Artikel 11 VO (EU) 2021/56

Walhaie

(1) Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Ringwaden auf Thunfischschwärme einsetzen, die mit einem Walhai (Rhincodon typus) vergesellschaftet sind, wenn das Tier vor dem Beginn des Einsatzes gesichtet wird.

(2) Wird ein Walhai versehentlich in das Ringwadennetz eingeschlossen, so muss der Kapitän des Schiffes

a)
sicherstellen, dass alle vertretbaren Maßnahmen getroffen werden, um seine sichere Freisetzung zu gewährleisten, und
b)
dem Mitgliedstaat den Vorfall melden, einschließlich der Anzahl der betroffenen Tiere, Einzelheiten darüber, wie und warum der Einschluss stattgefunden hat, wo er stattgefunden hat, welche Schritte unternommen wurden, um eine sichere Freisetzung zu gewährleisten, und eine Bewertung des Zustands des/der Tiere(s) bei der Freisetzung (einschließlich der Angabe, ob ein Tier lebend freigelassen wurde, aber anschließend verstarb).

(3) Walhaie dürfen nicht aus einer Ringwade gezogen werden.

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