelegt.
(4)
In die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 sollten gemeinsame Vorschriften für die Kontaktstellen des ADIS-Netzes in Bezug auf die Übermittlung von Meldungen innerhalb der Union und die Berichterstattung innerhalb der Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 aufgenommen werden. Diese Vorschriften sollten außerdem Bestimmungen zu den maximalen Speicherfristen für personenbezogene Daten in ADIS enthalten, um die Datenschutzvorschriften der Union zu erfüllen.
(5)
In der vorliegenden Verordnung sollten zudem Vorschriften für die erforderlichen Verknüpfungen zwischen ADIS und TRACES festgelegt werden, die in die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 aufzunehmen sind, um sicherzustellen, dass relevante Daten im Zusammenhang mit Meldungen innerhalb der Union automatisch ausgetauscht oder in beiden Systemen zur Verfügung gestellt und den Netzmitgliedern relevante Informationen bereitgestellt werden.
(6)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 wurden Vorschriften für die Nutzung von TRACES zur Übermittlung von Beanstandungsmeldungen zu Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern eingeführt werden und die eine unmittelbare Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schädlingen darstellen, an das Netz EUROPHYT-Beanstandungen festgelegt. In dieser Verordnung ist vorgesehen, dass Beanstandungsmeldungen zu Sendungen, die in der Union gehandelt werden, von der Kontaktstelle des Netzes EUROPHYT-Beanstandungen übermittelt werden, während Beanstandungsmeldungen zu in die Union verbrachten Sendungen vom amtlichen Pflanzengesundheitsinspektor übermittelt werden, der die Entscheidungen zu solchen Sendungen trifft.
(7)
Da Meldungen zu beanstandeten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in der Union gehandelt werden, in den Anwendungsbereich der Meldungen von Verstößen im Zusammenhang mit Waren gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 fallen und über iRASFF zwischen den Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes auszutauschen sind, sollten Meldungen zu solchen beanstandeten Sendungen über iRASFF erfolgen.
(8)
Um überdies sicherzustellen, dass iRASFF auch verwendet wird, um Meldungen zu nicht vorschriftsmäßigen Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in der Union gehandelt werden und ein Risiko für die Pflanzengesundheit darstellen können, auszutauschen, sollte die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 festgelegte Definition des Begriffs „Verstoßmeldung” umformuliert werden.
(9)
Parallel dazu und um Unklarheiten bezüglich der Bedeutung des in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 definierten Begriffs „Risiko” zu vermeiden, ist diese Definition zu streichen; stattdessen sind bestimmte Definitionen von Meldungen in iRASFF so anzupassen, dass die verschiedenen Risikokategorien in diesen Definitionen präzisiert werden.
(10)
Um außerdem Unklarheiten bezüglich der Bedeutung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 definierten Begriffe „Netz zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug” und „Lebensmittelbetrugsmeldung” zu vermeiden und den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625 in diesen definierten Begriffen besser wiederzugeben, sind sie in „Netz zur Betrugsbekämpfung” bzw. „Betrugsmeldung” umzubenennen und alle Bestimmungen im Zusammenhang mit Lebensmittelbetrug in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 entsprechend anzupassen.
(11)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 ist zudem vorgesehen, dass in den Informationen zu beanstandeten Sendungen, die in die Union verbracht wurden, die vom amtlichen Pflanzengesundheitsinspektor gemäß Artikel 55 Absatz 2 und Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 im Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED) aufgezeichneten Informationen, ergänzende Informationen zu den im Zusammenhang mit den beanstandeten Sendungen eingeleiteten Maßnahmen und Informationen zur verhängten Quarantäne enthalten sein müssen.
(12)
Da das GGED Eingabefelder für die Aufzeichnung von Informationen zu den im Zusammenhang mit den beanstandeten Sendungen eingeleiteten Maßnahmen einschließlich der Fälle mit einer verhängten Quarantäne enthält, ist die Übermittlung einer Beanstandungsmeldung mit denselben Informationen über TRACES nicht notwendig. Die Verpflichtung, eine Beanstandungsmeldung, die dieselben Informationen enthält, über TRACES zu übermitteln, sollte daher aufgehoben und durch die Verpflichtung ersetzt werden, die Beanstandungsdaten im GGED aufzuzeichnen.
(13)
Da jeder Verstoß gegen die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften für in die Union verbrachte oder in der Union gehandelte Sendungen entweder in TRACES oder in iRASFF gemeldet werden muss, sollten alle Bestimmungen im Zusammenhang mit EUROPHYT-Beanstandungsmeldungen in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 gestrichen werden.
(14)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 wurden Vorschriften für die Verwendung elektronischer GGED und die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen für Sendungen von in die Union verbrachten Tieren und Waren festgelegt. Diese Vorschriften enthalten hohe Sicherungsniveaus für den Identitätsnachweis der Bescheinigungsbefugten vor der Erstellung elektronischer Signaturen und das Anbringen eines von vertrauenswürdigen Dritten erzeugten qualifizierten elektronischen Zeitstempels an der elektronischen Signatur fest.
(15)
Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese hohen Sicherungsniveaus nicht notwendig sind, da der Authentisierungsmechanismus vor der Anmeldung bei TRACES, einem nationalen System eines Mitgliedstaats, einem elektronischen Bescheinigungssystem eines Drittlands oder einer internationalen Organisation eine ausreichende Verifizierung der behaupteten Identität des Unterzeichners gewährleistet. Ein zusätzlicher Zeitstempel ist nicht erforderlich. Der sichere Datenfluss innerhalb und zwischen den Systemen und die Verwendung eines qualifizierten elektronischen Siegels, das für den zuverlässigen Nachweis des korrekten Zeitpunkts, der Integrität und Richtigkeit der Daten konzipiert wurde, garantieren ausreichend, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.
(16)
Die vorliegende Verordnung sollte daher Änderungen in die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 einführen, die es amtlichen Tierärzten, amtlichen Pflanzengesundheitsinspektoren und Bescheinigungsbefugten erlauben, elektronische Signaturen in elektronischen GGED und Bescheinigungen mit niedrigeren Identitätssicherungsniveaus und ohne die Aufzeichnung von Zeitstempeln gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) zu verwenden.
(17)
Die vorliegende Verordnung sollte zudem Änderungen der Vorschriften in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen oder Handelspapiere für Sendungen von zwischen Mitgliedstaaten verbrachten Tieren und bestimmten Waren gemäß Artikel 150, Artikel 161 Absatz 5, Artikel 167 Absatz 4, Artikel 217 und Artikel 223 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/429, für Sendungen von bestimmten innerhalb der Union transportierten, nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission(8) und für Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die aus der Union ausgeführt oder wiederausgeführt wurden, gemäß Artikel 100 Absatz 5 und Artikel 101 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorsehen. Diese Vorschriften sollten den Vorschriften für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen für Sendungen von in die Union verbrachten Tieren und Waren vergleichbar sein.
(18)
Da die Verordnung (EU) 2016/2031 vorsieht, dass elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus dem Gebiet der Union nur über das IMSOC oder über einen elektronischen Austausch mit dem IMSOC bereitgestellt werden dürfen, sollten mit der vorliegenden Verordnung Vorschriften für die Ausstellung dieser Zeugnisse gemäß der genannten Verordnung in die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 aufgenommen werden.
(19)
Im Hinblick auf eine bessere Durchsetzung der Vorschriften der Union ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 vorgesehen, dass die Kontaktstellen des TRACES-Netzes in TRACES Verzeichnisse bestimmter Referenzdaten führen und auf dem neuesten Stand halten, die für eine gute Funktionsweise von TRACES erforderlich sind. Diese Verzeichnisse enthalten Lebensmittelbetriebe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) zugelassen sind, sowie Betriebe, Anlagen und Unternehmer, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte handhaben und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) zugelassen oder registriert sind.
(20)
Aus dem gleichen Grund sollten mit der vorliegenden Verordnung diese Verzeichnisse der Referenzdaten auf Betriebe und Unternehmer, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 registriert und zugelassen sind, sowie auf bestimmte Unternehmer, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 registriert sind, soweit sie grenzüberschreitenden Tätigkeiten nachgehen, erweitert werden.
(21)
Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung von Risikoanalysen für Kontrollen oder Prüfungen hinsichtlich des Transports von lebenden Tieren sollten die Verzeichnisse der Referenzdaten zudem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates(11) zugelassene Kontrollstellen und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates(12) zugelassene Transportunternehmer, Fahrer und Betreuer mit gültigen Befähigungsnachweisen und zugelassene Transportmittel enthalten.
(22)
Da die Verordnung (EU) 2016/429 ab dem 21. April 2021 gilt, sollten die Änderungen in Bezug auf ADIS, die erforderlichen Verknüpfungen zwischen ADIS und TRACES und die Erweiterung der Verzeichnisse der Referenzdaten auf Betriebe und Unternehmer, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 registriert und zugelassen sind, ebenfalls ab dem 21. April 2021 gelten.
(23)
Angesichts der Bedeutung der Referenzdaten für eine gute Funktionsweise von TRACES sollte die Erweiterung der Verzeichnisse der Referenzdaten aus der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und der Verordnung (EU) 2016/2031 ebenfalls ab dem 21. April 2021 gelten.
(24)
Da die Systeme iRASFF und TRACES im Hinblick auf Beanstandungsmeldungen weiterentwickelt werden müssen, sollte der Zeitpunkt der Anwendung der Änderungen von Kapitel 3 Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 bis zum 1. Dezember 2021 verschoben werden.
(25)
Im Anhang der Entscheidung 97/152/EG der Kommission(13) sind die Daten festgelegt, die in das TRACES-System für Sendungen von Tieren oder tierischen Erzeugnissen aus Drittländern einzugeben sind. Diese Entscheidung basiert auf Artikel 12 der Entscheidung 92/438/EWG des Rates(14), die durch Artikel 146 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben wurde. Die im Anhang der Entscheidung 97/152/EG festgelegten Daten sind jetzt in GGED-A und GGED-P in Anhang II Teil 2 Abschnitt A bzw. B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 enthalten. Aus Gründen der Klarheit und der Konsistenz sollte die Entscheidung 97/152/EG daher aufgehoben werden.
(26)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) angehört und hat am 14. Januar 2021 eine Stellungnahme abgegeben.
(27)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(3)

ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(4)

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten ( „IMSOC-Verordnung” ) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei” sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem (ABl. L 412 vom 8.12.2020, S. 1).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(8)

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(9)

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(10)

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(11)

Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1).

(12)

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

(13)

Entscheidung 97/152/EG der Kommission vom 10. Februar 1997 zur Festlegung der Daten, die in die informatisierte Kartei für zurückgesendete Partien von Tieren oder tierischen Erzeugnissen aus Drittländern einzugeben sind (ABl. L 59 vom 28.2.1997, S. 50).

(14)

Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt), zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG sowie der Entscheidung 90/424/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 88/192/EWG (ABl. L 243 vom 25.8.1992, S. 27).

(15)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

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