Artikel 10 VO (EU) 2021/56

Seidenhaie

(1) Es ist verboten, Körperteile oder ganze Körper von im Bereich des Antigua-Übereinkommens von Ringwadenfängern gefangenen Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu lagern‚ zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten.

(2) Werden Seidenhaie im Rahmen des Ringwadeneinsatzes unbeabsichtigt gefangen und gefroren und sind Regierungsbehörden bei der Anlandung anwesend, so wird der gesamte Seidenhai an sie übergeben. Sind die Regierungsbehörden nicht verfügbar, so darf der übergebene ganze Seidenhai nicht verkauft oder getauscht sondern nur für den häuslichen Verzehr gespendet werden. Seidenhaie, die auf diese Weise übergeben werden, sind dem IATTC-Sekretariat zu melden.

(3) Langleinenfischer, die unbeabsichtigt Haie fangen, müssen den Beifang von Seidenhaien auf höchstens 20 % des Gesamtfangs je Fangreise in Gewicht beschränken.

(4) Fischereifahrzeuge der Union dürfen in den von der IATTC ausgewiesenen Gebieten, in denen Seidenhaie gebären, nicht fischen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.