Artikel 1 VO (EU) 2021/56

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen festgelegt für die Fischerei in dem unter das Antigua-Übereinkommen fallenden Bereich sowie für die Bestände von Thunfisch und verwandten Arten und anderen Fischarten, die von Schiffen gefangen werden, die Thunfisch und verwandte Arten und Arten befischen, die zum selben Ökosystem gehören und durch die Befischung der unter das Antigua-Übereinkommen fallenden Fischbestände beeinträchtigt werden, oder von abhängigen oder vergesellschafteten Arten.

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