Präambel VO (EU) 2021/56

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) besteht das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik darin, eine Nutzung der biologischen Meeresschätze unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen zu gewährleisten.
(2)
Mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates(4) hat die Union das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen(5) angenommen, die Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen enthalten. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern.
(3)
Mit dem Beschluss 2006/539/EG des Rates(6) hat die Union das Übereinkommen zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica (im Folgenden „Antigua-Übereinkommen” ) eingesetzt wurde, angenommen.
(4)
Die Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC) ist befugt, Beschlüsse (im Folgenden „Entschließungen” ) zu fassen, um die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Bereich des Antigua-Übereinkommens zu gewährleisten. Entschließungen sind für die Vertragsparteien verbindlich. Entschließungen sind in erster Linie an die Vertragsparteien des Antigua-Übereinkommens gerichtet, enthalten jedoch auch Verpflichtungen für private Betreiber (z. B. Schiffskapitäne). Entschließungen treten 45 Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft und müssen für die Union so schnell wie möglich in Unionsrecht umgesetzt werden.
(5)
Mit dem Beschluss 2005/938/EG des Rates(7) genehmigte die Union das Übereinkommen zum Internationalen Delphinschutzprogramm (im Folgenden „Übereinkommen” ), mit dem das Internationale Delphinschutzprogramm (IDSP) aufgestellt wurde.
(6)
Gemäß Artikel XIV des Übereinkommens wird der IATTC eine koordinierende Rolle bei der Durchführung des Übereinkommens und der Durchführung der im Rahmen der IATTC verabschiedeten Maßnahmen zufallen.
(7)
Im Rahmen des IDSP ist die Versammlung der Vertragsparteien für die Annahme von Maßnahmen zuständig, mit denen der tödliche Delphinbeifang in der Ringwadenfischerei auf Thunfisch im Übereinkommensbereich schrittweise auf ein Niveau von annähernd Null reduziert werden sollen, indem jährliche Grenzwerte festgelegt werden. Diese Maßnahmen werden für die Union verbindlich.
(8)
Die jüngste Umsetzung der Entschließungen erfolgte durch die Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates(8).
(9)
Da die Entschließungen wahrscheinlich auf der Jahrestagungen der IATTC geändert werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen, um sie rasch in das Unionsrecht zu integrieren, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und die langfristige nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände weiter zu unterstützen: technische Spezifikationen für Haileinen, Schließungszeiten, Fristen für die Meldung von Fischsammelgeräten (FADs), Bestimmungen für den Aufbau und den Einsatz von FADs, Fristen für die Datenerhebung, Gebiete und Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz von Seevögeln, wissenschaftliche Beobachter, Informationen über das regionale Schiffsregister, Verweis auf die Tabelle für die Bereitstellung von Daten für Logbücher und Entladeaufzeichnungen, statistisches Dokument für Großaugenthun, verschiedene Berichterstattungsfristen und Leitlinien für die Sterblichkeit von Meeresschildkröten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(9) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehene Befugnisübertragung gilt unbeschadet der Umsetzung künftiger Entschließungen in Unionsrecht im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens.
(11)
Da die vorliegende Verordnung alle IATTC-Maßnahmen umsetzt, sollten Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3 und Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 gestrichen werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Januar 2021.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)

Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).

(5)

Beschluss 98/414/EG des Rates vom 8. Juni 1998 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14).

(6)

Beschluss des Rates 2006/539/EG vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).

(7)

Beschluss 2005/938/EG des Rates vom 8. Dezember 2005 über die Genehmigung des Übereinkommens zum internationalen Delfinschutzprogramm im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 26).

(8)

Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).

(9)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

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