Artikel 20 VO (EU) 2021/56

Regionales Schiffsregister

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Schiff, das in das regionale Schiffsregister aufgenommen werden soll, folgende Angaben:

a)
Name des Fischereifahrzeugs der Union, Registernummer, frühere Namen (falls bekannt) sowie Registerhafen;
b)
Foto des Schiffs, auf dem die Registernummer zu erkennen ist;
c)
gegebenenfalls frühere Flagge (soweit bekannt);
d)
gegebenenfalls internationales Rufzeichen;
e)
Name und Anschrift des Eigners oder der Eigner;
f)
Datum und Ort des Baus;
g)
Länge, Breite und gemallte Seitenhöhe;
h)
Gefrierart und Gefrierkapazität in Kubikmetern;
i)
Anzahl und Kapazität der Fischladeräume in Kubikmetern und bei Ringwadenfängern nach Möglichkeit Aufgliederung der Kapazität nach Fischladeräumen;
j)
gegebenenfalls Name und Anschrift des/der Betreiber(s) und/oder Verwalter(s);
k)
Schiffstyp;
l)
Fangmethode bzw. -methoden;
m)
Bruttoregistertonnen;
n)
Hauptmaschinenleistung;
o)
Hauptzielarten; und
p)
Nummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO).

(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich jede Änderung der Angaben zu den in Absatz 1 aufgeführten Elementen mit. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IATTC-Sekretariat weiter.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission außerdem zeitnah Folgendes mit:

a)
Aufnahmen in das Verzeichnis;
b)
Streichungen aus dem Verzeichnis

i)
wegen freiwilliger Aufgabe oder Nichterneuerung der Fanggenehmigung durch den Eigner oder Betreiber des Schiffes,
ii)
wegen Entzug der dem Schiff erteilten Fanggenehmigung,
iii)
weil das Schiff nicht mehr berechtigt ist, die Flagge des betreffenden Landes zu führen,
iv)
wegen Abwrackung, Stilllegung oder Verlust des Schiffes, und

c)
jede andere Streichung aus Gründen, die nicht unter b) aufgeführt sind.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. Mai jedes Jahres mit, welche Fischereifahrzeuge der Union im regionalen Schiffsregister unter ihrer Flagge vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bereich des Antigua-Übereinkommens aktiv unter das Antigua-Übereinkommen fallende Arten befischt haben. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IATTC-Sekretariat weiter.

(5) Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, vollständige Daten für die Schiffe unter ihrer Flagge gemäß Absatz 1 zu übermitteln, wenn diese Mitgliedstaaten nicht alle erforderlichen Angaben machen.

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