Artikel 4 VO (EU) 2021/56

Schließungszeiten für Ringwadenfänger für tropischen Thunfisch

(1) Zur Durchführung der Schließung von Fischereien für Ringwadenfänger verfährt jeder Mitgliedstaat wie folgt:

a)
Er teilt der Kommission bis zum 15. Juni jedes Jahres mit, welche der beiden Schließungszeiten vom 29. Juli bis zum 8. Oktober bzw. vom 9. November bis zum 19. Januar für seine Schiffe gelten. Die Kommission teilt dem IATTC-Sekretariat bis zum 15. Juli jedes Jahres den anwendbaren Schließungszeitraum mit;
b)
er unterrichtet alle interessierten Parteien seiner Thunfischindustrie über die Schließung;
c)
er teilt der Kommission bis zum 15. Juni jedes Jahres mit, dass diese Schritte unternommen wurden;
d)
er stellt sicher, dass alle Ringwadenfänger unter seiner Flagge während der gesamten Dauer der Schließung nicht im Bereich des Antigua-Übereinkommens fischen.

(2) Ist ein Fischereifahrzeug der Union aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt, durch das das Fischereifahrzeug während des Fangeinsatzes durch mechanisches oder strukturelles Versagen‚ Brand oder Explosion während eines Zeitraums von mindestens 75 aufeinanderfolgenden Tagen stillgelegt wird, nicht in der Lage, außerhalb der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schließungszeit zu fischen, so kann der Mitgliedstaat der Kommission einen Antrag auf Ausnahme von der Schließungszeit zusammen mit den erforderlichen Belegen übermitteln, um nachzuweisen, dass das Schiff aufgrund höherer Gewalt nicht in See stechen konnte. Der Antrag ist der Kommission spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Ursache der höheren Gewalt zu übermitteln. Die Kommission prüft den Antrag und leitet ihn gegebenenfalls spätestens einen Monat nach dem Ende der Ursache der höheren Gewalt zur Prüfung durch die IATTC an das IATTC-Sekretariat weiter.

(3) Teilt die Kommission dem Mitgliedstaat mit, dass die IATTC den Antrag gemäß Absatz 2 genehmigt hat,

a)
hält das Schiff, wenn es in demselben Jahr, in dem die höhere Gewalt eingetreten ist, noch keine Schließungszeit eingehalten hat, anstelle der vollen Schließungszeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a eine verkürzte Schließungszeit von 40 aufeinanderfolgenden Tagen während einer der beiden Schließzeiten des betreffenden Jahres ein und teilt die Kommission dem IATTC-Sekretariat unverzüglich die gewählte Schließungszeit mit, oder
b)
hält das Schiff, wenn es in demselben Jahr, in dem die höhere Gewalt eingetreten ist, bereits eine Schließungszeit eingehalten hat, im darauffolgenden Jahr eine verkürzte Schließungszeit von 40 aufeinanderfolgenden Tagen während einer der beiden Schließzeiten des betreffenden Jahres ein, die der Kommission spätestens am 15. Juli des betreffenden Jahres mitzuteilen ist.

(4) Jedes Schiff, für das die Ausnahme nach Absatz 3 gilt, muss einen autorisierten Beobachter an Bord mitführen.

(5) Zusätzlich zu der Schließung gemäß Absatz 1 wird die Fischerei auf tropischen Thunfisch in dem Gebiet zwischen 96° und 110° W sowie zwischen 4° N und 3° S vom 9. Oktober bis zum 8. November jedes Jahres geschlossen.

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