Artikel 3 VO (EU) 2021/56

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Antigua-Übereinkommen” das Übereinkommen zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde;
2.
„Bereich des Antigua-Übereinkommens” das geografische Gebiet, auf das das Antigua-Übereinkommen gemäß Artikel III des Antigua-Übereinkommens Anwendung findet;
3.
„IATTC-Arten” Bestände von Thunfisch und verwandten Arten sowie Bestände anderer Fischarten, die im Bereich des Antigua-Übereinkommens von Fischereifahrzeugen gefangen werden, die Thunfisch und verwandte Arten befischen;
4.
„Fischereifahrzeug der Union” jedes Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, das zur gewerblichen Nutzung der Fischereiressourcen eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Fischverarbeitungsschiffe, an Umladungen beteiligte Schiffe und für die Beförderung von Fischereierzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe, ausgenommen Containerschiffe;
5.
„Vertragsparteien” die Vertragsparteien des Antigua-Übereinkommens;
6.
„Ringwade” ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann;
7.
„tropischer Thunfisch” Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echten Bonito;
8.
„Datenbojen” treibende oder verankerte schwimmende Vorrichtungen, die von staatlichen oder anerkannten wissenschaftlichen Organisationen oder Einrichtungen zum Zwecke der elektronischen Erhebung von Umweltdaten und nicht zur Unterstützung von Fischereitätigkeiten eingesetzt werden und die dem IATTC-Sekretariat gemeldet wurden;
9.
„Fischsammelgeräte” oder „FADs” verankerte, treibende, schwimmende oder untergetauchte Vorrichtungen, die von Schiffen zum Zwecke der Zusammenführung von Ziel-Thunfischarten für Ringwadenfischerei eingesetzt oder verfolgt werden, auch durch den Einsatz von Funk- oder Satellitenbojen;
10.
„Interaktion” mit Datenbojen unter anderem das Umkreisen der Boje mit Fanggerät, das Festmachen oder Anlegen des Schiffes, des Fanggeräts oder eines Teils oder Stücks des Schiffes an eine Datenboje oder das Durchtrennen von deren Ankerleine;
11.
„Betreiber” eine natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb leitet oder besitzt, der auf gleich welcher Stufe der Produktion, Verarbeitung, Vermarktung von oder des Handels mit Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig ist;
12.
„BWA” den nach Artikel XI des Antigua-Übereinkommens eingesetzten Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss;
13.
„Umladung” das Entladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von einem Schiff auf ein anderes Schiff;
14.
„Regionales Schiffsregister” das Schiffsregister der IATTC;
15.
„Entschließung” die von der IATTC gemäß Artikel VII des Antigua-Übereinkommens erlassenen verbindlichen Maßnahmen;
16.
„IATTC-Umladeerklärung” das Dokument in Anhang 2 der Entschließung C-12-07;
17.
„Beobachter” eine Person, die durch einen Mitgliedstaat oder eine Vertragspartei dazu befugt oder zertifiziert ist, an Bord von Fischereifahrzeugen zu beobachten, zu überwachen und Informationen zu sammeln;
18.
„Langleine” ein Fanggerät, das aus einer Hauptleine besteht, an der viele mit Haken versehene Mundschnüre hängen, die je nach der befischten Zielart unterschiedlich lang und in unterschiedlichen Abständen angebracht sind;
19.
„Haileinen” einzelne Leinen, die direkt an der Schwimmleine oder an den Schwimmkörpern befestigt und zur Befischung von Haien verwendet werden, wie in Abbildung 1 der Entschließung C-16-05 dargestellt;
20.
„großer Kreishaken” einen Haken, bei dem der Endpunkt senkrecht zum Schaft gedreht wird, um eine im Allgemeinen kreisförmige oder ovale Form zu bilden, und der Endpunkt des Hakens nicht um mehr als 10 Grad versetzt wird;
21.
„Übereinkommen” das Übereinkommen zum Internationalen Delfinschutzprogramm (AIDCP)
22.
„versiegelte Laderäume” jeden Raum an Bord eines Schiffes, der für das Einfrieren, das Anbordbehalten oder die Lagerung von Fisch bestimmt ist, und zu dem der Zugang blockiert wurde, um seine Verwendung für diese Zwecke zu verhindern;
23.
„WCPFC” die im Rahmen des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik eingesetzte Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik(1);
24.
„Überschneidungsgebiet” das Gebiet, in dem sich die Zuständigkeiten zwischen den geografischen Gebieten der IATTC und der WCPFC überschneiden. Dieses Gebiet ist der Teil des Pazifischen Ozeans, der durch folgende Linien begrenzt wird: 50° S vom Schnittpunkt mit dem Längengrad 150° W bis zum Schnittpunkt mit Längengrad 130° W und 4° S vom Schnittpunkt mit dem Längengrad 150° W bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 130° W.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).

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