ANHANG I VO (EU) 2021/556
In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1529 erhält der Eintrag in Spalte 5 „Sonderbestimmungen” folgende Fassung:
„Natriumchlorid muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Natriumchlorid (SANTE/10383/2017) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.”
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