Artikel 22 VO (EU) 2021/56

Bereitstellung von Daten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kommission jährlich alle relevanten Fanginformationen für alle ihre Schiffe übermittelt werden, die in den Anwendungsbereich des Antigua-Übereinkommens fallende Arten befischen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten nach Arten und Fanggeräten, soweit dies machbar ist, über Schiffslogbücher und Entladeaufzeichnungen, ansonsten in aggregierter Form wie in der Tabelle in der IATTC-Entschließung C-03-05 angegeben, wobei als Mindestanforderung die Fang- und Aufwandsdaten der Stufe 3 und, soweit möglich, die Fang- und Aufwandsdaten der Stufen 1 und 2 sowie die Längenfrequenzdaten angegeben werden.

(3) Die aggregierte Datenübersicht gemäß Absatz 2 für jedes Jahr wird der Kommission bis zum 31. Mai des folgenden Jahres übermittelt. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 30. Juni an das IATTC-Sekretariat weiter.

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