Präambel VO (EU) 2021/557

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Menschen, Unternehmen, Gesundheitssysteme und die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten sind von der COVID-19-Krise schwer getroffen. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 27. Mai 2020 mit dem Titel „Die Stunde Europas – Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen” betont, dass Liquidität und der Zugang zu Finanzmitteln in den kommenden Monaten eine anhaltende Herausforderung darstellen werden. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die Erholung von dem durch die COVID-19-Pandemie verursachten schweren wirtschaftlichen Schock durch gezielte Änderungen der bestehenden Finanzmarktvorschriften zu unterstützen.
(2)
Der schwere wirtschaftliche Schock, den die COVID-19-Pandemie verursacht hat, und die zur deren Eindämmung erforderlichen außergewöhnlichen Maßnahmen haben weitreichende Auswirkungen für die Wirtschaft. Die Unternehmen sehen sich mit unterbrochenen Lieferketten, vorübergehenden Schließungen und sinkender Nachfrage konfrontiert, während den privaten Haushalten der Verlust von Arbeitsplätzen und Einkommen droht. Auf Unionsebene wie auf Ebene der Mitgliedstaaten wurden von öffentlicher Seite weitreichende Maßnahmen ergriffen, um privaten Haushalten und solventen Unternehmen dabei zu helfen, den schweren, aber vorübergehenden Konjunkturrückgang und die daraus resultierenden Liquiditätsengpässe zu überstehen.
(3)
Es ist wichtig, dass die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute” ) ihr Kapital dort einsetzen, wo es am dringendsten gebraucht wird und der Regulierungsrahmen der Union erleichtert ihnen dies, stellt zugleich aber sicher, dass die Institute dabei vorsichtig vorgehen. Gezielte Änderungen an der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) würdenzusätzlich zu der Flexibilität in den bestehenden Vorschriften sicherstellen, dass der Unionsrahmen für Verbriefungen ein zusätzliches Instrument zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung nach der COVID-19-Krise vorsieht.
(4)
Die außergewöhnlichen Umstände der COVID-19-Krise und die Beispiellosigkeit der damit verbundenen Herausforderungen erfordern Sofortmaßnahmen, die die Institute in die Lage versetzen, ausreichende Finanzmittel in die Unternehmen zu lenken, um diesen dabei zu helfen den durch die COVID-19-Pandemie verursachten wirtschaftlichen Schock abzufedern.
(5)
Die COVID-19-Krise birgt die Gefahr, dass die Anzahl notleidender Risikopositionen (non-performing exposures, im Folgenden „NPE” ) steigt und die Notwendigkeit für die Institute zunimmt, ihre NPE zu verwalten und mit ihnen umzugehen. Dabei besteht eine Möglichkeit für die Institute darin, ihre NPE durch Verbriefung am Markt zu handeln. Außerdem ist es im aktuellen Kontext von entscheidender Bedeutung, dass Risiken aus systemrelevanten Teilen des Finanzsystems entfernt werden, und dass Kreditgeber ihre Eigenkapitalausstattungen stärken. Die synthetische Verbriefung ist eine Möglichkeit, dies zu erreichen, sowie z. B. die Beschaffung neuer Eigenmittel.
(6)
Verbriefungszweckgesellschaften sollten nur in solchen Drittländern errichtet werden, die von der Union(5) nicht auf der EU-Liste nicht-kooperativer Hoheitsgebiete für Steuerzwecke und deren Aktualisierungen (Anhang I) oder auf der Liste der Länder mit hohem Risiko, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, aufgeführt sind. Anhang II zum Stand der Zusammenarbeit mit der EU in Bezug auf die zur Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich von kooperativen Hoheitsgebieten eingegangenen Verpflichtungen berichtet über den Stand der Beratungen mit gewissen Drittländern, von denen einige schädliche Steuerpraktiken beibehalten. Diese Beratungen sollten zu einer zeitnahen Beendigung solcher schädlichen Steuerpraktiken führen, um zukünftige Beschränkungen bei der Errichtung von Verbriefungszweckgesellschaften zu vermeiden.
(7)
Um die Fähigkeit der nationalen Behörden zu verstärken, Steuerumgehung entgegenzuwirken, sollte ein Anleger den Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem er steuerlich ansässig ist, mitteilen, wenn er in eine Verbriefungszweckgesellschaft anlegen soll, die nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung in einem in Anhang II genannten Hoheitsgebiet aus dem Grund ansässig ist, schädliche Steuerregelungen anzuwenden. Diese Information kann benutzt werden, um zu bewerten, ob der Anleger daraus einen Steuervorteil zieht.
(8)
Wie die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden „EBA” ) in ihrer Stellungnahme zur aufsichtlichen Behandlung von Verbriefungen notleidender Risikopositionen(7) festgestellt hat, unterscheiden sich die Risiken im Zusammenhang mit Vermögenswerten, die NPE-Verbriefungen besichern, in wirtschaftlicher Hinsicht von denen der Verbriefungen nicht notleidender Vermögenswerte. NPE werden mit einem Abschlag auf ihren Nominalwert oder ausstehenden Wert verbrieft und spiegeln die Bewertung des Marktes unter anderem hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit wider, dass die Forderungsverwertung einen ausreichenden Zahlungsstrom und Vermögenswertrückflussgeneriert. Das Risiko für die Anleger besteht daher darin, dass die Forderungsverwertung der Vermögenswerte keinen ausreichenden Zahlungsstrom und Vermögenswertrückfluss generiert, um den Nettowert abzudecken, zu dem die NPE erworben wurden. Das tatsächliche Verlustrisiko für die Anleger entspricht daher nicht dem Nominalwert des Portfolios, sondern dem herabgesetzten Wert, d.h. abzüglich des Preisabschlags, zu dem die zugrunde liegenden Vermögenswerte übertragen werden. Im Falle von NPE-Verbriefungen ist es daher angemessen, dass der Betrag des Risikoselbstbehalts auf der Grundlage dieses herabgesetzten Werts berechnet wird.
(9)
Die Anforderungen an den Risikoselbstbehalt sorgen für eine Angleichung der Interessen von Originatoren, Sponsoren und ursprünglichen Kreditgebern, die an einer Verbriefung beteiligt sind, mit denen von Anlegern. Bei Verbriefungen von nicht notleidenden Vermögenswerten ist auf der Verkäuferseite üblicherweise das Interesse des Originators vorherrschend, der oft auch der ursprüngliche Kreditgeber ist. Bei NPE-Verbriefungen sind die Originatoren jedoch bestrebt, die notleidenden Vermögenswerte aus ihren Bilanzen zu entfernen, da sie mit ihnen möglicherweise nicht länger in irgendeiner Weise in Verbindung gebracht werden wollen. In solchen Fällen hat der Forderungsverwalter der Vermögenswerte ein größeres Interesse an der Forderungsverwertung der Vermögenswerte und der Werterholung.
(10)
Vor der Finanzkrise von 2008 verfolgten einige Verbriefungstätigkeiten eine „Kreditvergabe-Verbriefung-Verkauf” -Strategie. Bei dieser Strategie wurden für die Verbriefung zum Nachteil der Anleger minderqualitative Vermögenswerte ausgewählt, die mit einem höheren Risiko verbunden waren, als es die Anleger hätten eingehen wollen. Die Anforderung, die bei der Schaffung von verbrieften Vermögenswerte für die Kreditvergabe verwendeten Standards zu überprüfen, wurde eingeführt, um solche Praktiken in der Zukunft zu verhindern. Bei NPE-Verbriefungen sind jedoch die bei der Originierung der verbrieften Vermögenswerte anwendbaren Standards für die Kreditvergabe aufgrund der besonderen Umstände, einschließlich des Erwerbs dieser notleidenden Vermögenswerte und der Art der Verbriefung, von geringerer Bedeutung. Stattdessen ist die Anwendung solider Standards bei der Auswahl und Bepreisung der Risikoposition ein wichtigerer Faktor in Bezug auf Investitionen in NPE-Verbriefungen. Die Überprüfung der Standards für die Kreditvergabe muss daher geändert werden, damit der Anleger die Qualität und die Wertentwicklung der notleidenden Vermögenswerte mit der gebotenen Sorgfalt (Due-Diligence) prüfen und eine vernünftige und fundierte Anlageentscheidung treffen kann, wobei zugleich sicherzustellen ist, dass die Ausnahmeregelung nicht missbraucht wird. Daher sollten die zuständigen Behörden bei der NPE-Verbriefung die Anwendung solider Standards für die Auswahl und Bepreisung der Risikopositionen überprüfen.
(11)
Synthetische Verbriefungen sind mit einer Übertragung des Kreditrisikos einer Reihe von Krediten, in der Regel große Unternehmenskredite oder Kredite an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), im Wege einer Besicherungsvereinbarung verbunden, bei dem der Originator vom Anleger eine Besicherung erwirbt. Eine solche Besicherung erfolgt durch Finanzgarantien oder Kreditderivate, während das Eigentum an den Vermögenswerten beim Originator verbleibt und nicht wie bei traditionellen Verbriefungen auf eine Verbriefungszweckgesellschaft übertragen wird. Der Originator verpflichtet sich als Sicherungsnehmer, eine Besicherungsprämie zu zahlen, die die Rendite für die Anleger generiert. Im Gegenzug verpflichtet sich der Anleger als Sicherungsgeber, bei Eintritt eines vorab festgelegten Kreditereignisses eine bestimmte Ausgleichszahlung zu leisten.
(12)
Die allgemeine Komplexität der Verbriefungsstrukturen und die damit verbundenen Risiken sollten in angemessener Weise verringert werden und es sollten keine aufsichtsrechtlichen Anreize für Originatoren gesetzt werden, die dazu führen, dass sie synthetische Verbriefungen gegenüber traditionellen vorziehen. Die Anforderungen an einfache, transparente und standardisierte (im Folgenden „STS” ) Bilanzverbriefungen sollten daher weitgehend deckungsgleich mit den STS-Kriterien für traditionelle „True-Sale” -Verbriefungen sein.
(13)
Bestimmte Anforderungen an traditionelle STS-Verbriefungen eignen sich nicht für STS-Bilanzverbriefungen, da spezifische Unterschiede zwischen beiden Verbriefungsarten bestehen, insbesondere weil bei synthetischen Verbriefungen die Risikoübertragung über eine Besicherungsvereinbarung statt über einen Verkauf der zugrunde liegenden Vermögenswerte erfolgt. Die STS-Kriterien sollten daher erforderlichenfalls angepasst werden, um diesen Unterschieden Rechnung zu tragen. Darüber hinaus muss eine Reihe neuer, speziell für synthetische Verbriefungen geltender Anforderungen eingeführt werden, um sicherzustellen, dass der STS-Rahmen nur synthetische Bilanzverbriefungen erfasst und die Besicherungsvereinbarung so strukturiert ist, dass sie sowohl die Position des Originators als auch die des Anlegers angemessen schützt. Diese neuen Anforderungen sollten darauf abzielen, das Gegenparteiausfallrisiko sowohl für den Originator als auch für den Anleger zu bekämpfen.
(14)
Gegenstand einer Kreditrisikoübertragung sollten Risikopositionen sein, die von einem der Unionsregulierung unterliegenden Institut im Rahmen seiner Kerngeschäftsaktivität begründet oder erworben und auf seiner Bilanz oder – im Falle einer Gruppenstruktur – auf seiner konsolidierten Bilanz zum Abschlussstichtag der Transaktion gehalten werden. Die Anforderung an einen Originator, die verbrieften Risikopositionen auf der Bilanz zu halten, sollte Arbitrage-Verbriefungen vom Anwendungsbereich der STS-Kennzeichnung ausschließen.
(15)
Es ist wichtig, dass die Interessen der Originatoren, der Sponsoren und der ursprünglichen Kreditgeber, die an einer Verbriefung beteiligt sind, angeglichen werden. Die in der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehene Anforderung eines Risikoselbstbehalts, die für alle Arten von Verbriefungen gilt, trägt zu einer Angleichung dieser Interessen bei. Eine solche Anforderung sollte auch für STS-Bilanzverbriefungen gelten. Der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber sollte fortlaufend mindestens einen materiellen Nettoanteil an der Verbriefung von nicht weniger als 5 % behalten. Höhere Quoten des Risikoselbstbehalts könnten gerechtfertigt sein, und sind bereits auf dem Markt anzutreffen.
(16)
Der Originator sollte sicherstellen, dass er dasselbe Kreditrisiko nicht mehr als einmal absichert, indem er zusätzlich zur Besicherung über die STS-Bilanzverbriefung eine weitere Besicherung erhält. Um die Robustheit der Besicherungsvereinbarung zu gewährleisten, sollte diese die in Artikel 249 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) festgelegten Anforderungen an die Kreditrisikominderung erfüllen, die für Institute gelten, die die Übertragung eines signifikanten Risikos im Wege einer synthetischen Verbriefung anstreben.
(17)
Bei STS-Bilanzverbriefungen könnte eine nichtsequentielle Amortisierung vorgesehen werden, um unverhältnismäßige Kosten für die Absicherung der zugrunde liegenden Risikopositionen und die Entwicklung des Portfolios zu vermeiden. Bestimmte wertentwicklungsbezogene auslösende Ereignisse sollten die Anwendung der sequentiellen Amortisierung bestimmen, um sicherzustellen, dass Tranchen, die eine Besicherung bieten, nicht bereits amortisiert wurden, wenn am Ende der Transaktion signifikante Verluste eintreten, um somit zu gewährleisten, dass die Übertragung eines signifikanten Risikos nicht untergraben wird.
(18)
Um Konflikte zwischen Originator und Anleger zu vermeiden und Rechtssicherheit in Bezug auf den Umfang der für zugrunde liegende Risikopositionen erworbenen Besicherung zu gewährleisten, sollte eine solche Besicherung auf klar festgelegte Referenzverbindlichkeiten, die die zugrunde liegenden Risikopositionen begründen, von eindeutig identifizierten Unternehmen oder Schuldnern verweisen. Daher sollten die Referenzverbindlichkeiten, für die eine Absicherung erworben wird, über ein Referenzregister jederzeit eindeutig identifiziert sein und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Diese Anforderung sollte auch indirekt eine Komponente der Kriterien sein, die die STS-Bilanzverbriefung definieren und nach denen Arbitrage-Verbriefungen aus dem STS-Rahmen ausgeschlossen sind.
(19)
Kreditereignisse, die Zahlungen im Rahmen der Besicherungsvereinbarung auslösen, sollten mindestens die in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Ereignisse umfassen. Solche Ereignisse sind aus Sicht des Marktes bekannt und erkennbar und sollten dazu dienen, die Kohärenz mit dem aufsichtsrechtlichen Rahmen zu gewährleisten. Stundungsmaßnahmen, die Konzessionen an einen Schuldner darstellen, der Schwierigkeiten hat, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen oder kurz vor solchen Schwierigkeiten steht, sollten die Auslösung des Kreditereignisses nicht ausschließen.
(20)
Das Recht des Originators als Sicherungsnehmer auf rechtzeitige Zahlungen für tatsächliche Verluste sollte angemessen geschützt werden. Dementsprechend sollten die Unterlagen zu der Transaktion ein solides und transparentes Abrechnungsverfahren für die Bestimmung der tatsächlichen Verluste im Referenzportfolio vorsehen, um zu geringe Zahlungen an den Originator zu vermeiden. Da die Abwicklung der Verluste langwierig sein könnte und um rechtzeitige Zahlungen an den Originator zu gewährleisten, sollten spätestens sechs Monate nach Eintreten eines Kreditereignisses vorläufige Zahlungen erfolgen. Darüber hinaus sollte ein abschließender Ausgleichsmechanismus sicherstellen, dass die vorläufigen Zahlungen tatsächliche Verluste decken, und verhindern, dass diese vorläufigen Verluste zu hoch angesetzt sind, was zum Nachteil der Anleger wäre. Im Verlustabrechnungsmechanismus sollte auch der maximale Verlängerungszeitraum eindeutig festgelegt werden, der für das Verfahren zur Verwertung dieser Risikopositionen gelten sollte, und ein solcher Verlängerungszeitraum sollte nicht länger als zwei Jahre sein. Dieser Verlustabrechnungsmechanismus sollte die Wirksamkeit der Besicherungsvereinbarung aus Sicht des Originators gewährleisten und den Anlegern Rechtssicherheit in Bezug auf den Zeitpunkt der Beendigung ihrer Zahlungsverpflichtung verschaffen und dadurch zu einem gut funktionierenden Markt beitragen.
(21)
Die Inanspruchnahme einer Drittpartei Verifizierer ist weit verbreitete Marktpraxis, die die Rechtssicherheit für alle an der Transaktion Beteiligten erhöht und somit die Wahrscheinlichkeit von Streitfällen und Rechtsstreitigkeiten verringert, die in Folge des Verfahrens der Verlustzuweisung auftreten könnten. Zur Verbesserung der Solidität des Verlustabrechnungsmechanismus der Transaktion sollte eine Drittpartei Verifizierer bestellt werden, die die Richtigkeit und Genauigkeit bestimmter Aspekte der Besicherung überprüft, wenn ein Kreditereignis ausgelöst wurde.
(22)
Die Besicherungsprämien sollten nur vom ausstehenden Betrag und vom Kreditrisiko der besicherten Tranche abhängen. Nicht bedingte Prämien sollten bei STS-Bilanzverbriefungen nicht zulässig sein, da sie dazu verwendet werden könnten, die tatsächliche Risikoübertragung vom Originator als Sicherungsnehmer auf die Sicherungsgeber zu unterminieren. Andere Vereinbarungen wie Prämienvorauszahlungen, Nachlassmechanismen oder übermäßig komplexe Prämienstrukturen sollten ebenfalls für STS-Bilanzverbriefungen verboten werden.
(23)
Um die Stabilität und Kontinuität der Besicherung zu gewährleisten, sollte die vorzeitige Beendigung einer STS-Bilanzverbriefung durch den Originator nur unter bestimmten begrenzten, genau festgelegten Umständen möglich sein. Der Originator sollte zwar das Recht haben, die Besicherung bei Eintritt bestimmter regulatorischer Ereignisse vorzeitig glattzustellen, diese Ereignisse sollten jedoch tatsächliche Änderungen der Rechtsvorschriften oder der Besteuerung umfassen, die bei vernünftigem Ermessen zum Zeitpunkt der Eingehung der Transaktion nicht vorhersehbar waren und die sich im Vergleich zu den Erwartungen der Parteien zum diesem Zeitpunkt wesentlich nachteilig auf die Kapitalanforderungen des Originators oder die Wirtschaftlichkeit der Transaktion auswirken. STS-Bilanzverbriefungen sollten keine komplexen Kündigungsrechtsklauseln für den Originator enthalten, insbesondere keine sehr kurzfristigen datierten Kündigungsrechte mit dem Ziel, von Fall zu Fall die Darstellung seiner Kapitalposition vorübergehend zu ändern.
(24)
Bei bestimmten Arten von Transaktionen ist ein synthetischer Zinsüberschuss weit verbreitet und ist sowohl für Anleger als auch für Originatoren ein hilfreicher Mechanismus, um die Kosten der Besicherung bzw. die Risikoexposition zu senken. In diesem Zusammenhang von wesentlicher Bedeutung sind synthetische Zinsüberschüsse für bestimmte Anlagekategorien des Mengengeschäfts wie KMU und Verbraucherkredite, die sowohl höhere Renditen als auch höhere Kreditverluste als andere Anlagekategorien aufweisen und für die die verbrieften Risikopositionen zur Deckung dieser Verluste einen Zinsüberschuss generieren. Ist der der Anlegerposition nachrangige synthetische Zinsüberschussbetrag jedoch zu hoch, ist es möglich, dass der Anleger der Verbriefungspositionen unter keinem realistischen Szenario Verluste erleiden wird und damit keine tatsächliche Risikoübertragung erfolgt. Um aufsichtliche Bedenken auszuräumen und dieses strukturelle Merkmal weiter zu standardisieren, ist es wichtig, strenge Kriterien für STS-Bilanzverbriefungen festzulegen und eine vollständige Offenlegung der Verwendung synthetischer Zinsüberschüsse zu gewährleisten.
(25)
Nur Besicherungsvereinbarungen von hoher Qualität sollten für STS-Bilanzverbriefungen infrage kommen. Absicherung ohne Sicherheitsleistung sollte dadurch sichergestellt werden, dass der Kreis anerkennungsfähiger Sicherungsgeber auf Stellen beschränkt wird, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkennungsfähige Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung sind und gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 jener Verordnung als Gegenparteien mit einem Risikogewicht von 0 % anerkannt sind. Bei einer Besicherung mit Sicherheitsleistung sollten der Originator als Sicherungsnehmer und die Anleger als Sicherungsgeber Rückgriff auf hochqualitative Sicherheiten haben, was sich auf Sicherheiten jeglicher Art beziehen sollte, denen nach dem vorgenannten Kapitel 2, vorbehaltlich angemessener Einlage- oder Verwahrungsvereinbarungen, ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen werden kann. Wird die Sicherheit in Form von Barmitteln gestellt, so sollte sie entweder bei einem Drittkreditinstitut gehalten oder beim Sicherungsnehmer hinterlegt werden, wobei in beiden Fällen eine Mindestbonität zu gewährleisten ist.
(26)
Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden benennen, die für die Beaufsichtigung der Anforderungen zuständig wären, die die synthetische Verbriefung erfüllen muss, um für die STS-Bezeichnung infrage zu kommen. Die zuständige Behörde könnte dieselbe sein, die auch dafür benannt wurde, die Einhaltung der Anforderungen, die traditionelle Verbriefungen für den Erhalt der STS-Bezeichnung erfüllen müssen, durch Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften zu beaufsichtigen. Wie bei traditionellen Verbriefungen könnte diese zuständige Behörde eine andere sein als die Behörde mit Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der Einhaltung der in den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtspflichten durch Originatoren, ursprüngliche Kreditgeber, Verbriefungszweckgesellschaften, Sponsoren und Anleger, und deren Einhaltung wurde angesichts der aufsichtlichen Dimension dieser Pflichten speziell den für die Beaufsichtigung der betreffenden Finanzinstitute zuständigen Behörden übertragen.
(27)
Um negative Folgen für die Finanzstabilität abzuwenden, sollte die Einführung eines spezifischen Rahmens für STS-Bilanzverbriefungen mit einer angemessenen makroprudenziellen Aufsicht einhergehen. Insbesondere sollte der durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) errichtete Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) makroprudenzielle Risiken in Verbindung mit synthetischer Verbriefung überwachen und bewerten, ob sie in ausreichendem Maße aus dem systemrelevanten Teil des Finanzsystems entfernt werden.
(28)
Um nachhaltigkeitsbezogene Transparenzanforderungen in die Verordnung (EU) 2017/2402 aufzunehmen, sollte EBA in enger Zusammenarbeit mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) beauftragt werden, einen Bericht über die Entwicklung eines spezifischen Rahmens für nachhaltige Verbriefungen zu veröffentlichen. In diesem Bericht sollten insbesondere die Einführung von Nachhaltigkeitsfaktoren, die Umsetzung verhältnismäßiger Anforderungen in den Bereichen Offenlegung und Sorgfaltsprüfung, der Inhalt, die Methoden und die Darstellung von Informationen in Bezug auf negative Auswirkungen auf Umwelt, Soziales und Governance sowie etwaige potenzielle Auswirkungen auf die Finanzstabilität und auf die Ausweitung des Verbriefungsmarkts der Union und die Kreditvergabekapazität der Banken ordnungsgemäß bewertet werden. Die Kommission sollte auf der Grundlage dieses Berichts dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Schaffung eines spezifischen Rahmens für nachhaltige Verbriefungen vorlegen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag.
(29)
Offenlegungen von Informationen gegenüber Anlegern über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und über die Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen bei Investitionsentscheidungen sind unzureichend entwickelt, da solche Offenlegungen noch keinen harmonisierten Anforderungen unterliegen. Gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) sind Hersteller von Finanzprodukten und Finanzberater von Endanlegern verpflichtet, die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren zu berücksichtigen und offenzulegen, wie in ihren Strategien zur Wahrung ihrer Sorgfaltspflicht diese wichtigsten nachteiligen Auswirkungen berücksichtigt werden. Die Offenlegung nachteiliger Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit wird von technischen Regulierungsstandards begleitet, die gemeinsam von EBA, ESMA und EIOPA (gemeinsam „Europäische Aufsichtsbehörden” ) über den Inhalt, die Methoden und die Darstellung der relevanten Informationen, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 offenzulegen sind, entwickelt werden. Originatoren von STS-Verbriefungen sollten auch die Möglichkeit haben, spezifische Informationen über die Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren offenzulegen, unter besonderer Berücksichtigung von Auswirkungen auf das Klima und anderer Auswirkungen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance. Um die Offenlegung von Informationen zu harmonisieren und die Kohärenz zwischen der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Verordnung (EU) 2017/2402 zu gewährleisten, sollte der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden technische Regulierungsstandards entwickeln, die so weit wie möglich auf ihrer Arbeit im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2019/2088 aufbauen und diese, soweit erforderlich und relevant, an die Besonderheiten von Verbriefungen anpassen.
(30)
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Ausweitung des Rahmens für STS-Verbriefungen auf synthetische Verbriefungen und die Beseitigung regulatorischer Hindernisse für die Verbriefung von NPE, um die Kreditvergabekapazitäten weiter zu erhöhen, ohne die Aufsichtsstandards für die Kreditvergabe durch Banken zu senken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(31)
Die Verordnung (EU) 2017/2402 sollte daher entsprechend geändert werden.
(32)
Angesichts der Notwendigkeit so schnell wie möglich gezielte Maßnahmen zu ergreifen, um die Erholung der Wirtschaft im Zusammenhang mit der COVID-19 Krise zu fördern, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 377 vom 9.11.2020, S. 1.

(2)

ABl. C 10 vom 11.1.2021, S. 30.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. März 2021.

(4)

Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

(5)

Siehe insbesondere: Schlussfolgerungen des Rates vom 8. November 2016 über die Kriterien und das Verfahren für die Erstellung einer EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke und zugehörige Anlage (ABl. C 461 vom 10.12.2016, S. 2) und Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (ABl. C 66 vom 26.2.2021, S. 40).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(7)

Opinion of the European Banking Authority to the European Commission on the Regulatory Treatment of Non-Performing Exposure Securitisations (Stellungnahme der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde an die Europäische Kommission zur aufsichtlichen Behandlung von Verbriefungen notleidender Risikopositionen), EBA-OP-2019-13, veröffentlicht am 23. Oktober 2019.

(8)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(9)

Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).

(10)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(11)

Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(12)

Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

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