Artikel 15 VO (EU) 2021/56

Seevögel

(1) Langleinenfänger, die hydraulische, mechanische oder elektrische Systeme verwenden und Arten befischen, die unter das Antigua-Übereinkommen fallen im Gebiet nördlich von 23° N und südlich von 30° S fallen, sowie im Gebiet, das von der Küste bei 2° N, westlich bis 2° N — 95° W, südlich bis 15° S — 95° W, östlich bis 15° S — 85° W und südlich bis 30° S begrenzt wird, wenden mindestens zwei der in der Tabelle im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Risikominderungsmaßnahmen an, einschließlich einer Maßnahme aus Spalte A. Schiffe verwenden nicht dieselbe Maßnahmen aus Spalte A und Spalte B.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 wird die seitliche Ausbringung von Fanggerät mit Vogelscheuchvorhängen und beschwerten Mundschnüren nur im Gebiet nördlich von 23° N vorgenommen, bis die Forschung den Nutzen dieser Maßnahme in Gewässern südlich von 30° S belegt. Die Verwendung der seitlichen Ausbringung mit einem Vogelscheuchvorhang und beschwerten Mundschnüren aus Spalte A wird als zwei Risikominderungsmaßnahmen gezählt.

(3) Wird die Tori-Leine sowohl aus Spalte A als auch aus Spalte B ausgewählt, entspricht dies der gleichzeitigen Verwendung von zwei (d. h. gepaarten) Tori-Leinen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.