Artikel 21 VO (EU) 2021/56
Versiegelte Laderäume
(1) Ein versiegelter Laderaum ist manipulationssicher und so zu verschließen, dass er nicht mit anderen Räumen auf dem Schiff kommuniziert und seine Verwendung für andere Lagerzwecke verhindert wird.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die versiegelten Laderäume erstmals zu inspizieren und zu überprüfen.
(3) Jedes Schiff, das einen oder mehrere seiner Laderäume versiegelt hat, um das im regionalen Schiffsregister verzeichnete Ladevolumen zu verringern, muss einen Beobachter des AIDCP an Bord mitführen.
(4) Ein versiegelter Laderaum darf nur in einem Notfall geöffnet werden. Wird ein versiegelter Laderaum auf See geöffnet, so muss der Beobachter sowohl bei der Öffnung als auch bei der Wiederversiegelung anwesend sein.
(5) Alle Kälteanlagen in den versiegelten Laderäumen werden außer Betrieb gesetzt.
(6) Der Kapitän des Schiffes unterrichtet die Beobachter über alle versiegelten Laderäume an Bord. Die Beobachter melden dem IATTC-Sekretariat alle Fälle von versiegelten Laderäumen, die zur Lagerung von Fisch verwendet werden.
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