ANHANG I VO (EU) 2021/556

In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1529 erhält der Eintrag in Spalte 5 „Sonderbestimmungen” folgende Fassung:

„Natriumchlorid muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Natriumchlorid (SANTE/10383/2017) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.”

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.