Artikel 1 VO (EU) 2021/557
Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402
Die Verordnung (EU) 2017/2402 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:
- 24.
- „notleidende Risikoposition” oder „NPE” eine Risikoposition, die eine der in Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllt;
- 25.
- „NPE-Verbriefung” eine Verbriefung, die durch einen Pool notleidender Risikopositionen unterlegt ist, deren Nominalwert mindestens 90 % des Nominalwerts des gesamten Pools zum Zeitpunkt der Originierung und zu jedem späteren Zeitpunkt, zu dem Vermögenswerte dem zugrunde liegenden Pool aufgrund einer Wiederauffüllung, einer Umstrukturierung oder aus einem anderen relevanten Grund hinzugefügt oder aus diesem entfernt werden, ausmacht;
- 26.
- „Besicherungsvereinbarung” eine zwischen Originator und Anleger geschlossene Vereinbarung über die Übertragung des Kreditrisikos verbriefter Risikopositionen vom Originator auf den Anleger durch Kreditderivate oder Garantien, in der sich der Originator zur Zahlung eines Betrages, eine sogenannte Besicherungsprämie, an den Anleger und der Anleger sich zur Zahlung eines Betrages, einer sogenannten Ausgleichszahlung, an den Originator verpflichtet, falls eines der vertraglich festgelegten Kreditereignisse eintritt;
- 27.
- „Besicherungsprämie” den Betrag, zu dessen Zahlung an den Anleger für die von diesem zugesagte Besicherung sich der Originator im Rahmen der Besicherungsvereinbarung verpflichtet hat;
- 28.
- „Ausgleichszahlung” den Betrag, zu dessen Zahlung an den Originator sich der Anleger im Rahmen der Besicherungsvereinbarung im Falle des Eintritts eines in der Besicherungsvereinbarung festgelegten Kreditereignisses verpflichtet hat;
- 29.
- „synthetischer Zinsüberschuss” (synthetic excess spread) den vom Originator gemäß der Unterlagen einer synthetischen Verbriefung zur Deckung von Verlusten aus den verbrieften Risikopositionen, die vor Fälligkeit der Transaktion auftreten könnten, vertraglich bestimmten Betrag.
- 30.
- „Nachhaltigkeitsfaktoren” Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates(*);
- 31.
- „nicht erstattungsfähiger Kaufpreisabschlag” die Differenz zwischen dem offenen Saldo der Risikopositionen des zugrunde liegenden Pools und dem Preis, zu dem diese Risikopositionen vom Originator an die Verbriefungszweckgesellschaft verkauft werden, wobei weder der Originator noch der ursprüngliche Kreditgeber für diese Differenz entschädigt werden.
- 2.
-
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- das Drittland steht auf der Liste als Drittland mit hohem Risiko, das strategische Mängel in seinen Regelungen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) aufweist;
- b)
-
folgender Buchstabe wird eingefügt:
- aa)
- das Drittland steht auf der Liste des Anhangs I der EU-Liste nicht kooperativer Hoheitsgebiete für Steuerzwecke;
- c)
-
folgender Absatz wird angefügt:
Für eine Verbriefungszweckgesellschaft, die nach dem 9. April 2021 in einem in Anhang II genannten Hoheitsgebiet aus dem Grund ansässig ist, schädliche Steuerregelungen anzuwenden, teilt der Anleger den zuständigen Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem er steuerlich ansässig ist, die von dieser Verbriefungszweckgesellschaft herausgegebene Anlage in Wertpapiere mit.;
- 3.
-
In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
- f)
- bei notleidenden Risikopositionen werden solide Standards bei der Auswahl und Bepreisung der Risikopositionen angewandt.
- 4.
-
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 1 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:
Bei der Berechnung des materiellen Nettoanteils muss der Träger alle Gebühren, die in der Praxis verwendet werden können, um den tatsächlichen materiellen Nettoanteil zu verringern, berücksichtigen.
Bei traditionellen NPE-Verbriefungen kann die in diesem Absatz genannte Anforderung auch vom Forderungsverwalter erfüllt werden, sofern der Forderungsverwalter nachweisen kann, dass er über Erfahrung mit der Verwaltung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, und über gut dokumentierte und angemessene Strategien, Verfahren und Kontrollen des Risikomanagements für die Verwaltung von Risikopositionen verfügt.
- b)
-
Folgender Absatz wird eingefügt:
(3a) Abweichend von Absatz 3 muss der gehaltene materielle Nettoanteil für die Zwecke dieses Absatzes bei NPE-Verbriefungen, bei denen ein nicht erstattungsfähiger Kaufpreisabschlag vereinbart wurde, mindestens 5 % der Summe des Nettowerts der verbrieften Risikopositionen betragen, die als notleidende Risikopositionen gelten, und gegebenenfalls des Nominalwerts etwaiger nicht notleidender verbriefter Risikopositionen betragen.
Der Nettowert einer notleidenden Risikoposition wird aus dem Abzug des zum Zeitpunkt der Originierung auf der Ebene der einzelnen verbrieften Risikoposition vereinbarten nicht erstattungsfähigen Kaufpreisabschlags oder gegebenenfalls eines entsprechenden Anteils des auf der Ebene des Pools zugrunde liegender Risikopositionen vereinbarten nicht erstattungsfähigen Kaufpreisabschlags vom Nominalwert der Risikoposition oder gegebenenfalls von ihrem ausstehenden Wert zum Zeitpunkt der Originierung berechnet. Darüber hinaus kann für die Zwecke der Bestimmung des Nettowerts der verbrieften notleidenden Risikopositionen der nicht erstattungsfähige Kaufpreisabschlag die Differenz zwischen dem Nominalbetrag der vom Originator für einen späteren Verkauf übernommenen Tranchen der NPE-Verbriefung und dem Preis umfassen, zu dem diese Tranchen erstmals unbeteiligten Dritten verkauft werden.
- c)
-
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- i)
-
In Unterabsatz 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt:
- f)
- die Modalitäten für das Behalten von Risiken gemäß den Absätzen 3 und 3a im Falle von NPE-Verbriefungen;
- g)
- die Auswirkungen der an den Träger gezahlten Gebühren auf den tatsächlichen materiellen Nettoanteil im Sinne von Absatz 1.
- ii)
-
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 10. Oktober 2021.
- 5.
-
In Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Abweichend von Unterabsatz 1 gelten für zugrunde liegende Risikopositionen, bei denen es sich zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch den Originator vom betreffenden Dritten um notleidende Risikopositionen handelte, solide Standards für die Auswahl und Bepreisung der Risikopositionen.”
- 6.
-
Artikel 18 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- die Verbriefung alle unter Abschnitt 1, 2 oder 2a dieses Kapitels genannten Anforderungen erfüllt und der ESMA nach Artikel 27 Absatz 1 gemeldet wurde; und
- 7.
-
Der Titel des Kapitels 4 Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:
„Anforderungen an einfache, transparente und standardisierte Nicht-ABCP traditionelle Verbriefung”
- 8.
-
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Titel des Artikels erhält folgende Fassung:
„Einfache, transparente und standardisierte Nicht-ABCP traditionelle Verbriefung”
- b)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Traditionelle Verbriefungen, mit Ausnahme von ABCP-Programmen und ABCP-Transaktionen, die die Anforderungen der Artikel 20, 21 und 22 erfüllen, gelten als STS-Verbriefungen.
- 9.
-
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
Abweichend von Unterabsatz 1 können Originatoren ab dem 1. Juni 2021 beschließen, die verfügbaren Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen finanzierten Vermögenswerte auf die Nachhaltigkeitsfaktoren zu veröffentlichen.
- b)
-
Folgender Absatz wird angefügt:
(6) Die Europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden bis zum 10. Juli 2021 Entwürfe für technische Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 für Inhalt, Methoden und Darstellung der in Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen über Nachhaltigkeitsindikatoren für nachteilige Auswirkungen auf das Klima sowie für andere nachteilige Auswirkungen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance aus.
Gegebenenfalls spiegeln die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards die technischen Regulierungsstandards wider, die gemäß dem den Europäischen Aufsichtsbehörden in der Verordnung (EU) 2019/2088, insbesondere in deren Artikel 2a und Artikel 4 Absätze 6 und 7, erteilten Mandat ausgearbeitet wurden, oder stützen sich auf diese.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
- 10.
-
Folgender Abschnitt wird eingefügt:
Abschnitt 2a
Artikel 26aEinfache, transparente und standardisierte Bilanzverbriefungen (1) Synthetische Verbriefungen, die die Anforderungen der Artikel 26b bis 26e erfüllen, gelten als STS-Bilanzverbriefungen.
(2) EBA kann in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien und Empfehlungen zur harmonisierten Auslegung und Anwendung der Anforderungen der Artikel 26b bis 26e dieser Verordnung annehmen.
Artikel 26bAnforderungen in Bezug auf die Einfachheit (1) Ein Originator muss ein in der Union zugelassenes oder lizenziertes Unternehmen sein.
Ein Originator, der Risikopositionen eines Dritten auf eigene Rechnung erwirbt und diese dann verbrieft, verfährt in Bezug auf Kreditvergabe, Inkasso, Forderungsverwertung und Forderungsverwaltung nicht weniger streng als bei vergleichbaren Risikopositionen, die von ihm nicht erworben wurden.
(2) Zugrunde liegende Risikopositionen werden im Rahmen der Kerngeschäftstätigkeit des Originators originiert.
(3) Zum Abschlussstichtag einer Transaktion werden die zugrunde liegenden Risikopositionen auf der Bilanz des Originators oder eines Unternehmens derselben Gruppe, zu der der Originator gehört, gehalten.
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten als Gruppen:
- a)
- eine Gruppe von juristischen Personen, die der aufsichtsrechtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen;
- b)
- eine Gruppe im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG.
(4) Der Originator darf seine Risikoposition gegenüber dem Kreditrisiko der der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen nicht über die durch die Besicherungsvereinbarung erzielte Absicherung hinaus absichern.
(5) Die Besicherungsvereinbarung muss die in Artikel 249 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Vorgaben zur Kreditrisikominderung erfüllen oder, wenn dieser Artikel nicht anwendbar ist, Anforderungen erfüllen, die nicht weniger streng sind als die in jenem Artikel genannten.
(6) Der Originator erbringt Zusicherungen und Gewährleistungen, dass die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- a)
- Der Originator oder ein Unternehmen der Gruppe, zu der er gehört, verfügt über uneingeschränktes und gültiges Eigentumsrecht an den zugrunde liegenden Risikopositionen und den damit verbundenen Nebenrechten verfügen;
- b)
- Handelt es sich bei dem Originator um ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG, so hält der Originator oder das Unternehmen, das in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, das Kreditrisiko der zugrunde liegenden Risikopositionen auf seiner Bilanz;
- c)
- Jede zugrunde liegende Risikoposition erfüllt zum Zeitpunkt der Aufnahme in das verbriefte Portfolio die Anerkennungskriterien sowie alle Bedingungen für eine Ausgleichszahlung, mit Ausnahme des Eintritts eines Kreditereignisses gemäß Artikel 26e Absatz 1, in Übereinstimmung mit der Besicherungsvereinbarung, die in den Verbriefungsunterlagen enthalten ist;
- d)
- Die Vereinbarung für jede zugrunde liegende Risikoposition enthält nach bestem Wissen des Originators eine rechtskräftige, gültige, verbindliche und durchsetzbare Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der in dieser Vereinbarung festgelegten Geldbeträge;
- e)
- Die zugrunde liegenden Risikopositionen erfüllen Vergabekriterien, die nicht weniger streng sind als die vom Originator auf ähnliche, nicht verbriefte Risikopositionen angewandten Standardvergabekriterien;
- f)
- Für keinen der Schuldner liegt nach bestem Wissen des Originators zum Zeitpunkt der Aufnahme der zugrunde liegenden Risikoposition in das verbriefte Portfolio eine erhebliche Verletzung oder ein Ausfall hinsichtlich einer ihrer Verpflichtungen in Bezug auf eine zugrunde liegende Risikoposition vor;
- g)
- Die Unterlagen zu der Transaktion enthalten nach bestem Wissen des Originators keine falschen Angaben zu den Einzelheiten der zugrunde liegenden Risikopositionen;
- h)
- Bei dem Abschluss der Transaktion oder der Aufnahme einer zugrunde liegenden Risikoposition in das verbriefte Portfolio wurde die Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem ursprünglichen Kreditgeber in Bezug auf diese zugrunde liegende Risikoposition nicht in einer Art und Weise geändert, die die Durchsetzbarkeit oder Einbringbarkeit dieser zugrunde liegenden Risikoposition beeinträchtigt.
(7) Zugrunde liegende Risikopositionen müssen im Voraus festgelegte, eindeutige und dokumentierte Anerkennungskriterien erfüllen, die im Hinblick auf diese Risikopositionen keine aktive Portfolioverwaltung auf diskretionärer Basis gestatten.
Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Substitution von Risikopositionen, die nicht mit den Zusicherungen oder Gewährleistungen im Einklang stehen, oder, wenn die Verbriefung einen Wiederauffüllungszeitraum umfasst, die Hinzufügung von Risikopositionen, die die festgelegten Wiederauffüllungsbedingungen erfüllen, nicht als aktive Portfolioverwaltung angesehen.
Nach dem Abschlussstichtag der Transaktion hinzugefügte Risikopositionen müssen Anerkennungskriterien erfüllen, die mindestens so streng sind wie die bei der ursprünglichen Auswahl der zugrunde liegenden Risikopositionen angewandten Anerkennungskriterien.
Eine zugrunde liegende Risikoposition kann aus der Transaktion herausgenommen werden, wenn diese zugrunde liegende Risikoposition:
- a)
- vollständig zurückgezahlt oder auf andere Weise fällig wurde;
- b)
- im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs des Originators veräußert wurde, sofern diese Veräußerung keine außervertragliche Kreditunterstützung im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darstellt;
- c)
- Gegenstand einer Änderung wie einer Refinanzierung oder Restrukturierung von Schulden ist, die nicht kreditbedingt ist und im Rahmen der gewöhnlichen Forderungsverwaltung in Bezug auf diese zugrunde liegende Risikoposition erfolgt; oder
- d)
- zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Transaktion die Anerkennungskriterien nicht erfüllt hat.
(8) Die Verbriefung wird durch einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen unterlegt, die im Hinblick auf die Vermögenswertkategorie homogen sind, wobei die spezifischen Merkmale in Bezug auf die Zahlungsströme der Vermögenswertkategorie, einschließlich ihrer vertraglichen, Kreditrisiko- und Vorauszahlungsmerkmale, berücksichtigt werden. Ein Pool zugrunde liegender Risikopositionen darf nur eine einzige Vermögenswertkategorie enthalten.
Die in Unterabsatz 1 genannten zugrunde liegenden Risikopositionen umfassen vertraglich verbindliche und durchsetzbare Verpflichtungen mit vollem Rückgriffsrecht auf Schuldner sowie gegebenenfalls auf Garantiegeber.
Die in Unterabsatz 1 genannten zugrunde liegenden Risikopositionen müssen mit festgelegten periodischen Zahlungsströmen, deren Ratenhöhe variieren kann, in Bezug auf Miet-, Tilgungs- oder Zinszahlungen oder mit einem anderen Recht auf Erhalt von Erträgen aus Vermögenswerten, die diese Zahlungen stützen, ausgestattet sein. Durch die zugrunde liegenden Risikopositionen können auch Erlöse aus dem Verkauf von finanzierten oder geleasten Vermögenwerten generiert werden.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten zugrunde liegenden Risikopositionen dürfen keine übertragbaren Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU umfassen, mit Ausnahme von Unternehmensanleihen, die nicht an einem Handelsplatz notiert sind.
(9) Zugrunde liegende Risikopositionen dürfen keine Verbriefungspositionen umfassen.
(10) Die Vergabestandards, nach denen zugrunde liegende Risikopositionen originiert werden, sowie wesentliche Änderungen gegenüber früheren Vergabestandards werden potenziellen Anlegern unverzüglich in vollem Umfang offengelegt. Die zugrunde liegenden Risikopositionen werden mit vollem Rückgriffsrecht auf einen Schuldner, bei dem es sich nicht um eine Verbriefungszweckgesellschaft handelt, gezeichnet. An den Kredit- oder Vergabeentscheidungen in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen dürfen keine Dritten beteiligt sein.
Im Falle von Verbriefungen, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien handelt, enthält der Pool von Darlehen keine Darlehen, die unter der Annahme vermarktet und gezeichnet wurden, dass der Darlehensantragsteller oder gegebenenfalls die Intermediäre darauf hingewiesen wurde(n), dass die vorliegenden Informationen vom Darlehensgeber möglicherweise nicht geprüft werden.
Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kredit- beziehungsweise Darlehensnehmers müssen die Anforderungen des Artikels 8 der Richtlinie 2008/48/EG oder des Artikels 18 Absätze 1 bis 4, Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie 2014/17/EU oder gegebenenfalls entsprechende Anforderungen in Drittländern erfüllt sein.
Der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber verfügt über Erfahrung mit der Originierung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.
(11) Zugrunde liegende Risikopositionen umfassen zum Zeitpunkt der Auswahl weder ausgefallene Risikopositionen im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität, die nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers
- a)
-
für zahlungsunfähig erklärt wurden, oder deren Gläubigern ein Gericht innerhalb von drei Jahren vor der Originierung einen endgültigen und unanfechtbaren Vollstreckungsanspruch oder Schadenersatz aufgrund eines Zahlungsausfalls zugesprochen hat, oder die innerhalb von drei Jahren vor der Auswahl der zugrunde liegenden Risikopositionen ein Umschuldungsverfahren hinsichtlich ihrer notleidenden Risikopositionen durchlaufen haben, außer wenn
- i)
- eine umstrukturierte zugrunde liegende Risikoposition seit der Umstrukturierung, die mindestens ein Jahr vor der Auswahl der zugrunde liegenden Risikopositionen stattgefunden haben muss, keine neuen Zahlungsrückstände aufgewiesen hat; und
- ii)
- in den vom Originator nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Buchstabe e Ziffer i übermittelten Informationen der Anteil der umstrukturierten zugrunde liegenden Risikopositionen, der Zeitpunkt und die Einzelheiten ihrer Umstrukturierung und ihre Wertentwicklung seit der Umstrukturierung explizit dargelegt sind;
- b)
- zum Zeitpunkt der Originierung der zugrunde liegenden Risikopositionen gegebenenfalls in einem öffentlichen Kreditregister von Personen mit negativer Bonitätsgeschichte oder – sofern es kein solches öffentliches Kreditregister gibt – in einem anderen Kreditregister, das für den Originator oder den ursprünglichen Kreditgeber zugänglich ist, eingetragen waren; oder
- c)
- eine Bonitätsbeurteilung oder eine Kreditpunktebewertung erhalten haben, der zufolge gegenüber vergleichbaren, nicht verbrieften Risikopositionen, die vom Originator gehalten werden, ein wesentlich höheres Risiko besteht, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden.
(12) Schuldner müssen zum Zeitpunkt der Aufnahme der zugrunde liegenden Risikopositionen mindestens eine Zahlung geleistet haben, außer wenn
- a)
- es sich bei der Verbriefung um eine revolvierende Verbriefung handelt, die durch Risikopositionen unterlegt ist, die in einer einzigen Rate zu zahlen sind oder eine Laufzeit von weniger als einem Jahr haben, darunter auch, ohne Einschränkungen, monatliche Zahlungen für revolvierende Kredite; oder
- b)
- die Risikoposition die Refinanzierung einer Risikoposition darstellt, die bereits in der Transaktion enthalten ist.
(13) EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit ESMA und EIOPA einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in denen genauer präzisiert wird, welche der in Absatz 8 genannten zugrunde liegenden Risikopositionen als homogen gelten.
Diesen Entwurf übermittelt EBA der Kommission bis zum 10. Oktober 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 26cAnforderungen in Bezug auf die Standardisierung (1) Der Originator oder der ursprüngliche Kreditgeber müssen die Anforderung in Bezug auf den Risikoselbstbehalt im Sinne des Artikels 6 erfüllen.
(2) Die Zins- und Währungsrisiken, die sich aus einer Verbriefung ergeben, und ihre möglichen Auswirkungen auf die Zahlungen an den Originator und die Anleger sind in den Unterlagen zu der Transaktion zu beschreiben. Diese Risiken werden in angemessener Weise gemindert und alle diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen werden offengelegt. Etwaige Sicherheiten zur Besicherung der Verpflichtungen des Anlegers gemäß der Besicherungsvereinbarung müssen auf dieselbe Währung wie die Ausgleichszahlung lauten.
Im Falle einer Verbriefung unter Nutzung einer Verbriefungszweckgesellschaft muss der Betrag der Verbindlichkeiten der Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit den Zinszahlungen an die Anleger zu jedem Zahlungstermin gleich hoch oder niedriger als der Betrag der Einnahmen der Verbriefungszweckgesellschaft sein, die vom Originator und aus etwaigen Sicherheitenvereinbarungen stammen.
Der Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen darf keine Derivate umfassen, sofern diese nicht zur Absicherung von Zins- oder Währungsrisiken der zugrunde liegenden Risikopositionen dienen. Diese Derivate werden auf der Grundlage gemeinsamer internationaler Finanzstandards gezeichnet und dokumentiert.
(3) Alle an einen Referenzwert gebundenen Zinszahlungen im Zusammenhang mit der Transaktion basieren auf einem der folgenden Faktoren:
- a)
- marktüblichen Zinssätzen oder auf den üblichen sektoralen Sätzen, die die Refinanzierungskosten widerspiegeln, und sind nicht an komplexe Formeln oder Derivate gebunden;
- b)
- von Sicherheiten zur Besicherung der Verpflichtungen des Anlegers gemäß der Besicherungsvereinbarung generierte Erträge.
Alle an einen Referenzwert gebundenen Zinszahlungen, die in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen fällig werden, basieren auf marktüblichen Zinssätzen oder auf den üblichen sektoralen Sätzen, die die Refinanzierungskosten widerspiegeln, und sind nicht an komplexe Formeln oder Derivate gebunden.
(4) Nach Eintritt eines Verwertungs- bzw. Beendigungsfalls in Bezug auf den Originator ist es dem Anleger gestattet, Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen.
Wird bei einer Verbriefung unter Nutzung einer Verbriefungszweckgesellschaft ein Beitreibungsbescheid oder eine Kündigung der Besicherungsvereinbarung zugestellt, so dürfen in der Verbriefungszweckgesellschaft keine Geldbeträge zurückbehalten werden, die das übersteigen, was notwendig ist, um den operativen Fortbestand dieser Verbriefungszweckgesellschaft, die Leistung der Ausgleichszahlungen für ausgefallene zugrunde liegende Risikopositionen, die zum Zeitpunkt der Kündigung noch verwertet werden, oder die ordnungsgemäße Rückzahlung an die Anleger gemäß den Vertragsbedingungen der Verbriefung sicherzustellen.
(5) Die Verluste werden den Inhabern einer Verbriefungsposition, beginnend mit der nachrangigsten Tranche, in der Reihenfolge der Seniorität der Tranchen zugewiesen.
Im Rahmen sequentieller Amortisierung aller Tranchen wird beginnend mit der vorrangigsten Tranche zu jedem Zahlungstermin der ausstehende Betrag der Tranchen bestimmt.
Abweichend von Unterabsatz 2 müssen Transaktionen mit nichtsequentieller Zahlungsrangfolge auslösende Ereignisse umfassen, die sich auf die Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen beziehen, die dann zu einer Zahlungsrangfolge führen, bei der eine Rückkehr zu sequentiellen Zahlungen in der Reihenfolge ihrer Seniorität erfolgt. Zu solchen wertentwicklungsbezogenen auslösenden Ereignissen zählt mindestens:
- a)
- entweder die Erhöhung des kumulierten Betrags der ausgefallenen Risikopositionen oder die Erhöhung der kumulierten Verluste, die einen bestimmten Prozentsatz des ausstehenden Betrages des zugrunde liegenden Portfolios übersteigt;
- b)
- ein zusätzliches rückwärts gerichtetes auslösendes Ereignis; und
- c)
- ein vorwärts gerichtetes auslösendes Ereignis.
EBA entwickelt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifikation und gegebenenfalls zur Kalibrierung der auslösenden wertentwicklungsbezogenen Ereignisse.
EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 4 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Im Zuge der Amortisierung der Tranchen werden Sicherheiten in der Höhe des Amortisierungsbetrags dieser Tranchen an die Anleger zurückgegeben, sofern die Anleger diese Tranchen besichert haben.
Ist ein Kreditereignis im Sinne des Artikel 26e in Bezug auf zugrunde liegende Risikopositionen eingetreten und die Forderungsverwertung für diese Risikopositionen noch nicht abgeschlossen, so entspricht der zu einem beliebigen Zahlungstermin verbleibende Betrag der Besicherung mindestens dem ausstehenden Nominalbetrag dieser zugrunde liegenden Risikopositionen abzüglich des Betrags etwaiger vorläufiger Zahlungen, die in Bezug auf diese zugrunde liegenden Risikopositionen geleistet wurden.
(6) Bei revolvierenden Verbriefungen sind in die Unterlagen zu der Transaktion geeignete Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung oder auslösende Ereignisse für die Beendigung der revolvierenden Periode aufzunehmen, die zumindest folgende Ereignisse umfassen:
- a)
- Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen auf beziehungsweise unter einen im Voraus festgelegten Schwellenwert;
- b)
- Anstieg der Verluste über einen im Voraus festgelegten Schwellenwert;
- c)
- nicht hinreichende Generierung neuer zugrunde liegender Risikopositionen, die über die im Voraus festgelegte Kreditqualität verfügen, während eines bestimmten Zeitraums.
(7) In den Unterlagen zu der Transaktion ist Folgendes eindeutig festzulegen:
- a)
- die vertraglichen Verpflichtungen, Aufgaben und Zuständigkeiten des Forderungsverwalters, des Treuhänders und anderer Anbieter von Nebenleistungen, soweit anwendbar, sowie der in Artikel 26e Absatz 4 genannten Drittpartei Verifizierer;
- b)
- Bestimmungen, die den Ersatz von Forderungsverwalter, Treuhänder, anderen Anbietern von Nebenleistungen oder gegebenenfalls der in Artikel 26e Absatz 4 genannten Drittpartei Verifizierer vorsehen, damit ein Ausfall oder eine Insolvenz eines dieser Dienstleister nicht zur Beendigung der Erbringung dieser Dienstleistungen führt, sofern es sich bei diesen Dienstleistern nicht um den Originator handelt;
- c)
- die für die zugrunde liegenden Risikopositionen zum Abschlussstichtag der Transaktion und danach geltenden Verfahren für die Forderungsverwaltung und die Umstände, unter denen diese Verfahren geändert werden können;
- d)
- Forderungsverwaltungsstandards, die der Forderungsverwalter bei der Verwaltung der zugrunde liegenden Risikopositionen während der gesamten Laufzeit der Verbriefung einhalten muss.
(8) Der Forderungsverwalter verfügt über Erfahrung mit der Verwaltung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, und über gut dokumentierte und angemessene Strategien, Verfahren und Kontrollen des Risikomanagements für die Verwaltung von Risikopositionen.
Der Forderungsverwalter wendet auf die zugrunde liegenden Risikopositionen Verfahren für die Forderungsverwaltung an, die mindestens ebenso streng sind wie diejenigen, die der Originator auf ähnliche, nicht verbriefte Risikopositionen anwendet.
(9) Der Originator führt ein stets auf dem neuesten Stand zu haltendes Referenzregister, damit die zugrunde liegenden Risikopositionen jederzeit identifiziert sind. In diesem Register sind die Referenzschuldner, die Referenzverbindlichkeiten, die die zugrunde liegenden Risikopositionen begründen, und für jede zugrunde liegende Risikoposition der abgesicherte und ausstehende Nominalbetrag anzugeben.
(10) Die Unterlagen zu der Transaktion enthalten eindeutige Bestimmungen, die eine zeitnahe Lösung von Konflikten zwischen den verschiedenen Kategorien von Anlegern ermöglichen. Im Falle einer Verbriefung unter Nutzung einer Verbriefungszweckgesellschaft werden darin die Stimmrechte klar definiert und Inhabern von Schuldverschreibungen zugeordnet und die Zuständigkeiten des Treuhänders und anderer Stellen mit treuhänderischen Pflichten gegenüber den Anlegern eindeutig dargelegt.
Artikel 26dAnforderungen in Bezug auf die Transparenz (1) Der Originator muss potenziellen Anlegern vor der Bepreisung Daten über die historische statische und dynamische Wertentwicklung im Hinblick auf Ausfälle und Verluste wie beispielsweise Daten zu Zahlungsverzügen und Ausfällen für Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen im Wesentlichen ähneln, und die jeweiligen Datenquelle und die Grundlage für die Geltendmachung der Ähnlichkeit zwischen den Risikopositionen zugänglich machen. Der von diesen Daten abgedeckte Zeitraum muss mindestens fünf Jahre umfassen.
(2) Vor dem Abschluss der Transaktion wird eine Stichprobe der zugrunde liegenden Risikopositionen einer externen Überprüfung durch eine geeignete und unabhängige Stelle unterzogen; dabei wird unter anderem überprüft, ob die zugrunde liegenden Risikopositionen für eine Besicherung im Rahmen der Besicherungsvereinbarung infrage kommen.
(3) Der Originator stellt potenziellen Anlegern vor der Bepreisung der Verbriefung ein Liability-Cashflow-Modell zur Verfügung, das genau das vertragliche Verhältnis zwischen den zugrunde liegenden Risikopositionen und den Zahlungen abbildet, die zwischen dem Originator, den Anlegern, sonstigen Dritten und gegebenenfalls der Verbriefungszweckgesellschaft getätigt werden, und stellt dieses Modell nach der Bepreisung den Anlegern fortlaufend und den potenziellen Anlegern auf Verlangen zur Verfügung.
(4) Im Falle einer Verbriefung, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder Kfz-Leasinggeschäfte handelt, veröffentlicht der Originator die vorhandenen Informationen über die Umweltbilanz der durch diese Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder -Leasinggeschäfte finanzierten Vermögenswerte im Rahmen der nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a offengelegten Informationen.
Abweichend von Unterabsatz 1 können Originatoren ab dem 1. Juni 2021 beschließen, die verfügbaren Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen finanzierten Vermögenswerte auf die Nachhaltigkeitsfaktoren zu veröffentlichen.
(5) Der Originator ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 7 verantwortlich. Die nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erforderlichen Informationen werden den potenziellen Anlegern auf Verlangen vor der Bepreisung zur Verfügung gestellt. Die nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b bis d erforderlichen Informationen werden vor der Bepreisung zumindest im Entwurf oder in vorläufiger Form zur Verfügung gestellt. Die endgültigen Unterlagen werden den Anlegern spätestens 15 Tage nach dem Abschluss der Transaktion zur Verfügung gestellt.
(6) Die Europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden bis zum 10. Juli 2021 Entwürfe für technische Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 für Inhalt, Methoden und Darstellung der in Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen über Nachhaltigkeitsindikatoren für nachteilige Auswirkungen auf das Klima sowie für andere nachteilige Auswirkungen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance aus.
Gegebenenfalls spiegeln die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards die technischen Regulierungsstandards wider, die in Übereinstimmung mit dem den Europäischen Aufsichtsbehörden in der Verordnung (EU) 2019/2088, insbesondere gemäß Artikel 2a und Artikel 4 Absätze 6 und 7, erteilten Mandat ausgearbeitet wurden, oder stützen sich auf diese.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 26eAnforderungen in Bezug auf die Besicherungsvereinbarung, die Drittpartei Verifizierer und den synthetischen Zinsüberschuss (1) Die Besicherungsvereinbarung muss mindestens folgende Kreditereignisse abdecken:
- a)
- wenn die Risikoübertragung durch die Verwendung von Garantien erreicht wird, die in Artikel 215 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kreditereignisse;
- b)
- wenn die Risikoübertragung durch die Verwendung von Kreditderivaten erreicht wird, die in Artikel 216 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kreditereignisse.
Alle Kreditereignisse sind zu dokumentieren.
Auf die zugrunde liegenden Risikopositionen angewandte Stundungsmaßnahmen gemäß Artikel 47b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 schließen die Auslösung eines zulässigen Kreditereignisses nicht aus.
(2) Die Ausgleichszahlung nach Eintritt eines Kreditereignisses wird auf der Grundlage des tatsächlich realisierten Verlusts des Originators oder des ursprünglichen Kreditgebers berechnet, der im Einklang mit ihren Standardregeln und -verfahren für die betreffenden Arten von Risikopositionen verwertet und zum Zeitpunkt der Leistung der Zahlung in ihren Abschlüssen erfasst wurde. Die endgültige Ausgleichszahlung ist innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Forderungsverwertung für die betreffende zugrunde liegende Risikoposition zu leisten, wenn die Forderungsverwertung vor der planmäßigen rechtlichen Fälligkeit oder vor der vorzeitigen Beendigung der Besicherungsvereinbarung abgeschlossen wurde.
Eine vorläufige Ausgleichszahlung erfolgt spätestens sechs Monate nach Eintritt eines Kreditereignisses gemäß Absatz 1 in den Fällen, in denen die Forderungsverwertung aus den Verlusten für die betreffende zugrunde liegende Risikoposition nicht bis zum Ablauf dieses Sechsmonatszeitraums abgeschlossen wurde. Die vorläufige Ausgleichszahlung entspricht mindestens dem höheren der folgenden Beträge:
- a)
- der erwartete Verlustbetrag, der der Wertminderung entspricht, die vom Originator gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Zeitpunkt der vorläufigen Zahlung in seinem Abschluss erfasst wurde, wobei davon ausgegangen wird, dass die Besicherungsvereinbarung nicht existiert und keine Verluste deckt;
- b)
- gegebenenfalls der erwartete Verlustbetrag, der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen ist.
Wird eine vorläufige Ausgleichszahlung geleistet, so erfolgt die in Unterabsatz 1 genannte endgültige Ausgleichszahlung, um die vorläufige Abrechnung von Verlusten an den tatsächlich realisierten Verlust anzupassen.
Die Methode zur Berechnung der vorläufigen und endgültigen Ausgleichszahlungen ist in der Besicherungsvereinbarung festzulegen.
Die Höhe der Ausgleichszahlung ist proportional zum Anteil des ausstehenden Nominalbetrags an der entsprechenden zugrunde liegenden Risikoposition, die durch die Besicherungsvereinbarung abgedeckt ist.
Das Recht des Originators auf Erhalt der Ausgleichszahlung muss durchsetzbar sein. Die von den Anlegern im Rahmen der Besicherungsvereinbarung zu zahlenden Beträge sind in der Besicherungsvereinbarung klar festgelegt und begrenzt. Die Berechnung dieser Beträge muss unter allen Umständen möglich sein. In der Besicherungsvereinbarung wird klar festgelegt, unter welchen Umständen die Anleger Zahlungen zu leisten haben. Die in Absatz 4 genannte Drittpartei Verifizierer bewertet, ob solche Umstände eingetreten sind.
Der Betrag der Ausgleichszahlung wird auf der Ebene der einzelnen zugrunde liegenden Risikoposition berechnet, in Bezug auf die ein Kreditereignis eingetreten ist.
(3) In der Besicherungsvereinbarung wird der maximale Verlängerungszeitraum festgelegt, der für die Forderungsverwertung für die zugrunde liegenden Risikopositionen gilt, in Bezug auf die ein Kreditereignis gemäß Absatz 1 eingetreten ist und die Forderungsverwertung zum Zeitpunkt der planmäßigen rechtlichen Fälligkeit oder der vorzeitigen Beendigung der Besicherungsvereinbarung noch nicht abgeschlossen ist. Dieser Verlängerungszeitraum darf zwei Jahre nicht überschreiten. In der Besicherungsvereinbarung ist vorzusehen, dass auf der Grundlage der endgültigen Abschätzung des Verlusts, die der Originator zu diesem Zeitpunkt in seinem Abschluss erfassen müsste, bis zum Ende dieses Verlängerungszeitraums eine endgültige Ausgleichszahlung zu leisten ist, wobei davon ausgegangen wird, dass die Besicherungsvereinbarung nicht existiert und keine Verluste deckt.
Im Falle einer Beendigung der Besicherungsvereinbarung wird die Forderungsverwertung in Bezug auf alle ausstehenden Kreditereignisse, die vor dieser Beendigung eingetreten sind, wie in Unterabsatz 1 beschrieben, fortgesetzt.
Die im Rahmen der Besicherungsvereinbarung zu zahlenden Besicherungsprämien sind so strukturiert, dass sie vom zum Zeitpunkt der Zahlung ausstehenden Nominalbetrag der nicht notleidenden verbrieften Risikopositionen abhängen und das Risiko der besicherten Tranche widerspiegeln. Dazu sind in der Besicherungsvereinbarung keine garantierten Prämien, Prämienvorauszahlungen, Nachlass- oder anderen Mechanismen vorgesehen, die die tatsächliche Zuweisung von Verlusten an die Anleger vermeiden oder verringern oder zur Erstattung eines Teils der gezahlten Prämien nach der Fälligkeit der Transaktion an den Originator führen können.
Abweichend von Unterabsatz 3 dieses Absatzes sind unter der Voraussetzung, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen eingehalten werden, Prämienvorauszahlungen zulässig, wenn das Garantiesystem im nationalen Recht eines Mitgliedstaats ausdrücklich vorgesehen ist und von einer der in Artikel 214 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Einrichtungen eine Rückbürgschaft gestellt wird.
In den Unterlagen zu der Transaktion ist zu erläutern, wie die Besicherungsprämie und etwaige Kupons für jeden Zahlungstermin während der gesamten Laufzeit der Verbriefung berechnet werden.
Die Rechte der Anleger auf Besicherungsprämien sind durchsetzbar.
(4) Der Originator bestellt vor dem Abschlussstichtag der Transaktion eine Drittpartei Verifizierer. Die Drittpartei Verifizierer verifiziert mindestens für jede zugrunde liegende Risikoposition, in Bezug auf die eine Mitteilung über ein Kreditereignis erfolgt, ob:
- a)
- es sich bei dem in der Mitteilung über ein Kreditereignis genannten Kreditereignis um ein Kreditereignis gemäß den Bestimmungen der Besicherungsvereinbarung handelt;
- b)
- die zugrunde liegende Risikoposition zum Zeitpunkt des Eintritts des betreffenden Kreditereignisses im Referenzportfolio enthalten war;
- c)
- die zugrunde liegende Risikoposition zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das Referenzportfolio die Anerkennungskriterien erfüllte;
- d)
- eine Wiederauffüllung die Bedingungen für Wiederauffüllungen erfüllte, wenn der Verbriefung infolge einer Wiederauffüllung eine zugrunde liegende Risikoposition hinzugefügt wurde;
- e)
- der endgültige Verlustbetrag mit den vom Originator in seiner Gewinn- und Verlustrechnung verbuchten Verlusten übereinstimmt;
- f)
- die Verluste im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Risikopositionen den Anlegern zum Zeitpunkt der Leistung der endgültigen Ausgleichszahlung ordnungsgemäß zugewiesen wurden.
Die Drittpartei Verifizierer muss unabhängig vom Originator und den Anlegern sowie gegebenenfalls von der Verbriefungszweckgesellschaft sein und die Bestellung zur Drittpartei Verifizierer bis zum Abschlussstichtag der Transaktion angenommen haben.
Die Drittpartei Verifizierer kann die Überprüfung stichprobenartig und nicht auf der Grundlage jeder einzelnen zugrunde liegenden Risikoposition, für die eine Ausgleichszahlung beantragt wird, durchführen. Die Anleger können jedoch die Überprüfung der Anerkennungsfähigkeit einer bestimmten zugrunde liegenden Risikoposition verlangen, wenn sie mit der stichprobenartigen Überprüfung nicht zufrieden sind.
Der Originator verpflichtet sich in den Unterlagen zu der Transaktion, der Drittpartei Verifizierer alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Überprüfung der in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen erforderlich sind.
(5) Der Originator darf eine Transaktion nur aus einem der folgenden Gründe vor ihrer planmäßigen Fälligkeit beenden:
- a)
- Insolvenz des Anlegers;
- b)
- Versäumnis des Anlegers, im Rahmen der Besicherungsvereinbarung fällige Beträge zu zahlen, oder Verstoß des Anlegers gegen eine in den Unterlagen zu der Transaktion festgelegte wesentliche Verpflichtung;
- c)
-
relevante regulatorische Ereignisse, darunter:
- i)
- relevante Änderungen im Unionsrecht oder nationalen Recht, relevante Änderungen der amtlich veröffentlichten Auslegungen dieser Rechtsvorschriften durch die zuständigen Behörden, sofern anwendbar, oder relevante Änderungen der steuerlichen oder bilanziellen Behandlung der Transaktion, die sich wesentlich nachteilig auf die wirtschaftliche Effizienz einer Transaktion auswirken, jeweils im Vergleich zu den zum Zeitpunkt des Eingehens der Transaktion erwarteten Änderungen, und die nach vernünftigem Ermessen zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbar waren;
- ii)
- Feststellung einer zuständigen Behörde, dass dem Originator oder einem verbundenen Unternehmen des Originators die Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos gemäß Artikel 245 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verbriefung nicht oder nicht mehr gestattet ist;
- d)
- die Ausübung einer Option, die Transaktion zu einem bestimmten Zeitpunkt zu kündigen (zeitbasiertes Kündigungsrecht), wenn der Zeitraum ab dem Abschlussstichtag der Transaktion mindestens der gewichteten durchschnittlichen Laufzeit des ursprünglichen Referenzportfolios am Abschlussstichtag der Transaktion entspricht;
- e)
- die Ausübung einer Rückführungsoption (Clean-up call option) im Sinne des Artikels 242 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- f)
- im Falle einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung kann der Anleger gemäß den Anforderungen des Absatzes 8 nicht mehr als anerkennungsfähiger Sicherungsgeber anerkannt werden.
In den Unterlagen zu der Transaktion ist anzugeben, ob eines der unter den Buchstaben d und e genannten Kündigungsrechte in der betreffenden Transaktion vorgesehen ist und wie diese Kündigungsrechte strukturiert sind.
Für die Zwecke von Buchstabe d darf das zeitbasierte Kündigungsrecht nicht im Hinblick darauf strukturiert sein, die Zuweisung von Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen oder anderen von den Anlegern gehaltenen Positionen zu vermeiden, und ist auch nicht anderweitig im Hinblick auf eine Bonitätsverbesserung strukturiert.
Wird das zeitbasierte Kündigungsrecht ausgeübt, teilen die Originatoren den zuständigen Behörden mit, wie die in Unterabsatz 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllt werden, einschließlich einer Begründung für die Verwendung des zeitbasierten Kündigungsrechts und einer plausiblen Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Grund für die Ausübung des Kündigungsrechts nicht die Verschlechterung der Qualität der zugrunde liegenden Vermögenswerte ist.
Im Falle einer Besicherung mit Sicherheitsleistung werden bei Beendigung der Besicherungsvereinbarung Sicherheiten an die Anleger in der Reihenfolge der Seniorität der Tranchen zurückgegeben, vorbehaltlich der für den Originator geltenden Bestimmungen des einschlägigen Insolvenzrechts.
(6) Anleger dürfen eine Transaktion nicht aus anderen Gründen als der Nichtzahlung der Besicherungsprämie oder einer sonstigen wesentlichen Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch den Originator vor ihrer planmäßigen Fälligkeit beenden.
(7) Der Originator kann sich zu synthetischem Zinsüberschuss verpflichten, der zur Bonitätsverbesserung für Anleger zur Verfügung steht, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- der Betrag des synthetischen Zinsüberschusses, zu dessen Verwendung zur Bonitätsverbesserung sich der Originator in jedem Zahlungszeitraum verpflichtet, wird – ausgedrückt als fester Prozentsatz des zu Beginn des betreffenden Zahlungszeitraums ausstehenden Gesamtsaldos des Portfolios (fester synthetischer Zinsüberschuss) – in den Unterlagen zu der Transaktion angegeben;
- b)
- der synthetische Zinsüberschuss, der nicht zur Deckung von Kreditverlusten verwendet wird, die während jedes Zahlungszeitraums eintreten, geht an den Originator zurück;
- c)
- bei Originatoren, die den in Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten IRB-Ansatz verwenden, darf der zugesagte Gesamtbetrag pro Jahr nicht höher sein als die einjährigen regulatorischen erwarteten Verlustbeträge aller zugrunde liegenden Risikopositionen für das betreffende Jahr, berechnet gemäß Artikel 158 jener Verordnung;
- d)
- bei Originatoren, die den in Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten IRB-Ansatz nicht verwenden, wird die Berechnung des einjährigen erwarteten Verlusts des zugrunde liegenden Portfolios in den Unterlagen zu der Transaktion klar festgelegt;
- e)
- in den Unterlagen zu der Transaktion sind die in diesem Absatz festgelegten Bedingungen aufgeführt.
(8) Eine Besicherungsvereinbarung nimmt folgende Form an:
- a)
- eine Garantie, die die in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllt, durch die das Kreditrisiko auf eine der in Artikel 214 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Stellen übertragen wird, sofern die Risikopositionen gegenüber dem Anleger nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 jener Verordnung für ein Risikogewicht von 0 % in Betracht kommen;
- b)
- eine Garantie, die die in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllt und von einer Rückbürgschaft einer der unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Stellen profitiert; oder
- c)
- sonstige nicht unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes aufgeführte Besicherungen in Form einer Garantie, eines Kreditderivats oder einer synthetischen Unternehmensanleihe ( „Credit Linked Notes” ), die die Anforderungen des Artikels 249 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, sofern die Verpflichtungen des Anlegers durch Sicherheiten gesichert sind, die die Anforderungen der Absätze 9 und 10 des vorliegenden Artikels erfüllen.
(9) Eine in Absatz 8 Buchstabe c genannte sonstige Besicherung muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a)
- das Recht des Originators, die Sicherheiten zur Erfüllung der Verpflichtungen der Anleger zur Leistung der Ausgleichszahlung zu verwenden, ist durchsetzbar, und die Durchsetzbarkeit dieses Rechts ist durch geeignete Sicherheitenvereinbarungen sichergestellt;
- b)
- das Recht der Anleger, bei Auflösung der Verbriefung oder entsprechend der Amortisierung der Tranchen Sicherheiten zurückzuzahlen, die nicht zur Erfüllung der Ausgleichszahlungen verwendet wurden, ist durchsetzbar;
- c)
- sind die Sicherheiten in Wertpapiere investiert, so sind in den Unterlagen zu der Transaktion die Anerkennungskriterien und die Verwahrungsvereinbarung für diese Wertpapiere festgelegt.
In den Unterlagen zu der Transaktion ist anzugeben, ob die Anleger weiterhin dem Kreditrisiko des Originators ausgesetzt sind.
Der Originator holt ein Gutachten eines qualifizierten Rechtsberaters ein, in dem die Durchsetzbarkeit der Besicherung in allen relevanten Hoheitsgebieten bestätigt wird.
(10) Wird eine sonstige Besicherung gemäß Absatz 8 Buchstabe c des vorliegenden Artikels gestellt, so haben der Originator und der Anleger Rückgriff auf hochwertige Sicherheiten, bei denen es sich um eine der folgenden Formen handelt:
- a)
-
Sicherheiten in Form von Schuldverschreibungen mit einem Risikogewicht von 0 % im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:
- i)
- diese Schuldverschreibungen haben eine Restlaufzeit von höchstens drei Monaten, die nicht länger sein darf als der verbleibende Zeitraum bis zum nächsten Zahlungstermin;
- ii)
- diese Schuldverschreibungen können in Höhe des offenen Saldos der besicherten Tranche in bar eingelöst werden;
- iii)
- diese Schuldverschreibungen werden von einem vom Originator und den Anlegern unabhängigen Verwahrer gehalten;
- b)
- Sicherheiten in Form von Barmitteln, die bei einem Drittkreditinstitut mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gemäß der in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten Zuordnung gehalten werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung des Anlegers in den endgültigen Unterlagen zu der Transaktion nach Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten gemäß Artikel 5 dieser Verordnung, einschließlich einer Bewertung der Exponierung gegenüber einem etwaigen relevanten Gegenparteiausfallrisiko, nur der Originator Rückgriff auf hochwertige Sicherheiten in Form einer Bareinlage beim Originator oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen, wenn der Originator oder ein verbundenes Unternehmen eine Bonitätsstufe von mindestens 2 gemäß der in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten Zuordnung erfüllt, haben.
Die gemäß Artikel 29 Absatz 5 benannten zuständigen Behörden können nach Konsultation der EBA Sicherheiten in Form einer Bareinlage beim Originator oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen, wenn der Originator oder ein verbundenes Unternehmen eine Bonitätsstufe von 3 erfüllt, zulassen, sofern Marktschwierigkeiten, objektive Hindernisse im Zusammenhang mit der Bonitätsstufe, die dem Mitgliedstaat des Instituts zugewiesen wurde, oder erhebliche potenzielle Konzentrationsprobleme in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der Anwendung der Anforderung der Bonitätsstufe von mindestens 2 gemäß Unterabsatz 2 dokumentiert werden können.
Wenn das Drittkreditinstitut oder der Originator oder ein verbundenes Unternehmen die Mindestbonitätsstufe nicht mehr erfüllt, werden die Sicherheiten innerhalb von neun Monaten auf ein Drittkreditinstitut mit Bonitätsstufe 3 oder höher übertragen oder in Wertpapiere investiert, die die in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes festgelegten Kriterien erfüllen.
Die in diesem Absatz festgelegten Anforderungen gelten im Falle von Anlagen in synthetische Unternehmensanleihen ( „Credit Linked Notes” ), die gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom Originator ausgegeben werden, als erfüllt.
Die EBA überwacht die Anwendung der Besicherungspraktiken nach diesem Artikel und achtet dabei insbesondere auf das Gegenparteiausfallrisiko und andere wirtschaftliche und finanzielle Risiken, die sich aus solchen Besicherungspraktiken ergeben und von Anlegern getragen werden.
Die EBA reicht bis zum 10. April 2023 einen Bericht über ihre Erkenntnisse bei der Kommission ein.
Bis zum 10. Oktober 2023 legt die Kommission auf der Grundlage dieses EBA-Berichts dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels unter besonderer Berücksichtigung des Risikos eines übermäßigen Aufbaus von Gegenparteiausfallrisiken im Finanzsystem vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieses Artikels.
- 11.
-
Artikel 27 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 1 erhalten Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:
Originatoren und Sponsoren unterrichten ESMA gemeinsam unter Verwendung des in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Musters, wenn eine Verbriefung die Anforderungen der Artikel 19 bis 22, Artikel 23 bis 26 oder der Artikel 26a bis 26e ( „STS-Meldung” ) erfüllt. Im Falle eines ABCP-Programms ist der Sponsor alleine für die Meldung des Programms und innerhalb des Programms für die ABCP-Transaktionen, die Artikel 24 erfüllen, verantwortlich. Im Falle synthetischer Verbriefung ist der Originator alleine für die Meldung verantwortlich.
Die STS-Meldung beinhaltet eine Erläuterung des Originators und des Sponsors, in welcher Weise die in den Artikeln 20 bis 22, den Artikeln 24 bis 26 oder den Artikeln 26b bis 26e dargelegten STS-Kriterien erfüllt wurden.
- b)
-
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Originator, der Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft können die Dienste eines gemäß Artikel 28 zugelassenen Dritten in Anspruch nehmen, um zu bewerten, ob eine Verbriefung die Anforderungen der Artikel 19 bis 22, der Artikel 23 bis 26 oder der Artikel 26a bis 26e erfüllt.”
- ii)
-
Unterabsatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Nehmen der Originator, der Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft zur Bewertung der Frage, ob eine Verbriefung die Anforderungen der Artikel 19 bis 22, der Artikel 23 bis 26 oder der Artikel 26a bis 26e erfüllt, die Dienste eines gemäß Artikel 28 zugelassenen Dritten in Anspruch, so muss die STS-Meldung eine Erklärung beinhalten, wonach die Erfüllung der STS-Kriterien durch diesen zugelassenen Dritten bestätigt wurde.”
- c)
-
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Der Originator und gegebenenfalls der Sponsor unterrichten unverzüglich ESMA und benachrichtigen ihre zuständige Behörde, wenn eine Verbriefung die in Artikel 19 bis 22, Artikel 23 bis 26 oder Artikel 26a bis 26e genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt.
- d)
-
Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„ESMA führt auf ihrer offiziellen Website eine Liste aller Verbriefungen, für die die Originatoren und Sponsoren ihr mitgeteilt haben, dass sie die in Artikel 19 bis 22, Artikel 23 bis 26 oder Artikel 26a bis 26e genannten Anforderungen erfüllen.”
- e)
-
Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Diesen Entwurf übermittelt ESMA der Kommission bis zum 10. Oktober 2021.
- f)
-
Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Diesen Entwurf übermittelt ESMA der Kommission bis zum 10. Oktober 2021.
- 12.
-
Artikel 28 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Einem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Dritten wird von der zuständigen Behörde die Zulassung erteilt, zu bewerten, ob Verbriefungen die in den Artikeln 19 bis 22, den Artikeln 23 bis 26 oder den Artikeln 26a bis 26e festgelegten STS-Kriterien erfüllen.
- 13.
-
In Artikel 29 Absatz 5 erhält Satz 2 folgende Fassung:
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und ESMA bis zum 10. Oktober 2021 über die Benennung der zuständigen Behörden nach diesem Absatz. Bis zur Benennung einer Behörde, die für die Beaufsichtigung der in Artikel 26a bis 26e genannten Anforderungen zuständig ist, beaufsichtigt die zuständige Behörde, die am 8. April 2021 für die Beaufsichtigung der in Artikel 18 bis 27 genannten Anforderungen benannt ist, auch die Einhaltung der in Artikel 26a bis 26e genannten Anforderungen.
- 14.
-
Artikel 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- auf die Verfahren und Mechanismen für eine korrekte Messung und das kontinuierliche Halten des materiellen Nettoanteils gemäß Artikel 6 Absatz 1 und die Erhebung und rechtzeitige Veröffentlichung aller Informationen, die nach Artikel 7 zur Verfügung zu stellen sind;;
- b)
-
Folgender Buchstabe wird eingefügt:
- aa)
-
bei Risikopositionen, die nicht Teil einer NPE-Verbriefung sind:
- i)
- auf die auf nicht notleidende Risikopositionen angewandten Kriterien für die Kreditvergabe nach Artikel 9;
- ii)
- auf die auf zugrunde liegende Risikopositionen, bei denen es sich um notleidende Risikopositionen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 handelt, angewandten soliden Standards für die Auswahl und Bepreisung;
- c)
-
Folgende Buchstaben werden angefügt:
- d)
- bei NPE-Verbriefungen auf die Verfahren und Mechanismen, die die Einhaltung von Artikel 9 Absatz 1 sicherstellen, so dass Missbrauch der in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Ausnahmeregelung verhindert wird;
- e)
- bei STS-Bilanzverbriefungen auf die Verfahren und Mechanismen, durch die die Einhaltung der Artikel 26b bis 26e gewährleistet werden soll;
- 15.
-
Artikel 31 erhält folgende Fassung:
Artikel 31
Makroprudenzielle Aufsicht über den Verbriefungsmarkt (1) Im Rahmen seines Mandats ist der ESRB für die makroprudenzielle Aufsicht über den Verbriefungsmarkt der Union verantwortlich.
(2) Der ESRB überwacht fortlaufend die Entwicklungen auf den Verbriefungsmärkten, um einen Beitrag zur Abwendung oder Eindämmung von Systemrisiken für die Finanzstabilität in der Union zu leisten, die aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems erwachsen, wobei er den makroökonomischen Entwicklungen Rechnung trägt, damit Phasen weit verbreiteter finanzieller Notlagen vermieden werden können. Wenn der ESRB dies als notwendig erachtet und mindestens alle drei Jahre, veröffentlicht der ESRB zur Verdeutlichung der Risiken für die Finanzstabilität in Zusammenarbeit mit EBA einen Bericht über die Auswirkungen des Verbriefungsmarkts auf die Finanzstabilität.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels und des in Artikel 44 genannten Berichts veröffentlicht der ESRB in enger Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden bis zum 31. Dezember 2022 einen Bericht, in dem die Auswirkungen der Einführung von STS-Bilanzverbriefungen auf die Finanzstabilität und etwaige potenzielle Systemrisiken, wie beispielsweise die Risiken bewertet werden, die durch Konzentration und Verflechtung zwischen nicht öffentlichen Kreditsicherungsgebern entstehen.
In dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht des ESRB werden die besonderen Merkmale synthetischer Verbriefung berücksichtigt, nämlich ihr typischer maßgeschneiderter und privater Charakter auf den Finanzmärkten, und es wird untersucht, ob die Behandlung von STS-Bilanzverbriefungen zur allgemeinen Risikoreduzierung im Finanzsystem und zu einer besseren Finanzierung der Realwirtschaft beiträgt.
Bei der Ausarbeitung seines Berichts verwendet der ESRB eine Vielzahl relevanter Datenquellen, wie z. B:
- a)
- Daten, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 7 Absatz 1 erhoben wurden,
- b)
- das Ergebnis von Überprüfungen, die von den zuständigen Behörden nach Artikel 30 Absatz 2 durchgeführt wurden, und
- c)
- Daten, die gemäß Artikel 10 in Verbriefungsregistern gehalten werden.
(4) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 warnt der ESRB und gibt gegebenenfalls Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen in Reaktion auf die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Risiken ab, einschließlich der Frage, ob eine Anpassung der Höhe des Risikoselbstbehalts oder die Ergreifung anderer makroprudenzieller Maßnahmen angebracht ist.
Innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der Empfehlung teilt der Adressat gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB mit, welche Maßnahmen er in Reaktion auf die Empfehlung ergriffen hat, und rechtfertigt sein eventuelles Nichthandeln in angemessener Weise.
- 16.
-
Artikel 32 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
- e)
- eine Verbriefung als STS bezeichnet wird und ein Originator, ein Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft dieser Verbriefung die Anforderungen nach den Artikeln 19 bis 22, den Artikeln 23 bis 26 oder den Artikeln 26a bis 26e nicht erfüllt hat;
- b)
-
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- d)
- im Falle der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e oder f des vorliegenden Artikels genannten Zuwiderhandlung ein vorübergehendes Verbot, das den Originator und den Sponsor daran hindert, nach Artikel 27 Absatz 1 zu melden, dass eine Verbriefung die Anforderungen der Artikel 19 bis 22, der Artikel 23 bis 26 oder der Artikel 26a bis 26e erfüllt;
- ii)
-
Buchstabe h erhält folgende Fassung:
- h)
- im Falle der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h des vorliegenden Artikels genannten Zuwiderhandlung einen vorübergehenden Entzug der einem Dritten nach Artikel 28 erteilten Zulassung, die diesen ermächtigt, zu bewerten, ob eine Verbriefung den Artikeln 19 bis 22, den Artikeln 23 bis 26 oder den Artikeln 26a bis 26e entspricht.
- 17.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 43a
Übergangsbestimmungen für STS-Bilanzverbriefungen (1) Für synthetische Verbriefungen, für die die Besicherungsvereinbarung vor dem 9. April 2021 wirksam geworden ist, dürfen Originatoren und Verbriefungszweckgesellschaften die Bezeichnung „STS” oder „einfach, transparent und standardisiert” oder eine direkt oder indirekt darauf bezugnehmende Bezeichnung nur dann verwenden, wenn die Anforderungen des Artikels 18 und die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen zum Zeitpunkt der in Artikel 27 Absatz 1 genannten Meldung erfüllt sind.
(2) Bis zum Zeitpunkt der Anwendung der in Artikel 27 Absatz 6 genannten technischen Regulierungsstandards stellen Originatoren für die Zwecke der Verpflichtung nach Artikel 27 Absatz 1 ESMA die erforderlichen Informationen schriftlich zur Verfügung.
(3) Verbriefungen, für die die ursprünglichen Verbriefungspositionen vor dem 9. April 2021 geschaffen wurden, gelten als STS-Verbriefung, sofern
- a)
- sie zum Zeitpunkt der Schaffung der ursprünglichen Verbriefungspositionen die Anforderungen nach Artikel 26b Absätze 1 bis 5, 7 bis 9 und 11 und12, Artikel 26c Absätze 1 und 3, Artikel 26e Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4 sowie Absätze 6 bis 9 erfüllten; und
- b)
- sie zum Zeitpunkt der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1 die Anforderungen nach Artikel 26b Absätze 6 und 10, Artikel 26c Absätze 2 und 4 bis 10, Artikel 26d Absätze 1 bis 5 und Artikel 26e Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 7, Absatz 3 Unterabsätze 1, 2 und 5 sowie Absätze 4 und5 erfüllen.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe b dieses Artikels gilt Folgendes:
- a)
- In Artikel 26d Absatz 2 ist „Vor dem Abschluss der Transaktion” als „Vor der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1” zu lesen;
- b)
- in Artikel 26d Absatz 3 ist „vor der Bepreisung der Verbriefung” als „vor der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1” zu lesen;
- c)
-
in Artikel 26d Absatz 5:
- i)
- ist in Satz 2 „vor der Bepreisung” als „vor der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1” zu lesen;
- ii)
- ist in Satz 3 „vor der Bepreisung zumindest im Entwurf oder in vorläufiger Form” als „vor der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1” zu lesen;
- iii)
- gilt die Anforderung nach Satz 4 nicht;
- iv)
- sind Bezugnahmen auf die Einhaltung des Artikels 7 so zu lesen, als würde Artikel 7, ungeachtet des Artikels 43 Absatz 1, für diese Verbriefungen gelten.
- 18.
-
Artikel 44 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
- e)
- den geographischen Standort von Verbriefungszweckgesellschaften.
- b)
-
Folgender Absatz wird angefügt:
„Auf der Grundlage der ihr alle drei Jahre gemäß Buchstabe e vorgelegten Informationen legt die Kommission eine Bewertung der Gründe für die Standortwahl vor, einschließlich – vorbehaltlich der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Informationen – der Frage, inwieweit das Vorhandensein günstiger Steuer- und Regulierungsregelungen eine entscheidende Rolle spielt.”
- 19.
- Artikel 45 wird gestrichen.
- 20.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 45a
Entwicklung eines Rahmens für nachhaltige Verbriefung (1) Bis zum 1. November 2021 veröffentlicht EBA in enger Zusammenarbeit mit ESMA und EIOPA einen Bericht über die Entwicklung eines spezifischen Rahmens für nachhaltige Verbriefung, um nachhaltigkeitsbezogene Transparenzanforderungen in diese Verordnung aufzunehmen. In diesem Bericht wird insbesondere Folgendes gebührend überprüft:
- a)
- die Umsetzung verhältnismäßiger Anforderungen in den Bereichen Offenlegung und Sorgfaltspflichten in Bezug auf potenzielle positive und negative Auswirkungen der durch zugrunde liegende Risikopositionen finanzierten Vermögenswerte auf Nachhaltigkeitsfaktoren;
- b)
- der Inhalt, die Methoden und die Darstellung von Informationen über Nachhaltigkeitsfaktoren in Bezug auf positive und negative Auswirkungen auf Angelegenheiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance;
- c)
- die Frage, wie ein spezifischer Rahmen für nachhaltige Verbriefung eingeführt werden kann, der Finanzprodukte widerspiegelt oder sich auf Finanzprodukte stützt, die unter die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 fallen, und gegebenenfalls der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) Rechnung trägt;
- d)
- mögliche Auswirkungen eines Rahmens für nachhaltige Verbriefung auf die Finanzstabilität, die Ausweitung des Verbriefungsmarkts der Union und die Kreditvergabekapazität der Banken.
(2) Bei der Ausarbeitung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Berichts spiegelt EBA gegebenenfalls die in den Artikeln 3, 4, 7, 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 festgelegten Transparenzanforderungen wider oder stützt sich auf sie und holt Beiträge der Europäischen Umweltagentur und der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission ein.
(3) In Verbindung mit dem Überprüfungsbericht nach Artikel 46 legt die Kommission auf der Grundlage des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Berichts der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Schaffung eines spezifischen Rahmens für nachhaltige Verbriefung vor. Gegebenenfalls wird dem Bericht der Kommission ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
- 21.
-
Artikel 46 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
- a)
-
Buchstabe f erhält folgende Fassung:
- f)
- die Umsetzung der in Artikel 22 Absatz 4 sowie Artikel 26d Absatz 4 festgelegten Anforderungen und die Frage, ob diese auf Verbriefungen ausgeweitet werden können, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich nicht um Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder Kfz-Leasinggeschäfte handelt, damit eine Offenlegung in Bezug auf die Bereiche Umwelt, Soziales und Governance durchgängig erfolgt;
- b)
-
Folgender Buchstabe wird angefügt:
- i)
- die Möglichkeit für eine weitergehende Standardisierung und weitere Offenlegungsanforderungen im Hinblick auf sich entwickelnde Marktpraktiken, insbesondere durch die Verwendung von Mustern, sowohl für traditionelle als auch für synthetische Verbriefungen, einschließlich für maßgeschneiderte private Verbriefungen, bei denen kein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates(****) erstellt werden muss.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).
- (**)
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
- (***)
Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
- (****)
Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).
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