Artikel 14 VO (EU) 2021/56

Datenerhebung zu Haiarten

(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union erheben Fangdaten für Seiden- und Hammerhaie und übermitteln diese den Mitgliedstaaten, welche diese bis zum 31. März jedes Jahres an die Kommission weiterleiten. Die Kommission leitet diese Informationen an das IATTC-Sekretariat weiter.

(2) Beobachter auf Fischereifahrzeugen der Union erfassen Anzahl und Zustand (tot oder lebend) der gefangenen und freigesetzten Seidenhaie und Hammerhaie.

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