Artikel 19 VO (EU) 2021/56

Sicherheit wissenschaftlicher Beobachter auf See

(1) Die in Anhang II des Übereinkommens festgelegten Pflichten der Beobachter und Verantwortlichkeiten des Kapitäns eines Schiffes bleiben von den Bestimmungen dieses Artikels unberührt.

(2) Der Kapitän eines Schiffes

a)
trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beobachter in der Lage sind, ihre Aufgaben auf sachkundige und sichere Weise wahrzunehmen;
b)
ist bemüht, sicherzustellen, dass Beobachter ihre Einsätze auf wechselnden Schiffen durchführen;
c)
stellt sicher, dass das Schiff, auf das ein Beobachter entsandt wird, diesem während seines Einsatzes eine Verpflegung und Unterbringung zur Verfügung stellt, die — soweit möglich — der Verpflegung und Unterbringung von Offizieren gleicht;
d)
gewährleistet, dass den Beobachtern alle erforderliche Zusammenarbeit gewährt wird, damit diese ihre Aufgaben sicher wahrnehmen können, erforderlichenfalls einschließlich des Zugangs zu den an Bord behaltenen Fängen und zu den Fängen, die zurückgeworfen werden sollen.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Beobachtern und Besatzungsmitgliedern im Einklang mit der IATTC-Entschließung C-11-08 zur Verbesserung der Sicherheit von Beobachtern auf See sowie mit den einschlägigen Unions- und internationalen Arbeitsnormen, insbesondere Richtlinie 89/391/EWG(1), Richtlinie (EU) 2017/159(2), das IAO-Übereinkommen über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 (Nr. 188) und das IAO-Übereinkommen über Gewalt und Belästigung von 2019 (Nr. 190).

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beobachter die in Anhang II des Übereinkommens aufgeführten Qualifikationskriterien erfüllen.

(5) Verstirbt ein Beobachter, wird er vermisst oder ist er vermutlich über Bord gegangen, muss der Kapitän des Schiffes

a)
sicherstellen, dass das Fischereifahrzeug der Union unverzüglich alle Fangtätigkeiten einstellt;
b)
sicherstellen, dass das Fischereifahrzeug der Union unverzüglich einen Such- und Rettungseinsatz einleitet, wenn der Beobachter vermisst ist oder vermutlich über Bord gegangen ist, und mindestens 72 Stunden lang sucht, es sei denn, der Flaggenmitgliedstaat gibt Anweisung, die Suche fortzusetzen;
c)
den Flaggenmitgliedstaat und die Organisation, die den Beobachter entsandt hat, unverzüglich davon in Kenntnis setzen;
d)
unverzüglich andere Schiffe in der Nähe unter Nutzung aller verfügbaren Kommunikationsmittel warnen;
e)
bei allen Such- und Rettungseinsätzen uneingeschränkt kooperiert und nach Beendigung dieser Such- und Rettungseinsätze zur weiteren Untersuchung den nächsten Hafen anlaufen, wie vom Flaggenmitgliedstaat und der Organisation des Beobachters vereinbart;
f)
der Organisation des Beobachters und den Behörden des Flaggenmitgliedstaats der Bericht über den Vorfall vorlegen und
g)
uneingeschränkt an amtlichen Untersuchungen des Vorfalls mitarbeiten sowie alle potenziellen Beweise und die persönlichen Gegenstände und die Kabine des verstorbenen oder vermissten Beobachters der Untersuchung zugeführt werden.

(6) Beim Tod eines Beobachters trägt der Kapitän eines Schiffesdafür Sorge, dass der Leichnam im Rahmen des Möglichen für eine Autopsie und Untersuchung gut erhalten bleibt.

(7) Leidet ein Beobachter an einer schweren Erkrankung oder Verletzung, die sein Leben oder seine langfristige Gesundheit oder Sicherheit gefährdet, so soll der Kapitän des Schiffes

a)
sicherstellen, dass das Fischereifahrzeug der Union unverzüglich die Fangtätigkeiten einstellt;
b)
den Flaggenmitgliedstaat und die Organisation, die den Beobachter entsandt hat, unverzüglich davon in Kenntnis setzen;
c)
alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Beobachter zu betreuen und alle verfügbaren und möglichen medizinischen Behandlungen an Bord des Schiffes bereitzustellen, und gegebenenfalls externe medizinische Beratung einzuholen;
d)
so bald wie möglich auf Anweisung der Organisation des Beobachters, sofern dies nicht bereits vom Flaggenmitgliedstaat erfolgt ist, die Ausschiffung und den Transport des Beobachters zu einer medizinischen Einrichtung unterstützen, die so ausgestattet ist, dass sie die erforderliche Versorgung nach Anweisung des Flaggenmitgliedstaats oder der Organisation des Beobachters erbringt, und
e)
sich uneingeschränkt an amtlichen Untersuchungen der Ursache der Krankheit oder Verletzung beteiligen.

(8) Unbeschadet der für den Kapitän des Schiffes geltenden Verpflichtungen stellt der Flaggenmitgliedstaat für die Zwecke der Absätze 5 bis 7 sicher, dass die zuständige Seenotrettungsstelle, die Organisation des Beobachters und das IATTC-Sekretariat unverzüglich benachrichtigt und über die ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt werden.

(9) Besteht hinreichender Grund zu der Annahme, dass ein Beobachter so verletzt, eingeschüchtert, bedroht oder belästigt wurde, dass seine Gesundheit oder Sicherheit gefährdet ist, und fordert der Beobachter oder die Organisation des Beobachters den Flaggenmitgliedstaat auf, den Beobachter vom Fischereifahrzeug der Union abzuziehen, so muss der Kapitän des betreffenden Schiffes

a)
unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit des Beobachters zu wahren und die Situation an Bord zu beruhigen und zu klären;
b)
den Flaggenmitgliedstaat und die Organisation des Beobachters unverzüglich über die Lage unterrichten, einschließlich des Zustands und Aufenthaltsorts des Beobachters;
c)
die sichere Ausschiffung des Beobachters in einer Weise und an einem Ort möglich machen, die zwischen dem Flaggenmitgliedstaat und der Organisation des Beobachters vereinbart werden, und den Zugang zu allen erforderlichen medizinischen Behandlungen ermöglichen, und
d)
sich uneingeschränkt an amtlichen Untersuchungen des Vorfalls beteiligen.

(10) Besteht hinreichender Grund zu der Annahme, dass ein Beobachter so verletzt, eingeschüchtert, bedroht oder belästigt wurde, dass seine Gesundheit oder Sicherheit gefährdet ist, aber weder der Beobachter noch die Organisation des Beobachters verlangen den Abzug des Beobachters von dem Fischereifahrzeug, so muss der Kapitän des betreffenden Schiffes

a)
unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit des Beobachters zu wahren und die Situation an Bord zu beruhigen und zu klären;
b)
den Flaggenmitgliedstaat und die Organisation des Beobachters unverzüglich davon in Kenntnis setzten, und
c)
sich uneingeschränkt an amtlichen Untersuchungen des Vorfalls beteiligen.

(11) Stellt die Organisation eines Beobachters nach der Ausschiffung eines Beobachters von einem Fischereifahrzeug, etwa während der Nachbesprechung mit dem Beobachter, einen möglichen Vorfall fest, bei dem der Beobachter an Bord des Fischereifahrzeugs angegriffen oder belästigt wurde, so unterrichtet sie den Flaggenmitgliedstaat und das IATTC-Sekretariat schriftlich darüber.

(12) Nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 10 Buchstabe b verfährt der Flaggenmitgliedstaat wie folgt:

a)
Er untersucht den Vorfall auf der Grundlage der von der Organisation des Beobachters bereitgestellten Informationen, erstellt auf dieser Grundlage einen Bericht und ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um den Ergebnissen der Untersuchung Rechnung zu tragen;
b)
er wirkt uneingeschränkt an amtlichen Untersuchungen der Organisation des Beobachters mit, einschließlich der Übermittlung des Berichts über die Untersuchung des Vorfalls an die Organisation des Beobachters und die zuständigen Behörden, und
c)
er unterrichtet die Organisation des Beobachters und die IATTC über die Ergebnisse seiner Untersuchung und die ergriffenen Maßnahmen.

(13) Nationale Organisationen von Beobachtern

a)
unterrichten den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich, wenn ein Beobachter stirbt, vermisst wird oder im Rahmen seiner Beobachteraufgaben vermutlich über Bord gegangen ist;
b)
kooperieren uneingeschränkt bei allen Such- und Rettungseinsätzen;
c)
beteiligen sich uneingeschränkt an amtlichen Untersuchungen eines Vorfalls, in den ein Beobachter involviert war;
d)
erleichtern so bald wie möglich die Ausschiffung und Ersetzung eines Beobachters bei schwerer Erkrankung oder Verletzung dieses Beobachters;
e)
erleichtern die Ausschiffung eines Beobachters bei Angriffen, Einschüchterung, Drohungen oder Belästigungen die so weit gehen, dass der Beobachter so schnell wie möglich vom Schiff abgezogen werden möchte, und
f)
stellen dem Flaggenmitgliedstaat auf Anfrage eine Kopie des Beobachterberichts über mutmaßliche Vorfälle im Zusammenhang mit Angriffen auf den oder Belästigung des Beobachter(s) zur Verfügung.

(14) Die einschlägigen Organisationen von Beobachtern und die Mitgliedstaaten arbeiten bei den Untersuchungen der jeweils anderen Seite zusammen, einschließlich der Bereitstellung ihrer Berichte über Vorfälle gemäß den Absätzen 5 bis 11, um gegebenenfalls Untersuchungen zu erleichtern.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

(2)

Richtlinie (EU) 2017/159 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Durchführung der Vereinbarung über die Durchführung des Übereinkommens über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 der Internationalen Arbeitsorganisation, die am 21. Mai 2012 zwischen dem Allgemeinen Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften der Europäischen Union (COGECA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) und der Vereinigung der nationalen Verbände von Fischereiunternehmen in der Europäischen Union (Europêche) geschlossen wurde (ABl. L 25 vom 31.1.2017, S. 12).

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