ANHANG II VO (EU) 2021/556

In Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält der Eintrag zu Natriumchlorid in Zeile 16 Spalte 6 „Sonderbestimmungen” folgende Fassung:

„Natriumchlorid muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Natriumchlorid (SANTE/10383/2017) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.”

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